Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Lichdi, ich hatte mir eigentlich von Ihnen erhofft, dass Sie uns plausibel machen, warum wir diesem Änderungsantrag zustimmen sollen. Ich kann, ehrlich gesagt, die Tragweite dieses Antrages nicht ausmachen. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass er keine Tragweite hat.
Sie fordern im Prinzip die gleichen Kreistagsgrößen, die gestern auf Vorschlag der Fraktionen von CDU und SPD mit der Verwaltungsreform beschlossen worden sind. Der einzige Unterschied ist, dass es bei Ihnen in Landkreisen mit mehr als 350 000 Einwohnern 100 Kreisräte – anstelle von 98 – geben soll, wie es jetzt im Gesetz vorgeschrieben ist. Das würde in der Tat für den Landkreis Zwickau zutreffen, aber wahrscheinlich auch nur für die eine Legislaturperiode, weil dort 2014 die Einwohnerzahl unter 350 000 sinken wird. Tatsächlich ist der Erzgebirgs
kreis hiervon betroffen; aber Sie haben uns, wie gesagt, nicht plausibel machen können, warum denn nun die ausreichende demokratische Repräsentation der Landkreisbevölkerung in Annaberg im Kreistag bei 100 Kreisräten gegeben sein soll
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass wir uns bei den Kreistagsgrößen, insbesondere auch auf Hinweis des Rates für Sorbische Angelegenheiten und der Domowina, entschieden haben, noch einmal Erhöhungen vorzunehmen, da im Landkreis Bautzen das Problem besteht, dass dort die sorbische Bevölkerung nach der Kreisreform, gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung, im Gegensatz zu den jetzigen Strukturen unterrepräsentiert wäre und die Interessenvertretung weiterhin gesichert werden musste. Das war für uns der Grund zu sagen: Auf Landkreise mit über 300 000 Einwohnern – dies gilt bereits für den Landkreis Bautzen – kommen 98 Kreisräte. Diese Repräsentation ist damit ausreichend.
Sie konnten uns hier nicht klarmachen, warum Ihr Antrag sinnvoll sein soll. Deshalb werden wir ihm auch nicht zustimmen.
Danke schön. – Herr Dr. Friedrich, Sie möchten ebenfalls zum Änderungsantrag Stellung nehmen? – Bitte schön.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist ja ganz nett, dass sich die Koalition rühmt, die Erfinderin der Vergrößerung der Anzahl der Kreisräte zu sein.
Ich möchte nur einmal die Fakten nennen; sie lassen sich anhand von Drucksachennummern nachvollziehen.
Die Linksfraktion hat am 14. November auf Aufforderung der Vorsitzenden des Innenausschusses, Kollegin Weihnert, Änderungsanträge zu dem Reformpaket eingebracht, unter anderem eine Staffel, die Anzahl der Kreisräte im Maximum auf 100 zu erhöhen. Wenige Tage später hat die Koalition dies getan – mit der berühmten Begründung, man müsse dem Sorbenproblem Rechnung tragen. – Das ist natürlich eine schöne Begründung. Ich sage einfach einmal: Hierbei gab es einen kleinen Erfolg dieser ansonsten misslungenen Reform; denn immerhin ist dem nachgekommen worden. Die Anzahl der Kreisräte ist deutlich erhöht worden, so wie wir das wollten. Deshalb haben wir es in unserem Änderungsantrag nicht noch einmal nachvollzogen, da die Koalition genau das, was wir vorgeschlagen haben, getan hat.
Lieber Kollege Dr. Friedrich, sind Sie bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Änderungsantrag vom November, auf den Sie Bezug genommen hatten, kleinere Kreistagsgrößen als die im Vorschlag der Koalition vorgesehenen bedeutet hätte?
Nein, das ist nicht richtig. Wir wären im Maximum bis auf 100 gekommen. Sie kommen im Erzgebirgskreis im Maximum auf 98. Aber wir sollten nun wirklich die Großzügigkeit haben, uns über diese beiden Mandate, die hier vorliegen, nicht weiter zu streiten.
Die GRÜNEN machen nun Folgendes: Sie korrigieren ein technisches Versehen – etwas anderes ist es nicht – ihres Gesetzentwurfes. Dies kann man tun; aber die Macht des Faktischen hat gestern leider gesiegt. Ob es also noch viel Sinn macht, möge jeder selbst entscheiden.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Bräunig hat das Problem aufgeworfen. Wenn er die Begründung unseres Gesetzentwurfes gelesen hätte, dann hätte er zur Kenntnis nehmen können, dass unser Maßstab ein Verhältnis von 1 : 3 500 war. Wie Kollege Friedrich zu Recht gesagt hat, haben wir das aufgrund eines technischen Versehens nicht richtig umgesetzt. In der Begründung ist ganz eindeutig nachzulesen: Wir wollen dieses Verhältnis 1 : 3 500,
Weitere Wortmeldungen kann ich nicht sehen, meine Damen und Herren. Damit kommen wir zur Abstimmung. Wir stimmen nun über Artikel 3 Nr. 4, Änderungsantrag der einreichenden
Fraktion mit der Drucksachennummer 4/11060, ab. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei wenigen Enthaltungen und Jastimmen mit übergroßer Mehrheit abgelehnt.
Er war alternativ, damit hat sich eine weitere Abstimmung erübrigt. – Wir stimmen daher nun über Artikel 3, Nrn. 5 bis 14, ab. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Anzahl von Zustimmungen und einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen zu Artikel 4, Inkrafttreten. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Abstimmungsverhalten wie soeben. Damit sind alle Artikel abgelehnt und es erübrigt sich eine Schlussabstimmung.
Meine Damen und Herren! Wie man es macht, macht man es falsch. Es ist jetzt 12:20 Uhr. Ich schlage Ihnen vor, wir gehen eine Stunde in die Mittagspause bis 13:20 Uhr und beginnen danach pünktlich mit der Novellierung des Abgeordnetengesetzes.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist 13:20 Uhr. Wie versprochen, beginnen wir pünktlich. Wir behandeln jetzt
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Koalition zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes betrifft ein in mehrfacher Hinsicht ungewöhnliches Gesetzgebungsverfahren. Weil er die Altersversorgung von Abgeordneten mit herausgehobener Funktion zum Gegenstand hat, betrifft er einen Bereich mit besonderer Verantwortung, aber auch mit besonderer öffentlicher Wahrnehmung.
Der Gesetzentwurf, den wir heute in 2. Lesung behandeln, wurde nach seiner 1. Lesung am 13. September 2007 vom Plenum an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss überwiesen. Nach Mitbefassung des Haushaltsausschusses erfolgte dann im federführenden Ausschuss am 14. Januar 2008, also vor wenigen Tagen, die abschließende Beratung.
Die Koalitionsfraktionen verfolgen mit ihrem Gesetzentwurf das Ziel, die staatlichen finanziellen Aufwendungen für die Altersversorgung von Mitgliedern des Landtages mit herausgehobenen Funktionen zu begrenzen. Es geht vor allem um die Zielsetzung, die Bemessung der Altersentschädigung für Fraktionsvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer nach der erhöhten Grundentschädigung des § 5 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes zurückzunehmen. Auch geht es darum, die erhöhten Altersentschädigungen für Präsidenten und Vizepräsidenten des Sächsischen Landtages ab der kommenden, der 5.
Ungewöhnlich ist der Entwurf vor allem in seinem zeitlichen Kontext. Der Landtag hat das Abgeordnetengesetz im hier maßgeblichen Zusammenhang vor wenigen Wochen geändert. Wir wollten damals, es war im November 2007, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen, wonach nur bestimmte Funktionsträger in Parlamenten eine erhöhte Grundentschädigung erhalten dürfen. Mit unserer Beschlussfassung – ich erinnere nochmals, es war im November 2007 – haben wir neben dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Fraktionsvorsitzenden auch die Parlamentarischen Geschäftsführer für den Personenkreis in § 5 Abgeordnetengesetz benannt. Hinsichtlich dieser letztgenannten Gruppe, also der Parlamentarischen Geschäftsführer, entscheiden wir uns heute für eine andere Lösung, und zwar für eine steuerpflichtige monatliche besondere Entschädigung, die die Fraktionen in eigener Verantwortung gewähren können.