Protokoll der Sitzung vom 09.07.2015

Meine Damen und Herren, ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 9

Fragestunde

Drucksache 6/1994

Alle Fragen wurden schriftlich beantwortet. Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet.

Schriftliche Beantwortung der Fragen

Personalbestand der Polizei und Abgänge (Frage Nr. 1)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie viele Bedienstete hat zum Stichtag 30. Juni 2015 die sächsische Polizei und mit wie vielen altersbedingten und anderen planmäßigen Personalabgängen ist in den Jahren 2015 bis 2020 in den Polizeidirektionen sowie der Bereitschaftspolizei, dem Landeskriminalamt, dem

Landesverwaltungsamt der Sächsischen Polizei sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach aktuellem Kenntnisstand zu rechnen? (Bestand und Abgänge bitte aufschlüsseln nach Polizeibeamtinnen und -beamten

sowie Tarifbeschäftigten, altersbedingten und anderen planmäßigen Abgängen, Jahren, Polizeidirektionen, Polizeidienststellen, Polizeirevieren, Kriminalpolizei-Inspektionen, Verkehrspolizei-Inspektionen, Führungsstäben, Inspektionen Zentrale Dienste!)

2. Wie viele Personalstellen sind für die Jahre 2015 bis 2020 in den Polizeidirektionen sowie der Bereitschaftspolizei, dem Landeskriminalamt, dem Landesverwaltungsamt der Sächsischen Polizei sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach aktuellem Kenntnisstand (Juni 2015) geplant und wie viele der nach Frage 1 frei werdenden Stellen werden wieder besetzt und wie viele

werden abgebaut? (Bitte aufschlüsseln nach Polizeibeam- tinnen und -beamten sowie Tarifbeschäftigten, Jahren, Polizeidienststellen, Polizeirevieren, Kriminalpolizeiin- spektionen, Verkehrspolizeiinspektionen, Führungsstäbe, Inspektionen Zentrale Dienste!)

Zu Frage 1: Die altersbedingten und anderen planmäßigen Personalabgänge entnehmen Sie bitte dem ersten Teil der Ihnen schriftlich übergebenen Unterlagen. Als planmäßige Personalabgänge wurde das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses einbezogen.

Zu Frage 2: Die der sächsischen Polizei zur Aufgabenerledigung zur Verfügung stehenden Stellen richten sich nach den vom Gesetzgeber im Haushaltsplan fixierten Vorgaben. Diese liegen mit dem Haushaltsplan 2015/2016 für 2015 und 2016 vor und können dem zweiten Teil der Ihnen schriftlich übergebenen Unterlagen entnommen werden. Darüber hinaus ist die Stellenentwicklung an den Ausgang der jeweiligen Haushaltsverhandlungen geknüpft.

Die im Kapitel 0312 Landespolizei zur Verfügung stehenden Stellen werden jährlich nach einer belastungsorientierten Verteilungsberechnung den Polizeidirektionen zugewiesen.

Grundsätzlich werden alle frei werdenden Stellen nachbesetzt, soweit sie nicht dem Stellenabbau (kw-Stellen) unterliegen. Die Verteilung der kw-Stellen auf die Dienststellen ist dem dritten Teil der Ihnen schriftlich übergebenen Unterlagen zu entnehmen. Die Ausbringung der kwStellen auf die Polizeikapitel erfolgt jeweils im Rahmen der Haushaltsverhandlungen und für die Dienststellen des Kapitels 0312 bei der Stellenzuweisung aufgrund des beschlossenen Haushaltsplanes. Im Übrigen erfolgt die Bewirtschaftung der Haushaltsstellen der sächsischen Polizei in Topfwirtschaft, weswegen eine feste Zuordnung von Haushaltsstelle und Dienstposten nicht erfolgt.

Polizeidienst über das 60. Lebensjahr hinaus (Frage Nr. 2)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei (Beam- tinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte) hatten zum Stichtag 30. Juni 2015 welches Alter? (Bitte aufschlüsseln nach Polizeibeamtinnen und -beamten sowie Tarifbe- schäftigten, Altersjahrgängen, Polizeidirektionen sowie der Bereitschaftspolizei, dem Landeskriminalamt, dem Landesverwaltungsamt der Sächsischen Polizei sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)!)

2. Nach welchen rechtlichen Vorschriften dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der sächsischen Polizei bis zum Erreichen welchen Lebensalters im Dienst der sächsischen Polizei tätig sein und wie viele Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr erreicht haben bzw. in Kürze erreichen werden, haben sich entschieden oder entsprechend zur Kenntnis gegeben, gemäß der Ankündigung des Innenministeriums über das 60. Le

bensjahrs hinaus den Dienst in der sächsischen Polizei fortsetzen zu wollen bzw. fortzusetzen, und für wie viele Beamtinnen und Beamte ist dies bereits genehmigt worden? (Bitte aufschlüsseln nach Polizeidirektionen sowie der Bereitschaftspolizei, dem Landeskriminalamt, dem Landesverwaltungsamt der Sächsischen Polizei sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)!)

Zu Frage 1: Die Bediensteten der sächsischen Polizei in Altersjahrgängen mit Stichtag 30. Juni 2015 entnehmen Sie bitte der Ihnen übergebenen Tabelle.

Zu Frage 2: Gemäß § 46 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

Abweichend von § 46 Abs. 1 SächsBG traten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, erhöht sich die Regelaltersgrenze pro Geburtsjahr um einen bzw. zwei Monate (§ 46 Abs. 2 SächsBG).

Gemäß § 139 Abs. 1 SächsBG treten Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, mit dem Ablauf des Monates in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, traten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Übergangsvorschriften für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind in § 139 Abs. 2 SächsBG geregelt.

Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden (§ 139 Abs. 3 SächsBG). Abweichend von § 46 Abs. 3 SächsBG traten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Übergangsvorschriften für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind in § 139 Abs. 4 SächsBG geregelt.

Gemäß § 139 Abs. 5 SächsBG treten Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 und 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.

Der Sächsische Landtag hat am 14. Dezember 2011 das Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Regelungen zum Stellenabbau (Stellenabbaubegleitge

setz) beschlossen. Gemäß § 157 SächsBG „Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit“ kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat, er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat, er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird, dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und die Maßnahme dem Stellenabbau dient.

Nach § 35 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) wird die Regelaltersgrenze für Beschäftigte mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Allerdings verbleibt die Regelaltersgrenze für vor dem 1. Januar 1947 Geborene bei 65 Jahren (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Regelaltersgrenze pro darauffolgendes Geburtsjahr um einen bzw. zwei Monate. Ab dem Geburtsjahr 1964 treten die Beschäftigten regelmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand. Die Regelaltersgrenze liegt abweichend davon bei 65 Jahren für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz vereinbart haben.

Bezüglich des in der Fragestellung angeführten 60. Lebensjahres ist anzumerken, dass das Ruhestandseintrittsalter bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, wie oben dargestellt, ausgenommen der Regelungen des Stellenabbaubegleitgesetzes, grundsätzlich bis zum 62. bzw. 64. Lebensjahr erhöht worden ist.

Zum Stichtag 21. Juni 2015 (Eingang der Kleinen Anfra- ge, Drucksache 6/1948) haben 52 Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei seit dem 1. April 2014 ihren Eintritt in den Ruhestand gemäß § 47 SächsBG bereits hinausgeschoben oder einen Antrag auf Hinausschiebung gestellt. Dieser wurde entweder positiv beschieden, abgelehnt oder ist noch nicht bearbeitet.

Die Angaben zur Antragstellung in den von Ihnen genannten Behörden entnehmen Sie bitte ebenfalls der Ihnen übergebenen Tabelle. Dabei ist zu beachten, dass die abgelehnten Anträge nahezu vollständig aus dem Jahr 2014 resultieren.

Auszahlung von Fördermitteln aus der FRL „25 Jahre Deutsche Einheit und Freistaat Sachsen“ (Frage Nr. 3)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wann ist die Aussendung der Förderbescheide für Anträge gemäß der „Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Aktivitäten zur Erinnerung an den 25. Jahrestag der Deutschen Einheit und der Wiedergründung des Freistaates Sachsen im Jahr 1990 (Förder- richtlinie 25 Jahre Deutsche Einheit und Freistaat Sach- sen)“ vorgesehen?

2. In welcher Höhe wurden Mittel aus der oben genannten FRL beantragt und in welcher Höhe stehen Mittel zur Förderung von Projekten zur Verfügung?

Die Antwort auf Ihre erste Frage lautet wie folgt: Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank als Bewilligungsstelle versendet derzeit die Förderbescheide an die entsprechenden Antragsteller. Mit dem Stand von diesem Montag sind 32 Förderbescheide durch die SAB erstellt worden bzw. bereits ergangen. Projekte, die nicht in voller Höhe gefördert werden, müssen noch überarbeitete Kostenpläne vorlegen. Dies ist die Voraussetzung, damit die Aufbaubank auch diese Bescheide erstellen kann.

Zu Frage 2: Es lagen 228 Anträge mit einer beantragten Gesamtsumme in Höhe von knapp 4,5 Millionen Euro vor. Davon beabsichtigt die Staatsregierung, 77 Projekte mit zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 860 000 Euro zu fördern.

Zuschuss zum Schulgeld für Altenpflegeschülerinnen und -schüler (Frage Nr. 4)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Inwieweit ist es zulässig, den geplanten Zuschuss zum Schulgeld für Pflegeschülerinnen und -schüler an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft aus dem Haushaltstitel zur „Förderung von Schulen in freier Trägerschaft“ (05 03I684 15) zu leisten, wenn dort allein die staatlichen Finanzhilfen entsprechend dem „Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft“, nicht jedoch Zuschüsse an natürliche Personen veranschlagt sind?

2. Wodurch wird der aus der Zuschussgewährung einzig für Altenpflegeschülerinnen und -schüler resultierende Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (in Bezug auf allgemein bildende Schulen in freier Träger- schaft, in Bezug auf andere berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft bzw. andere berufliche Bildungsgänge an Schulen in freier Trägerschaft wie zum Beispiel Erzie- her/in) gerechtfertigt?

Zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Es ist zulässig, den geplanten Zuschuss für Pflegeschülerinnen und -schüler an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft aus dem Haushaltstitel zur „Förderung von Schulen in freier Trägerschaft“ zu leisten. Der darin enthaltene Haushaltsvermerk bestimmt die einseitige Deckungsfähigkeit bis zur Höhe von 1 Million Euro in 2015 und bis zur Höhe von 4 Millionen Euro in 2016 zugunsten des Haushaltstitels 08 06/681 70.

Der Titel 08 06/681 70 betrifft Zuschüsse an natürliche Personen. Dort ist der Haushaltsvermerk der einseitigen Deckungsfähigkeit zulasten des Titels 05 03 684 15 enthalten.

Die Haushaltsvermerke unterliegen durch § 9 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 der Feststellungswirkung

des Haushaltsgesetzes. Der Sächsische Landtag als Haushaltsgesetzgeber hat die Entscheidung darüber getroffen. Somit sind die Haushaltsvermerke für die Staatsregierung verbindlich.

Der Titel 08 06/681 70 enthält im Übrigen die Erläuterung, dass aufgrund eines erhöhten Bedarfs an Pflegekräften Zuschüsse an Auszubildende in freien Schulen der Altenpflege gewährt werden sollen, soweit Schulgeld erhoben wird.

Zu Frage 2: Die Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen ist rückläufig. Wir werden zwar älter, aber auch weniger. Nach den Ergebnissen der 5. Regionalisierten Bevölkerungsprognose werden wir im Jahr 2025 nur noch 3,6 bis 3,8 Millionen Einwohner in Sachsen haben.

Während die Anzahl der 65-Jährigen und Älteren um mehr als 12 % steigt, sinkt der Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung um circa 20 %. Der Freistaat Sachsen steht damit vor der Herausforderung, eine größere Anzahl von pflegebedürftigen Personen mit einer geringeren Anzahl von Pflegepersonen (Fachkräften) zu betreuen.