Dann stimmen wir ab über den Änderungsantrag der SPD. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei einer Stimmenthaltung und einer Reihe von Stimmen dafür ist der Antrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.
Meine Damen und Herren! Ich lasse jetzt abstimmen über den gesamten Antrag. Wer diesem die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Reihe von Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist der Antrag mit Mehrheit angenommen worden.
Es beginnt in der Aussprache die Linksfraktion. Danach folgen CDU, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie das wünscht. Ich erteile nun Herrn Abg. Bartl das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Veranlasst, den Ihnen jetzt zur Behandlung vorliegenden Antrag einzubringen, hat uns der Umstand, dass die Bundesregierung am 31. August dieses Jahres zur Drucksache 516/12 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in den Bundesrat eingebracht bzw. ihm diesen zugeleitet hat.
Um eingangs zunächst noch einmal die Bedeutung der Materie vor Augen zu führen, darf ich kurz auf deren eigentlichen verfassungs- und rechtspolitischen Hintergrund eingehen.
Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es den Bürgern, ihr Recht eigenmächtig und gewaltsam durchzusetzen. Wer sein Recht erstreiten will, wird an die Gerichte verwiesen. Der Staat seinerseits muss demgemäß den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise eröffnen, und er muss dabei die durch Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie der Rechtsgleichheit sichern.
Da der Zugang zu den Gerichten aber regelmäßig von Kostenvorschüssen, nicht selten auch von anwaltlicher Vertretung abhängt und in verschiedenen Gerichtsbarkeiten bzw. Verfahrensarten sogar Anwaltszwang herrscht, ist im Falle wirtschaftlichen Unvermögens, die Verfahrenskosten aufzubringen, für einen Rechtsuchenden das Prinzip der Rechtsgleichheit infrage gestellt. Von Verfassung wegen musste deshalb der Gesetzgeber dafür sorgen, dass auch unbemittelte Bürgerinnen und Bürger in der Lage sind, ihre Interessen in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend zu machen. Sehr schön formuliert kommentiert dies der Kommentar von Zöller zur Zivilprozessordnung, quasi der Bibel des Zivilprozessrechts, wo es in Titel 7 heißt – ich zitiere –: „Das Kostenrisiko darf nicht zu einer Rechtswegesperre werden.“ Im Grunde ist also Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, und mit genau dieser Sensibilität muss man demzufolge an ein Reformvorhaben zu dieser Regelungsmaterie herangehen.
Der im Bundesrat vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet wesentliche Änderungen von Prozesskosten und Beratungshilfe auf den verschiedensten prozessualen Rechtsgebieten. Betroffen sind unter anderem die Zivilprozessordnung, das Arbeitsgerichtsgesetz,
die Strafprozessordnung, das Familienverfahrensgesetz, das Sozialgerichtsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung, die Finanzgerichtsordnung, das Rechtspflegegesetz und selbstverständlich auch das Beratungshilfegesetz als solches, und diese Aufzählung ist bei Weitem nicht vollständig.
Ziel des Gesetzentwurfes soll es sein, so die wörtliche Formulierung im einleitenden Abschnitt „Problem und Ziel“, „die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten.“ Es geht also vorgeblich um mehr Effizienz. Eher am Rande klingt dann an, dass der Gesetzentwurf darauf abzielt, die behauptetermaßen gestiegenen Ausgaben für Prozesskosten- und Beratungshilfe, die vor allem die Länderhaushalte betreffen, zu begrenzen. Mit anderen Worten: Die dem Staat, im Regelfall den Ländern, entstehenden Kosten und Aufwendungen für Prozesskosten- und Beratungshilfe sollen heruntergefahren werden.
Der Gesetzentwurf verspricht allerdings auch, dass sichergestellt bleiben soll, dass der Zugang zum Recht gerichtlich wie außergerichtlich weiterhin allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen geöffnet bleiben soll – ein Versprechen, das bei näherer Prüfung des Entwurfstextes und des Regelungsgehaltes in Zweifel gezogen werden darf.
Zunächst einige Anmerkungen zu ebendiesem Regelungsgehalt. Erkennbar ist vorgesehen, bedürftige Prozesskostenhilfeempfänger generell künftig erheblich umfangreicher als bisher an der Finanzierung der Prozesskosten zu beteiligen. Dazu soll beispielsweise die Herabsetzung des sogenannten Freibetrages für Erwerbstätige vom einzusetzenden Einkommen von bisher 50 % auf 25 % der Regelbedarfsstufe 1 nach dem Sozialgesetzbuch XII
dienen. Beträgt der Freibetrag, der für Forderungen von Prozesskostenvorauszahlungen nicht angetastet werden darf, derzeit 187 Euro, würde er nach dem Einsatz des Gesetzes künftig nur noch rund 90 Euro ausmachen.
Des Weiteren ist beabsichtigt, dass sich bei all jenen Antragstellern, die nach ihrem Einkommen zumindest partiell zur Mitfinanzierung des Verfahrens herangezogen werden können, die Höhe der monatlichen Rate bei Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Ratenzahlung künftig auf die Hälfte des einzusetzenden Einkommens bemisst. Mit anderen Worten: Die Ratenbeteiligungshöhe für einkommensschwache Rechtsuchende wird wesentlich steigen. Die bisherige Stufung des einzusetzenden Einkommens nach der in § 115 Abs. 2 der jetzigen Zivilprozessordnung beinhalteten Tabelle, auf die viele andere Verfahrensordnungen verweisen, würde also abgeschafft.
Oder einfacher gesagt: Es wird betreffs des verfügbaren Einkommens noch weniger differenziert und noch mehr nivelliert.
Zum Dritten schließlich will ich noch nennen, dass der Gesetzentwurf vorsieht, dass sich künftig die zeitliche Höchstdauer innerhalb derer Rechtsuchende, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, zur Ratenzahlung, das heißt zur Tilgung der vorgeschossenen Prozesskosten herangezogen werden können, von bisher 48 Monaten, also vier Jahren, auf künftig 72 Monate, mithin sechs Jahre, verlängern soll. Der Praktiker bzw. der Kenner der Materie weiß, dass dies zugleich bedeutet, dass jede Frau, jeder Mann, jeder Jugendliche, jeder Heranwachsende, der in einem Zivil-, Arbeits-, Familien- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt erhielt, jetzt für sechs Jahre gerechnet jedes Jahr im Detail offenlegen muss, was er an Einkommen, Belastungen etc. pp. hat, was ihm also insgesamt im Portemonnaie verbleibt. Er muss sich also in jeder Hinsicht offenbaren und soll dann mit entsprechend höheren Raten heranziehbar sein.
Die Auskunfts- und Belegpflichten, die ein Begünstigter künftig gegenüber dem Staat zu erfüllen hat, werden nach dem Ansatz des Gesetzes ganz wesentlich, nahezu extensiv erweitert, was die Fülle dessen, was er vorlegen muss, betrifft. Das trägt nicht nur aus datenschutzrechtlichen Gründen von vornherein seine Probleme in sich.
Auch im Bereich der Beratungshilfe werden Regelungen getroffen, die in eine ähnliche Richtung zielen, mit der Erklärung, dass dies einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme entgegenwirken soll. Ferner soll künftig die vorherige Antragstellung quasi zum Generalfall erhoben werden. Nur wenn der betreffende Rechtspfleger die Beratungshilfe gewährt hat, hat der Rat suchende Betroffene die Chance, sich anwaltlichen Rat und Unterstützung einzuholen. Fälle, bei denen der Grundsatz wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht gelten soll, lassen wir jetzt einmal außer Acht.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist dementsprechend schon in seinen Voranhörungen vor der Zuleitung an den Bundesrat auf teils erhebliche Bedenken und Kritik gestoßen – und dies nicht nur, weil einschlägige Berufsverbände und Vereinigungen eine Erschwernis des Zugangs zum effektiven Rechtsschutz für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger befürchten, sondern weil zugleich die Sorge besteht, dass für die Justiz selbst aus dem Regelansatz eine erhebliche Mehrbelastung, gegebenenfalls auch ein deutlicher personeller Mehrbedarf entstehen kann. Zum Beispiel weist der Deutsche Juristinnenbund e. V. (djb) in seiner Stellungnahme darauf hin, in der es wörtlich heißt – ich zitiere –: „So führt die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenarmen Partei durch die oder den von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter betrauten Urkundenbeamten oder Urkundenbeamtin oder Rechtspfleger oder Rechtspflegerin zu einem höheren Personalaufwand und damit verbunden zu Mehrkosten.“ Gleichzeitig, so der Deutsche Juristinnenbund, sind erhebliche
Ähnlich prägnant ist auch die Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung zum ursprünglichen Entwurf des Bundesjustizministeriums vom 20. Juni 2012, in der es heißt: „Die NRV wendet sich entschieden gegen das Vorhaben, zum einen erneut bei denjenigen zu sparen, die ohnehin am wenigsten haben, und zum anderen die mit der Prüfung betrauten Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit weiteren Aufgaben zu belasten, ohne den personellen Mehrbedarf zu beziffern.“
Wie recht diese Warner und Kritiker aus der Praxis haben, wird an einem Beispiel deutlich, wenn man sich nur einmal die absurde Neuregelung ansieht, die im § 118 Abs. 4 in die Zivilprozessordnung eingeführt werden soll, wonach – soweit dies aus der Sicht des den Antrag bearbeitenden Gerichtes erforderlich ist – zum Überprüfen der Angaben des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren Zeugen und Sachverständige vernommen werden können. Künftig sollen also, um überhaupt erst einmal die PKH zu gewähren, Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger Zeugen und Sachverständige – ich würde jetzt nicht nicken, Herr Staatsminister; da müssten Sie in der Haushaltsdebatte ganz hurtig die entsprechenden Titel erhöhen lassen – heranziehen und vernehmen, um die Angaben eines Antragstellers im PKH-Verfahren zu prüfen. Dies führt dann ganz gewiss zu Kosteneinsparungen für die Länder im Bereich der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Das ist einfach absurd!
Oder noch ein anderes Schmankerl. Der Artikel 9 des Gesetzentwurfes – das betrifft die Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – sieht in dem geänderten § 77 Abs. 1 Satz 2 vor, dass es künftig zur Pflicht des Gerichtes gemacht wird, dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung für Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit diese nicht aus besonderen Gründen als unzweckmäßig erscheint.
Es geht also nicht nur um die Erfolgsaussichten. Der Gegner – derjenige, der beklagt werden soll – soll sich also zur Bedürftigkeit äußern können.
Dass der Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen eine Öffnungsklausel beinhaltet, die es den Ländern ermöglicht, von bestimmten – ich sage es einmal so – besonders extensiven bürokratischen Regeln abzuweichen, kann dabei nicht beruhigen. Dies würde zudem von Bundesland zu Bundesland zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Antrags- und Gewährungsvoraussetzungen im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht führen.
Dass wir mit unseren Bedenken gegen den im Geschäftsgang des Bundesrates befindlichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts nicht danebenliegen, dass wir hier nicht unrecht haben, beweist der begrüßenswerte Umstand, dass der Bundesrat selbst in seiner Sitzung am 12. Oktober, also am vorigen Freitag, in Behandlung
dieses Entwurfs zu Drucksache 516/1/12 Empfehlungen des Rechtsausschusses als federführenden sowie der mitbehandelnden Ausschüsse für Arbeit und Sozialpolitik, für Familien und Senioren sowie des Finanzausschusses entgegennahm, wonach der Bundesrat zum Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 Grundgesetz eine durchaus differenzierte Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung abgeben soll.
In den besagten Ausschüssen des Bundesrates wurde das Vorhaben zwar als solches im Grundsatz begrüßt, da die sogenannten Kostendeckungsquoten in der Justiz seit Jahren tatsächlich rückläufig seien und Besserungen insofern erzielt werden müssen. Es heißt dann aber wörtlich im ersten Abschnitt der Empfehlung: „Zwar ermöglicht der Gesetzentwurf durch Neuordnung der Regelungen im Prozesskostenhilfeverfahren spürbare Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen für die Länderhaushalte. Allerdings stehen diesen Verbesserungen deutliche Mehrarbeiten und damit einhergehend ein zusätzlich laufender Erfüllungsaufwand in Form eines erhöhten Personalbedarfs sowie erhebliche Mehrausgaben gegenüber, die befürchten lassen, dass der Gesetzentwurf insgesamt zu keinem positiven Saldo führen wird.“
Weiter bringt die Empfehlung des besagten Ausschusses des Bundesrates zum Ausdruck, dass der Gesetzesansatz hinsichtlich der Neuregelung der Prozesskostenhilfe zu wenig im Auge hat, dass zwei Drittel der Fälle die Durchführung familienrechtlicher Gerichtsverfahren betrifft, wobei es überwiegend um Verfahren der Ehescheidung sowie damit verbundene Folgeverfahren geht.
In dieser Beschlussempfehlung heißt es wörtlich: „In dieser prekären Lebenslage, die bereits für sich genommen ein hohes Armutsrisiko birgt, werden die Rechtsschutzsuchenden mit unausweichlichen Kosten konfrontiert, die existenzielle Probleme hervorrufen. Eine Belastung mit Verfahrenskosten, die bis zu sechs Jahren mit Raten abgegolten werden müssen, gestaltet die Inanspruchnahme des Verfahrens höchst problematisch.“
Letzter Satz aus dieser Empfehlung des Bundesrates, der die Berechtigung unseres Antragsanliegens schlicht unterstreicht und deshalb auch eine Aufforderung sein soll und muss, dem Antrag zuzustimmen: „Die Summe dieser Änderungen für eine finanzielle Beteiligung der Prozesskostenhilfe der nachsuchenden Partei, so die Beschlussempfehlung, berücksichtigt nicht die soziale Betroffenheit und deren Folgen für einkommensschwache Haushalte.“
Diese bemerkenswert klare Kritik am Gesetzentwurf seitens des Bundesrates bzw. seiner Fachausschüsse wird im Übrigen in der Empfehlung mit plastischen Rechenbeispielen dargelegt, die man durchaus in logischer Weise nachvollziehen kann.
Wir wissen zur Stunde nicht, wie sich unsere eigene Staatsregierung im Bundesrat bzw. in den Ausschüssen zu dieser Empfehlung am 12.10.2012 verhalten hat. Wir kennen momentan auch nicht das Abstimmungsverhalten der Staatsregierung. Ich gehe davon aus, dass uns der
Das weitere Verfahren ist so, dass nach dieser ersten Runde der Beratung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und des Bundesrates selbiger mit den besagten Empfehlungen an die Bundesregierung zurückgeht und diese sich jetzt hierzu verhalten muss. Es wäre zweifellos für die sächsischen Bürgerinnen und Bürger, im Konkreten für die von der Regelungsmaterie Rechtsbetroffenen, von großem Vorteil, wenn sich dieses Hohe Haus in Beratung unseres Antrages gegenüber der eigenen Staatsregierung und gegebenenfalls auch von vornherein im vollen Einvernehmen mit dieser selbst dafür aussprechen würde, dass bei der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfes im Bundesrat die mit unserem Antragsanliegen verfolgten Ziele beachtet werden.
Dies sind auf den Nenner gebracht: In puncto Prozesskostenhilfe wie in puncto Beratungshilfe muss gelten, dass sein Recht zu bekommen nicht vom Geldbeutel abhängen darf.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der zuständige Arbeitskreis meiner Fraktion, für den ich heute hier sprechen darf, hat sich zu dem Thema, um das es hier geht, abschließend noch nicht positioniert.
Das scheint mir auch im Moment nicht erforderlich. Es ist ein Thema des Bundes, und das Abstimmungsverhalten unserer Staatsregierung im Bundesrat unterfällt bekanntlich der sogenannten exekutiven Eigenverantwortung, wenngleich der Herr Staatsminister uns nachher sicher noch etwas zum beabsichtigten oder angedachten Abstimmungsverhalten sagen wird. Deshalb kann ich hier und heute zunächst erst einmal im Wesentlichen meine eigene Meinung zu Protokoll geben.
In schöner Regelmäßigkeit malt die Fraktion DIE LINKE zu diesem Bundesthema den Teufel an die Wand und beschwört angesichts anstehender Änderungen im Prozesskostenhilferecht den drohenden Untergang des Rechtsstaates, mindestens aber soziale Schieflagen. Auch diese Gefahr sehe ich heute noch nicht.