Protokoll der Sitzung vom 26.01.2007

Haben Sie noch Nachfragen?

Nein. Vielen Dank, Herr Staatsminister.

Die Fragestunde ist damit beendet. Wir gehen jetzt in die Mittagspause bis 13:15 Uhr.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Gültigkeit von DDR-Dokumenten (Frage Nr. 2)

Einem Bürger wurde für die standesamtliche Trauung seine aus DDR-Zeiten stammende Geburtsurkunde nicht anerkannt, sodass er sich kostenpflichtig ein neues Dokument ausstellen lassen musste.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Regelungen gibt es für sächsische Behörden bezüglich der Gültigkeit von persönlichen Dokumenten aus DDR-Zeiten, wie zum Beispiel von Geburtsurkunden usw.?

2. Inwiefern und aus welchem Grund weichen damit sächsische Behörden von der üblichen Praxis anderer ostdeutscher Bundesländer ab?

Zu Frage 1: Nach § 5 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, das für alle Standesbeamten der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen gilt, haben die Verlobten zur Prüfung der Ehefähigkeit bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuches oder Auszüge aus diesem vorzulegen.

Anhand dieser Unterlagen prüft der Standesbeamte unter anderem, ob ein Ehehindernis vorliegt. Ein Ehehindernis beziehungsweise Eheverbot liegt beispielsweise vor, wenn schon eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eines Verlobten besteht oder wenn man in gerade Linie miteinander verwandt ist.

Für die Feststellung, ob ein Ehehindernis vorliegt, ist es in der Regel erforderlich, dass die vorbenannten Urkunden neu ausgestellt werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen noch im Besitz ihrer alten Urkunden sind.

Die von Ihnen angesprochene Geburtsurkunde beweist beispielsweise nur, dass sich am Tag ihrer Ausstellung der betreffende Personenstandsfall in der wiedergegebenen Weise darstellte.

Spätere Änderungen des Namens oder der Abstammung (zum Beispiel durch Annahme als Kind) können damit jedoch nicht nachgewiesen werden. Daher ist für die Prüfung der Ehefähigkeit die Vorlage einer aktuellen Abstammungsurkunde erforderlich.

Nach § 1307 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerade Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern, das heißt zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Nur auf der Grundlage aktuell ausgestellter Abstammungsurkunden kann der Standesbeamte somit sicher ausschließen, dass zwischen den Verlobten kein Eheverbot nach § 1307 BGB besteht.

Zu Frage 2: Da für sächsische Behörden keine speziellen Regelungen bezüglich der Gültigkeit von Personenstandsurkunden aus der ehemaligen DDR existieren, weicht die sächsische Praxis nicht von derjenigen anderer ostdeutscher Bundesländer ab.

Verfahren für die Erlangung des Baurechts für die gegenwärtig verfolgte Variante der Wiederherstellung der Pöppelmannbrücke zu Grimma (Frage Nr. 3)

Nach Sichtung der Antragsunterlagen der Stadt Grimma wollte das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Planfeststellungsbehörde über die Art des Verfahrens zur Erlangung des Baurechts für die Brücke (Planfeststellung oder Plangenehmigung) entscheiden.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Entscheidung über die Art des Verfahrens zur Erlangung des Baurechts für die Brücke hat das Regierungspräsidium Leipzig für den Wiederaufbau der Pöppelmannbrücke zu Grimma getroffen?

2. Ist der vom Bürgermeister der Stadt Grimma angekündigte Beginn des Wiederaufbaus der Brücke am 13. August 2007 mit dem Regierungspräsidium Leipzig abgestimmt?

Zu Frage 1: Nachdem von der Stadt Grimma Ende Dezember 2006 prüfbare Unterlagen vorgelegt worden waren, hat die Planfeststellungsbehörde entschieden, zur Erlangung des Baurechts für den Wiederaufbau der Pöppelmannbrücke ein Plangenehmigungsverahren durchzuführen.

Zu Frage 2: Der Wunsch des Herrn Bürgermeister Berger, mit dem Wiederaufbau der Brücke am 13. August 2007 zu beginnen, ist dem Regierungspräsidium bekannt. Dieses wird sich auch mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften bemühen, dem Wunsch entgegenzukommen. Eine verbindliche Zusage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens kann allerdings nicht gegeben werden, da sich das Verfahren zum einen noch in der Phase der Vorprüfung befindet und die Stadt Grimma bisher keinen Antrag auf Plangenehmigung gestellt hat.

Zum anderen ist die Verfahrensdauer auch von dem Ergebnis der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abhängig, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Umgang der Staatsanwaltschaft mit dem Urteil zur Jagdwilderei (Frage Nr. 5)

Augrund des Verdachts auf Jagdwilderei (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hat die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes Stollberg Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde – dem Amtsgericht Stollberg – gestellt. Die Verhandlung beim Amtsgericht Stollberg am 11.07.2006 endete mit einem Freispruch mangels Verwirklichung

eines Straftatbestandes für die ehemalige Vorsitzende des Tierschutzvereins Stollberg.

„Die Angeklagte hat sich mit diesem Tun nicht strafbar gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemacht. Gemäß § 3 BJagdG steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist unter anderem mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Somit konnte die Angeklagte als Vorsitzende des Tierschutzvereins auf dem Grundstück des Tierheims ein fremdes Jagdrecht nicht verletzen und demzufolge keine Jagdwilderei begehen. (Bayerisches Oberstes Land- gericht, 2. Strafsenat, Entscheidungsdatum 09.12.1987, Az: RReg 2 St 134/87)“.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch des Amtsgerichtes Stollberg Rechtsmittel eingelegt.

Am 11.12.2006 wurde die ehemalige Vorsitzende des TSV Stollberg vom Vorwurf der Jagdwilderei auch durch das Landgericht Chemnitz freigesprochen. Der Angeklagten konnte der Straftatbestand der Jagdwilderei nicht nachgewiesen werden.

Wiederum legte die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Landgerichtes Chemnitz Rechtsmittel ein.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Ist es aus Sicht der Sächsischen Staatsregierung sinnvoll, diesen Rechtsstreit nun auch in dritter Instanz fortzuführen, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits unter Überlastung mit wichtigen Aufgaben leidet?

2. Soll der Rechtsstreit so lange geführt werden, bis die Staatsanwaltschaft „ihr Recht“ bekommt?

Wegen des thematischen Zusammenhangs der beiden Fragen möchte ich diese zusammenfassend beantworten:

Die Bewertung der Sinnhaftigkeit, eine Rechts- oder Tatsachenfrage durch Einlegung eines Rechtsmittels zu klären, obliegt ausschließlich den am Verfahren Beteiligten. Die Staatsanwaltschaft kann deshalb die Begründetheit der staatsanwaltschaftlichen Rechtsmitteleinlegung nicht beurteilen. Allein eine mögliche Überlastung der Staatsanwaltschaft darf allerdings kein Kriterium sein, von Rechtsmitteln Gebrauch zu machen oder nicht. Die Staatsanwaltschaft ist im Strafverfahren nicht Partei. Sie erfüllt vielmehr Aufgaben der staatlichen Rechtspflege; sie ist „Wächter des Gesetzes“. Aus diesem Grunde hat sie auf die Korrektur derjenigen gerichtlichen Entscheidungen hinzuwirken, die sie für falsch hält, sofern wesentliche Belange der Allgemeinheit dies gebieten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft diese für sie verbindliche Pflicht, die sich aus den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) ergibt, durch fehlerhafte Ermessensausübung verletzt hat.

Zweck der Revision ist – neben der Herbeiführung einer gerechten Entscheidung im Einzelfall – die Wahrnehmung der Rechtseinheit. Es geht nicht darum, dass sie den ihr obliegenden Beitrag zur Wahrung der Rechtseinheit leistet.

Polizeibeamte mit sorbischen Sprachkenntnissen (Frage Nr. 10)

Auf der 58. Sitzung des Sächsischen Landtags antwortete der Staatsminister des Innern auf meine Frage nach dem Einsatz sorbischsprachiger Polizisten, dass er es nicht für sinnvoll halte, dass Polizisten mit entsprechenden Sprachkenntnissen außerhalb Sachsens eingesetzt seien.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung eingeleitet, um im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes mehr Polizeibeamte mit sorbischen Sprachkenntnissen zum Einsatz zu bringen?

2. Wie viele Polizeibeamte mit Kenntnissen der sorbischen Sprache versehen gegenwärtig im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes ihren Dienst?

Ihre beiden Fragen möchte ich im Zusammenhang beantworten. Das Anliegen der Erhaltung der sorbischen Kultur und der sorbischen Sprache war und ist dem Freistaat Sachsen stets ein wichtiges Anliegen. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Polizisten mit sorbischen Sprachkenntnissen in sorbischsprachigen Gebieten eingesetzt werden. Beim Einsatz von Polizeibeamten mit sorbischen Sprachkenntnissen wird bei der Einstellung und in der Aus- und Fortbildung wie folgt verfahren:

Der Leistungsgrundsatz fordert den gleichen Zusammenhang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung. Artikel 3 GG verbietet eine Bevorzugung wegen der Abstammung des Bewerbers. Eine generelle Festlegung der Beherrschung der sorbischen Sprache im Anforderungsprofil für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst im sorbischen Siedlungsgebiet kann daher nicht erfolgen, da sonst der in der Verfassung festgeschriebene gleiche Zugang zu einem öffentlichen Amt nicht gewährleistet wäre.

In der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst ist als Pflichtfach eine Fremdsprache zu belegen. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist dabei sorbisch ausdrücklich als eine Sprache vorgesehen.

Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Möglichkeit, bei der Wahl der Fremdsprache eine Erst- und Zweitwahl unter Angabe ihrer Vorkenntnisse in der jeweiligen Fremdsprache zu treffen. Die Mindestteilnehmerzahl (sechs Studenten) für die Durchführung eines Studienfaches wurde für die angebotene Fremdsprache Sorbisch bisher nicht erreicht. In der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) konnten deshalb bisher keine Polizeibeamten in der sorbischen Sprache unterrichtet werden.

Bei dem jährlich ermittelten Fortbildungsbedarf wurde bislang von keiner Dienststelle oder Einrichtung Bedarf nach einer entsprechenden Fortbildung angemeldet.

Derzeit gibt es im Gebiet der Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien vier Polizeibeamte, die sorbisch als Muttersprachler sprechen. Diese sind auch in Bereichen mit Publikumsverkehr eingesetzt. Statistisch nicht erfasst

sind jedoch die vielen Bediensteten, die ihre Sprachkenntnisse in der Freizeit verbessern.