Bereits 1870 wurde in Leipzig das Bundesoberhandelsgericht des Norddeutschen Bundes gegründet. 1871 erhielt es die Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichtes, und schließlich wurde am 1. Oktober 1871 dieses Gericht durch die Eröffnung des Reichsgerichts abgelöst. Leipzig war bis 1945 das Zentrum der Gerichtsbarkeit in Deutschland. Deshalb haben wir bereits Monate nach Wiedergründung des Freistaates Sachsen die Verlagerung des 1950 gegründeten Bundesgerichtshofs von Karlsruhe nach Leipzig gefordert – eine, wie ich meine, nachvollziehbare Forderung nach der Wiedervereinigung des Vaterlandes. Wir waren damals wie heute der Meinung, die Deutsche Einheit kann keine Einbahnstraße sein, sondern sie muss historische Grundsätze mitbeachten. Darum gab es eine klare sächsische Position: Rückgabe vor Entschädigung muss auch für den Bundesgerichtshof gelten. Nach 40 Jahren Sozialismus wäre dies eine gerechte Entscheidung gewesen. Leider kam es anders.
Vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat wurde die unabhängige Föderalismuskommission eingesetzt, die Vorschläge für eine ausgeglichene Verteilung von Einrichtungen des Bundes in den deutschen Ländern machen sollte. Neben wirtschaftlichen Aspekten spielten auch
historische Fragen eine Rolle. Im Ergebnis hat der Deutsche Bundestag am 26. Juli 1992 mit deutlicher Mehrheit die Vorschläge der unabhängigen Föderalismuskommission angenommen.
Infolge dieses Beschlusses sind der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sowie die Dienststelle des Generalbundesanwalts beim 5. Strafsenat im Juli 1997 von Berlin nach Leipzig umgezogen. Hierdurch und auch mit dem Umzug des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Geschichte Leipzigs als Justizstandort wieder neu begründet. Es ist von nicht unterschätzbarer Wirkung, dass das höchste deutsche Zivilgericht zumindest einen Dienstsitz im Osten Deutschlands hat. Ich will jetzt nicht wieder die Diskussion von vor über 20 Jahren führen, ob die damalige Verteilung der Bundesbehörden tatsächlich gerecht war. Sie war nicht gerecht. Dies ist aber dennoch nicht Ziel dieses Antrages. Übrigens gab es damals durchaus eine erhebliche Anzahl von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die sich ebenfalls für einen vollständigen Umzug des Bundesgerichtshofes nach Leipzig, nach dem Ursprung des Sitzes des Reichsgerichts, ausgesprochen hatten.
Ein Argument war, dass Wiedervereinigung auch bedeute, dass der BGH am Standort Leipzig wiedervereinigt wird. Dieses Argument hat aus meiner Sicht bis heute seine Richtigkeit. Deshalb würden wir es begrüßen, wenn in einer erneuten Standortdiskussion auch dieser Aspekt in der öffentlichen Debatte berücksichtigt würde. Letztlich und im Ergebnis hat aber die Umsetzung der Ergebnisse der Föderalismuskommission dazu beigetragen, dass ein Zusammenwachsen Deutschlands erfolgt ist.
Es gibt noch einen weiteren Aspekt in dieser Debatte, der ebenfalls nicht vernachlässigt werden darf. Hierbei geht es um den Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in den neuen deutschen Ländern. Wir standen 1990 vor der ungeheuren Aufgabe, auch und gerade in der Justiz neue rechtsstaatliche Strukturen aufzubauen und gleichsam alles in der Gesellschaft – bis hin zur Wirtschaft – umzugestalten. Niemand kann diese enorme Aufbauleistung der Bürger in den neuen Ländern, die auch mit vielen Belastungen zusammenhängt, jemals ergründen. Deshalb war die Präsenz des Bundesgerichtshofs in Leipzig auch eine wichtige Unterstützung bei der Bewältigung dieser Aufgabe.
Aus den genannten Gründen ist es auch nicht hinnehmbar, wenn immer wieder versucht wird, den damaligen Kompromiss – denn etwas anderes war es nicht – aufzuschnüren und Einrichtungen des Bundes in den neuen Ländern – hier konkret aus dem Freistaat Sachsen – abzuziehen bzw. zu schwächen. Dies wird man den Bürgern hier, in unserem Freistaat nicht erklären können. Deshalb wehren wir uns auch dagegen, die Rutschklausel abzuschaffen. Rutschklausel bedeutet, dass für jeden neu einzurichtenden Senat am Bundesgerichtshof ein weiterer Strafsenat nach Leipzig zu verlegen ist. Auch dies ist für uns ein Symbol des Zusammenwachsens der deutschen Länder
Ungeachtet dessen, ob dies den Betroffenen gefällt oder nicht, ist auch die Rutschklausel aus unserer Sicht unverzichtbar, um das Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der BGH-Senate weiterzuverfolgen. Wir würden es deshalb auch nicht für hinnehmbar halten, wenn es Versuche geben würde, diese Klausel durch organisatorische Maßnahmen zu umgehen. Es sind sicherlich nicht nur organisatorische Maßnahmen. Ich habe auch Sorge, dass es eine Diskussion um Erweiterungen am Standort in Karlsruhe gibt, die mit baulichen Maßnahmen zu tun haben, und ich warne davor, damit vollendete Tatsachen schaffen zu wollen. Wenn der Bedarf an einem weiteren Zivilsenat beim BGH besteht, sollte dieser eingerichtet werden, dann aber auch mit der Konsequenz eines Strafsenats in Leipzig. So und nicht anders ist die Rutschklausel zu interpretieren. Die Staatsregierung – hierbei insbesondere den fachlich zuständigen Justizminister Herrn Dr. Martens – möchte ich daher bitten bzw. auffordern, weiterhin alles dafür zu tun, dass Leipzig Standort von Bundesgerichten bleibt und gestärkt wird.
Lassen Sie mich kritisch anmerken: Außerhalb der Staatsverwaltung hat es überwiegend keine Änderung von Standorten gegeben. Das ist für uns äußerst misslich. Die Konzernzentralen, die Bankenzentralen, die Zentralen der großen Krankenkassen bis hin zum Sport sind an ihren uralten Standorten verblieben und können nicht mit ihren Standorten zur Stärkung in den neuen Ländern beitragen. Ich habe den Eindruck, dass sich diese alle an der Deutschen Einheit vorbeigemogelt haben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, deshalb gibt es für uns keine Abkehr von der Entscheidung des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 1992 mehr. Wir stehen zum Standort Leipzig. Sollte es aber erneut eine Standortdiskussion geben, dann kann der Bundesgerichtshof selbstverständlich komplett nach Leipzig umziehen. Wir würden alle Richter und Mitarbeiter herzlich begrüßen; denn das wäre eine wahrhaft vernünftige Wiedervereinigung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist eine gute Tradition, dass ein Senat des an sich in Karlsruhe ansässigen Bundesgerichtshofes eine auswärtige Stelle hat. Mein Kollege Marko Schiemann hat es vorgetragen. Früher, in der Bonner Republik, war es Berlin gewesen, und man hat sich nach der Wiedervereinigung bewusst dafür entschieden, diesen auswärtigen Senat nach Leipzig zu geben.
Im April dieses Jahres hat der Präsident des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Klaus Tolksdorf, im Rahmen eines
Pressegespräches angeregt, gerade diesen Strafsenat wieder nach Karlsruhe einzugliedern, also diese Senate zusammenzuführen. Er argumentierte mit angeblich bestehenden deutlichen Mehrkosten, die durch diesen Senat in Leipzig entstehen. Als CDU/FDP-Koalition in Sachsen treten wir diesem Ansinnen entschieden entgegen.
Ich halte dieses finanzielle Argument, das Prof. Tolksdorf nannte, einfach nur für vorgeschoben. Meines Erachtens gibt es kaum Mehraufwendungen dadurch, dass in Leipzig ein auswärtiger Senat besteht. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel kann man auch Senate an unterschiedlichen Standorten miteinander vernetzen. Man kann einen Austausch der Daten pflegen und man kann auch Räumlichkeiten entsprechend nutzen. Gerade in Leipzig hat der 5. Strafsenat die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Bundesverwaltungsgericht zu arbeiten und dort die Einrichtungen entsprechend mitzunutzen. Mehrkosten würden dadurch nicht entstehen, sondern es wäre neutral gegenüber einer Zusammenlegung in Karlsruhe.
Einen großen Unterschied macht es aber für die Verfahrensbeteiligten. Für sie ist es nicht unerheblich, ob sie nach Leipzig fahren müssen oder nach Karlsruhe. Dazu muss man sich vergegenwärtigen, dass der Strafsenat in Leipzig für Strafsachen, die vorher beim Landgericht anhängig waren, die einzige Rechtsmittelinstanz ist. Wer also beim Landgericht verurteilt wird, der hat als Einziges die Revision beim Bundesgerichtshof, und dann müssen die Verfahrensbeteiligten, sofern nicht in einem schriftlichen Verfahren entschieden wird, auch tatsächlich mal dorthin fahren. Dabei ist es für die Menschen in Sachsen und anderen neuen Bundesländern sowie in SchleswigHolstein ein Riesenunterschied, ob man nach Leipzig fährt oder ob man nach Karlsruhe fahren muss. Das heißt, der auswärtige Senat in Leipzig reduziert in einer Gesamtbetrachtung die Kosten für alle Beteiligten.
Leipzig ist für den 5. Senat des BGH auch nicht nur irgendeine Großstadt, die man in Ostdeutschland ausgewählt hat, um einen politischen Proporz des entsprechenden Standortes zu gewinnen. Leipzig ist der deutsche Rechtsstandort schlechthin.
Marko Schiemann hat teilweise schon darauf hingewiesen. Das erste Obergericht wurde 1438 in der Stadt eingerichtet, und im Juni 1869 errichtete der Deutsche Bund sein Oberhandelsgericht in Leipzig. Die Juristenfakultät – auch das sollte man nicht unterschätzen – wurde bereits im 15. Jahrhundert gegründet. Man weiß zwar nicht genau, wann es war, aber man geht davon aus, dass es zwischen 1409 und 1446 war. Damit ist sie nur unwesentlich jünger als die Heidelberger Juristenfakultät, die mithin als die älteste in Deutschland gilt. Nicht zuletzt war das Reichsgericht, der Vorläufer des heutigen BGH, von1879 bis in die letzten Kriegsjahre in Leipzig behei
matet. All das war ein guter Grund, dass die Föderalismuskommission gesagt hat, man müsse auch einen entsprechenden Justizstandort in Leipzig schaffen. Deshalb hat man den in Berlin ansässigen Senat nach Leipzig verlegt.
Auch ich bin der Überzeugung, dass man die sogenannte Rutschklausel – die Klausel, die sagt: immer dann, wenn ein Zivilsenat in Karlsruhe geschaffen wird, muss ein weiterer Strafsenat nach Leipzig verlagert werden – nicht aus den Augen verlieren kann. Ich habe gerade darauf hingewiesen, dass die Außenstellen auch für Verfahrensbeteiligte positive Wirkungen haben, und ich denke, wenn man den Standort Karlsruhe mit einem weiteren Senat in Zivilsachen stärkt, dann muss man in gleicher Weise auch den Standort in Leipzig stärken.
Hervorheben möchte ich, dass die Vorschläge der unabhängigen Föderalismuskommission mit Zweidrittelmehrheit von der Politik beschlossen wurden. Es gab einen breiten Konsens in der Gesellschaft darüber, wie die Behörden im neuen Deutschland verteilt werden sollen. Es ist meines Erachtens nicht die Aufgabe des Präsidenten des BGH, diesen Konsens nun zu kündigen und eine Diskussion über eine Zurückholung eines nie dort gewesenen Senats anzustoßen. Ich habe von sächsischen Richtern gelernt, dass der Sitz und der Name von Instanzgerichten teilweise zu einer Frage von Verfassungsrang hochstilisiert wird.
Eines muss diesen Richtern, aber auch dem BGH klar sein: Wo Richter arbeiten, wird politisch entschieden. Das ist keine Frage der richterlichen Unabhängigkeit, sondern das ist eine Entscheidung, die bei den Parlamenten liegt. Ich bin dabei, wenn man sagt: Wir schaffen zwei starke Standorte für den BGH – einen in Karlsruhe für die Zivilgerichtsbarkeit und einen für die Strafgerichtsbarkeit in Leipzig. Herzlich willkommen sind auch die Zivilsenate. Ich denke mal, das wird politisch kaum umsetzbar sein; aber wenn man sich darüber Gedanken macht, wie man den BGH organisatorisch neu aufstellt, sollte man eine konsequente Trennung vornehmen und sagen: Strafrecht macht Leipzig, Zivilrecht macht Karlsruhe.
Um dieses Ziel nicht aus den Augen zu verlieren, muss man gehörig aufpassen, dass der 5. Strafsenat nicht aus Leipzig wegzieht und nach Karlsruhe geht. Deshalb bitte ich Sie sehr herzlich um die Zustimmung zu diesem Antrag.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Auch wir waren etwas erstaunt und befremdet – wir haben es, nebenbei
bemerkt, zum ersten Mal in der Ausgabe der „LVZ“ am 12. April 2013 gelesen –, dass der derzeitige Präsident des Bundesgerichtshofs, Klaus Tolksdorf, die Absicht hegt, den – wie meine verehrten Kollegen vorher bereits sagten – seit 1997 in Leipzig sesshaften 5. Strafsenat des BGH zurück nach Karlsruhe zu verlegen. Ich gebe jetzt einmal dieses Zitat, wie es in der „LVZ“ steht, wieder, also, was Tolksdorf gesagt haben soll: „Der 5. Strafsenat in Leipzig sollte vernünftigerweise zurückgeholt werden. Ein Außensenat kostet nicht nur viel Geld, er bringt auch sonst viele Nachteile mit sich.“
Abgesehen davon, dass sich Herr Präsident Tolksdorf schlecht belesen hat, wenn er davon spricht, dass der 5. Strafsenat nach Karlsruhe „zurückgeholt“ werden soll. Er war nämlich nie in Karlsruhe. Der 5. Strafsenat ist bereits bei der Gründung des Bundesgerichtshofes – Kollege Schiemann deutete es an – am 1. Oktober 1950 als auswärtiger Senat eingerichtet worden, und zwar in Westberlin. Der Grund für seine Ansiedlung in Westberlin allerdings – in der sogenannten geteilten Stadt, wie es damals hieß – war ein bemerkenswerter, nämlich, dass die seinerzeitigen Westalliierten – wohlgemerkt: die Westalliierten! – Westberlin nicht als integralen Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland gesehen haben und deshalb erklärten, dass man Westberlin nicht von Karlsruhe aus in der Rechtsprechung „regieren“ könne. Das ist auch in allen Quellen nachzulesen und begründet. Aber darum geht es heute überhaupt nicht.
Dass der 5. Strafsenat im Jahr 1997 nach Leipzig zog, war gerade ein Ergebnis der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands – ein Ergebnis! –, und genau in dieser Dimension muss man es auch diskutieren. Kollege Schiemann und Kollege Biesok haben als meine Vorredner völlig zutreffend darauf hingewiesen – wie auch schon in der Antragsbegründung ausgeführt –, dass die Ansiedlung des 5. Strafsenats und, nebenbei bemerkt, auch der Dienststelle des Generalbundesanwalts beim 5. Strafsenat – auch diese sitzt in Leipzig – respektive der Umzug von Berlin nach Leipzig ein Ergebnis der am 26. Juni 1992 mit übergroßer Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages angenommenen Vorschläge der unabhängigen Föderalismuskommission war. Dort wiederum war die Aufteilung der Standorte mit jeweils mehr als zwei Dritteln beschlossen worden.
Der Deutsche Bundestag hatte vorher durch seinen Beschluss vom 25. Juni 1992 die Bundestagspräsidentin gebeten, eine Kommission aus Vertretern aller Verfassungsorgane der obersten Bundesbehörden und weiteren unabhängigen Persönlichkeiten zu berufen. Die Kommission erhielt den Auftrag – ich zitiere aus der Bundestagsdrucksache 12/2853 vom 25.06.1992 –, „Vorschläge zur Verteilung nationaler und internationaler Institutionen zu erarbeiten, die der Stärkung des Föderalismus in Deutschland auch dadurch dienen, dass insbesondere die neuen Bundesländer Berücksichtigung finden mit dem Ziel, dass in jedem der neuen Bundesländer Institutionen des Bundes ihren Standort erhalten.“ Dabei wurde auch erklärt,
Was der derzeitige BGH-Präsident Klaus Tolksdorf mithin andenkt, ist nicht mehr und nicht weniger als ein Aufweichen einer höchst wesentlichen Erwägung des 12. Deutschen Bundestages just zwei Jahre nach der Wiedervereinigung, nämlich, durch die Verlagerung der Bundesinstitutionen in die neuen Länder zu signalisieren, dass diese Länder eine gleichgeartete und gleichberechtigte Entwicklung im Verhältnis zu den alten Bundesländern nehmen sollen. Aus der gleichen Erwägung heraus ist übrigens zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nach Sachsen, nach Leipzig verlegt worden oder das Bundesarbeitsgericht von Kassel nach Erfurt, also nach Thüringen.
Bestandteil der entsprechenden bestätigten Beschlussfassung mit über zwei Dritteln Mehrheit war auch die Regelung zur Rutschklausel. Ich möchte das hier nicht noch einmal diskutieren. Auch zu dieser Regelung haben wir keine andere Auffassung, als hier von den Kollegen Schiemann und Biesok referiert.
Etwas zurückhaltender sind wir allerdings mit der im dritten Punkt des Antrages erhobenen Forderung, bei erneuten Standortdiskussionen betreffs des Sitzes des BGH darauf zu drängen, dass dieser nach Leipzig verlegt wird, vor allem wegen der Begründung, wegen der Frage, den traditionsreichen Standort zu stärken. Wenn die Forderung darauf bezogen war, dass Leipzig immer Sitz des Reichsgerichtes war, wollen wir zumindest anmerken, dass das Reichsgericht zwischendurch natürlich auch eine etwas unrühmliche Geschichte hatte.
Die Begründung, den BGH quasi wegen des Reichsgerichtes zurück nach Leipzig zu holen, hat zumindest einen etwas faden Beigeschmack.
Mein Problem ist, ob der Wegzug des BGH von Karlsruhe überhaupt zur Diskussion steht. Ob das überhaupt, wie man so schön sagt, eine eröffenbare Debatte ist, können wir im Moment nicht beurteilen. Ich erkenne nirgendwo irgendwelche Anhaltspunkte dafür. Wenn die Staatsregierung oder die Koalition mehr wissen, wären wir dankbar, es zu erfahren. Das wäre für die Debatte hilfreich.
Ich bin im Übrigen auch gespannt, Herr Staatsminister – wenn ich mir erlauben darf, das anzumerken –, welche Stellungnahme die Staatsregierung heute zu dem Antrag abgibt. Als ich mir nämlich gestattete, in einer Kleinen Anfrage am 24. April 2013 in Drucksache 5/11809 zu fragen, was die Staatsregierung zu unternehmen gedenke, um den Erhalt des Standortes des 5. Strafsenats in Leipzig zu sichern, und wie sie dem Argument des Präsidenten des BGH begegne, dass der Leipziger Außensenat nur viel Geld koste und auch sonst nur Nachteile bringe, wurde ich durch die Staatsregierung bzw. den Herrn Staatsminis
ter mit etwas kalter Schulter abgewiesen. In der Antwort vom 22. Mai, Herr Staatsminister, wurde mir beschieden, dass diese meine Frage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühre,
da die Frage, inwieweit, in welcher Weise und mit welcher Argumentation es die Staatsregierung für angezeigt erachtet, die begehrte Initiative zu ergreifen, in den Beratungs- und Handlungsspielraum der Staatsregierung eingreife. Deshalb bin ich gespannt, ob Sie an dieser festhalten oder zumindest dem Hohen Hause die Ehre erweisen, an den Gedankengängen der Staatsregierung teilzuhaben.