Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Liebe Kollegen! Nachdem nun schon die meisten Argumente ausgetauscht wurden – auch wenn ich fürchte, dass das an dem Abstimmungsergebnis nichts ändert –, möchte ich noch einmal kurz aus praktischer Sicht auf das Planungsrecht, die Gewässerdurchgängigkeit und das Thema Schiffbarkeit von Gewässern eingehen.
Mit dem Gesetz beschließen wir heute über mehrere wichtige Ansätze, um Maßnahmen des Hochwasserschutzes schneller voranzubringen. Als Erstes soll die Verfahrensbeschleunigung für den Wiederaufbau und den vorbeugenden Hochwasserschutz beschlossen werden. Aus meiner Tätigkeit als Bauingenieur bin ich nach dem Hochwasser 2002 auch mit Maßnahmen der Schadensbeseitigung und des vorbeugenden Hochwasserschutzes befasst gewesen. Dabei musste ich schnell erkennen, dass, je schneller ein Verfahren gedauert hat, die Akzeptanz der Bürger spürbar abnimmt. Aus diesem Grund stellt eine solche Regelung eine deutliche Verbesserung dar.
Des Weiteren sollen zukünftig neu entstandene – oder besser sollte man eigentlich sagen: wieder entstandene – Gewässerbetten nach Möglichkeit erhalten werden.
Wie wir wissen, sucht sich das Wasser immer den Weg des geringsten Widerstandes. Somit sind natürlich entstandene Gewässerbetten immer die beste Lösung.
In dieselbe Richtung zielt die Regelung, nicht mehr erforderliche Ufermauern zurückzubauen – die Kollegen vor mir waren zum Teil schon darauf eingegangen – bzw. nach deren Zerstörung diese nicht wieder zu errichten.
Die Opposition hat heute Morgen auch in ihrem Absetzungsantrag bemängelt, dass das aktuelle Hochwasserereignis bei der Änderung keine Berücksichtigung fände. Aber genau die vorgenannten Änderungen haben uns in der Vergangenheit gefehlt, um den Hochwasserschutz schneller voranzubringen. Aus diesem Grund erschließt es sich mir in keiner Weise, warum wir nun schon wieder warten sollten.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung des Vorrangs öffentlichen Interesses bei Planfeststellungsverfahren. Nach dem Jahr 2002 – in den Jahren 2003 bzw. 2004 – habe ich mehrere Maßnahmen im Erzgebirge begleitet, die der Hochwasserschadensbeseitigung dienten. Wenn man dort sieht, dass im Zuge der Beseitigung dieser Schäden richtigerweise die Gewässer auf mehreren Hundert Metern offengelegt und mit Böschungen versehen werden, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Grundstückseigentümer mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Maßnahmen eine sinnvolle Lösung verhindern kann und der Bach bzw. das Gewässer auf 20 Metern Länge durch ein Rohr gepresst wird, zumal hierfür nicht mal ein Erfordernis bestanden hätte.
Auch richtig ist es, die Privilegien der Umweltverbände einzuschränken, die in der Vergangenheit oft dazu geführt haben, dass Maßnahmen an Gewässern I. und II. Ordnung nicht umgesetzt werden konnten.
Ganz besonders freue ich mich, dass in das Gesetz die Anordnung des Sofortvollzugs von Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen aufgenommen wurde. Dies wird dazu führen, dass die in der Vergangenheit durch Klagen eingetretenen Verzögerungen deutlich zurückgehen werden. Ich möchte an dieser Stelle alle Beteiligten ermutigen, nach dem Hochwasser dieses Jahres schnell und entschlossen zu handeln – und das Gesetz bzw. die heutige Änderung trägt dazu bei –; denn die Vergangenheit hat gezeigt – so traurig das ist –, dass, je länger Hochwasserereignisse zurückliegen, die Akzeptanz von Hochwasserschutzmaßnahmen in der Bevölkerung bei uns im Freistaat abnimmt.
Ich komme nun zu dem immer noch brisanten Thema der Gewässerdurchgängigkeit. Mein Kollege Mike Hauschild ist vorhin schon auf das Thema Mindestwasser bzw. Festsetzung von Mindestwasser eingegangen. In der Vergangenheit hat sich sehr oft gezeigt – und wir Abgeordneten der CDU-Fraktion konnten uns im letzten Jahr im Rahmen einer Bereisung im Erzgebirge davon überzeugen –, dass dort sehr oft Probleme an den Wasserkraft
anlagen auftreten. Bei dieser Bereisung sind auch Vertreter des Wasserkraftanlagenverbandes und Vertreter der Fischer und Angler dabei gewesen. Dort hat sich gezeigt, dass bei einigen Anlagen ein Mindestwasser überhaupt noch nicht festgesetzt wurde. Bei weiteren Anlagen wurde gegen die festgesetzte Wassermenge geklagt und einige Betreiber von Wasserkraftanlagen halten sich auch nicht an die rechtskräftig festgesetzten Mindestwassermengen.
Nun möchte ich auf keinen Fall alle Anlagenbetreiber über einen Kamm scheren. Ich selbst habe in meinem Wahlkreis in Wolkenburg, das ist ein Ortsteil von Limbach-Oberfrohna, einen Wasserkraftanlagenbetreiber,
Nichtsdestotrotz gibt es unter den Anlagenbetreibern schwarze Schafe. Am vergangenen Montag ist mir wieder ein Fall zugetragen worden, eine Wasserkraftanlage an der Preßnitz. Obwohl unsere Flüsse derzeit bekanntermaßen nicht gerade unter Wassermangel leiden, ist dort das gesamte Gewässerbett schon seit längerer Zeit trockengefallen. Dabei zeigt der vorhandene Pflanzenaufwuchs, dass dies keine Tagessituation, sondern ein Dauerzustand ist.
Aus diesem Grund ist es aus meiner Sicht auch im Sinne der Wasserkraftanlagenbetreiber begrüßenswert, dass mit dem Gesetz die Neuregelung des Verfahrens zur Festsetzung des Mindestwassers erfolgt. Darüber hinaus wird auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtung hoffentlich schnell zu einer Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit führen.
Des Weiteren werden den unteren Wasserbehörden mit dem Gesetz bessere Ahndungsmöglichkeiten von Verstößen an die Hand gegeben. Ich möchte auch an dieser Stelle die unteren Wasserbehörden bitten, zukünftig ihren Kontrollpflichten noch stärker nachzukommen.
Zum Schluss möchte ich noch einmal auf das Argument der Opposition bezüglich der Schiffbarkeit von Gewässern eingehen. SPD und LINKE fordern, das Verfahren zur Festlegung der Schiffbarkeit durch einen zusätzlichen Verfahrensschritt zu erweitern. Die mit unserem Gesetz vorgelegte Änderung vereinfacht jedoch aus meiner Sicht das Verfahren erheblich und trägt damit zu der viel gewünschten Entbürokratisierung bei. Die Einführung eines solchen zusätzlichen Verfahrensschrittes ist nicht zielführend, und mit Blick auf den Umweltschutz ist diese Regelung darüber hinaus auch noch unkritisch. Die abschließende Regelung der Schiffbarkeit und die Art der Boote, welche dieses Gewässer befahren dürfen, können vor Ort nach Abschluss der Sanierung getroffen werden.
Werter Kollege! Ist Ihnen bekannt, dass im Zusammenhang mit der Schiffbarkeit laut Ihrem Gesetz nur im Einzelfall abweichende Regelungen im Einvernehmen mit dem SMWA und dem SMI getroffen werden können und dass sich insbesondere die betroffenen Kommunen Leipzig oder Markkleeberg vehement gegen diesen Eingriff in ihre kommunale Selbstverwaltung gewehrt haben?
Das Zweite ist mir bekannt. Beim Ersten ist es so, dass nach unserem Gesetzentwurf grundsätzlich alle Gewässer für schiffbar erklärt wurden, –
– und dass nach Abschluss der Sanierung im Sanierungsplan festgelegt wird, wie zukünftig damit zu verfahren ist.
Genau das ist aus meiner Sicht die richtige Lösung. Wenn Sie es richtig lesen, werden Sie das auch erkennen; dessen bin ich mir sicher.
Ich war bei der Schiffbarkeit stehen geblieben. – Somit stellt das keinen – wie in dem Änderungsantrag der LINKEN ausgeführt – Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar. Wir bitten auch für die Punkte zuvor in diesem Sinne um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und dem entsprechenden Änderungsantrag.
Danke, Frau Präsidentin. – Ich möchte zwei Anmerkungen zu meinem Vorredner machen, die erste zu den von Ihnen so genannten Privilegien der Umweltverbände. Es ist ein Grundsatz dieser Sächsischen Verfassung, über die wir gestern gesprochen haben, und zwar in Artikel 10 Abs. 2, dass Umweltverbände bei uns aufgrund der öffentlichen Interessen, die sie vertreten, am Schutz von Natur und Landschaft eine besondere Stellung im Verfahren und auch Klagerechte haben.
Es handelt sich nicht um Privilegien, sondern um die Vertretung öffentlicher Interessen – so unsere Verfassung. Dass Sie das als Privilegien abqualifizieren, finde ich bezeichnend für Ihr Rechtsverständnis und für Ihren Umgang mit Ihrer Verfassung.
Nichtsdestotrotz haben Sie versäumt, auch nur ein Beispiel zu nennen, wo ein Umweltverband den Hochwasserschutz behindert hat.
Zweitens zum Zeitablauf. In meiner eigenen Heimatstadt Dresden sind Hochwasserschutzmaßnahmen im Dresdner Osten, die nach einer guten Bürgerbeteiligung und im weitgehenden Konsens hätten umgesetzt werden können, ausgesetzt worden, weil die Rechtsgrundlage im Wassergesetz fehlte – Stichwort: mobile Anlagen. Sie haben 20 Jahre seit Erlass des ersten Wassergesetzes gebraucht und elf Jahre nach dem letzten sehr großen Hochwasser, um es zu novellieren. Jetzt soll es in aller Eile durchgezogen werden, obwohl es nicht einmal die Antwort auf die Situation nach dem letzten großen Hochwasser, geschweige denn nach dem jetzigen großen Hochwasser gibt.
Gerade Sie müssten doch jetzt nachdenklich sein – nach Reden wie von Landrat Steinbach –, dass Sie die neuen Handlungsspielräume, das neue Problembewusstsein der Bevölkerung für eine echte Novelle nutzen müssten. Aber daran haben Sie kein Interesse, weil Sie Ihr Nichthandeln als Gesetzgeber in den letzten Jahren und auch das verzögerte Handeln des Umweltministeriums, die Überforderung der LTV als zuständige Behörde jetzt mit schnellem Handeln kaschieren müssen. Was das ergeben wird, ist ein klares „Weiter so!“, und das ist bedauerlich.
Was das Durchpeitschen betrifft, so möchte ich das zurückweisen. Wir reden seit einem Jahr über das Wassergesetz – von Durchpeitschen kann da nicht gesprochen werden –, und ich weiß nicht, welche neuen Erkenntnisse nach den Hochwassern 2002 und 2010, dessen Ergebnisse –
Ich habe Sie auch ausreden lassen! – dort eingeflossen sind, welche neuen, grundlegenden Dinge jetzt dort einfließen müssten. Wenn sich irgendwelche neuen Erkenntnisse ergeben, dann können wir diese im Nachgang noch über eine Änderung in das Gesetz einbringen.
Zum Zweiten, was die Klagemöglichkeiten bzw. die Klagerechte der Umweltverbände betrifft, so beschneiden wir sie ja nicht; sie könnten ja trotzdem klagen. Der entscheidende Punkt ist, welche Auswirkungen das auf ein laufendes Verfahren hat.
Genau an dieser Stelle habe ich von Privilegien gesprochen, weil eben – und ich glaube, das können auch Sie nicht wegdiskutieren – an vielen Stellen Verfahren von der Dauer her dermaßen verlängert worden sind, dass wir nach dem Hochwasser 2002, das im Übrigen elf Jahre zurückliegt, an manchen Stellen die Hochwasserschutzmaßnahmen bis jetzt noch nicht einmal angefangen haben. Das ist der entscheidende Punkt, warum wir das hineingenommen haben.
Wird von der Linksfraktion noch einmal das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich jetzt die SPD-Fraktion auf. Frau Abg. Dr. Deicke, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die CDU/FDP-Koalition will heute und hier ein Gesetz verabschieden, das an vielen Stellen die sinnvollen und notwendigen Vorschläge aus der Sachverständigenanhörung zum Entwurf vollständig ignoriert. Eine solide Auswertung des jüngsten Hochwassers und entsprechende Schlussfolgerungen von Experten, auf die wir uns gern gestützt hätten, liegen noch nicht vor.
Klar ist bereits: Ein nachhaltiger und wirksamer Hochwasserschutz beginnt an kleinen Flüssen, das heißt an Gewässern II. Ordnung. Dafür sind die Kommunen zuständig. Diese können der Aufgabe aber nur gerecht werden, wenn sie sowohl strukturell als auch finanziell dazu in die Lage versetzt werden.
Seit Jahren fordert die SPD-Fraktion daher die Einrichtung von Wasser- und Bodenverbänden. Eine KleinKlein-Betrachtung des jeweiligen kommunalen Gewässerabschnitts bringt weder für die Gewässerunterhaltung noch für den Hochwasserschutz etwas. Das sehen auch die Kommunen. Aber die rechtlichen und die finanziellen Rahmenbedingungen für Wasser- und Bodenverbände haben diese bisher weitgehend verhindert.