Protokoll der Sitzung vom 13.10.2006

1. Inwiefern haben die zur Fußball-WM in Sachsen eingesetzten sächsischen Polizisten einen Freizeitausgleich oder eine finanzielle Zuwendung für ihren besonderen Einsatz erhalten?

2. Sofern ein Freizeitausgleich oder eine finanzielle Zuwendung nicht gewährt wurde: Ist dies noch beabsichtigt, und wenn nein, aus welchen Gründen?

Staatsminister Dr. Buttolo wird für die Staatsregierung antworten.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Martens, ich erlaube mir, eine zusammenfassende Antwort zu geben. Nach der Leistungsprämienverordnung besteht die Möglichkeit, den sächsischen Polizeibeamten Leistungsprämien zu gewähren. Die jeweiligen Dienststellenleiter können unter Berücksichtigung des Grades der von den einzelnen Beamten im Rahmen der WM erbrachten besonderen Leistungen unterschiedlich hohe Prämien zuerkennen und haben davon bereits Gebrauch gemacht.

Die während der Fußball-WM über die übliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende angefallene Dienstzeit wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift für die Arbeitszeit in den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst bei der Aufstellung der Dienstpläne für die einzelnen Beamten berücksichtigt. Sofern eine Berücksichtigung nicht oder nicht vollständig möglich ist und damit begrifflich Mehrarbeit vorliegt, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres. Nur wenn auch dieser wegen zwingender dienstlicher Gründe nicht innerhalb dieses Zeitraumes gewährt werden kann, kann Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.

Die finanzielle Größenordnung, inwieweit die einzelnen Dienststellen von der Möglichkeit der Leistungsprämiengewährung an die Polizeibeamten bereits Gebrauch gemacht haben, kann ich Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht benennen. Dafür war die Zeit zum Recherchieren zu kurz. Ein über die skizzierte Möglichkeit hinausgehender Freizeitausgleich in Form von zusätzlichem Sonderurlaub ist in der sächsischen Urlaubsverordnung für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht vorgesehen.

Vielen Dank.

Die Antwort auf die Frage von Frau Simon mit dem Thema „Antrag des Landkreises Löbau-Zittau auf Bedarfszuweisung“ erbittet Frau Simon schriftlich.

Ich möchte die Regierung bitten, die Antwort auf die Frage im Präsidium abzugeben.

Ich rufe Frage Nr. 5 auf, die Herr Lichdi am Saalmikrofon stellen kann.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! In der „Dresdner Morgenpost am Sonntag“ vom 24.09.2006 wird Wirtschaftsminister Jurk zitiert, dass er sich nach Öffnung der A 17/D 8 im Dezember 2006 beim tschechischen Verkehrsministerium dafür einsetzen wird – ich zitiere –: „… die Maut auf der D 8 in Richtung Ústί zu überdenken“.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welche konkreten Gespräche hat der Wirtschaftsminister in Tschechien geführt bzw. beabsichtigt er mit welcher konkreten Zielrichtung zu führen?

2. Wie vereinbart der Wirtschaftsminister die von ihm demnach beabsichtigte Unterstützung des Tanktourismus durch den Einsatz von (tschechischen) Steuergeldern mit Aussagen der Staatsregierung, genau diesen Tanktourismus eindämmen zu wollen – siehe Debatte zum Antrag der Koalitionsfraktionen, Drucksache 4/0684, „Tanktourismus eindämmen – Arbeitsplätze erhalten“?

Die Frage beantwortet Frau Ministerin Orosz für die Staatsregierung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Lichdi, ich antworte für meinen Kollegen Jurk und zunächst auf die Frage 1. Es ist festzustellen, dass die Erhebung einer Maut oder die Einführung einer Vignette für Pkws auf der neuen Autobahn D 8 in Richtung Ústί natürlich eine originäre Angelegenheit der Tschechischen Republik ist. Gleichwohl sind im europäischen Maßstab durchaus Beispiele bekannt, wo im Bereich von Großstädten oder Grenzregionen mautfreie Abschnitte angeboten werden. Dies obliegt jedoch den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Somit wäre eine solche Verfahrensweise auf der Autobahn D 8 im Anschluss der A 17 zumindest denkbar.

Auf der deutsch-tschechischen Direktorenkonferenz am 21. und 22. September 2006 in Dresden wurde das Thema erörtert. Die tschechische Seite hat dabei den Verzicht auf Vignettenpflicht von der Grenzübergangsstelle bis zur ersten Autobahnanschlussstelle eindeutig abgelehnt. Begründet wurde dies mit der Möglichkeit, tschechische Autobahnvignetten bereits auf deutscher Seite zu verkaufen, analog dem Verfahren zwischen Deutschland und Österreich.

Herr Jurk kann sich jedoch vorstellen, dass dieses Thema am Rande der Freigabe des Grenzabschnittes der A 17/D 8 erneut angesprochen wird.

Die Antwort auf Frage 2 lautet: Einen Zusammenhang zwischen Tanktourismus und der gegebenenfalls maut- bzw. vignettenfreien Benutzung der D 8 in Richtung Ústί vermag Herr Jurk nicht zu erkennen. Tanktourismus findet im grenznahen Raum statt. Die neue Autobahnverbindung dient jedoch vorwiegend dem weiträumigen Verkehr.

Damit dürfte der Anteil derer, die die Autobahn nur zum schnellen Erreichen einer Tankstelle auf tschechischem Gebiet benutzen, sehr gering sein. Der Vorwurf der Unterstützung des Tanktourismus wird in diesem Zusammenhang zurückgewiesen. Unser Ziel ist es, mit der neuen Verbindung durch erleichterte und intensivere Grenzbeziehungen dem Zusammenwachsen der Regionen sowie der Förderung von Wirtschaft und Tourismus in einem modernen Europa Rechnung zu tragen.

Über Tanktourismus und dessen Verhinderung kann man sich trefflich streiten. Die Lösung des Problems sieht man letztlich aber nur in einer Harmonisierung der Besteuerung aller Kraftstoffe auf europäischer Ebene.

Es gibt eine Nachfrage. Herr Lichdi, bitte.

Ich entnehme Ihrer Antwort, dass das die tschechische Seite bereits drei Tage, bevor Herr Jurk in der Presse zitiert wurde, zurückgewiesen hat. Sie können die Frage sicherlich nicht beantworten. Von daher hätte ich gern Herrn Jurk gefragt, wieso er diesen Umstand der Presse nicht mitgeteilt hat.

Ich kann das gern mitnehmen. Herr Jurk wird Ihnen eine Antwort zukommen lassen.

In Ordnung.

Die Frage Nr. 4 wird im Moment offensichtlich nicht gestellt.

Ich rufe Frage Nr. 8 auf; Frau Herrmann, bitte.

Ich habe folgende Frage an die Staatsregierung:

In einem Artikel der „Freien Presse“ vom 04.10.2006 fordert der CDU-Landtagsabgeordnete Alexander Krauß, dass Frauenbeauftragte im öffentlichen Dienst abgeschafft und stattdessen Eltern- oder Familienbeauftragte eingesetzt werden sollen.

Frage an die Staatsregierung:

Gibt es Pläne der Staatsregierung, die Frauenbeauftragten auf kommunaler Ebene oder in der staatlichen Verwaltung abzuschaffen?

Frau Ministerin Orosz hat das Wort.

Es gibt solche Pläne nicht. Wir haben auch nicht vor, diese abzuschaffen. Ich halte die Arbeit der Frauenbeauftragten für unverzichtbar.

Herr Lichdi kann die nächste Frage stellen; Frage Nr. 9.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Frage bezieht sich auf die Beobachtung der sogenannten organisierten Kriminalität durch den sächsischen Verfassungsschutz.

Laut Presseberichten hat das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz Mitarbeiter in mindestens fünf Fällen zur Beobachtung der organisierten Kriminalität trotz des 2005 ergangenen Urteils des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes zur Beobachtung der sogenannten organisierten Kriminalität durch den Verfassungsschutz eingesetzt.

Ich frage die Staatsregierung: Inwiefern hat die Staatsregierung aus dem Sächsischen Verfassungsgerichtsurteil (AZ.: Vf. 67-II-04) vom 21. Juli 2005 und den nun bekannt gewordenen Vorwürfen Konsequenzen aus dem Wegfall des Aufgabengebietes der sogenannten organisierten Kriminalität beim Sächsischen Landesamt für

Verfassungsschutz gezogen, dass zum Beispiel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgesetzt bzw. mit anderen Aufgaben betraut wurden?

Herr Staatsminister Dr. Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Lichdi, die Sächsische Staatsregierung hat aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juli 2005 unmittelbar danach keine organisatorischen Konsequenzen gezogen. Hierfür gab es kein Erfordernis. Das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juli 2005 hat die gesetzliche Regelung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes, die dem Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe der Beobachtung der organisierten Kriminalität bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes vom 28. April 2006 zuwies, ausdrücklich bestätigt. Das Gericht hat diese Regelung nämlich nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich eine verfassungskonforme Auslegung dieser Aufgabe mit dem Inhalt vorgegeben, dass auch diese Aufgabe zugleich dem Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, zu dienen bestimmt sein muss.

Damit bestand bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Sächsischen Verfassungsschutzgesetz am 28. Mai dieses Jahres der gesetzliche Auftrag zur Beobachtung der organisierten Kriminalität für das Landesamt für Verfassungsschutz, jedoch unter Beachtung der Vorgaben des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes. Bis zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Auftrag im Landesamt auch organisatorisch zu untersetzen.

Erst mit Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes am 28. Mai dieses Jahres fiel der Beobachtungsauftrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes weg. Somit war das Landesamt für Verfassungsschutz von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gesetzlich verpflichtet, Tätigkeiten der organisierten Kriminalität unter Beachtung der Vorgaben des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes zu beobachten.

Mit dem Erlass des SMI vom 29. Mai 2006 wurde das Landesamt angewiesen, die Beobachtung der organisierten Kriminalität und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet einzustellen und die organisatorischen Konsequenzen aus dem Wegfall der Regelung zu ziehen. Aufgrund der mit der Aufgabenbeendigung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen erfolgte die Auflösung des OK-Referates im Landesamt für Verfassungsschutz zum 13. Juli 2006.

Sie haben noch Nachfragen? Bitte.

Ja, Frau Präsidentin. Herr Staatsminister, ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie – und das erstaunt mich doch sehr – die Rechtsposition,

die der Herr Datenschutzbeauftragte vor einer Woche ausdrücklich und ausführlich als mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes nicht vereinbar bezeichnet hat, weiterhin vertreten, und zwar insofern, als nach dem 21. Juli 2005 eine Beobachtung weiter zulässig gewesen sein soll. Das hat der Datenschutzbeauftragte eindeutig und aus meiner Sicht zu Recht zurückgewiesen. Ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie weiterhin auch in Kenntnis dieses Berichtes diese Rechtsauffassung beibehalten. Das wäre meine erste Nachfrage.

Meine zweite wäre: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mit dem Erlass vom 29. Mai 2006 die organisatorischen Konsequenzen gezogen worden sind und das Referat aufgelöst worden ist. Meine Frage lautet, inwieweit die zuständigen Mitarbeiter in andere Behörden versetzt worden sind.

Was Ihre erste Frage angeht, so bitte ich Sie, das Gerichtsurteil des Verfassungsgerichtshofes zu lesen.

Ich habe das Urteil gelesen!

– Augenblick, bitte! Dort steht eindeutig – –

Johannes Lichdi, GRÜNE: Ich kenne es fast auswendig!