Protokoll der Sitzung vom 27.09.2012

Meine Damen und Herren Abgeordneten! Alle Fragen konnten gestellt werden bzw. werden schriftlich durch die Staatsregierung beantwortet. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Gespräche zwischen Freistaat Sachsen und Landkreis Görlitz zur Finanzsituation des Landkreises Görlitz (Frage Nr. 2)

Am 16.05.2012 hat der Kreistag des Landkreises Görlitz auf seiner 21. Sitzung auf Antrag der CDU-Fraktion beschlossen, den Landrat zu beauftragen, das Gespräch mit dem Freistaat Sachsen zu suchen, „um die strukturellen Mehrbelastungen des Landkreises, die durch die Einkreisung der Stadt Görlitz entstandenen Mehrbelastungen im sozialen Bereich, die Eingliederungshilfe für die über 65-Jährigen und die auskömmliche Finanzausstattung für die Aufgaben im Bereich Asylbewerber und Umsetzung Visakodex auszugleichen“. Der Kreistag sollte über das Ergebnis der Gespräche in der Sitzung am 18.07.2012 unterrichtet werden.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wann hat das Gespräch/haben die Gespräche zwischen Freistaat Sachsen und Landkreis Görlitz stattgefunden?

2. Welche Ergebnisse wurden dabei erzielt?

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wir folgt:

Zu 1.: Bereits im Vorfeld des Kreistagsbeschlusses haben zahlreiche Gespräche zwischen den Vertretern des Landkreises Görlitz und der Staatsregierung stattgefunden. Auf Basis des Kreistagsbeschlusses hat ein Gespräch zwischen der Staatsregierung, vertreten durch Herrn Staatssekretär König, und dem Landrat des Landkreises Görlitz, Herrn Landrat Lange, am 29.06.2012 stattgefunden. Des Weiteren fand am 19.06.2012 ein Gespräch bei Frau Staatssekretärin Fischer statt.

Zu 2.: In dem Gespräch mit Herrn Staatssekretär König wurde die Finanzlage der Landkreise, insbesondere nach der Einkreisung der Stadt Görlitz und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen im Sozialhilfebereich erörtert.

Das SMF hat auf Folgendes verwiesen:

Erstellung eines Gutachtens mit dem Thema „Untersuchung zur Streuung der Kosten für Soziales zwischen den sächsischen Kommunen und Bewertung der bestehenden Finanzverteilung sowie möglicher Alternativen unter Berücksichtigung der Ziele des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes“. Das Gutachten liegt der Drucksache 5/9951 bei. Auf die darin gemachten Ausführungen, sowohl in der Begründung als auch im Gutachten selbst, wird verwiesen.

Die Staatsregierung schlägt mit dem Achten Gesetz zur Änderung des SächsFAG vor, auf die temporäre Absenkung der Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 SächsFAG, was dem Kreis zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 7 Millionen Euro bringen würde, zu verzichten.

Darüber hinaus wird der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich prüfen, ob auf die temporäre Absenkung bereits im Jahr 2012 verzichtet werden kann. Dies würde dem Kreis eine weitere Entlastung von rund 2,3 Millionen bringen.

Die Finanzlage des Kreises wird sich, ausgehend von der deutlichen Verbesserung der Finanzausstattung in den Jahren 2013/14 sowie der wirkenden Übernahme der Grundsicherung sowie eine anteilige Übernahme der Eingliederungshilfe ab 2014 durch den Bund, deutlich verbessern.

Konkrete Ergebnisse aus dem Gespräch mit Frau Staatssekretärin Fischer wurden noch nicht festgehalten.

Rechtsverordnungen zur Lernmittelfreiheit (Frage Nr. 3)

In der Landtagsdebatte zur 2. Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE für ein Sächsisches Lernmittelfreiheitsgesetz, Drucksache 5/7234, während der

59. Sitzung des Landtages am 11. Juli 2012 kündigte die Kultusministerin Kurth gegenüber dem Landtag vor dem Hintergrund des OVG-Urteils zur Lernmittelfreiheit und zur rechtsförmigen Umsetzung des Urteils vor dem Hintergrund der Urteilsgründe an: „…, wir werden sehr schnell eine Rechtsverordnung dazu erlassen.“

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wann wurde welches Ressort innerhalb der Staatsregierung durch die Kultusministerin Kurth mit der Erarbeitung der von ihr in ihrer Landtagsrede vom 11. Juli 2012 gegenüber dem Parlament als „schnell“ zu erlassene Rechtsverordnung beauftragt?

2. Wann ist die „schnell“ zu erlassene Rechtsverordnung auf der Grundlage welcher konkreten gesetzlichen Verordnungsermächtigungsnorm tatsächlich erlassen worden?

Zu 1.: Die Erarbeitung eines Verordnungsentwurfes habe ich bereits vor der Landtagsdebatte als Arbeitsauftrag in mein Haus gegeben. Außerdem wurde in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden bereits am 7. Juli ein Brief an alle Schulleiter verschickt, mit dem ich über das Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichtes und seine Auswirkungen auf das Schuljahr 2012/2013 informiert habe.

Zu 2.: Die Lernmittelverordnung befindet sich derzeit im Rechtssetzungsverfahren, in dem auch die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen erst noch erfolgen müssen. Der Zeitpunkt des Erlasses ist noch offen. In jedem Fall wird rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres

2013/2014 Planungssicherheit für alle Beteiligten hergestellt sein.

Verletzung der gesetzlichen Frist zur erneuten Abwahl des Riesaer Bürgermeisters Mütsch am 26. September 2012 und Folgen für deren Wirksamkeit (Frage Nr. 4)

Nachdem die Oberbürgermeisterin der Stadt Riesa, Gerti Töpfer, der am 27. August 2012 vom Stadtrat mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossenen Abwahl des Bürgermeisters Mütsch auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 SächsGemO innerhalb der Widerspruchsfrist

widersprochen hatte, da sie der Auffassung war, dass diese Abwahl rechtswidrig war, hat sie nunmehr für 26.09.2012 zur erneuten Beratung und Beschlussfassung über den Abwahlantrag eingeladen.

§ 52 Abs. 1 SächsGemO schreibt für das gesetzliche Widerspruchsverfahren vor, dass unter Angabe der Widerspruchsgründe eine neue Sitzung einzuberufen ist. „Diese hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden", so der ausdrückliche Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO. Mithin hat die Riesaer Oberbürgermeisterin ungeachtet dieser gesetzlich bestimmten Drei-Wochen-Ausschlussfrist auf einen Zeitpunkt, gelegen nach mehr als vier Wochen nach dem Ursprungsbeschluss, die Riesaer Stadträte zur erneuten Beschlussfassung über den für rechtswidrig angesehenen Abwahlbeschluss förmlich eingeladen.

Damit erfolgt die erneute Beschlussfassung über die Abwahl außerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist und damit in von Anfang an und offensichtlich rechtswidriger Weise.

Fragen an die Staatregierung:

1. Inwieweit kann der Riesaer Stadtrat nach Auffassung der Staatsregierung als oberster Kommunalaufsichtsbehörde unter offensichtlicher Verletzung der gesetzlich geregelten Ausschlussfrist (§ 52 Abs. 1 Satz 4

SächsGemO) in rechtlich zulässiger Weise und damit formell wie materiell rechtlich wirksam über die Abwahl des Bürgermeisters entscheiden und welche Folgen hat dies für die Wirksamkeit eines gegebenenfalls erneut die Abwahl des Bürgermeisters Mütsch beinhaltenden Stadtratsbeschlusses?

2. Welche konkreten Maßnahmen zur Gewährleistung einer den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Beschlussfassung des Riesaer Stadtrates über die den Status eines Bürgermeisters betreffenden Abwahl hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde veranlasst bzw. sind durch die zuständige oberste Kommunalaufsichtsbehörde (Staatsministerium des Innern) nach Bekanntwerden der Umstände und Fristversäumnisse getroffen?

Ich darf Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Nach den von Ihnen zitierten Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ist als Folge des

Widerspruchs des Bürgermeisters eine neue Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung ist erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Die Sitzung ist spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung durchzuführen. Die gesetzliche Regelung, über einen Widerspruch spätestens nach drei Wochen zu beraten und zu entscheiden, zielt darauf ab, dass der Bürgermeister die Sache nicht auf die lange Bank schieben darf, sondern dem Gemeinderat zügig die Gelegenheit geben muss, erneut über die Angelegenheit zu beschließen.

Dieser Schutzzweck spricht gegen Ihre Annahme, dass eine Fristüberschreitung zur Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses führt. Andernfalls würde das sinnwidrige Ergebnis entstehen, dass der Gemeinderat keinen rechtmäßigen Beschluss fassen könnte.

Zudem hat der Stadtrat in Kenntnis der Sachlage eine Sachentscheidung getroffen. Er hat gestern über die Abwahl des Finanzbürgermeisters erneut beraten und mit der erforderlichen Mehrheit für die Abwahl gestimmt.

Soweit über dieses Verfahren zwischen dem Stadtrat und der Oberbürgermeisterin überhaupt Streit besteht, so wäre dieser kommunalverfassungsrechtlich innerhalb der

Großen Kreisstadt auszutragen. Aufsichtsrechtlich ist nichts zu veranlassen, zumal der Verstoß nur das Binnenverhältnis zwischen der Oberbürgermeisterin und dem Stadtrat betrifft und keine Wirkungen zugunsten oder zulasten des betroffenen Beigeordneten zeigt.

Elektrifizierung Sachsen–

Franken–Magistrale – Umleitung B 92 Plauen–

Schöpsdrehe (Frage Nr. 6)

Frage an die Staatsregierung: Welche Gründe sprechen dagegen, im Rahmen der oben genannten Elektrifizierung die Umleitung der B 92 zumindest für die Anlieger des Gewerbegebietes Schöpsdrehe/Plauen über den circa 500 Meter entfernten ehemaligen Bahnübergang in der Alten Jößnitzer Straße zu führen?

Im Zusammenhang mit der Elektrifizierung der Sachsen-Franken-Magistrale wird zur Gewährleistung aller sicherheitsrelevanten Rahmenbedingungen der Ersatzneubau des Bauwerkes 19 im Zuge der Bundesstraße B 92 erforderlich.

Eine temporäre Reaktivierung des stillgelegten Bahnüberganges (in Verlängerung der Alten Jößnitzer Straße) wird von der DB AG ausgeschlossen. Die Wiederherstellung wäre mit umfangreichen Eingriffen in das bestehende Elektronische Stellwerk (ESTW) verbunden. Dafür fehlen sowohl Signal- und Sicherungstechnik vor Ort als auch die technischen Voraussetzungen im Leitungsbestand und in der Programmtechnik.

Aufhebung des Studiengangs Pharmazie an der Universität Leipzig (Frage Nr. 9)

Mit Schreiben vom 11. September 2012 hat Frau Staatsministerin Clauß Staatsministerin Prof. Dr. von

Schorlemer mitgeteilt, dass das Einvernehmen zur Aufhebung des Studiengangs Pharmazie an der Universität Leipzig nicht erteilt werden kann.

Fragen an die Staatsregierung: