Protokoll der Sitzung vom 18.06.2014

Darum geht es nicht. Es geht einfach darum, mit welchem Verbindlichkeitsgrad,

mit welcher Klarheit etwas geregelt worden ist. Da gibt es die Differenzierung in den Gesetzen. Sie selbst wollen eigentlich die Gleichstellung zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Es gibt den Unterschied zwischen dem verliehenen Nutzungsrecht und dem dinglich gesicherten Nutzungsrecht – den gab es auch zu DDR-Zeiten –, was für die Eigenheimbesitzer und die Erholungsgrundstücke ein grundsätzlicher Unterschied war. Das ist schon zu DDR-Zeiten unterschiedlich behandelt worden, Herr Kollege.

(Klaus Bartl, DIE LINKE: Das waren zwei Nutzungsverträge!)

Es sind auch damals schon unterschiedliche Tatbestände gewesen.

Im Einzelnen zu Ihrem Antrag: Ich hatte zu der Frage, dass man sich einer gewissen Fristverlängerung durchaus annähern kann, bereits Stellung genommen. Insofern ist der Freistaat Sachsen der Initiative des Bundeslandes Brandenburg im Bundesrat nachgekommen. Damit hätte sich, was die Fristen anbelangt, die Situation, die Sie in Ihrem Antrag darstellen, deutlich entspannt. Vielleicht hätte man auch davon ausgehen können, dass sich der Antrag damit im Wesentlichen erledigt hat.

Sie thematisieren in Ihrem Antrag den gerechten Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Nutzern. Aber wie wir Ziffer 1 Ihres Antrages entnehmen können, bleibt es bei der deutlichen Verlängerung, die Sie im Kündigungsschutz sehen, doch so, dass man eine sehr lange Frist – Ziffer 3 macht das deutlich – von mindestens zehn Jahren sehen will. Sie schreiben von vorerst zehn Jahren. Das heißt also, dass wir die Kündigungsmöglichkeiten doch auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschieben.

Insofern sehe ich in Ihrem Anliegen einen gewissen Systembruch, indem Sie sich auf der einen Seite auf die öffentlichen Grundstücke beziehen – zumindest dem Wort nach – und der Sache nach wahrscheinlich auch, sodass Sie das durch die Hintertür auch für die privaten Eigentümer sehen wollen – so formulieren Sie es im Antrag. Eine Fristverlängerung um weitere zehn Jahre ist meines Erachtens keinesfalls ein wirklicher Interessenausgleich, da Sie nur die einseitigen Interessen der Datschenbesitzer sehen, aber die Interessen sowohl der Kommunen, der öffentlichen Eigentümer als auch der privaten Eigentümer einfach – zumindest habe ich aus Ihrer Begründung nichts herausgehört – unter den Tisch fallen lassen.

Einer solchen einseitigen Betrachtung von Interessen kann man meines Erachtens nicht das Wort reden. Es gibt Grundstückseigentümer, die nunmehr seit 25 Jahren darauf warten, dass das, was im Grundstücksrecht in Deutschland galt und jetzt wieder gilt, erfüllt wird, nämlich dass das Eigentum an der Baulichkeit und Grund und Boden zusammenfallen. Ich meine, dass genügend Gelegenheit war und dass diejenigen, die Grundstücke damals hatten – um diese geht es im Wesentlichen und nicht um diejenigen, die das Grundstück erst vor zwei oder drei

Jahren erworben haben –, durchaus ausreichend Zeit hatten, ihr Grundstück zu nutzen.

Insofern sehe ich es anders. Meiner Meinung nach ist es im Lichte des Artikels 14 Grundgesetz – in Ihrer Begründung gehen Sie auch darauf ein – und des Artikels 31 Sächsische Verfassung durchaus bedenklich, wenn man solch eine einseitige Betrachtung für die Datschennutzer anstellt.

Meine Damen und Herren! Ich komme nun zu einer weiteren Forderung im Antrag der LINKEN. Sie fordert gleichsam die ersatzlose Streichung der Beteiligung an den Beseitigungs- oder Abrisskosten durch den bisherigen Nutzer. Auch hierfür dient wieder zur Begründung, das vorgeschobene Interesse möglichst gerecht abzuwägen. Von einem Interessenausgleich kann aber auch hier meines Erachtens nicht gesprochen werden; denn die finanzielle Beteiligung des Nutzers an den Abrisskosten vollständig auszuschließen und die Eigentümer damit allein im Regen stehen zu lassen, begegnet meines Erachtens rechtlichen Bedenken. Ich bin auch der Meinung, dass es systemfremd ist und noch dazu in höchstem Maße ungerecht, den Grundstückseigentümer dabei einseitig zu belasten.

Grundsätzlich ist nicht einzusehen, dass allein der Eigentümer die Beseitigungskosten in den von Ihnen bereits genannten Fällen bezahlen soll, wenn doch der Nutzer die Möglichkeit hatte, sein Eigentum jahrzehntelang zu nutzen und zu genießen. Ich hoffe, dass die Bundesratsinitiative mit der dort enthaltenen Billigkeitslösung im Gesetzgebungsverfahren deutlich konkretisiert wird.

Bisher erscheint das noch recht schwammig. Wegen dieser Unkonkretheit denke ich, dass hier eher mit einer ganzen Menge Gerichtsverfahren zu rechnen ist und dass damit dem Anliegen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nach Rechtsfrieden durch dieses Gesetz nicht Rechnung getragen wird.

Abschließend komme ich zu der im Antrag geforderten generellen Zeitwertentschädigung des Nutzers durch die Eigentümer nach der Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Auch diese Forderung erscheint mir sehr fragwürdig. Warum soll der Grundstückseigentümer generell für eine Entschädigung für auf seinem Grundstück – möglicherweise gegen seinen Willen, zumindest ohne dessen Zustimmung – errichtete Bauwerke allein aufkommen?

(Zuruf des Abg. Klaus Bartl, DIE LINKE)

Das erschließt sich mir nicht. Dass dies völlig widersinnig werden kann, kommt auch darin zum Ausdruck, dass, wenn ein Grundstückseigentümer diese Datsche überhaupt nicht weiter auf seinem Grundstück belassen will, weil er anderes mit dem Grundstück vorhat, eine Entschädigung zahlen und letztendlich noch die Abrisskosten allein tragen soll.

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage Verlängerung – Kostenübernahme zu sehen. Was passiert denn, wenn wir die Kündigungsfrist über zehn Jahre hinausschieben? Investiert man in die Grundstücke? Haben wir

dann noch einmal eine Verlängerung für die Investitionssicherheit, die ja auch gegeben worden ist? Deshalb kommen wir ja teilweise auf das Jahr 2022. Hier meine ich doch, dass diese Betrachtungen keinesfalls ausgewogen sind und einem tatsächlichen Interessensausgleich dienen.

Ich bin der Meinung, dass der Antrag einseitig betrachtet, im Endeffekt nicht zu Ende gedacht ist und damit insgesamt auch nicht dem vorgeschobenen und immer wortgeführten Interessenausgleich dient. Insofern wird es Sie nicht wundern, dass die CDU-Fraktion dem Antrag nicht zustimmen wird.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Abg. Elke Herrmann, GRÜNE)

Wir fahren fort. Für die SPD-Fraktion spricht Frau Köpping. Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kollege Bartl hat ja schon sehr viele rechtliche Ausführungen zum Antrag gemacht, und ich möchte es gleich vorwegnehmen: Die SPD-Fraktion wird dem Antrag zustimmen.

Ich möchte noch einmal auf die emotionale Seite des Antrages eingehen, weil ich ja viele Jahre Bürgermeisterin war und genau die Bürger, um die es geht, auch im Bürgermeisteramt einfach vor mir stehen hatte. Sie haben mir erzählt, wie sie ihre Datschen gebaut haben, unter welchen Umständen sie gebaut, auf welchen Grundstücken sie gebaut haben, wie die Grundstücke vorher ausgesehen haben, mit wie viel Liebe sie die Grundstücke hergerichtet, Wasser-, Abwasser- und Stromanschlüsse gelegt haben. Da kann man nicht einfach so tun, als wäre in den letzten Jahrzehnten nichts entstanden.

Ich möchte gern noch einmal auf diese Seite aufmerksam machen, weil ich bei der Geschichte glaube, dass dieser Antrag, den die LINKEN gestellt haben, Berücksichtigung finden sollte. Wie schnell 20 Jahre vergehen können, sehen wir jetzt, denn die Frist des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ist eben abgelaufen. Ich bin auch froh darüber, dass der Bundesrat zumindest in seiner ersten Sitzung diesem Antrag gefolgt ist, diese zu verlängern.

Die Frage ist natürlich, ob die Verlängerungsfrist von drei Jahren ausreichend ist, weil der Sicherheit damit auch nicht Genüge getan wurde, dass die damaligen Bauherren ein lebenslanges Wohnrecht für ihre Datschen erhalten sollten. Daher begrüßen wir als SPD, dass im Punkt 3 des Antrages die Staatsregierung aufgefordert wird, gerade bei den im Eigentum des Freistaates stehenden Grundstücken auch nach Auslaufen des gesetzlichen Kündigungsschutzes für weitere zehn Jahre auf Kündigung zu verzichten. Den Kommunen können wir diese Vorgehensweise – da haben Sie natürlich recht, Herr Kollege Bartl – nur empfehlen, aber wir können es hier nicht beschließen, dies zu tun.

Flankierend zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes wäre ein solches Vorgehen der Staatsregierung eine gute und sinnvolle Möglichkeit, den sächsischen Bürgerinnen und Bürgern die weitere Nutzung ihrer auf öffentlichem Grund gebauten Datschen auch über den Stichtag Oktober 2018 hinaus zu ermöglichen.

Deswegen werden wir zustimmen und bitten um Ihre Unterstützung.

(Beifall bei der SPD und den LINKEN)

Herr Hauschild für die FDP-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Kleingartenwesen genießt in Sachsen eine ganz besondere Bedeutung und ein sehr hohes Ansehen. Die Entstehung der Schrebergärten ist eine ursächsische Erfolgsgeschichte. Namentlich ist sie auf den Leipziger Arzt Moritz Schreber zurückzuführen.

Die Schrebergartenbewegung in Deutschland nahm ihre Anfänge gar beim Grimmaer Schuldirektor Ernst Hauschild. Es ist daher geradezu selbstverständlich, dass ich gern die Rede zum vorliegenden Antrag der Fraktion übernehmen werde – trotz Zwischenrufen.

DIE LINKE hat einen Antrag vorgelegt, der in gleicher Form bereits 2010 im Bundestag eingebracht wurde und jüngst Gegenstand der Beratung im Bundesrat war. Mit der Beschlussfassung des Bundesrates am vergangenen Freitag hat sich die weitere parlamentarische Befassung in Sachsen zwar nicht erledigt, der Inhalt des Antrages ist im Grunde aber überholt. Sie sprechen mit dem Antrag ein sehr wichtiges Thema an, nämlich die Weiterentwicklung der Voraussetzung in der Zukunft des Kleingartenwesens in unserem Land.

Als Liberale haben wir uns stets für eine Zukunft des Kleingartenwesens eingesetzt. Ich möchte an dieser Stelle nur beispielhaft auf die Änderung der Baumschutzordnung verweisen. Ich möchte deshalb auch ausdrücklich betonen, dass wir die Sorgen der derzeitigen Nutzer verstehen, die glauben, dass sie mit einer Änderung ab 2015 nicht nur ihre liebgewonnenen Gärten verlieren werden, sondern auch mit Kosten durch den Rückbau kämpfen müssen. Nur ist das durch die Übergangsfristen und die Modalitäten schon heute nicht der Fall. Außerdem schlagen wir nicht aus Ängsten der Bevölkerung politischen Profit, wie Sie es hier tun. Wir setzen auf Ausgleich und Gerechtigkeit sowohl für die Grundstücksnutzer als auch für die Eigentümer.

Der Interessenausgleich in problematischen Fällen ist ein Anliegen, das die FDP-Fraktion auf jeden Fall unterstützt und das vom Freistaat in der genannten letzten Bundesratssitzung so auch unterstützt wurde. Es ist nur verwunderlich, dass gerade Sie, die LINKEN, mit diesem Antrag von einem gerechten und nachhaltigen Interessenausgleich sprechen, obgleich Sie in Ihrem Verständnis sehr weit davon entfernt sind; denn ebenso wie das Vertrauen

der Nutzer von Erholungsgrundstücken, die in der DDR begründet wurden, ist auch das Vertrauen der Grundstückseigentümer in die bereits seit 1995 geltenden Übergangsfristen zu bewerten. Es sind nicht nur Investitionen in die sogenannten Datschengrundstücke und daraus folgend Entschädigungsregelungen, die hier eine Rolle spielen. Es sind ebenso eingeschränkte Nutzungsrechte der Eigentümer über 20 Jahre hinweg und deren rechtlicher Anspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie er im BGB formuliert wird.

In Ihren Forderungen zur zeitlich unbegrenzten Entschädigungsregelung und bei der Kostenbeteiligung bei Beräumungsarbeiten gehen Sie über den Gesetzantrag des Landes Brandenburg weit hinaus. Die Eigentumsfragen im Kleingartenwesen müssen im möglichst fairen Ausgleich zwischen Nutzern und Eigentümern gelöst werden. Das ist nicht die Frage. Dass DIE LINKE aber hier kurz vor der Landtagswahl einen solchen Antrag einbringt, dessen Inhalt bereits zeitgleich Gegenstand eines Bundesratsgesetzgebungsverfahrens ist, kann man durchaus als ein Sich-Aufspielen verstehen.

Der auf Bundesebene gefasste Beschluss zum Gesetzantrag des Landes Brandenburg geht über Ihren Antrag hinaus – nicht in den Forderungen, die Sie hier aufstellen, wohl aber in der Herangehensweise, die dieser Thematik deutlich angemessener ist.

Aufgrund der genannten Beschlussfassung vom vergangenen Freitag und weil wir die Eigentumsproblematik im Kleingartenwesen mit der notwendigen Ernsthaftigkeit angehen, werden wir Ihrem Antrag nicht zustimmen.

(Beifall bei der FDP – Rico Gebhardt, DIE LINKE: Das war jetzt ganz schön am Thema vorbei!)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frau Herrmann. Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Um Kleingärten geht es hierbei nicht, wie die Kollegen eben schon bemerkt haben. Es geht um Erholungsgrundstücke, die durchaus unterschiedlich geregelt sind.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiß um die besondere Stellung, die Erholungsgrundstücke für ehemalige Bürger der DDR hatten. Die sogenannte Datsche war für viele Menschen eine Möglichkeit, die fehlenden Reisemöglichkeiten zu kompensieren und sich ins Private zurückzuziehen. In Ermangelung der Möglichkeit, Privateigentum zu erwerben, investierten viele DDR-Bürger viel Zeit und Geld in die Errichtung ihrer Datschen. Dass ihnen der Grund und Boden dazu nicht gehörte, ist eine Besonderheit des DDR-Rechts gewesen. Ich werde mich hier nicht in juristische Auseinandersetzungen mit Ihnen, Herr Bartl, vertiefen. Sie hätten wirklich diese Rede in der letzten Legislatur zu den Garagen lesen sollen. In dieser

hat Herr Martens sehr deutlich gemacht, warum Sie mit Ihrer Rechtsauffassung nicht auf der richtigen Linie sind. Er hat das ganz deutlich gemacht, sodass dem nichts zuzufügen wäre.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Nur weil Herr Martens das sagt, kann das kein Argument sein!)

Ich möchte Ihnen aber sagen, dass es seit 25 Jahren keine DDR mehr gibt. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz sieht nach meiner und nach der Auffassung unserer Fraktion eine recht ausgewogene Regelung zur Kündigung von Nutzungsverträgen für Erholungsgrundstücke vor.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Einem Datscheninhaber, der zur Wende bereits 60 Jahre alt gewesen ist, durfte gar nicht gekündigt werden, und die Verträge, die damals, 1990, bestanden, dürfen nur von Ehegatten übernommen werden. Sie dürfen nicht an Kinder usw. weitergegeben werden. Überlegen Sie, wie lange das her ist, wie viele Menschen betroffen sind. Ich finde es richtig, dass 25 Jahre reichen müssen, sich darauf vorzubereiten, dass im Zuge der Angleichung der Rechtsauffassung von Ost und West ein Ausgleich gefunden werden muss. Dieser ist mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für mein Verständnis ausgewogen gelungen.

(Beifall bei der CDU)

25 Jahre galt hier auf dem Gebiet der ehemaligen DDR das Zivilgesetzbuch der DDR quasi weiter. Das Ganze wird etwas absurd, wenn man bedenkt, dass das Zivilgesetzbuch der DDR zu ihrem Ende gerade einmal 15 Jahre alt war.

Herr Kollege, ich sehe das Auslaufen der Frist eher als Chance, nämlich als Chance dafür, dass Familienmitglieder in diese alten Verträge eintreten können, dass neue Pachtverträge abgeschlossen werden können und dass seit Jahren ungenutzte Grundstücke – die gibt es nämlich auch – endlich wieder genutzt werden können. Deshalb werden wir Ihren Antrag ablehnen.