Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Die zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2 lautet: Für die Förderperiode des Jahres 2011 wurden insgesamt 164 Anträge mit einem Gesamtantragsvolumen von rund 4,8 Millionen Euro an das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen“ gestellt. Die formale und inhaltliche Prüfung der Förderfähigkeit der Anträge erfolgt in der Geschäftsstelle des Landespräventionsrates unter Beteiligung der fachlich zuständigen Referate in den Ministerien nach Maßgabe der einschlägigen Förderrichtlinie. So wird beispielsweise bei Förderanträgen mit schulischem Bezug eine fachliche Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport eingeholt, bei Maßnahmen der offenen Jugendarbeit wird das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einbezogen.
Eine Aussage zum Förderverfahren 2011 kann derzeit nicht getroffen werden, da das Förderverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bezüglich der geförderten Projekte wird auf die Internetseite www.lpr.sachsen.de verwiesen.
Gemäß der EU-Durchführungsverordnung Nr. 1828/2006 Artikel 72 ist eine Liste der Begünstigten veröffentlicht, die alle Träger, die eine Förderung erhalten, aufführt. Diese Übersicht wird mehrfach im Jahr 2011 aktualisiert und stellt den jeweiligen Stand der Förderung dar, wie es bereits auch im vergangenen Jahr praktiziert wurde.
Vielen Dank. – Meine Nachfrage schließt an Ihre Antwort an, die Sie jetzt mit Verweis auf Ihr Online-Angebot gegeben haben.
Wie viele Projekte werden dann seit Januar nicht mehr gefördert und auch wie viele werden nicht mehr gefördert, die in den Vorjahren gefördert worden sind, und aus welchen Gründen? Wenn das günstiger ist, würde ich auch um schriftliche Beantwortung bitten.
Der Kultusminister hat mit dem Generalmajor Heinrich Geppert vom Wehrbereichskommando III (WBK III) am 21.12.2010 eine Kooperationsvereinbarung für die Zusammenarbeit an sächsischen Schulen unterzeichnet. Demnach „können die Schulen freiwillig das Angebot der Bundeswehr nutzen, Jugendoffiziere in den Unterricht einzuladen, um beispielsweise Fragen zur aktuellen Sicherheitspolitik zu diskutieren“. Mit anderen Organisationen/Institutionen gibt es nach der Antwort auf meine Kleine Anfrage in Drucksache 5/4549 derartige Vereinbarungen nicht. Auch wenn diese Vereinbarung den Schulen keine Verpflichtung auferlegt, die Bundeswehr in die Schulen einzuladen, so ist dieses Angebot dann, wenn die Schulen dies tun, für Schüler gegebenenfalls nicht mehr freiwillig, sodass sich die folgenden Fragen stellen:
1. Werden die Eltern rechtzeitig vor einem geplanten Einsatz der Bundeswehr-Jugendoffiziere in der Schule informiert und haben sie die Möglichkeit, ihre Kinder von diesem Unterricht freizustellen?
Zu 1. Lassen Sie mich zunächst die Grundsätze benennen, die in der Kooperationsvereinbarung zwischen meinem Haus und der Bundeswehr ausdrücklich benannt werden und dem sich beide Partner verpflichtet wissen, dem Beuthelsbacher Konsens, in dem vor 35 Jahren, im Jahr 1976, die Länder gemeinsame Grundsätze für politische Bildung festlegten. Im Rahmen dieser Tagung wurden drei Grundprinzipien der politischen Bildung festgelegt:
Erstens das Überwältigungsverbot, auch Indoktrinationsverbot genannt. Es ist nicht erlaubt, den Schüler, mit welchen Mitteln auch immer, im Sinne erwünschter Meinung zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbstständigen Urteils zu hindern. Der Schüler soll also in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Zweitens das Kontroversitätsgebot, auch Ausgewogenheitsgebot genannt. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen. Das bedeutet, die unterschiedlichen Sichtweisen eines politischen Phänomens sollten im Unterricht beleuchtet werden.
Drittens. Das Prinzip der Schülerorientierung soll Schüler in die Lage versetzen, die politische Situation der Gesellschaft und ihrer eigenen Position zu analysieren und sich aktiv am politischen Prozess zu beteiligen, indem sie nach Mitteln und Wegen suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen zu beeinflussen.
Diesem Konsens, der den Schülern freie Meinungsbildung ermöglicht und sie zu kritischen und mündigen Bürgern heranbildet, fühlen wir uns verpflichtet. Es ist also weder verfassungsrechtlich noch aus anderen Überlegungen heraus ersichtlich, warum Kinder von Unterrichtsveranstaltungen freigestellt werden sollten, in denen allgemeine sicherheits- und verteilungspolitische Fragestellungen genau in diesem Sinne und Geist behandelt werden. Es ist beispielsweise auch und vielleicht sogar gerade für einen Schüler mit einer skeptischen Haltung gegenüber der Bundeswehr förderlich, sich im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule mit anderen Aspekten und Meinungen zum Thema Friedenssicherung auseinanderzusetzen.
Ich sehe aus den dargelegten Gründen keinen zwingenden Grund, weshalb die Eltern vorab unterrichtet werden müssten. Selbstverständlich spricht nichts dagegen, diese Information vorab zu geben, aber nicht, um eine Freistellung vom Unterricht zu ermöglichen, für die es keinen Anlass gibt.
Schule hat unter anderem den Bildungsauftrag, Schüler zu politischem Verantwortungsbewusstsein zu erziehen. In einem demokratisch verfassten Gemeinwesen gehören dazu die Meinungspluralität und die Fähigkeit, sich mit dieser Meinungspluralität verantwortungsvoll auseinanderzusetzen. In den Lehrplänen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport wird dieser gesetzliche Bildungsauftrag der Schule umgesetzt.
Zu 2.: Der Einsatz der Jugendoffiziere erfolgt in Umsetzung der Lehrpläne in den Klassenstufen, in denen die Behandlung von Themen mit sicherheits- und/oder verteidigungspolitischen Bezügen vorgesehen ist. Dies sind in der Mittelschule die Klassenstufen 9 und 10 im Rahmen der Unterrichtsfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, im Gymnasium die Klassenstufen 10 bis 12 im Rahmen der Unterrichtsfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Wirtschaft, im beruflichen Gymnasium die Jahrgangsstufen 12 und 13 im Rahmen der Fächer Geschichte und Gemeinschaftskunde, im Rahmen der Berufsschule/Berufsfachschule die Klassenstufen 1 bis 3 im Fach Gemeinschaftskunde und in der Fachoberschule die Klassenstufen 11 und 12 im Fach Sozialkunde.
Vielen Dank. – Im Zusammenhang mit der ersten Frage möchte ich noch einmal präzisieren. Wenn Eltern an die Schule, an den Fachlehrer, herantreten und ihr Kind von diesem Unterricht befreien möchten, weil sie nicht möchten, dass eine einseitige Berichterstattung durch einen Bundeswehr-Jugendoffizier stattfindet und das Kind in einer anderen Klasse zum gleichen Zeitpunkt dann unterrichtet werden sollte, würden diese die Genehmigung des Kultusministeriums erhalten?
Ich hatte bereits ausgeführt, dass es aus den genannten Gründen nicht vorgesehen ist, sich vom Unterricht zu befreien. Das umfasst auch diesen Fall. Ich weise darauf hin, dass es ausdrücklich Bestandteil der Vereinbarung ist, dass es in das freie Ermessen der Lehrer gestellt worden ist, ob sie einen solchen Jugendoffizier in den Unterricht einladen oder nicht. Der Unterricht soll nicht einseitig sein, sondern es gibt selbstverständlich die Gelegenheit, dort auch andere Sichtweisen zum Tragen zu bringen.
Wie gewährleisten Sie das Kontroversitätsgebot des Beuthelsbacher Konsenses, wenn nur die Bundeswehr eingeladen wird?
Wie gewährleisten Sie das Kontroversitätsgebot des Beuthelsbacher Konsenses, wenn nur die Bundeswehr eingeladen wird?
Ich kann nicht erkennen, dass nur die Bundeswehr eingeladen wird. Die Lehrer haben ausdrücklich den Auftrag, alle Sichtweisen im Rahmen des Unterrichtes zur Geltung zu bringen und dem Erziehungsauftrag nachzukommen. Es ist keinesfalls vorgesehen, dass die Bundeswehr ausschließlich dort in den Unterricht kommt, wenn dies gewünscht wird, sondern dass auch alle anderen Meinungen dort zum Tragen kommen.
Warum haben Sie dann nicht mit anderen Organisationen eine Vereinbarung geschlossen, sondern nur mit der Bundeswehr?
Diese Vereinbarung stellt eine bereits langjährige und bewährte Zusammenarbeit auf eine entsprechende Grundlage. Mit anderen gibt es bereits Kooperationen, die auch praktiziert werden, wenn es beispielsweise um StasiUnterlagen geht. Ich weise auch darauf hin, dass die Zivildienst tragenden Institutionen wie beispielsweise die Kirche auch entsprechend eigene Unterrichtsfächer haben. Das heißt, wir haben die gesamte Bandbreite, um alle Meinungen zur Geltung zu bringen.
Der nächste Fragesteller, Herr Wehner, hat eine schriftliche Antwort zugesichert bekommen; Frage Nr. 13.
Es geht noch einmal um den Komplex Aktueller Sachstand der „Anti-Extremismusklausel“ beim Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen“
Seitens des Innenministeriums wurde in der letzten Plenarsitzung eine Überarbeitung der sogenannten AntiExtremismuserklärung bis Ende Januar 2011 angekündigt. Seit gestern liegt sie vor.
1. In welcher Form (Antragsvoraussetzung, aufschieben- de/auflösende Bedingung im Fördermittelbescheid, Rückforderungsgrund etc.) soll die Abgabe der Anti-Extremismuserklärung durch die jeweiligen Initiativen in das Bewilligungsverfahren und dessen Abwicklung künftig eingebettet werden?