Meine Damen und Herren! Wir stimmen nun einzeln über die Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses ab.
Wer der Beschlussempfehlung in der Drucksache 6/1622 seine Zustimmung geben möchte, zeigt das jetzt an. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich stelle Einstimmigkeit fest.
Meine Damen und Herren! Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung in der Drucksache 6/1623 ab. Wer hier zustimmen möchte, der hebt die Hand. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier Einstimmigkeit.
Nun zur Drucksache 6/1624. Wer möchte zustimmen? – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier ist die Drucksache einstimmig beschlossen worden.
Nun rufe ich auf zur Abstimmung über die Drucksache 6/1625. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier ist Einstimmigkeit festzustellen.
Nun die Drucksache 6/1626. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Herr Spangenberg, was ist das jetzt? – Sie haben zu allen drei Fragen die Hand gehoben.
Meine Damen und Herren! Nun die Drucksache 6/1627. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Ich stelle Einstimmigkeit fest.
Wer stimmt der Drucksache 6/1628 zu? – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Wer ist dagegen? – Enthält sich jemand? – Auch hier ist die Drucksache einstimmig angenommen worden.
Und nun die Abstimmung über die Drucksache 6/2634. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Enthält sich jemand? – Auch hier ist Einstimmigkeit festzustellen.
Wer möchte der Drucksache 6/2635 seine Zustimmung geben? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Enthält sich jemand? – Auch hier stelle ich Einstimmigkeit fest.
Nun zur Abstimmung über die Drucksache 6/2636. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Enthält sich jemand? – Auch hier ist Einstimmigkeit festgestellt worden.
Ich rufe die Drucksache 6/2637 auf. Wer gibt seine Zustimmung? – Vielen Dank. Gibt es Ablehnungen? – Enthält sich jemand? – Auch hier ist Einstimmigkeit festzustellen.
Meine Damen und Herren! Wer stimmt der Drucksache 6/2672 zu? – Vielen Dank. Ist jemand dagegen? – Enthält sich jemand? – Auch hier stelle ich Einstimmigkeit fest. Meine Damen und Herren, dieser Tagesordnungspunkt ist beendet. Ich bedanke mich für Ihre Mitarbeit.
Es ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter das Wort? – Das stelle ich nicht fest. Ich frage Sie, Herr Michel: Wünschen Sie das Wort als Berichterstatter des Ausschusses? –
schusses in der Drucksache 6/2874 ab. Wer zustimmen möchte, zeigt das jetzt bitte an. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen ist die Drucksache beschlossen.
Wird hierzu das Wort gewünscht? – Herr Bartl, das Wort wird gewünscht. Meine Damen und Herren! Da das Wort gewünscht wird, verweise ich auf die Regularien des Präsidiums in Verbindung mit der Geschäftsordnung. Die Redezeiten pro Fraktion werden auf 10 Minuten bestimmt. Herr Bartl, wir beginnen zunächst mit der Aussprache für die CDU-Fraktion. – Das wird nicht gewünscht. Ich frage die SPD-Fraktion. – Herr Bartl, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hoffe, ich habe den Anschein vermieden, der falschen Fraktion anzugehören.
Mein Redebeitrag befasst sich mit einer der vorliegenden Beschlussempfehlungen. Es geht um den Antrag der Fraktion DIE LINKE „Überprüfung der amtsangemessenen Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 – Besoldungsrechts-Evaluierungsbericht Sachsen vorlegen!“.
Was wir mit diesem Antrag wollen, ist eigentlich die normalste Sache der Welt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Mai 2015 ein Grundsatzurteil gesprochen, mit welchem es die sogenannte R-Besoldung, also die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten, als Gegenstand ausgeurteilt hat. Es ist relativ sekundär, dass die Vorlage
Das höchste Gericht dieser Republik hat mit dieser Entscheidung Grundsätze für die Beurteilung einer evident verfassungswidrig niedrigen Richterbesoldung aufgestellt.
Nun wollen wir nicht mehr und nicht weniger, als dass die Staatsregierung vor dem Landtag berichten soll, wie sich, bezogen auf Sachsen, die Besoldung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten darstellt respektive ob diese nach dem Maßstab dieses Urteils amtsangemessen alimentiert werden. Das gebietet aus unserer Sicht schon der Respekt vor dieser Berufsgruppe, der dritten Gewalt, von der nicht unwesentlich die Funktionalität des Rechtsstreits abhängt und die Funktionalität der Rechtspflege – aktuell im Übrigen besonders gefragt.
Dazu ist weiter Anlass gegeben, weil inzwischen Richter und Staatsanwälte in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich bezahlt werden. Schon das Anfangsgrundgehalt in der Besoldungsgruppe R1, der laut Deutschem Richterbund circa zwei Drittel aller Richter an Land-, Arbeits-, Amts- und Sozialgerichten sowie die Staatsanwälte angehören, klafft erheblich auseinander. In Hamburg beträgt es 4 052,67 Euro im Monat, in Sachsen 3 679,80 Euro brutto. Damit erhalten die Angehörigen dieser Berufsgruppe in Sachsen knapp 10 % weniger als in Hamburg oder Bayern. Überhaupt liegt die Besoldung
von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen deutlich in der unteren Hälfte, gemessen an den anderen Bundesländern. Ganz wesentlich nachteilig wirkt sich die komplette Streichung der Jahressonderzahlung, des sogenannten Weihnachtsgeldes, mit dem Haushaltsbegleitgesetz
Weiter zielt unser Antrag darauf, dass die Staatsregierung dem Landtag zum Ende des III. Quartals einen Besoldungsrechts-Evaluierungsbericht vorlegt, der Auskunft darüber gibt, inwieweit die mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz bzw. dem Sächsischen Besoldungsgesetz im Jahr 2013 vorgenommene Neuregelung der Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen nach dem Maßstab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts rechtsförmlich erscheint.
Die Staatsregierung erklärt nun in ihrer Stellungnahme, dass sie die geforderten Einschätzungen erst vornehmen könne bzw. wolle, wenn noch anhängige Vorlageentscheidungen die sogenannte Besoldungsordnung A betreffend, also die für Beamte allgemein, vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden seien. Einen Besoldungsrechts-Evaluierungsbericht erachtet die Staatsregierung als nicht notwendig. Sie meint, dass dieser ohnehin erst nach der Entscheidung über die Rechtsstreitigkeiten über die A-Besoldung erstellt werden könne. Dass dies Unfug ist, hat in der am 2. September 2015 stattgefundenen öffentlichen Expertenanhörung des Verfassungs- und Rechtsausschusses unter Beteiligung von Mitgliedern der mitberatenden Ausschüsse die deutliche Mehrheit der insgesamt zehn Sachverständigen erläutert. Im Kern war die Botschaft:
Zum Ersten ist der Landtag verpflichtet zu beobachten, dass die geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Normen dem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation entsprechen – ständig zu beobachten!
Wenn die Staatsregierung in ihrer Stellungnahme den Standpunkt vertritt, dass man die Fragen der amtsangemessenen Alimentation irgendwann im Gesetzgebungsverfahren klären könnte, dann ist das einfach nicht hinnehmbar.
Die Beobachtungspflicht ergibt sich unabhängig davon, ob ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht worden ist oder nicht, siehe dazu einfach die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.