Das Hinausschieben der Überprüfung und der Entscheidung über die Richterbesoldung würde zudem die gerade vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene gewisse Entkopplung beider Themenbereiche missachten.
Zum Zweiten müssen wir im Rahmen der Beobachtungspflicht, hier bezogen auf die Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, prüfen, ob wenigstens eine amtsangemessene Alimentation vorliegt. Der entscheidende Maßstab dabei sind die Prüfungsstufen und Prüfparameter, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2050 entwickelt hat.
Dieser Maßstab muss jetzt angelegt werden, nicht irgendwann in einem Jahr oder in zwei Jahren, wenn man sich irgendwann zu einer neuen Gesetzgebung entschließen will.
Ob es künftig ausreicht, Richter und Staatsanwälte angesichts des ab Mitte des nächsten Jahrzehnts drastisch gestiegenen Personalbedarfs im justiziellen Bereich überall in der Bundesrepublik – in Anführungsstrichen – nur noch amtsangemessen zu besolden, kann dahinstehen.
Wir wurden in der Sachverständigenanhörung darauf aufmerksam gemacht, dass das OLG Hamm bundesweit 100 Stellen ausgeschrieben hat. Hamm ist mit seiner Rechtsprechung eines der prädestiniertesten Obergerichte der Bundesrepublik und sieht sich gewissermaßen in der Not, Stellen auszuschreiben – 100 bundesweit! –, weil es allein mit dem Aufkommen im Land nicht abzudecken ist.
Zum Dritten hat das Hinausschieben der vom Landtag nachvollziehbaren und bewertbaren Überprüfung sofortiger notwendiger Anpassungen der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten zur Konsequenz, dass ansonsten besoldungsrechtliche Verjährungsregelungen zuschlagen können.
Für die Einforderung einer funktionsgerechten und amtsangemessenen Alimentation in der jeweiligen Jahresscheibe gilt schließlich das sogenannte Jährlichkeitsprinzip: Wer gegen eine zu geringe Besoldung im laufenden Jahr keinen Widerspruch einlegt, ist üblicherweise heraus.
Die Antwort des Herrn Staatsministers der Finanzen, der momentan nicht zugegen ist – Zitat –, „eine Benachteiligung für die Richter, Beamten und Versorgungsempfänger des Freistaats Sachsen drohe aus dieser Vorgehensweise nicht, da im unwahrscheinlichen Fall, dass die sächsische Besoldung nicht amtsangemessen gewesen sein sollte, erforderlichenfalls auch rückwirkende Regelungen rechtlich zulässig wären“, ist gewohnt schlitzohrig; denn „zulässig“ ist noch lange nicht „zwingend“.
an die Vertreterin der Staatsregierung respektive des Staatsministeriums der Finanzen hin, was denn das meine, wurde gesagt, es wäre zulässig. Es wäre zulässig, eine rückwirkende Regelung zu machen.
Bedauerlicherweise, allerdings auch erwartbar, hat sich die Koalition bei der Behandlung des Antrags im federführenden Verfassungs- und Rechtsausschuss am
und im mitberatenden HFA, der eigentlich federführend sein müsste, wie mir Kollege Michel vorhin erklärt hat, und auch im Innenausschuss am 1. Oktober 2015 dem Standpunkt der Staatsregierung angeschlossen. Die Beschlussempfehlung liegt Ihnen vor.
Es wäre wenige Tage vor dem 25. Jahrestag der Wiedereinrichtung des Sächsischen Landtags ein bemerkenswertes Signal, wenn sich dieses Hohe Haus in der Entscheidung über ein Anliegen, das eine wichtige Berufsgruppe im Kernbereich der dritten Gewalt betrifft, von der Staatsregierung emanzipieren könnte.
Meine Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Bartl, vielen Dank für Ihr Entgegenkommen. Ich hätte Sie zunächst einmal fragen müssen, wozu Sie denn eigentlich zu der Vorlage sprechen wollen. Insofern war es völlig in Ordnung, dass Sie hervorgekommen sind. Das haben wir jetzt einfach einmal unterstellt. Damit ist die Aussprache zumindest zu diesem Teil eröffnet. Für die CDU-Fraktion spricht Herr Abg. Prof. Schneider. – Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Bartl, seriös ist das nicht, uns eineinhalb Stunden vor diesem Teil der Tagesordnung wissen zu lassen, dass Sie hier sprechen wollen.
Meine Damen und Herren, für die CDU-Fraktion im Ganzen, aber auch für die Koalition, glaube ich, steht außer Frage, dass die Richterinnen und Richter und unsere Staatsanwälte einen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung haben. Das ist gut so. Ich möchte damit an die ganze Richterschaft und an alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte den ausdrücklichen Dank der Koalition für ihre verantwortungsvolle und wichtige Tätigkeit, die sie im Freistaat ausüben, richten.
Meine Damen und Herren! Wir stehen natürlich zur amtsangemessenen Besoldung. Das haben wir auch als Haushaltsgesetzgeber letztlich zu gewährleisten und zu erfüllen. Wir wollen das.
Wo stehen wir derzeit? Erstens. Es gibt – Herr Bartl, Sie haben das ausgeführt – das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015. Herr Bartl, dieses Urteil bezieht sich ausschließlich auf die R1-Besoldung, nicht auf die Richterbesoldung in Gänze.
Zweitens hat das Bundesverfassungsgericht im Sinne einer Grundsatzentscheidung offensichtlich konkrete Vorgaben entwickelt, aus denen die Amtsangemessenheit letztlich herzuleiten ist. Was Sie, Herr Bartl, nicht deutlich gemacht haben, ich mir aber gewünscht hätte, ist, dass es
ein weiteres Verfahren in Karlsruhe gibt. Das ist meines Wissens ein Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle zur sogenannten A-Besoldung. Dieses Verfahren betrifft unter anderem – interessanterweise, möchte ich sagen, weil es Halle vorgelegt hat – den Freistaat Sachsen. Jenes Verfahren ist im sogenannten Zustellungsverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Eine Entscheidung dazu steht noch aus.
Drittens fand eine Anhörung im Sächsischen Landtag statt. Darauf haben Sie eben Bezug genommen. Dort wurden Meinungen der Sachverständigen geäußert, die wir alle gehört und – mit jeweils anderen Worten – analysiert und bewertet haben. Ich persönlich mache mir die Ausführungen, die Prof. Wolff von der Universität Bayreuth in der Anhörung dargelegt hat, zu eigen.
Was möchten wir? Natürlich möchten wir die Amtsangemessenheit der Besoldung. Das ist klar. Es liegt insoweit kein Dissens zwischen uns vor. Uns geht es aber um das Verfahren und dessen Seriosität. Wir benötigen mit Blick auf den derzeitigen Stand, um die Amtsangemessenheit – gerade auch mit Blick auf den Bereich der gesamten Richterschaft in Sachsen – abschließend beurteilen zu können, natürlich auch das noch ausstehende Verfahren, das im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung aussteht. Wir brauchen das. Sie als Jurist sollten sich damit auch ein Stück seriöser auseinandersetzen.
Vielen Dank, Herr Präsident. Danke, Herr Kollege. – Geben Sie mir recht, dass es in der Expertenanhörung mehrere Sachverständige gab, die der Auffassung waren, dass das Bundesverfassungsgericht gerade mit dieser Entscheidung zur R-Besoldung eine Entkopplung signalisiert hat, die es zwischen der ABesoldung und der R-Besoldung gibt?
Es hat in der Anhörung eine Reihe von Sachverständigen gegeben, die jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai natürlich einen Grundsatzcharakter beigemessen haben. Sie haben aber gleichzeitig ausgeführt, dass sich die Entscheidungskriterien auf R1 bezogen und, das sagte Prof. Wolff, natürlich auch das Verfahren zur A-Besoldung maßgebend ist. In eine Zählweise, wer von welchen Sachverständigen wie viel geäußert hat, Herr Bartl, möchte ich mit Ihnen nicht eintreten.
Bundesverfassungsgerichts das erforderliche Zahlenmaterial, das die Staatsregierung natürlich herausgeben wird und im Übrigen herauszugeben hat. Dazu besteht auch keinerlei Dissens. Sie haben, Herr Bartl, soeben den Besoldungsbericht angesprochen. Die Vorlage des Besoldungsberichts ist nicht zwingend. Es geht um das Datenmaterial. Das werden wir zu gegebener Zeit noch bekommen.
Ich komme zum Schluss. Für eine abschließende Beurteilung der Amtsangemessenheit ist es zum heutigen Zeitpunkt zu früh. Tatsächlich – ich schließe mich der Meinung der Staatsregierung an – ist es momentan so, dass den Richterinnen und Richtern, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten insgesamt kein Nachteil entsteht, wenn wir sorgsam im Rahmen eines noch durchzuführenden Prozesses beraten und entscheiden werden.
Herr Bartl, der Antrag ist verfrüht, vorschnell und vor der Zeit. Den erforderlichen Sachstand, um Amtsangemessenheit zu gewährleisten, haben wir zurzeit noch nicht. Ich hätte mir gewünscht, ein wenig seriöser von Ihnen zu hören, dass wir zum heutigen Zeitpunkt inmitten eines politischen Meinungsfindungsprozesses sind. Damit
haben Sie sich nicht auseinandergesetzt. Das, was Sie heute dargestellt haben, ist nicht mehr, aber auch nicht weniger als Populismus.
Meine Damen und Herren! Ich frage nun die SPD-Fraktion, ob sie das Wort wünscht. – Nein. Die AfD-Fraktion? – Frau Dr. Muster, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren! Ich möchte mich kurz fassen. Es geht bei dem Antrag um die Besoldung der Richter, Staatsanwälte und der A-Besoldung. Uns liegt mittlerweile ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für die Richter und Staatsanwälte vor. Unzweifelhaft könnte man bereits jetzt eine gesetzliche Regelung treffen. Der Antrag betrifft aber ebenfalls die A-Besoldung. Dazu steht das Urteil noch aus. Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, sich im Ganzen damit zu befassen und zu bescheiden. Aus diesem Grund – wir halten es im Hinblick auf die Richter und Staatsanwälte für richtig – wird sich meine Fraktion der Stimme enthalten.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn es zur Sache mit der Befassung auch etwas sehr kurzfristig kommt, möchte ich dennoch etwas zum Antrag sagen. Wir unterstützen den Antrag, vor allem im Punkt 2. Dazu möchte ich zwei bis drei kurze Ausführungen machen.