Wesentlich repräsentiert wird die PMK rechts durch sogenannte Propagandadelikte, die mit 48, Stand 10.11.2006, den Hauptanteil an diesen Straftaten ausmachen. Dem gegenüber steht ein Gewaltdelikt im Jahr
2006, wiederum Stand 10.11.2006. Im Vergleich mit den 29 Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates hat der Landkreis Löbau-Zittau mit Platz 15 eine durchschnittliche Belastung bei Straftaten von PMK rechts zu verzeichnen.
Auch im Bereich der nicht mit dem Strafrecht bewehrten Aktivitäten ist kein signifikanter Anstieg der rechtsextremistischen Szene zu verzeichnen. So wurde im Jahr 2006 lediglich eine Veranstaltung der jungen Nationaldemokraten unter dem Thema „Unrecht verjährt nie – deutsch ist auch Oberschlesien und das Sudetenland“ bekannt, die auf dem Altmarkt in Löbau stattfand.
Zu aktiven rechtsextremistischen Kameradschaften in der Stadt Löbau liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Insgesamt gab es in Sachsen 40 und eine Vielzahl aktiver rechtsextremistischer Gruppierungen. Gleichwohl existieren im Landkreis Löbau-Zittau in der Öffentlichkeit wahrnehmbare rechtsextremistische Strukturen mit schwankendem Aktionsniveau. Das wissen wir.
In Löbau gibt es keinen Skinhead-Vertrieb, sachsenweit etwa 17, und es wurde kein rechtsextremistisches Skinhead-Konzert in Löbau und Umgebung registriert – gegenüber knapp 70 in Sachsen im Jahr 2005.
Die dargestellte Gesamtsituation rechtfertigt sowohl aus der Sicht der Polizei als auch des Verfassungsschutzes nicht die Einschätzung eines Anstiegs rechtsradikaler Aktivitäten im Bereich Löbau.
Bezüglich der aus der Sicht der Staatsregierung für erforderlich gehaltenen Maßnahmen darf ich auf die Antwort der Staatsregierung auf den gemeinsamen Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD, Drucksache 4/4141, verweisen.
Herr Minister, ich habe zwei Nachfragen und ich bitte Sie, mir diese zeitnah schriftlich zu beantworten.
1. Sie sprachen bei der Beantwortung meiner ersten Anfrage davon, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Festnahme nicht vorgelegen hätten. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, um welche gesetzlichen Grundlagen es sich hier handelt, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass bei der leidlichen Sonnenwendfeier in Zittau sehr wohl Festnahmen erfolgten, obwohl keine Körperverletzungen vorlagen.
2. Ich frage nach, weil ich feststellen musste, dass bei Ihnen offensichtlich nur der erste Teil dieser Verfolgung mitgeteilt wurde. Es ist in der Tat so gewesen, dass eine Anwohnerin von Weitem die Polizei verständigt hatte, aber es liegt mir ein schriftlicher Bericht vor, der folgende Formulierung enthält: „Da der Polizei nur wenige Beamte zur Verfügung standen, nahmen etliche Anwohner die Verfolgung der Täter auf mit Erfolg und diese konnten von ihnen gestellt werden. Mittlerweile waren zusätzliche Einsatzkräfte eingetroffen. Dennoch beschränkten sich die Beamten auf die Feststellung der Personalien der Tatver
Offensichtlich war Informationsdefizit vorhanden. Ich bitte Sie, mir das schriftlich zu beantworten.
Herr Präsident, es geht hier um die Frage, wie lange und in welcher Form das Landesamt für Verfassungsschutz noch nach dem 28. Mai 2006, nach der Gesetzesänderung, die Bestrebungen der organisierten Kriminalität beobachtet hat.
Auf die Kleine Anfrage zum Thema „Verfassungsschutz und ‚Organisierte Kriminalität’“ vom 22. September 2006 (Drucksache 4/6542) antwortete Herr Staatsminister Buttolo, dass
I. durch das LfV seit dem 28. Mai 2006 keine Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen und Tätigkeiten der „Organisierten Kriminalität“ gesammelt und ausgewertet wurden (zu Frage 1),
II. nach bisherigem Stand der Erkenntnisse in einem Fall nach dem 28. Mai 2006 ein ergänzender bzw. abschließender Vermerk zu den Akten genommen wurde (zu Frage 2 bis 4),
III. die Datenverarbeitung durch das LfV nach dem 28. Mai 2006 Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen fachaufsichtlichen Überprüfung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern ist (zu Frage 2 bis 4),
IV. auf Weisung des SMI und durch Verfügung des Präsidenten des LfV die operative Tätigkeit im OKBereich mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes gestrichen worden ist – Erlass vom 29. Mai 2006 (Fra- gen 2 bis 4).
1. Handelt es sich nach Auffassung der Staatsregierung bei dem Vorgang, der zur Anbringung eines Vermerkes geführt hat, um eine Datenverarbeitung und um eine Auswertung von Nachrichten und Unterlagen?
2. Weshalb kommt die Staatsregierung zu dem Schluss, dass seit dem 28. Mai 2006 keine Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen und Tätigkeiten der „Organisierten Kriminalität“ gesammelt und ausgewertet wurden, obwohl die Datenverarbeitung über Bestrebungen und Tätigkeiten der „Organisierten Kriminalität“ durch das LfV nach dem 28. Mai 2006 Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen fachaufsichtlichen Überprüfung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern ist?
Ich beziehe mich hier insbesondere auf eine Antwort in Drucksache 4//6542, die mir die Staatsregierung bereits gegeben hatte.
Herr Präsident! Herr Abg. Lichdi; in der letzten Woche haben Sie sich mit zwei Fragen an die Staatsregierung gewandt, die sich auf die von Ihnen eben genannte Drucksache beziehen. Gegenstand dieser Kleinen Anfrage waren die Vorgänge im Landesamt für Verfassungsschutz im Bereich der OK. Die damaligen Fragestellungen bezogen sich auf die Datenerhebung und Datenverarbeitung vor und nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes zum 28. Mai 2006. Ihre nunmehr gestellten Fragen beziehen sich auf den Zeitraum nach dem 28. Mai 2006. Ich darf Ihre Fragen zusammenfassend beantworten.
Bei dem Vorgang, der zur Anbringung eines Vermerkes in den Akten geführt hat, handelt es sich um eine Datenverarbeitung. Es handelt sich dabei auch um die Auswertung von Nachrichten und Unterlagen. Um einem möglichen Missverständnis entgegenzutreten, darf ich zusätzlich Folgendes ausführen:
Ihre Frage 1 der zitierten Drucksache hatte unter anderem zum Gegenstand, in wie vielen Fällen das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem 28. Mai 2006 Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten der OK gesammelt und ausgewertet hat. Diese Frage bezog sich auf den einheitlichen Begriff „Sammeln und Auswerten von Informationen“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes. Diese Fragestellung hat die Staatsregierung für den Zeitraum nach dem 28. Mai 2006 zutreffend mit „keine“ beantwortet, da das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem 28. Mai 2006 keine Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten der OK gesammelt und dementsprechend auch nicht ausgewertet hat. Verarbeitet und damit ausgewertet wurden ausschließlich Informationen, die vor dem 28. Mai 2006 gesammelt wurden.
Gegenstand Ihrer Frage 2 der genannten Drucksache war, ob die Daten und Unterlagen über Bestrebungen und Tätigkeiten der OK nach dem 28. Mai 2006 weiter verwendet oder gespeichert wurden.
Inhalt Ihrer Frage 3 der genannten Drucksache war schließlich, ob die Daten nach dem 28. Mai 2006 an andere Behörden übermittelt worden sind. Da vom LfV nach dem 28. Mai 2006 keine neuen Daten im Bereich der OK gesammelt worden sind, beziehen sich Ihre Fragen ausschließlich auf Daten, die vor dem 28. Mai 2006 erhoben wurden.
In der zusammenfassenden Beantwortung zu den Fragen 2 bis 4 hat die Staatsregierung darauf hingewiesen, dass die Datenverarbeitung im Bereich der OK Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen fachaufsichtlichen Überprüfung durch das SMI war. Der Begriff der Datenverarbeitung ist ein datenschutzrechtlicher Oberbegriff, der die Speicherung, Nutzung und Übermittlung von Daten umfasst.
Mit der Wendung des Begriffs „Datenverarbeitung“ hat die Staatsregierung auf Ihre Fragestellung nach einer Speicherung, weiteren Verwendung und Übermittlung nach dem 28. Mai 2006 zutreffend und erschöpfend geantwortet. Gegenstand der fachaufsichtlichen Prüfung war jedoch nicht eine mögliche Datenerhebung durch das LfV nach dem 28. Mai 2006. Eine solche ist nicht erfolgt. Sollte mit Ihrer Fragestellung ein möglicher Widerspruch in den Antworten auf die Frage der genannten Drucksache angedeutet werden, so vermag ich einen solchen Widerspruch nicht zu erkennen.
Ich habe eine Nachfrage zu Frage 1. Sie haben bestätigt, dass es sich um eine Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt. Sie wollen mir doch offensichtlich allen Ernstes vortragen, dass diese Datenverarbeitung nicht als Auswertung im Sinne des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes zu werten sei. Habe ich Sie da richtig verstanden?
Ich habe Ihre Antwort zur Frage 1 so verstanden, dass Sie zwar bestätigen, dass es eine Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes war, dass es aber gleichwohl keine Auswertung im Sinne des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes sein soll. Diese Unterscheidung – diesen Unterschied zwischen einer Datenverarbeitung und einer Auswertung – vermag ich beim besten Willen nicht zu erkennen. Ich wollte nachfragen, ob Sie tatsächlich allen Ernstes diesen Unterschied machen wollen.
Im Landkreis Löbau-Zittau haben sich der Kreistag sowie 18 Städte und Gemeinden, in denen mehr als zwei Drittel der Einwohner leben, für den Zusammenschluss mit dem Landkreis Bautzen ausgesprochen. Diesbezüglich liegen ebenso Beschlüsse des größten Unternehmerverbandes des Landkreises, ja sogar des CDU-Kreisverbandes vor. Darüber hinaus gibt es Beschlüsse des Kreistages von Kamenz und des Stadtrates von Hoyerswerda für einen Zusammenschluss ohne Landkreis Bautzen. Obwohl die kommunale Ebene im Rahmen der „Findungsphase“ ausdrücklich zu eigenen Vorschlägen ermuntert wurde,
sind diese von Innenminister Buttolo komplett negiert worden, wie sein nun vorgelegter alter und neuer Gliederungsvorschlag zeigt.
1. Hat die Staatsregierung Verständnis dafür, dass die Bevölkerung und die betreffenden Gremien im kompletten Ignorieren aller ihrer Kreisreform-Vorschläge die sogenannte Findungsphase lediglich als scheindemokratische Alibi-Maßnahme ansieht?
2. Wie will die Staatsregierung der Gefahr, dass sich aus ihrem Agieren jenseits demokratischer Mehrheiten negative Wirkungen für die generelle Akzeptanz der Demokratie unter der aktiven Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben ergeben, entgegenwirken?
Frau Präsidentin! Verehrte Frau Abgeordnete! Ich darf die Antworten auf beide Fragen zusammenfassen. Die Staatsregierung agiert weder jenseits demokratischer Mehrheiten, noch führt sie scheindemokratische Alibimaßnahmen durch. Das werden Sie spätestens dann feststellen, wenn hier in diesem Hohen Hause über das Kreisneugliederungsgesetz abgestimmt werden wird. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Ergebnis dieses in unserer Verfassung vorgesehenen Verfahrens von allen auch so akzeptiert wird, wie es unter Demokraten Brauch sein sollte.
Die Staatsregierung ist an die Sächsische Verfassung gebunden. Danach darf durch den Gesetzgeber in den Bestand der Landkreise nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit eingegriffen werden. Dies ist im Rahmen eines Leitbildes zu definieren, das für den gesamten Freistaat einheitlich Anwendung finden muss.
Das Staatsministerium des Innern hat mit den Grundsätzen und Leitlinien zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen vom 27. Juni 2006 dazu einen Vorschlag unterbreitet, und im Rahmen der Findungsphase haben viele Landkreise eine gemeinsame leitbildgerechte Lösung unterbreitet. In einigen Teilen Sachsens ist es noch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen. Wenn ich die heutige Nachrichtenlage in der „Sächsischen Zeitung“ sehe, dann ist auch in ihrem Bereich möglicherweise noch Bewegung drin. Das Staatsministerium des Innern jedenfalls hat die im Rahmen der Findungsphase eingegangenen Stellungnahmen der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden abgewogen und in den nunmehr vorliegenden Neugliederungsvorschlag des SMI einfließen lassen.
Schon von Verfassungs wegen dürfen diese Neugliederungsvorschläge oder Varianten, die zwar in einem bestimmten Gebiet auf breite Akzeptanz stoßen, selbst aber nicht leitbildgerecht sind oder in anderen Teilen des Freistaates Sachsen zu nicht leitbildgerechten Lösungen führen werden, nicht verwirklicht werden. Die Staatsre
gierung wird im Dezember dieses Jahres darüber beraten, den Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise zur Anhörung durch die Betroffenen freizugeben. Nach dieser Anhörung wird der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Anhörungsergebnisse erneut von der Staatsregierung diskutiert und anschließend dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet werden. Die Staatsregierung würde es begrüßen, wenn ihre Vorstellungen und die Wünsche der Beteiligten bis dahin im gesamten Freistaat zur Deckung gebracht werden könnten.