Protokoll der Sitzung vom 17.12.2013

Dieser Prüfauftrag ist damals aus unserer Sicht durch die Staatsregierung nicht erfüllt worden, sondern wir haben nach über eineinhalb Jahren ganze drei Seiten bekommen, die eben nicht die Alternativen – auch zu einer Rechtsformänderung zum Staatsbetrieb – untersucht und auch nicht die Konsequenzen ausgeführt haben. Deswegen haben wir hier im Plenum deutlich artikuliert und erklärt, dass wir zu diesem Vorschlag keine Stellung nehmen können: weil die Staatsregierung ihrem Auftrag aus unserer Sicht nicht nachgekommen ist und wir die Alternativen auf Basis dieser Daten nicht abwägen können. Das war damals der Grund für die Enthaltung und nicht

das, was Sie gerade unterstellen: eine billigende Zustimmung.

Danke schön.

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 5/13338. Wer seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Bei einigen Stimmenthaltungen und zahlreichen Dafür-Stimmen ist dem Änderungsantrag mehrheitlich nicht zugestimmt.

Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Überschrift. Aufgerufen ist die Überschrift. Wer der Überschrift seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen Gegenstimmen ist der Überschrift mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe Artikel 1, „Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“, auf. Wer Artikel 1 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen Gegenstimmen ist dem Artikel 1 mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe Artikel 2, „Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse“, auf. Wer Artikel 2 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei einigen Stimmenthaltungen und zahlreichen Gegenstimmen ist mehrheitlich Artikel 2 zugestimmt.

Ich rufe Artikel 3, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“, auf. Wer Artikel 3 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen Gegenstimmen ist Artikel 3 mehrheitlich zugestimmt.

Meine Damen und Herren, ich stelle den Entwurf Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und zur Änderung eines weiteren Gesetzes, Drucksache 5/12505, Gesetzentwurf der Staatsregierung in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen Gegenstimmen ist der Entwurf als Gesetz mehrheitlich beschlossen.

Meine Damen und Herren, mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, falls der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würden wir dem so

entsprechen. – Darüber herrscht Einverständnis. Dieser Tagesordnungspunkt ist damit abgeschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 4

2. Lesung des Entwurfs

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen, zur

Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und zur Änderung des

Sächsischen Versammlungsgesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Drucksache 5/12799, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

Drucksache 5/13311, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, FDP, DIE LINKE, SPD, GRÜNE, NPD; Staatsregierung, wenn gewünscht. Als erster Redner spricht Herr Hartmann für die CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Regierungskoalition legt Ihnen heute den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen, zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und zur Änderung des Sächsischen Versammlungsgesetzes sowie weiterer Gesetze vor. Ich versuche diesen Gesetzentwurf jetzt in aller Ruhe und Sachlichkeit einzubringen, bin mir aber sehr sicher, dass wir im Laufe der Debatte eine Emotionalisierung erfahren werden; denn hinter dem schlichten Titel verbirgt sich natürlich eine Grundsatzdiskussion, die man rechtstheoretisch oder am praktischen Erleben führen kann.

Wir als Regierungskoalition haben Ihnen heute einen Gesetzentwurf vorgelegt.

(Zuruf des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Herr Lichdi, hören Sie erst einmal zu. Es diskutiert sich einfacher, wenn Sie die Argumente noch einmal aufnehmen. Gegebenenfalls benötigen Sie die Argumente aber nicht, weil Ihre Meinung vorliegt.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Wir reagieren hier auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das zu der Frage der Auskunftsverpflichtung von Telekommunikationsdienstanbietern klargestellt hat, dass es entsprechender landesgesetzlicher Regelungen bedarf – also Ermächtigungen im Landesrecht –, damit die Polizeien und Verfassungsschutzbehörden der Länder dieses Auskunftsersuchen wahrnehmen können.

Das führt dazu, dass wir Ihnen heute einen Gesetzentwurf vorlegen, der als Erstes bezüglich der Bestandsdaten ein Auskunftsrecht für die Polizei schafft, und zwar in verschiedenen Stufen, zum einen bei der einfachen Bestandsdatenauskunft – da geht es ausschließlich um die Frage der Eigentümerermittlung –, zum anderen geht es

um Rückgriffe auf das Auslesen von Daten auf entsprechenden Regelungen nach PIN und PUK als auch auf den Zugriff auf IP-Adressen.

Um diesen beiden Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, haben wir uns auf unterschiedliche Gefahrenstufen begeben, zum Beispiel die einfache Bestandsdatenauskunft zur Erfassung und Feststellung, wem das Gerät gehört, und zwar im Gefahrenabwehrrecht. Dafür gibt es mannigfaltige Beispiele. Ein einfaches Beispiel wäre hier: Sie haben einen Anruf einer Person, die sich nicht artikulieren kann, und über die Bestandserfassung, nämlich die Eigentümerfeststellung, sind Sie in der Lage, den Zugriff und die Hilfsmaßnahme zu stellen.

Ein zweiter Schritt, wie gesagt, betrifft PIN und PUK. Das betrifft beispielsweise hilflose Personen, bezüglich derer man entsprechende Unterstützung leisten will und dazu Informationen benötigt. Dann können Sie im Gefahrenabwehrrecht auf diese Regelung zurückgreifen. Die bedarf jedoch einer besonderen Gefahrensituation. Dieser sind wir mit unserem Änderungsantrag, wie er auch dem Innenausschuss vorgelegen hat, nachgekommen und haben das klargestellt.

Im Weiteren will ich deutlich sagen: Wir schaffen hierbei keine Neuregelung. Das ist entscheidend, denn manchmal wird hier der Eindruck suggeriert, als ob wir jetzt die Gelegenheit ergreifen, in Sachsen besondere Eingriffsmöglichkeiten zu schaffen, sondern wir zeichnen hier das Verfahren neu, wie es im Telekommunikationsgesetz im Bund und in vielen Bundesländern geregelt ist. Im Übrigen haben wir sowohl für PIN und PUK als auch für den Zugriff auf IP-Adressen einen entsprechenden Richtervorbehalt vorgesehen. Das heißt, da kann nicht einfach der Behördenleiter von sich aus abgreifen, sondern hier muss es eine entsprechende richterliche Genehmigung geben.

Auch für den einfachen Zugriff kann das nicht jeder Beamte tun, sondern auch hier gilt die Feststellung, dass es ein Dienststellenleiter bzw. ein besonders Beauftragter sein muss, der diese Datenabfrage vornimmt.

Nicht zuletzt haben wir eine Regelung aufgenommen, die den Betroffenen im Wesentlichen das Recht einräumt –

außer, es besteht eine besondere Gefährdungssituation –, über die Zugriffsmaßnahme informiert zu werden.

Wir zeichnen das Ganze auch im Landesamt für Verfassungsschutz, im Verfassungsschutzgesetz nach. Hier sieht der entsprechende Gesetzentwurf eine ähnliche Regelung vor. Diese Informationen sind erforderlich, auch im Landesamt für Verfassungsschutz, wenn es zum Beispiel um Strukturermittlungen gegen relevante Personenkreise geht. Hier haben wir eine ähnliche Regelung übernommen, indem nämlich nicht der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz anordnen kann, sondern das Sächsische Staatsministerium des Innern, und zudem auch eine Unterrichtungspflicht für die G10-Kommission besteht.

Des Weiteren – das ist auch ein Ausfluss der Diskussion über die NSU-Situation – haben wir eine Präzisierung der Löschungsregelung im Verfassungsschutz aufgenommen. Ich will hier deutlich sagen, dass wir uns hierbei auch in Übereinstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten

befinden, mit dem wir diesen Gesetzentwurf abgestimmt haben.

Wir gehen einen Schritt weiter, indem wir im Versammlungsgesetz auch das Problem der Bild- und Tonaufzeichnungen regeln. Ich möchte dem Eindruck entgegenwirken, wir würden eine Regelung schaffen, um die Polizei in die Lage zu versetzen, einfach im Demonstrations- und Versammlungsgeschehen Aufzeichnungen zu machen. Nein, wir konkretisieren die jetzige Regelung und führen deutlich aus, dass es eines besonderen Anlasses bedarf, um Bild- und Tonaufnahmen vorzunehmen, nämlich eine konkrete Gefahrensituation.

Ein zweiter Punkt, den man noch einmal deutlich darstellen muss, ist die Frage von Bildübertragungsmaßnahmen. Bei Bildübertragungsmaßnahmen, die der Koordinierung von polizeilichen Einsatzmaßnahmen in unübersichtlichen Situationen dienen, gilt ausdrücklich der Grundsatz, dass diese Aufnahmen nicht aufgezeichnet werden dürfen. Sie sind tatsächlich nur dazu da, einsatzkoordinierende Maßnahmen vorzunehmen.

Kurzum und zusammengefasst: Dieser Gesetzentwurf zeichnet wieder, was das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, nämlich entsprechende Ermächtigungsregelungen in den Landesgesetzen zu schaffen. Es vollzieht das, was in vielen Bundesländern mittlerweile geregelt ist, und versetzt die Polizei und auch den Verfassungsschutz in die Lage, im Rahmen des Gefahrenabwehrrechtes ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Zum Abschluss gestatten Sie mir einen Satz, denn diese Diskussion werden wir auch miteinander führen: Es gibt keine Freiheit ohne Sicherheit. Deswegen ist es eine unabdingbare Aufgabe des Staates und seines Gewaltmonopols, für die Sicherheit der Bürger zu sorgen. Das tun wir an dieser Stelle. Ich fordere Sie deswegen herzlich auf, unserem Gesetzentwurf in der Fassung des Innenausschusses zu folgen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Für die FDPFraktion Herr Abg. Biesok.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Dieses Artikelgesetz umfasst drei Regelungsbereiche, die sehr unterschiedlich sind, aber doch einige Gemeinsamkeiten aufweisen. In allen drei Bereichen geht es um die Einschränkung bzw. um Eingriffe in Grundrechte der Bürger. Zweimal ist das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung betroffen, einmal das Demonstrations- und einmal das Versammlungsrecht.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Bestandsdatenabfrage hatten wir die Aufgabe, die bestehenden Eingriffsbefugnisse der Polizei im Freistaat Sachsen neu zu regeln. Auch wenn die Eingriffsintensität hier nicht so hoch ist, so ist es doch unserer Fraktion wichtig gewesen, dass immer dann, wenn ein Eingriff in Freiheitsrechte vorgenommen wird, gleichzeitig eine Regelung geschaffen wird, die wieder mehr Bürgerrechte schafft. Deshalb haben wir uns entschlossen, diesem Gesetzentwurf zur Bestandsdatenregelung zwei weitere Gesetzentwürfe anzufügen, nämlich zum einen zum Versammlungsrecht und zum anderen zum Verfassungsschutzgesetz.

Ich möchte mit den Bild- und Tonaufnahmen beginnen, die im Versammlungsgesetz geregelt sind. Konnte bislang die Polizei ohne eine entsprechende einschränkende gesetzliche Regelung bei Demonstrationen und Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen machen, wie sie es für erforderlich hielt, so darf dies künftig nur noch dann erfolgen, wenn von Personen in der Versammlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Eine Aufnahme darf auch nicht mehr heimlich erfolgen, sondern muss offen angefertigt werden, das heißt, der Demonstrationsteilnehmer muss erkennen können, dass er gefilmt wird. Dies gilt sowohl für Versammlungen unter offenem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Einfach mal verdeckt Aufnahmen zu machen, bis die Speicherkarte voll ist, das geht künftig nicht mehr, sondern man braucht einen ganz konkreten Anlass.

Es gibt einen weiteren Punkt, den wir hier geregelt haben und den der Datenschutzbeauftragte bereits in seinem 15. Tätigkeitsbericht vom Jahr 2011 aufgeführt hat. Das sind die sogenannten Übersichtsaufnahmen. Wir schaffen erstmalig eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage,

damit die Versammlungsfreiheit auch hier weiterhin gewährleistet ist. Nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen kann die Polizei nunmehr Übersichtsbilder anfertigen, und zwar nur dann, wenn es sich um eine große oder um eine unübersichtliche Versammlung handelt und sie die Übersichtsbilder benötigt, um den Einsatz zu lenken und zu leiten. Diese Bildübertragungen dürfen nur im Einzelfall stattfinden und auch nur dann, wenn sie erforderlich sind, also keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Übersichtsaufnahmen – Kollege Hartmann hat es ausgeführt – dürfen nicht mehr gespeichert, sondern nur der unmittelbaren Einsatzleitung für

die Zwecke der Lenkung und Leitung des Einsatzes zur Verfügung gestellt werden. Aus Übersichtsaufnahmen werden somit Übersichtsbilder, und das ist ein guter Schritt.

Wir haben festgelegt, dass eine Identifikation von Versammlungsteilnehmern durch Übersichtsaufnahmen nicht mehr stattfinden darf. Beispielsweise ist das Heranzoomen von einem Hubschrauber bis auf eine einzelne Person, um diese zu identifizieren, nach dieser Regelung nicht mehr möglich.