Protokoll der Sitzung vom 13.12.2012

Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ab 1. Januar die Vergütung von Berufsvormündern und Betreuern – aus unserer Sicht eine ohnehin sehr wichtige und auch sozial determinierte Aufgabe der Rechtspflege – sich letztlich nach deren Ausbildung richtet.

Wichtig ist auch die Neuregelung des § 5, dass auch von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird und die Länder bestimmen können, dass es einer Ausbildung gleichsteht, wenn der betreffende Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse in einer Prüfung nachgewiesen hat. Diese Regelung beruht auf einer Initiative der neuen Bundesländer, weil in den genannten Berufen vielfach auch sogenannte Quereinsteiger ohne formalen Bildungsabschluss im Sozialbereich oder als Jurist in die Betreuungstätigkeit eingetreten sind und dort ihre Aufgaben mit großem Engagement, inzwischen großer Erfahrung und mit der gebotenen Verantwortung wahrnehmen.

Deshalb begrüßen wir diesen Schritt, dass Sachsen von dieser Klausel jetzt Gebrauch macht. Wir werden dem Gesetzentwurf zustimmen.

(Beifall bei den LINKEN)

Für die FDPFraktion Herr Biesok, bitte.

Frau Präsidentin! Ich glaube, es ist das erste Mal, dass ich das Pult hier nicht herunterfahren muss, weil wir eine andere Reihenfolge haben, Kollege Bartl. Deshalb möchte ich auch gleich beginnen mit der Aussprache zum Gesetzentwurf.

Mit diesem Gesetzentwurf nehmen wir Anpassungen im Justizgesetz vor, die meines Erachtens mehr redaktioneller und fortschreibender Art sind. Das Justizgesetz ist das Gesetz, das die Gerichtsorganisation im Freistaat Sachsen umfassend regelt. Immer dann, wenn neue Anforderungen da sind, müssen wir auch Anpassungen im Justizgesetz vornehmen.

Im Wesentlichen gehen diese Anpassungen, die wir jetzt hier vornehmen, auf Änderungen zurück, die auf Bundesebene ergangen sind und die wir auf Landesebene nachvollziehen müssen. Wir haben versucht, Doppelungen zu vermeiden, damit in zwei Gesetzen nicht das Gleiche geregelt ist. Somit haben wir nicht mehr benötigte Bestimmungen aufgehoben.

Mein Kollege Martin Modschiedler hat schon darauf hingewiesen: Wir haben das Justizgesetz an ein paar modernere Verfahren im Freistaat Sachsen angepasst. Das Grundbuch wird schon seit Jahren maschinell geführt. Deshalb ist es auch folgerichtig, dass wir die Papierform aus dem Gesetz herausgenommen haben. Es wird einfach nicht mehr praktiziert und es ist auch nicht mehr notwendig, weil wir mittlerweile ganz andere Verfahren haben.

Etwas Ähnliches gilt auch für das Schuldnerverzeichnis. Auch das Schuldnerverzeichnis wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Dadurch erleichtern sich die Verfahrensabläufe in der Justiz deutlich. So ist es möglich, dass wir diese Vorteile, die sich in der Justiz ergeben,

auch an die Bürger weitergeben. Somit haben wir es durch einen Änderungsantrag noch erreicht, dass die bisherige Mindestgebühr von 10 Euro, die für eine Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis angefallen ist, auf 3,50 Euro reduziert wird, wenn man die Einsichtnahme in einem automatisierten Verfahren vornimmt.

Neben diesen Änderungen, die wir machen mussten, haben wir richtigerweise mit dem Gesetzentwurf kleine Änderungen oder Klarstellungen in anderen Gesetzen aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums vorgenommen, wie beispielsweise beim Rechtsanwaltsversorgungswerkgesetz oder beim Gesetz über den Verfassungsgerichtshof.

Zusammenfassend möchte ich sagen, dass der vorliegende Gesetzentwurf Rechtsklarheit schafft. Er konkretisiert dort, wo es nötig ist, und er dereguliert dort, wo es möglich ist.

Ich bitte daher um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP und der CDU)

Herr Lichdi, bitte, für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ein Gesetzentwurf, zu dem es sich wenig zu sagen lohnt, ein Gesetzentwurf der Staatsregierung mit minimalistischstem Anspruch an die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten des Sächsischen Landtages.

Das Streichen von Vorschriften, die sowieso schon nicht mehr angewandt werden, ist bei Gelegenheit sicher nicht falsch, aber es ist eben keine Deregulierung im Sinne einer zielgerichteten Reduzierung von Vorschriften, wie Sie jetzt versuchen, dieses Gesetz aufzukostümieren. Die Zuständigkeitskonzentration des Verwaltungsgerichtes Dresden bei Personalvertretungsangelegenheiten war – Sie haben es angesprochen – untergesetzlich bereits vorgesehen und wird nun auf gesetzliche Ebene gehoben.

Bemerkenswert für uns ist: Interessenverbände haben sich dazu offenbar nicht geäußert. Das war jedenfalls die Antwort, die wir bekommen haben, nachdem wir das angemahnt hatten. Das ist eigentlich auch kein Qualitätssiegel, sondern Ausdruck fehlender Bedeutung, die auch die Verbände diesen Regelungen beigemessen haben.

Meine Damen und Herren! Wir haben uns im Ausschuss enthalten und werden es auch heute wieder tun. Die CDU/FDP-Koalition möge mit ihrer Mehrheit entscheiden, ein solches Gesetz in Kraft zu setzen, und sich freuen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Für die NPDFraktion Herr Dr. Müller; bitte.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bereits die Vorbemerkung der Staatsregierung zu ihrem heutigen Gesetzentwurf lässt wenig Disharmonie zwischen den unterschiedlichen Fraktionen erahnen. Es ist die Rede von Aktualisierung, Deregulierung und Optimierung.

Dennoch haben wir als NPD-Fraktion ein Problem mit diesem Gesetzentwurf. Neben den vielen völlig harmlosen und sinnvollen Änderungen findet sich in der Neufassung des § 10 des Sächsischen Justizgesetzes ein aus nationaldemokratischer Sicht echtes Problem. Das, was Sie, meine Damen und Herren, als Optimierung verkaufen wollen, ist aus Sicht der NPD-Fraktion in Wahrheit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. So etwas ist mit uns Nationaldemokraten selbstverständlich nicht zu machen.

Wer diesem Gesetz heute in der vorliegenden Form seine Zustimmung gibt, der hält es für richtig, dass mit dem Staatsminister der Justiz und für Europa ein Vertreter der Exekutive kraft Gesetzes darüber mitbefindet, wer in Zukunft Mitglied der Judikative, der rechtsprechenden Gewalt, in diesem Land sein wird.

Wir halten dies aus zweierlei Gründen für falsch. Zum einen wird eine in der Wirklichkeit dieses Rechtsstaates leider ohnehin längst existente Verquickung der drei Staatsgewalten nun auch noch landesgesetzlich manifestiert. Zum anderen – dies hat bereits der einstige Verfassungsrichter Prof. Böckenförde beim Namen genannt – wird die Ernennung von Richtern einmal mehr zum Tummelplatz der Parteipatronage. Im Vordergrund der Richterwahl steht also am Ende nicht mehr die fachliche Qualifikation des Bewerbers, sondern sein Parteibuch oder zumindest seine parteipolitische Ausrichtung.

Neben Prof. Böckenförde hat übrigens auch die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes

eindeutig gegen die von Ihnen gewollte Verquickung der Staatsgewalten Position bezogen und gefordert – ich zitiere –: „Der Justiz ist die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltenteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist.“

Ein solches Grundprinzip des Rechtsstaates wird von Ihnen hier mit diesem Gesetzentwurf aus unserer Sicht, aus nationaldemokratischer Sicht, ad absurdum geführt. Deshalb lehnt die NPD-Fraktion den vorliegenden Gesetzentwurf ab.

(Beifall bei der NPD)

Gibt es vonseiten der Fraktionen weiteren Redebedarf? – Das ist nicht der Fall. Herr Minister, wünschen Sie das Wort? – Herr Minister Martens, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es gibt in der Tat auch Dinge, bei denen der Gesetzgeber schlicht und einfach Gesetze machen muss

und nichts Weltbewegendes entscheiden oder zu terminieren hat.

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen soll durch das vorliegende Änderungsgesetz aktualisiert und überarbeitet werden. Zum Teil sind die Regelungen des Justizgesetzes an geänderte bundesrechtliche Regelungen anzupassen. So gehen zum Beispiel einzelne Verweisungen des Justizgesetzes inzwischen ins Leere, weil die zugrunde liegenden Bezugsnormen des Bundesrechtes außer Kraft getreten sind.

Daneben gibt es auch tatsächliche Gründe, die Normen obsolet werden lassen, zum Beispiel die Frage der papiergebundenen Form im Grundbuch. Wir gehen hier mit der vollständigen Umstellung der Grundbücher auf den maschinellen Betrieb im Land voran und müssen das dann natürlich anpassen.

§ 10 des Justizgesetzes regelt, dass der Staatsminister der Justiz und für Europa im Richterwahlausschuss kraft Amt im Verfahren nach § 1 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes, also bei der Nominierung von Richtern für europäische Gerichtshöfe, mitwirkt. Das ist nichts Ungewöhnliches und mit Sicherheit auch keine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips; denn selbstverständlich ist der Justizminister ansonsten kraft Amt Mitglied im Richterwahlausschuss für die obersten Bundesgerichte.

Große Bedeutung für die gerichtliche Praxis hat die Änderung in § 11 des Justizgesetzes. Diese Neufassung ermöglicht es jetzt, dass künftig mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden kann, wer in seinem Sachgebiet über Kenntnisse der entsprechenden Ausbildungsverordnung verfügt. Damit werden zum Beispiel besonders qualifizierte Schreibkräfte in die Lage versetzt, Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen.

Weitere Gesetze – es ist angesprochen worden – werden ebenfalls angepasst. Es geht um inhaltliche Korrekturen aufgrund des EU-Rechtes, zum Beispiel bei den Altersgrenzen für die Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Bei der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes sollen diese landesrechtlichen Regelungen zum Betreuungsrecht bereinigt werden. Insbesondere sollen obsolete sächsische Ausführungsvorschriften für die Prüfung von Berufsvormündern und -betreuern aufgehoben werden.

Zum Schluss sei noch der Änderungsantrag erwähnt. Er bringt tatsächlich so etwas wie eine technologische Rendite. Durch die elektronische Auskunftserteilung von Schuldnerregistern wird es möglich, die ansonsten festgelegte Mindestgebühr von 10 Euro dem verringerten Aufwand entsprechend abzusenken und eine Gebühr von 4,50 Euro für die Einsicht in das Schuldnerregister vorzusehen. Das heißt, der Bürger hat in diesem Fall tatsächlich einen richtigen Vorteil von der Einführung neuer Techniken im Bereich der Justiz.

Meine Damen und Herren, das Gesetz ist, wie schon gesagt wurde, unspektakulär. Es ist ein technisches

Gesetz, aber es verdient gleichwohl die Zustimmung des Hohen Hauses.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und weiterer Gesetze. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Dennoch muss ich über die Artikel nach der Geschäftsordnung einzeln abstimmen lassen.

Ich beginne mit der Überschrift. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Waren das jetzt Stimmenthaltungen bei Ihnen?

(Dr. Johannes Müller, NPD: Gegenstimmen!)

Gegenstimmen. Bei wenigen Gegenstimmen ist der Überschrift mit Mehrheit zugestimmt worden.

Artikel 1, Änderung des Sächsischen Justizgesetzes. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen wurde Artikel 1 dennoch mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 2, Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und wenigen Gegenstimmen wurde Artikel 2 mit Mehrheit zugestimmt.