Protokoll der Sitzung vom 13.12.2012

Aus diesem Grund bitte ich Sie, diesen Änderungsantrag abzulehnen.

(Beifall bei der FDP, der CDU und der Staatsregierung)

Für die Linksfraktion spricht Frau Junge; bitte.

Eigentlich wollte ich nicht noch einmal das Wort ergreifen, aber Herr Bandmann hat

mir eine Anregung gegeben, da er Argumente für eine Erweiterung der Qualifikation des Direktors geliefert hat. Er hat ganz deutlich dargestellt, dass der Kommunale Versorgungsverband in den letzten 16 Jahren deutlich an Volumen und Aufgabenfülle zugenommen und viel mehr Verantwortung zu tragen hat. Genau das ist der Anspruch zu sagen: Dann muss ich als Verwaltungsdirektor, wenn ich früher schon 500 Millionen verwaltet habe und in Zukunft fast 3 Milliarden Euro Vermögen verwalten soll, natürlich auch einen entsprechenden Überblick haben sowie eine fachliche und kaufmännische Qualifikation in diesem Bereich. Gerade von den Finanzen muss man Ahnung haben. Dabei genügen reine Vorstands- und Bürgermeistererfahrungen eben nicht. Es geht eigentlich nur darum, diesen einen Satz zu ergänzen, der im Gesetz steht: Er soll über einen kaufmännischen oder juristischen Hochschulabschluss – das steht nämlich bei Ihnen nicht drin – sowie mehrjährige berufliche Erfahrungen in der Finanzwirtschaft verfügen. Das halte ich für dringend notwendig.

(Beifall bei den LINKEN und der Abg. Eva Jähnigen, GRÜNE)

Meine Damen und Herren, ich lasse nun über den Änderungsantrag abstimmen, über den wir gerade diskutiert haben. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Antrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.

Wir kommen nun zur Überschrift. Ich würde gleich die Artikel 1 und 2 dazunehmen, da es hier keine Änderungen gibt. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Reihe von Stimmenthaltungen und wenigen Stimmen dagegen ist der Überschrift und den beiden Artikeln so zugestimmt worden.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wenige Stimmen dagegen und Stimmenthaltungen; dem Gesetzesentwurf zum Gesetz ist zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren, ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und rufe auf

Tagesordnungspunkt 3

2. Lesung des Entwurfs

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und weiterer Gesetze

Drucksache 5/9991, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 5/10619, Beschlussempfehlung

des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses

In der allgemeinen Aussprache beginnt die CDU, es folgen DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie dies wünscht. Ich erteile nun Herrn Abg. Modschiedler das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Verabschiedung des Sächsischen Justizgesetzes im November 2000 durch den Sächsischen Landtag wurden alle die Justiz betreffenden landesrechtlichen Regelungen in einem Gesetz zusammengefasst. Dies betraf beispielsweise Fragen der Gerichtsorganisation, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder auch das Justizkostenrecht.

Dieser Ansatz, die Konzentration aller landesrechtlichen Vorschriften in einem Gesetz, hat sich bewährt. Gleichzeitig unterliegt das Justizgesetz – wie auch alle anderen Normen – einem ständigen Anpassungsprozess. Hierzu gehört beispielsweise, dass im Gesetzgebungsverfahren der Grundsatz der Deregulierung zu beachten ist.

Der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss hat sich in seiner letzten Sitzung im Dezember dieses Jahres mit dem Sächsischen Justizgesetz befasst. Das Abstimmungsergebnis spricht eine deutliche Sprache. Bei keiner Gegenstimme und nur drei Enthaltungen wurde die Beschlussempfehlung ausgesprochen.

Was passiert konkret? Wir brauchen keine Regelungen im Justizgesetz, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte bereits in anderen Vorschriften völlig ausreichend geregelt bzw. inhaltlich oder rechtlich überholt sind. Ein schönes Beispiel hierfür ist die bisher in § 10 Sächsisches Justizgesetz verankerte Pflicht zum Tragen der Berufstracht Robe. Eine gleichlautende Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte: weiterhin die Robe tragen; aber es ist schon geregelt und kann also herausgenommen werden.

Wir brauchen auch keine Regelungen, von denen in den letzten Jahren nie Gebrauch gemacht wurde. So hat das Justizministerium von der ihm bisher gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Anzahl der durch einen weiteren aufsichtführenden Richter geleiteten Abteilungen bei den Amtsgerichten zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht. Hierfür ist auch zukünftig kein Bedarf erkennbar. Diese Regelung ist offensichtlich überflüssig, deshalb ist die teilweise Aufhebung des § 9 nur konsequent.

Entsprechend ist auch bei der Änderung des § 43 zu verfahren. Im Freistaat Sachsen werden Grundbücher nur noch maschinell geführt. Wir brauchen deshalb natürlich

keine Unterschriftenregelung für „Papiergrundbücher“ mehr. Zur Deregulierung gehört auch, eine Reduzierung von Gesetzen und Verordnungen zu erreichen. Deshalb ist es auch sinnvoll, die noch in der Justizzuständigkeitsverordnung verbliebenen Zuständigkeitskonzentrationsbestimmungen – schönes Wort! – als neuen § 20 in das Sächsische Justizgesetz zu ziehen, um so eine Aufhebung der Justizzuständigkeitsverordnung zu erreichen.

Daneben enthält das hier zur Abstimmung vorliegende Änderungsgesetz aber auch Regelungen, durch die eine Anwendungsverbesserung des Sächsischen Justizgesetzes erreicht wird. So soll jetzt in § 11 neu geregelt werden, dass zukünftig auch andere als die im § 153 Gerichtsverfassungsgesetz genannten Personen mit den Aufgaben des Urkundsbeamten betraut werden können, wenn sie ein auf ihrem Sachgebiet vergleichbares Wissen vorweisen können. Hierdurch wird eine größere Flexibilität beim Einsatz des Personals und damit auch eine Beschleunigung der Bearbeitung erreicht.

Folgende weitere Änderungen seien noch genannt: Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, Sächsisches

Verfassungsgerichtshofgesetz und das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes. So soll zum Beispiel im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz klargestellt werden, dass Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes nur

derjenige werden kann, der beim Eintritt in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der bisherigen Fassung des § 6 Abs. 2 war dies, vornehm ausgedrückt, etwas unglücklich formuliert.

Dem Deregulierungsgedanken werden wir auch beim Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes gerecht. So werden hier Regelungen abgeschafft, die keine praktische Relevanz mehr haben. Konkret sind das die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit des Berufsbetreuers oder des Berufsvormundes – nun auch ohne entsprechenden Abschluss im Sozialbereich oder als Jurist.

Auch mit diesem Gesetz wird wieder deutlich: Die Koalition wird ihrem Auftrag verantwortungsvoll gerecht. Sie überprüft regelmäßig die Gesetze und optimiert diese. Unnötiges wird gestrichen, Bürokratie abgebaut und Kosten gespart.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Auch wenn das im Fall des Justizgesetzes leider nur ein kleines Beispiel ist – wir bleiben dran und stimmen zu.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der Staatsregierung)

Für die Linksfraktion Herr Bartl.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Tatsächlich: Wir haben wenige Differenzen, das darf ich im Voraus schon an die Ausführungen des Kollegen Modschiedler anknüpfen. Der vorliegende Gesetzentwurf ist wenig spektakulär. Er beinhaltet von seinem Anliegen und Regelungsgehalt her viel Sinngebendes und Vernünftiges, und wir meinen, dass er dazu beiträgt, dass wir mit den vorgenommenen Anpassungen – Gesetzesklarheit, Zusammenfassung und Deregulierung – weiter vorankommen.

Mich verwundert, dass Kollege Modschiedler auf zwei, drei Normen nicht eingegangen ist, die inhaltlich nicht ganz unbedeutend sind und wozu das Parlament letztlich auch eine Entscheidung zu treffen hat.

Ich meine damit zum Beispiel die in Artikel 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes vorgesehene Neufassung des § 10 Sächsisches Justizgesetz. Hierbei geht es um Folgendes: Das vom Deutschen Bundestag am 22. September 2009 verabschiedete Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union sieht eine Ergänzung des Richterwahlgesetzes Bund und Vorschriften zur Ausweitung von deutschen Richtern und Generalanwälten an den europäischen Gerichtshöfen vor.

Dabei wird zum einen bestimmt, dass die von der Bundesregierung vorzuschlagenden Persönlichkeiten – ich zitiere – „… im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt werden …“ Das ist § 1 Abs. 3 dieses Richterwahlgesetzes. § 10 Abs. 1 Satz 2 des gleichen Bundesgesetzes bestimmt dann, dass der Bundesminister oder die Bundesministerin der Justiz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses vorschlagen können, wer in dem Verfahren von der Bundesregierung benannt werden soll.

Nun haben wir in diesem Gesetz eine Öffnungsklausel: § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes. Hier wird es den Ländern überlassen vorzusehen, welcher Landesminister das Land im Richterwahlausschuss vertritt, wenn vorzuschlagende deutsche Kandidaten für Ämter bei den europäischen Gerichten bestimmt werden sollen.

Wir wollen, dass in unserem Gesetz steht, dass dies der Staatsminister der Justiz und für Europa sein soll. Wir erachten es als sachgerecht, dass generell qua Amt der genannte Staatsminister als Mitglied in diesem Richterwahlausschuss bestimmt wird.

Die Materie, über die der Richterwahlausschuss im Einvernehmen mit der Bundesregierung oder mit den dort vertretenen Bundesministern der Justiz zu entscheiden hat, ist keineswegs unsensibel. Die als Richter bzw. als Generalanwälte an europäischen Gerichtshöfen zu bestimmenden Persönlichkeiten haben ausweislich europarechtlicher Vorschriften – ich zitiere – „jede Gewähr für Unabhängigkeit zu bieten und die in ihrem Staat für die

höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen …“ und sie müssen nach europarechtlichen Vorgaben – ich zitiere weiter – „Juristen von hervorragender Befähigung sein.“

Ich darf gutwillig davon ausgehen, dass der Freistaat Sachsen demokratisch so verfasst und dank kluger Wählerentscheidung in der Regierungszusammensetzung so repräsentiert bleiben wird, dass wir in Sachsen einen Staatsminister der Justiz und für Europa haben, der dieses Beurteilungsvermögen mit der gebotenen Objektivität und mit einer gewissen Parteineutralität auszufüllen vermag. Davon gehen wir gutwillig aus.

(Zuruf des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Wir plädieren dafür, dass wir den Staatsminister der Justiz also qua Amt in diesen Richtwahlausschuss mitwirkend bestimmen, es also heute so festlegen. Es fällt mir jetzt kein anderer Landesminister ein, der besser dafür prädestiniert wäre, einfach auch von der inhaltlichen Anlage des Ressorts dieses Amt auszufüllen.

Weiter erwähnenswert erscheint uns die Neufassung der Ziffer 12 in Artikel 1 Änderungsgesetz. Das betrifft die Regelung des § 20, strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration.

Wir halten es für völlig in Ordnung, dass mit dieser Neufassung klargestellt wird, dass zum Beispiel bei Straftaten des Vorenthaltens und des Veruntreuens von Arbeitsentgelt für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, dafür spezialisiert die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden, Görlitz und Leipzig zuständig sind bzw. soweit nach Strafsachen § 22a von ihrem Gehalt her offenkundig besondere Kenntnisse für solche Straftaten erforderlich sind, es dabei bleibt, dass die bereits vorgenommene Zuweisung an hierfür vorgesehene Gerichte nach § 23 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung beibehalten bleibt.

Ich habe noch ein letztes Problem anzusprechen. Um die doch sehr rudimentär gewordene Justizzuständigkeitsverordnung – nicht Justizorganisationsverordnung – sinnvollerweise aufheben zu können, macht es sich jetzt in § 20 erforderlich, eine solche Regelung aufzunehmen. Das hat unseres Erachtens den Schönheitsfehler, dass nahezu alle wesentlichen Zuständigkeiten von Gerichten in der Sächsischen Justizorganisationsverordnung geregelt sind – fast alle sind dort aufgeführt – und wir jetzt wegen dieser durch das Bundesgesetz ausgelaufenen Verordnungsermächtigung gezwungen sind, die speziellen Ressortzuständigkeiten, die wir hier genannt haben – das betrifft zum Beispiel neben der strafrechtlichen Zuständigkeitskonzentration auch die verwaltungsrechtliche –, im Gesetz zu regeln. Bei diesen beiden Regelungen weichen wir praktisch davon ab, es in der Justizorganisationsverordnung zu tun. Das soll aber der ganzen Sache letztlich keinen Abbruch tun.

Last but not least: Wir stehen sehr hinter der Neuregelung bezüglich des Artikels 4 und zu der Frage, dass seit

Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ab 1. Januar die Vergütung von Berufsvormündern und Betreuern – aus unserer Sicht eine ohnehin sehr wichtige und auch sozial determinierte Aufgabe der Rechtspflege – sich letztlich nach deren Ausbildung richtet.