Beim Online-Jugendangebot ging es den Ministerpräsidenten insbesondere darum, einen maßvollen Ausbau des Programminhaltes zu erreichen. Es wurde hier erwähnt, dass es einmal die Idee von der Trimedialität gab. Schon mein Vorgänger im Amt, Johannes Beermann, betonte stets, dass man dieser Idee nicht folgen wolle. Im Kern ist dieser Weg richtig gewesen; denn das Jugend-Onlineangebot soll natürlich eine bestimmte Altersgruppe ansprechen und insbesondere auf die Nutzungsgewohnheiten der jungen Menschen in Bezug auf Rundfunk und Fernsehen eingehen. Deshalb ist es richtig gewesen, nur dem Weg des Online-Jugendangebots und nicht dem trimedialen Weg zu folgen.
Mir ist es auch wichtig zu betonen, dass mit dem Jugendangebot keine Ausweitung des Gesamtprogramms einhergeht. Der Vorsitzende der SPD-Fraktion hat in seinem Redebeitrag schon darauf hingewiesen, dass zwei Fernseh-Spartenprogramme eingestellt wurden, um auch insoweit Beitragsstabilität zu erreichen. Ich hatte erst gestern wieder ein Gespräch zu dem Jugendangebot. Ich bin sehr gespannt, wie es jetzt weitergeht. Die Berichterstattung erfolgt in den nächsten Sitzungen der Gremien. Dazu werde ich dann natürlich auch hier im Landtag, insbesondere im Ausschuss, entsprechend vortragen können.
Zu den Änderungen infolge der Evaluierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, zu der grundlegenden Struktur der geräteunabhängigen Beitragspflicht und der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ist von den Vorrednern schon alles gesagt worden. Es bleibt folglich bei der Veranlagung nach Wohnungen im privaten Bereich sowie nach Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass die Evaluierung ein sehr wichtiges Resultat erbracht hat. Es ist nämlich in rechtlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht festgestellt worden, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen im Wesentlichen richtig eingeschätzt worden sind. Die kleineren Änderungen jetzt betreffen Nachjus
tierungen, die insgesamt ein Volumen von 10 Millionen Euro Beitragsminderung ergeben und deshalb auch dem Ziel der Beitragsstabilität unterliegen sollten. Ich möchte jetzt nicht noch einmal zu einzelnen Punkten wie Betriebsstätten etwas sagen; das alles ist bereits erwähnt worden.
Allerdings gibt mir eine Rede hier Anlass, zu der Forderung nach Werbereduktion Stellung zu beziehen. Es ist richtig, dass der Landtag Nordrhein-Westfalen eine Beschränkung der Werbung im WDR beschlossen hat. Durch diese Reduktion der Werbung ist auch der MDR bei den bundesweiten Einkäufen und beim Vertrieb dieser Werbeleistungen stärker belastet.
Diesem Modell Nordrhein-Westfalens wird Sachsen auf keinen Fall folgen. Es ist Ausdruck einer Entsolidarisierung in der Medien- und Rundfunkpolitik, die uns an anderen Stellen große Probleme bereiten wird. Dies gibt mir Anlass, auf die Bemerkung von Frau Dr. Maicher zurückzukommen: Ich bin dankbar, dass es den Rundfunkpolitikern der Länder gelungen ist, auch in Bezug auf den Jugendmedienschutzstaatsvertrag schnell zu einer Entscheidung zu finden.
Warum ist diese Solidarität so wichtig? Es war tatsächlich beim Jugendmedienschutz auch aus politischen Gründen Eile geboten; denn der Koalitionsvertrag des Bundes enthält Formulierungen, wonach das Jugendschutzgesetz des Bundes auch deshalb angepasst werden soll, um mehr Jugendmedienschutz zu erreichen. Ich möchte aus föderalen Gründen darauf hinweisen, dass es für uns Länder wichtig ist, uns unsere Kompetenzen nicht aushöhlen zu lassen. Deshalb war es so bedeutsam, hier schnell zu einer Entscheidung zu kommen und die beschriebenen Entwicklungen in der digitalen Medienwirklichkeit auch im Jugendmedienschutzstaatsvertrag mit seinen Durchwirkungsregelungen, den Alterskennzeichnungen, der Übernahme der Bewertung nach dem Jugendschutzgesetz plus der Akzeptanz der unverzichtbaren technischen Jugendmedienschutzaufgaben umzusetzen.
Eine letzte Bemerkung gestatten Sie mir bitte noch zu dem Thema Medienkompetenz. In der Debatte ist mehrmals angesprochen worden, dass es bedauerlich ist, dass wir im Jugendmedienschutz nicht die Medienkompetenz verankern konnten. Unsere Konzeption zu diesem Thema ist eine andere. Wir haben in der Staatsregierung aus den Ministerien, die hauptsächlich betroffen sind – das Kultusministerium, das Sozialministerium und das Wissenschaftsministerium –, eine interministerielle Arbeitsgruppe gebildet. Diese hat bereits beschlossen, ein Gutachten in Auftrag zu geben. Herr Prof. Vollbrecht von der Technischen Universität Dresden ist als Gutachter gewonnen worden. Er ist ein Professor, der in der Medienpädagogik sehr ausgewiesen ist, und er wird Expertenbefragungen durchführen. Wir werden dann diese Medienkompetenz als Gesamtaufgabe mehrerer Ressorts definieren, insbesondere bei der Kultuspolitik, aber natürlich auch in der Wissenschaftspolitik. Die Staatskanzlei wird dies weiter
Deshalb kann ich Sie nur bitten, meine Damen und Herren Abgeordneten: Stimmen Sie entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien dem Gesetzentwurf zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu!
Vielen Dank, Herr Staatsminister. – Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist das Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Drucksa
che 6/4310, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Abgestimmt wird auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 6/4991.
Ich schlage Ihnen die artikelweise Abstimmung vor. Möchte jemand widersprechen? – Das ist nicht der Fall.
Wer der Überschrift seine Zustimmung geben möchte, zeige das jetzt bitte an. – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei zahlreichen Stimmenthaltun
Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 1, Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Wer
möchte hier zustimmen? – Ist jemand dagegen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier zahlreiche Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen. Dennoch ist die Mehrheit für den Artikel 1 im Entwurf.
Wir kommen nun zu Artikel 2 Inkrafttreten. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Auch hier Stimmen dagegen und zahlreiche Stimmenthaltungen, aber die erforderliche Mehrheit für Artikel 2.
Meine Damen und Herren! Damit kommen wir nun zur Schlussabstimmung über den Entwurf Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung. Wer stimmt zu? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Auch hier ist bei Stimmen dagegen, zahlreichen Stimmenthaltungen der Entwurf als Gesetz beschlossen, meine Damen und Herren, und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Wir beginnen mit der Aussprache. Für die Fraktion DIE LINKE Herr Abg. Neubert und danach die CDU, SPD, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Herr Neubert, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute in der 2. Lesung mit dem Gesetz zur Änderung des Hochschulfreiheitsgesetzes, ein Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Es geht in unserem Gesetzentwurf um eine kleine, allerdings sehr relevante Änderung. Und zwar ist in § 82 Abs. 6 Satz 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes die Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin einer Hochschule geregelt. Demnach erstellt der „Hochschulrat im Benehmen mit dem Senat einen Wahlvorschlag. Der Wahlvorschlag wird dem Erweiterten Senat vom Vorsitzenden des Hochschulrates unterbreitet. Vom Erweiterten Senat gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält.“
Hochschulen zu der Regelung aus dem Gesetz über Hochschulen im Freistaat Sachsen vom September 2008 zurückkehren. Statt des Benehmens sah das Hochschulgesetz damals die Herstellung eines Einvernehmens zwischen Hochschulrat und Senat bei der Erstellung eines Wahlvorschlages für den Rektor bzw. die Rektorin einer Hochschule vor. Es handelt sich – wie gesagt – um eine scheinbar marginale Änderung, die tatsächlich aber von Bedeutung ist. Die von uns angestrebte Verfahrensregelung ist klar und praktikabel. Sie macht einen Wahlvorschlag nicht allein von der Kompromissbereitschaft von Hochschulrat und Senat abhängig. Eine einvernehmliche Lösung für einen Wahlvorschlag finden zu müssen – das möchte ich betonen – verpflichtet die Beteiligten von vornherein zu einer konstruktiven Herangehensweise bei der Erstellung dieses Wahlvorschlages. Undemokratische Zerreißproben, so hat es Frau Ministerin Stange genannt, zwischen Hochschulrat und Senat wie an der Universität Leipzig blieben uns damit zukünftig erspart.
Das führt nicht nur zu einer praktikableren Lösung als der bisher geltenden, sie stärkt auch die Position des Senats gegenüber dem Hochschulrat. Im Senat sind alle Mitglie
dergruppen der Hochschule repräsentiert und ihre Vertreter sind demokratisch gewählt. Sie müssen an dieser wichtigen Entscheidung beteiligt werden. Das wiederum bedeutet einen Schritt hin zur Demokratisierung der Hochschule und zur Beschneidung der Autokratie der Hochschulräte.
Am 9. Mai 2016 hat sich der Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien mit dem Gesetzentwurf befasst. Auf die dort vorgetragenen Einwände möchte ich in meiner Rede gern eingehen. Es gab drei Einwände. Den ersten Einwand, dem Gesetzentwurf könne aus formalen Gründen nicht zugestimmt werden, räumen wir mit einem Änderungsantrag aus. Damit greifen wir die Kritik der Vorprüfung und die Anregung des Juristischen Dienstes auf. Der zweite Einwand, der von der SPD-Fraktion kam, dass es sich bei dem Gesetzentwurf um einen Schaufensterantrag handele, ist schon eine ziemlich schräge Argumentation, die dem Ernst der Sache nicht ganz gerecht wird. Seit einem Jahr erleben wir an der Uni Leipzig eine Eskalation durch den Hochschulrat.
Im März 2015 wurde die Stelle einer neuen Rektorin bzw. eines neuen Rektors ausgeschrieben. Sie sollte zum 1. März 2016 besetzt werden. Der Hochschulrat hat von seiner Vorschlagsliste explizit die bisherige Rektorin ausgeschlossen. Die anderen Kandidaten haben aufgrund des öffentlichen Interesses und dieser eskalativen Situation inzwischen abgesagt. Das heißt, wir haben nun bald – davon gehe ich aus – eine neue nötige Ausschreibung, die auf Grundlage der jetzigen Gesetzeslage zu der gleichen eskalativen Situation führe könnte. Hier von einem Schaufensterantrag zu sprechen, wo man genau das ändern könnte, kann ich nicht nachvollziehen.
Ich will daran erinnern, dass es die Wissenschaftsministerin selbst war – ich habe es vorhin schon zitiert –, die von einer undemokratischen Zerreißprobe an der Uni Leipzig gesprochen hat. Wenn der Landtag als Gesetzgeber das ändern kann, dann sollte er das tun, sehr geehrte Damen und Herren. Schließlich wurde gegen den Gesetzentwurf vorgebracht, das Hochschulfreiheitsgesetz bedürfte einer umfänglicheren Änderung. Einen Einzelaspekt herauszugreifen sei nicht hilfreich. In der Sache ist dieser Einwand unzutreffend, denn wir können mit der vorgeschlagenen Änderung im § 82 jetzt schon unnötige Konflikte zwischen Hochschulorganen verhindern. Dies ist ein erster Schritt und er ist vollkommen unabhängig von einer größeren und von uns gewünschten Novelle des Hochschulfreiheitsgesetzes, denn auch wir LINKE sehen erheblichen Änderungsbedarf beim Hochschulfreiheitsgesetz.
Ich will die wesentlichen Punkte benennen: Zum einen nenne ich die Stärkung der Rechte von Senaten und Fakultätsräten und die Konkretisierung der Entscheidungsrechte und -befugnisse hochschulinterner Gremien. Die Hochschulräte, die aus unserer Sicht viel zu stark wissenschaftsfremde Perspektiven in die Hochschulen einbringen, wollen wir entmachten und letztlich auflösen.
An ihre Stelle sollen beratende, mit Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlicher Interessensgruppen besetzte Hochschulkuratorien treten. Hochschulgremien sollen so weit wie möglich viertelparitätisch besetzt werden. Des Weiteren wollen wir die Abschaffung der Austrittsmöglichkeit aus der verfassten Studierendenschaft, um die studentische Interessensvertretung zu stärken und sie wieder zum verlässlichen Gespräch- und Verhandlungspartner der anderen Hochschulmitglieder machen. DIE LINKE steht zur verfassten Studierendenschaft mit Finanz- und Satzungsautonomie sowie dem uneingeschränkten Recht der politischen Meinungsäußerung.
Das in § 10 Hochschulgesetz geregelte Verfahren zur Verhandlung der Zielvereinbarung muss gelockert werden. Die Verhandlungen sind transparenter und unter Beteiligung aller Mitgliedsgruppen zu führen. Außerdem müssen die Studiengebühren für Studierende aus dem Nicht-EU-Ausland sowie für Langzeitstudierende umgehend aus dem Hochschulfreiheitsgesetz gestrichen werden. Wir setzen uns für ein gebührenfreies Studium ein und lehnen jede Form von Studiengebühren ab.
Sie sehen also, wir haben auch eine ganze Menge Themen, die wir gern diskutieren würden. Übrigens, die Erfahrungen aus anderen Politikfeldern zeigen, dass angemahnte umfangreiche Änderungsbedarfe in Gesetzen von Koalitionären häufig als Ausrede benutzt werden, um konkrete kleine Änderungen sofort zu vollziehen. Was von angedachten umfangreichen Änderungen nach Koalitionsdurchlauf übrig bleibt, sehen wir gerade bei der aktuellen Novelle des Schulgesetzes mit dem Kompromiss auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Das bleibt uns hoffentlich im Hochschulbereich erspart.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte um Zustimmung für diesen einen Punkt im Hochschulfreiheitsgesetz und freue mich auf die gemeinsame Diskussion über ein neues Hochschulgesetz in Sachsen.
Meine Damen und Herren! Für die CDU-Fraktion Herr Abg. Dr. Meyer. Bitte, Herr Meyer, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich zunächst, dass Falk Neubert mitbekommen hat, dass das Hochschulfreiheitsgesetz durchaus umfangreicher ist und nicht nur die Wahl der Rektoren regelt. Die angesprochenen Änderungspunkte machen deutlich, dass es nicht nur darum gehen kann, bei einer Novelle einen Schnellschuss zu machen und sich einen Punkt herauszugreifen, den man im Plenum ändern möchte, sondern wenn man das tun will, muss man sich intensiver damit beschäftigen.
Wir haben im Freistaat Sachsen 14 staatliche Hochschulen. Dort arbeiten Menschen unterschiedlichen Geschlechts, unterschiedlicher Nationalität, unterschiedli
cher Religion etc. Es sind mehr als 37 000 Menschen, die den Wissenschaftsmotor in den Hochschulen antreiben und für die ein gemeinsamer Ordnungsrahmen mit unserem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz gilt. Dieses Gesetz regelt in 115 Paragrafen neben den organisatorischen Belangen der Hochschultypen für das Studium, für die Forschung und für die Lehre auch das Zusammenwirken von Gremien. Es sind aber eben 115 Paragrafen und nicht nur einer, der hier zu betrachten wäre. Der Rahmen, den ich angesprochen habe, gilt für Zittau bis Leipzig, und interessanterweise funktioniert er für die allermeisten Sachverhalte und für die allermeisten Standorte.