Der Vollständigkeit halber sage ich, dass es hier um den Änderungsantrag Drucksache 4/8696 Nr. 5 des Änderungsantrages der Linksfraktion.PDS zu § 11 ging. Er ist hiermit eingebracht. Wird dazu noch das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann bringe ich beide im Zusammenhang mit dem § 11 zur Abstimmung.
Wir stimmen zuerst ab über den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN zu § 11. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Anzahl von Stimmen dafür ist diese Drucksache mehrheitlich abgelehnt.
Ich lasse jetzt abstimmen über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS zu § 11 Drucksache 4/8696. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Abstimmungsverhalten; damit Ablehnung.
Ich bitte um Einbringung des Änderungsantrages der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu § 12 Drucksache 4/8694. Frau Herrmann, bitte.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben mit diesem Änderungsantrag versucht, Ausreisezentren in Sachsen nicht zuzu
lassen. Anders als die Linksfraktion.PDS sind wir diesen Weg gegangen. Wir sind der Meinung, dass die Ermächtigung im Bundesgesetz nicht ausreicht, um Ausreisezentren einzurichten, und dass, wenn die Staatsregierung das vorhaben sollte, dies in jedem Fall durch den Landtag beschlossen werden muss. So wie jetzt die Ermächtigung im Gesetz steht, meinen wir, dass es Grundrechtseingriffe für die Flüchtlinge beinhalten kann. Wir sind der Meinung, dass sich der Landtag in jedem Fall mit der Einrichtung und Ausgestaltung solcher Ausreisezentren explizit in dem Fall, dass die Staatsregierung das wirklich plant, dann zu befassen hat und hier nicht im Voraus eine Ermächtigung erteilen kann, sodass wir dann an der direkten Ausgestaltung gar nicht mehr beteiligt sind. Deshalb stellen wir diesen Änderungsantrag.
Vielen Dank. – Ich denke, dass man das nur unterstützen kann. Wir haben auch nach einer Variante gesucht, wie man das am klügsten formulieren kann. Man kann es auch so tun. Unser Ziel besteht darin, hier keine Ausreisezentren für Sachsen zuzulassen. Insofern stimmen wir mit euch überein.
Auch hier frage ich Frau Dr. Ernst, ob damit der Änderungsantrag Drucksache 4/8696 eingebracht ist. Wird dazu das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann bringe ich jetzt beide Änderungsanträge zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu § 12 Drucksache 4/8694 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist dem Änderungsantrag mehrheitlich nicht zugestimmt.
Ich lasse jetzt abstimmen über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS zu § 12 Drucksache 4/8696. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Abstimmungsverhalten, damit ebenfalls Ablehnung.
Aufgerufen ist jetzt der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu § 13 zu Nr. 2 Drucksache 4/8693. Ich bitte um Einbringung.
Das ist die Drucksache 4/8693, die Sie schon einmal hatten, aber da ging es um die Nr. 1, und jetzt geht es um die Nr. 2 des § 13.
Es ist noch einmal die Folgeregelung zum Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Ich hatte ja schon zur Einbringung etwas gesagt, und dabei bleibt es.
Jetzt stimmen wir erst einmal ab über diesen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu § 13 Drucksache 4/8693. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen mehrheitlich abgelehnt.
Ich bitte jetzt, den Änderungsantrag Drucksache 4/8695 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Anfügen eines neuen § 14, einzubringen. Bitte.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Hier geht es noch einmal um die Krankheitskosten. Wir haben in der Anhörung gehört, dass es bereits eine Evaluation gibt, die derzeit läuft und Ende 2007 abgeschlossen sein soll. Wir möchten mit diesem Änderungsantrag die Staatsregierung zwingen, nach Ende dieser schon laufenden Evaluation eine gesetzliche Regelung vorzulegen. Wenn diese nicht vorgelegt wird, soll das Land die vollen Kosten tragen. Deshalb bitten wir um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag.
Vielen Dank. – Ganz glücklich sind wir mit diesem Änderungsantrag nicht, weil er letztlich eine Zeitverschiebung darstellt mit Blick auf die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Aber es eröffnet zumindest die Möglichkeit, dass in einem klar abgesteckten zeitlichen Rahmen Zahlen vorliegen werden, mit denen man agieren kann. Insofern kann man diesem Anliegen erst einmal nachkommen, sodass wir denken, das schon verantworten zu können.
Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bandmann und ich hatten deutlich dargelegt, dass das, sofern sich finanzieller Änderungsbedarf aufgrund der Prüfung ergeben sollte, in dem Doppelhaushalt 2009/2010 zu berücksichtigen ist, und dabei bleiben wir.
Damit bringe ich den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Anfügung eines neuen § 14, in Drucksache 4/8695 zur Abstimmung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich lasse jetzt über den Abschnitt 3, §§ 1 bis 13 im Artikel 2, abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist bei einer größeren Anzahl von Stimmen dagegen dem Abschnitt 3 mehrheitlich zugestimmt.
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Abstimmung über den Artikel 2, Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen, in der Fassung des Ausschusses. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer großen Anzahl von Stimmen dagegen ist dem Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich lasse abstimmen über Artikel 3, Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmen dagegen ist dem Abschnitt 3 mehrheitlich zugestimmt worden.
Meine Damen und Herren, damit ist die 2. Lesung abgeschlossen. Da in der 2. Lesung keine Änderungsanträge beschlossen worden sind, kommen wir zur 3. Lesung. Es liegt kein Wunsch zur allgemeinen Aussprache vor. Ich stelle deshalb den Entwurf Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmen dagegen ist dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt worden. Meine Damen und Herren, damit ist der Tagesordnungspunkt 2 abgeschlossen.
Meine Damen und Herren, den Fraktionen wird zu einer allgemeinen Aussprache das Wort erteilt. Es beginnt die Fraktion der CDU, danach Linksfraktion.PDS, SPD,
NPD, FDP, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Die Debatte ist eröffnet; ich bitte die Fraktion der CDU, das Wort zu nehmen. Herr Schiemann, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst sei mir gestattet, mich im Namen der CDU-Fraktion ganz herzlich bei allen Frauen und Männern, die in Schieds- oder Gütestellen mitarbeiten, für ihre Arbeit zu bedanken.
Der Dank gilt aber auch den Frauen und Männern, die als Friedensrichter im Freistaat Sachsen tätig sind. Ihre Arbeit ist nicht mehr aus den sächsischen Gemeinden wegzudenken; sie ist für unser Rechtsempfinden nötig.
Die Existenz von gemeindlichen Schiedsstellen führt dazu, dass Streitigkeiten nicht immer vor den Gerichten ausgetragen werden müssen. In Streitfällen des täglichen Lebens kann auch ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter stattfinden. Der Friedensrichter fällt kein Urteil; er vermittelt zwischen den streitenden Parteien. Die Chance, zwischen beiden Parteien Rechtsfrieden zu vermitteln, ist höher, da es bei einem Vergleich eine gemeinsame Einigung gibt und es den Anschein hat, dass es keinen Verlierer in der Sache gibt – wie es manchmal der unterlegenen Partei bei einem Gerichtsurteil erscheint. Zudem lässt sich der Rechtsfrieden oft schneller, ja, vielleicht auch kostengünstiger herstellen.
Die Bedeutung der gemeindlichen Schiedsstellen ist demnach nicht zu unterschätzen. Dies beweisen die Zahlen, die das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen für das Jahr 2006 vorgelegt hat. So gab es Ende des Jahres 2006 im Freistaat Sachsen 346 Schiedsstellen in den circa 510 sächsischen Gemeinden. Sächsische Schiedsstellen führten im Jahr 2006 insgesamt 608 Schlichtungsverfahren durch. Den größten Anteil an Schlichtungsverfahren nahmen mit 88 % und damit 537 Fällen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie Nachbar- und Mietrechtsstreitigkeiten ein. Reichlich zwei Drittel dieser Verfahren wurden durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht erledigt.
Die gesetzliche Grundlage für die Schiedsstellen ist das Sächsische Schiedsstellengesetz, dessen Name nunmehr in das „Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung“ und damit in das “Sächsische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz“ geändert werden soll. Diese Umbenennung wird erforderlich, weil Hauptgegenstand des uns heute vorliegenden Gesetzentwurfes die erstmalige gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Anerkennung von Gütestellen für zivilrechtliche Streitigkeiten ist. Nach der entsprechenden Vorschrift der Zivilprozessordnung sind Vergleiche vor einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle auch Vollstreckungstitel. Aus diesen kann ebenso vollstreckt werden wie aus einer Gerichtsentscheidung.
Außerdem hemmt die Anrufung der Gütestellen die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Der Bundesgesetzgeber überlässt es den deutschen Ländern, Kriterien
für die Anerkennung als Gütestelle festzulegen. Der Begründung zum Gesetzentwurf ist zu entnehmen, dass die bei den Industrie- und Handelskammern Leipzig und Südwestsachsen eingerichteten Schlichtungsstellen für kaufmännische Streitigkeiten bislang in Sachsen als Gütestelle anerkannt sind. Dies betrifft 50 Notare und drei Rechtsanwälte. Die Anerkennung dieser Gütestellen erfolgt aufgrund einer Verwaltungsübung.
Angesichts der zunehmenden Bedeutung der außergerichtlichen Streitbeilegung sollen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gütestellen nunmehr förmlich geregelt werden. Insbesondere handelt es sich hier auch um eine Berufsübungsregelung im Sinne von Artikel 12 des Grundgesetzes, die eine gesetzliche Regelung erforderlich macht. Zusätzlich kommt es mit diesem Gesetzentwurf zur Anpassung an geänderte bundesrechtliche Vorschriften. Dies betrifft beispielsweise die Verweise auf das Zustellungsrecht der Zivilprozessordnung, welches mittlerweile grundlegend geändert wurde.
Außerdem wird klargestellt, dass Schlichtungsverfahren auch in nachbarrechtlichen Streitigkeiten zulässig sind. Die Ergänzung der Vorschrift für abgeschlossene Protokollbücher beruht auf Anregungen aus der Praxis. Unter anderem ist vorgesehen, dass der Friedensrichter abgeschlossene Protokollbücher unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten hat.
Zudem halten wir als Koalitionsfraktionen an der Regelung im Schiedsstellengesetz, wonach Sorben das Recht haben, im Siedlungsgebiet der sorbischen Volksgruppe vor den Schiedsstellen sorbisch zu sprechen, fest. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen, dass die Bürger im sorbischen Siedlungsgebiet das Recht haben, sich vor den der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften und damit auch vor den Schiedsstellen als Gemeindeeinrichtung der sorbischen Sprache zu bedienen; die Regelung des Sächsischen Sorbengesetzes hatte jedoch nie das Ziel, die Regelungen in den Fachgesetzen zu ersetzen.
Deshalb wollen wir die Regelung im Schieds- und Gütestellengesetz beibehalten. Wir haben uns nach Diskussion im Rechtsausschuss darauf verständigt.
Meiner Fraktion ist es ebenfalls wichtig, dass die bedeutende Tätigkeit der ehrenamtlichen Friedensrichter gut und ausreichend – ich betone: gut und ausreichend – entschädigt wird. Dazu gehört die Betrachtung der Steuerpflichtigkeit der Entschädigung der Friedensrichter. Nach Ansicht der Staatsregierung ist die Steuerpflichtigkeit derzeit gegeben. Dennoch haben wir alle Möglichkeiten geprüft, die in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme zu lösen; denn für viele Friedensrichter ist es nicht einsehbar, dass sie ihre freie Zeit im Interesse der Gemeinde bzw. des gemeindlichen Friedens opfern sollen, wenn sie für die Aufwandsentschädigung auch noch steuerpflichtig gemacht werden. Es ist kompliziert. Das Bundesrecht setzt uns insoweit Grenzen, die wir nicht durchbrechen können. Dennoch war die Auseinanderset
zung mit dem Thema wichtig, auch um klarzustellen, wo die Steuerpflichtigkeit der Aufwandsentschädigung des Friedensrichters beginnt und wo ihre Grenzen sind.