Selbstverständlich begrüßt DIE LINKE auch die Rücknahme der üppigen Rentenregelungen. Deswegen haben wir auch differenziert zu den einzelnen Paragrafen abgestimmt. Dieser Neuregelung haben wir selbstverständlich zugestimmt, weil wir hier den Abbau der durch die
Da aber unser Änderungsantrag zu anderen Punkten nicht angenommen wurde, konnten wir uns in der Schlussabstimmung nur der Stimme enthalten.
Gibt es weitere Erklärungen? – Das kann ich nicht erkennen. Dann beenden wir diesen Tagesordnungspunkt.
Ich war schon zu einem Zwischenspiel übergegangen, wobei ich sagte, dass das Folgende für mich persönlich nicht vergnügungssteuerpflichtig ist. Wir drehen die Uhr noch einmal auf den gestrigen Abend zurück. Wir hörten gestern Abend zwei persönliche Erklärungen zum Abstimmungsverhalten. Jetzt liegt der von dem Sprecher autorisierte Redebeitrag vor. Der Abg. Pecher hat unter anderem ausgeführt, dass man „mit der geballten Staatsmacht jagt und derjenige, der nach meiner Kenntnis und nach meiner Überzeugung Hunderte von Millionen veruntreut hat, sich hinter anderen versteckt.“
Ich habe mich unabhängig von mehreren Juristen beraten lassen. Der Begriff der „Veruntreuung“ stellt einen Straftatbestand dar. Da gab es von keiner politischen Schattierung einen Unterschied in der Auslegung des Begriffes „Veruntreuung“. Ich belege im Nachhinein Herrn Abg. Pecher mit einem Ordnungsruf.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Beim Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts handelt es sich um reine Gesetzestechnik. Ich erlaube mir daher, den Einbringungsbeitrag
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat insbesondere die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt sowie das bisherige Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter im neuen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zusammengefasst und neu geregelt. Unter anderem wurde das für Sachverständige geltende Prinzip der Entschädigung für die Inanspruchnahme durch das Prinzip der Vergütung erbrachter Leistung abgelöst.
Das Sächsische Petitionsausschussgesetz, das Untersuchungsausschussgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das
Sächsische Justizgesetz, das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen und das Sächsische Heilberufekammergesetz sind an die auf Bundesebene geänderte Rechtslage anzupassen. Die Anpassung der Verweisungen in den Landesgesetzen ist geboten, da die Berechtigten als Zeugen, Sachverständige oder ehrenamtliche Richter jeweils in Situationen herangezogen werden, die denen vergleichbar sind, die der Bundesgesetzgeber beim Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in den Blick genommen hat. Weitere Änderungen im Sächsischen Justizgesetz, im Untersuchungsausschussgesetz und im Sächsischen Petitionsausschussgesetz bestimmen das
Amtsgericht Dresden als das für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständige Gericht oder dienen der Rechtsbereinigung.
Der Gesetzentwurf ist also für die betroffenen Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter von nicht geringer Bedeutung.
Herr Präsident! Ich möchte darauf hinweisen, dass der Sitzungsvorstand noch über die Überweisung des Gesetzentwurfes beschließen lassen muss.
Ich danke Ihnen. – Das Präsidium schlägt Ihnen die Überweisung der Drucksache 4/10836 an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss – federführend –, an den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vor. Wer kann dem folgen? – Wer nicht? – Wer enthält sich? – Danke.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor gut einem Monat sind die Personenkontrollen an den EUSchengen-Grenzen zu Polen und Tschechien weggefallen. Ich freue mich persönlich sehr darüber, denn jetzt ist Europa weiter zusammengerückt und die Menschen von beiden Seiten der Grenze werden von der neu gewonnenen Freiheit profitieren.
In der Vergangenheit habe ich aber immer wieder betont, dass es mit mir keine Schengen-Erweiterung geben kann, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, denn Sicherheitsdefizite wollte ich unseren Bürgern nicht zumuten.
Unsere polnischen und tschechischen Nachbarn haben im vergangenen Jahr sehr intensiv gearbeitet. Wie die Kommission der EU im November 2007 eindrucksvoll bestätigte, sind alle notwendigen Maßnahmen auf polnischer und tschechischer Seite getroffen worden. Dafür gebührt unseren Nachbarn Respekt. Dort wurde wirklich in kurzer
Zeit eine sehr gute Arbeit geleistet. Ich denke vor allem an die Maßnahmen Polens zur Sicherung der neuen Außengrenzen zu Weißrussland und zur Ukraine.
Auch der zweite wichtige Punkt wurde erfüllt, nämlich ein funktionierendes Schengen-Informationssystem läuft seit September in Polen und Tschechien. Die ersten Erfolge durch dieses System waren bereits im vergangenen Jahr erzielt worden.
Flankierend zu den Ausgleichsmaßnahmen auf europäischer Ebene haben wir im Freistaat Sachsen ein 15-Punkte-Programm zum Aufbau einer grenzbezogenen Sicherheitsstruktur aufgestellt. Dieses Programm sieht unter anderem den Ausbau der verdachtsunabhängigen Kontrollen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität vor. Auf dieser Grundlage werden bereits zahlreiche begleitende Maßnahmen durchgeführt.
Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage können jedoch noch nicht alle Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Bürger auch in hohem Umfang zu gewährleisten. Dafür, meine sehr verehrten Damen und Herren, müssen die Rechtsgrundlagen schnellstmöglich geschaffen werden. Das ist das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes.
Der Polizeivollzugsdienst soll die Befugnis erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine automatisierte Kennzeichenerkennung durchzuführen. Um die technischen Mittel im präventiv-polizeilichen Bereich einsetzen zu können, bedarf es einer ausdrücklichen Bestimmung im Polizeigesetz.
Kennzeichenerkennungssysteme erheben die Kennzeichen aller Fahrzeuge, die sich in deren Aufnahmebereich begeben. Danach werden die Kennzeichen computergestützt identifiziert und mit Fahndungsdaten abgeglichen. Die automatisierte Kennzeichenkontrolle ist ein wichtiges Instrument, um einer denkbaren Erhöhung der Kriminalität im Grenzraum entgegenzuwirken. Dabei können vor allem die verdachtsunabhängigen Kontrollen wirksam unterstützt werden. Darüber hinaus werden durch den
Einsatz von Kennzeichenerkennungssystemen mehr gestohlene Kraftfahrzeuge ausfindig gemacht und den Eigentümern zurückgegeben.
Ähnliche Rechtsgrundlagen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle existieren bereits in zehn anderen Ländern der Bundesrepublik. Ich will Ihnen dabei nicht verschweigen, dass gegen die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Für ein Abwarten der gerichtlichen Entscheidung besteht aber kein Anlass. Die hier vorgeschlagene Regelung unterscheidet sich deutlich von den streitgegenständlichen Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein.
Wir wollen den Einsatz von Kennzeichenerkennungssystemen nur unter engen Voraussetzungen zulassen, damit der vom Verfassungsrecht gezogene Rahmen gewahrt bleibt. In Anbetracht des erwarteten Sicherheitsgewinns durch den Einsatz von Kennzeichenerkennungssystemen wäre ein Abwarten nicht zu verantworten.
Um dies zu untermauern, möchte ich Ihnen die Voraussetzungen erläutern, die nach der beabsichtigten Neuregelung erforderlich sind, damit automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme eingesetzt werden dürfen. Die automatisierte Erhebung der Kennzeichen und der anschließende Abgleich mit dem Fahndungsbestand soll in Sachsen nur unter den Voraussetzungen zulässig sein, die für die präventiv-polizeiliche Identitätsfeststellung nach § 19 Polizeigesetz gelten. Denn auch bisher ist der Polizeivollzugsdienst berechtigt, die Fahrzeugkennzeichen manuell zu überprüfen und einer stichprobenartigen Kontrolle zuzuführen. Kennzeichenerkennungssysteme automatisieren dieses Handeln. Das ist auch vor dem Hintergrund des erhöhten Verkehrsaufkommens ein echter Fortschritt.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass der Einsatz von Kennzeichenerkennungssystemen in Hessen lediglich davon abhängig gemacht wird, dass er auf öffentlichen Straßen und Plätzen erfolgt. Weitere Voraussetzungen werden nicht gefordert.
Auch in Schleswig-Holstein kann die Maßnahme unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden, und zwar bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum, das heißt beispielsweise bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Als Zweck der Maßnahme wird in beiden Ländern der Abgleich mit dem Fahndungsbestand genannt.
Zwar ist auch nach der hier geplanten Regelung ein Abgleich der erhobenen Kennzeichen mit dem Fahndungsbestand möglich, durch das Anbinden an die Voraussetzung einer Identitätsfeststellung nach § 19 Polizeigesetz werden die Anwendungsfälle aber im Gegensatz zu den beiden genannten Ländern ganz genau bestimmt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Maßnahmen nur zu den präventiv-polizeilichen Zwecken erfolgen können.
Diese Eingrenzung ist auch im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz maßgeblich. Die Regelung ist eindeutig dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen und fällt damit in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. Die Befugnisnorm berührt die Grundrechte der Betroffenen nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus. Das ist der Staatsregierung besonders wichtig.