Dieser Gesetzentwurf betrachtet lediglich die erste Prüfstufe. Die Erwägung der zweiten und der dritten Prüfstufe vernachlässigt der Gesetzentwurf nahezu vollständig, weshalb die Prüfung zum großen Teil ausschließlich zur ersten Prüfstufe erfolgt und die anderen Kriterien der Beamtenbesoldung, wie die Frage der Attraktivität des Beamtenverhältnisses, der überdurchschnittlich qualifizierten Kräfte, des Ansehens des Amtes in den Augen der Gesellschaft, der besonderen Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung eines Beamten – warum das alles außer Acht bleibt, dafür gibt der Gesetzentwurf weder eine Begründung ab noch eine Rechtfertigung.
Auf dieser ersten Prüfstufe ist nicht die Höhe der Besoldung, sondern ihre Entwicklung über einen längeren Zeitraum zu betrachten und diese mit der Entwicklung anderer Parameter, nämlich dem Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, den Nettolöhnen und der Inflationsrate, zu vergleichen. Die Entwicklung
der Besoldung über einen 15 Jahre langen Zeitraum soll dabei nicht 5 % oder mehr zurückbleiben. Kollege Michel hat es im Grunde genommen in der Heranführung schon dargelegt. Bemessen nach diesen Vorgaben findet aus der Gesetzesbegründung ersichtlich eine rein mathematische Betrachtung statt, wobei die zugrunde liegenden Zahlen allein die Staatsregierung liefert. Sie sind nicht gegengeprüft.
Das haben uns selbst die Spitzenverbände, die daran teilgenommen haben, gesagt. Sie gehen davon aus, dass es Ihr Zahlenwerk ist. Mehr hat man uns auf zig-fache Nachfrage nicht gesagt. Wir haben die Zahlen von der Staatsregierung und nur auf die können wir vertrauen. Sie lagen auch schon in den Beratungen mit den Spitzenverbänden vor. Es gibt verschiedene Zweifler, es hat sich aber keiner gefunden, der die Zahlen widerlegen kann. Auch wir können den Beweis nicht antreten, ob diese Zahlen stimmen oder ob sie geschönt sind. Fakt ist aber, dass im Ergebnis mit dem Gesetzentwurf die Besoldung für die zurückliegende Zeit lediglich in dem Maß erhöht wird, dass von den drei relevanten Parametern der ersten Prüfstufe zwei den Schwellenwert von 5 % übersteigen und im dritten Parameter die Besoldungsentwicklung mit 4,99 % nur knapp unterschritten wird. Zwei liegen knapp darüber und einer knapp darunter.
Der Landesvorsitzende des Sächsischen Richtervereins, Reinhard Schade – Sie haben ihn zwar angekündigt, Kollege Michel, aber ob Sie ihn zitiert haben, konnte ich nicht hören –, hat bereits in der Expertenanhörung im federführenden Haushalts- und Finanzausschuss am 17. Juni zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Besoldungsregelung derart nah an der Grenze der Unteralimentationsvermutung eher früher als später zu verfassungsrechtlichen Problemen führen wird. Nach unserer Überzeugung leidet der Gesetzentwurf heftig daran, dass er in seinen Ansätzen zur Herbeiführung einer vermeintlich amtsangemessenen Besoldung von vornherein jeglichen Prognosespielraum auslässt. Was 2016 gerade noch verfassungsgemäß ist, kann schon in zwei Jahren die Unteralimentationsgrenze reißen. Der Erzgebirger würde sagen: Das „laaglt“ absolut.
Auch wird, davon sind wir überzeugt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der Verfassungsgerichtshöfe der Länder auf Dauer nicht hinnehmen, dass die Beamtenbesoldung fortwährend nur an den Schwellenwerten orientiert wird. Das wird nicht lange halten. Das Gesetz setzt also die verfassungsrechtlichen Vorgaben allenfalls randgenäht um, was auf der Hand liegt, wenn im Hinblick auf die Vergangenheit bei einem Parameter 4,99 % angepasst und bei den beiden anderen mit 5,1 oder 5,2 % gerade überschritten wird.
Um es noch einmal mit den Worten des Vorsitzenden des Richtervereins Schade zu sagen: Es wird allenfalls die Miniuntergrenze eingehalten. Wir haben null Puffer. Es ist gar nicht davon zu reden, dass die mit dem Gesetzgebungsvorhaben herbeigeführte verfassungsmäßige Besoldung in Sachsen noch lange keine amtsangemessene
Besoldung ist. Es ist eine verfassungsmäßige Besoldung. Damit bringt der Gesetzentwurf in der Besoldungsentwicklung und Besoldungspolitik gerade nicht den notwendigen Paradigmenwechsel, den Sie, Herr Michel, verheißen, den wir auch brauchen, um zu gewährleisten, dass wir nach Verfassungslage künftig im Freistaat Sachsen innerhalb des öffentlichen Dienstes die durch Beamtinnen und Beamte verantwortlich wahrzunehmenden Hoheitsaufgaben bzw. die durch die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu sichernde qualifizierte Rechtspflege und Rechtsprechung erforderliche Personalverfügbarkeit haben.
Viertens. Das Verfassungsgericht hat in der mit dem Gesetzentwurf umzusetzenden Entscheidung eine absolute Verfassungswidrigkeitsgrenze in der Beamtenbesoldung benannt respektive eingeführt. Immer dann, wenn der Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum oder zum Grundsicherungsniveau unterschritten wird, indem die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt, ist die Grenze gerissen. Dann ist die Besoldung verfassungswidrig. Gegen den Gesetzentwurf ist diesbezüglich allgemein einzuwenden, dass zu beurteilende Aussagen über die Einhaltung des Mindestabstandes nur in Bezug auf die Besoldungserhöhung ab 01.07.2016 getroffen sind. Vergleichsdaten bezüglich des Zeitraums von 2011 bis 2015 sind dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen, sie sind nicht verarbeitet und lagen ihm offensichtlich nicht zugrunde. Wir wissen nur, dass es ab 01.07.2016 mit den 15 % funktioniert. Wie es vorher war und ob er nachzujustieren ist, wissen wir nicht. Auch das ist ein gravierender Mangel dieses Gesetzes.
Von vornherein fehlinterpretierend, beruft sich die Staatsregierung auch bei der Behauptung, der Mindestabstand sei eingehalten, auf das Bundesverfassungsgericht in der Berechnung der Besoldungserhöhung für 2011. Die Interpretation, das Verfassungsgericht habe am
17.11.2015 festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau gebe, ist schlicht falsch. Sie haben es nur für die A 10 und nur für 2011 festgestellt. Aus dem Beschluss geht hervor, dass mit Blick auf die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 nicht erkennbar war, dass dieses Mindestabstandsgebot nicht gehalten wurde. Ob das auf diese oder jene Besoldungsgruppe und -stufe bei Beachtung der daraus zu bestreitenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch zutrifft, ob die 15 % gehalten sind, bleibt offen, unseres Erachtens zumindest die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 betreffend.
Fünftens. Eine weitere Baustelle, die der vorliegende Gesetzentwurf wegen seiner ausschließenden Orientierung an der Behebung evident verfassungswidriger Besoldungskonstellationen nicht im Auge hat, ist die Frage der notwendigen Differenzierung zwischen Besoldung und Versorgung. Die Frage, ob die den Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind, mithin, ob der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als untere Grenze nicht mehr gewahrt ist, stellt sich mit Blick auf
Artikel 2 des Gesetzentwurfs gleichfalls für die Versorgung insbesondere von Ruhestandsbeamten. Noch weiter gedacht, gilt dies auch für die Versorgungsbezüge von Witwen und Waisen.
Die Fragestellung, welches Mindestunterhaltsverhältnis bzw. Unterhaltsniveau insbesondere für Ruhestandsbeamte verfassungsrechtlich garantiert werden muss und welcher Abstand zum Sozialhilfeniveau gewährleistet ist, hat der Gesetzesansatz nicht im Blick, definitiv nicht.
Sechstens und letztens ist für unser Votum zum Gesetzentwurf von nicht geringer Bedeutung, dass der Gesetzesansatz, lapidar ausgedrückt, durch und durch neoliberal ist. Bei den oberen Besoldungsgruppen wird durchaus kräftig zugelegt, bei den unteren Besoldungsgruppen hingegen fällt der Zuwachs – berücksichtigt man die fortdauernd wegfallende frühere Sonderzahlung, nämlich das Weihnachtsgeld und die wieder aufgehobene Strukturzulage – in hohem Maße bescheiden aus. Es herrscht keine Binnengerechtigkeit.
Es mag sein, dass der Gesetzgeber bzw. der Freistaat dies bei der Herbeiführung einer gerechten sozialen Besoldungsaustarierung zwischen den unteren und den oberen Einkommensgruppen nicht unbedingt schuldet, gleich gar nicht im Maßstab dessen, was nach dem Urteil zu reparieren war; das räumen wir ein. Es mag sein, dass es schwierig ist, weil das Abstandsgebot wohl auch zwischen den einzelnen Gruppen entsprechend gelten muss. Aber einen gerechteren sozialen Ausgleich anzustreben ist ja nicht verboten. Das hätte mit dem Gesetzentwurf ohne Weiteres getan werden können.
Dass gerade die unteren Bezügegruppen den Gesetzentwurf in scharfem Maße kritisieren – es gab dazu zigtausend gesammelte Unterschriften –, hätte Ihnen dahin gehend zu denken geben müssen, ob Sie hier unabhängig von der Vereinbarung, die zugrunde lag, nicht hätten nachjustieren müssen.
Summa summarum ist der Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen, dass die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Freistaat Sachsen seit 2011 so weit korrigiert werden soll, als diese evident war. Wir halten diese Korrektur für nicht ausreichend. Wir sehen den Gesetzgeber in der Pflicht, eine Korrektur vorzunehmen, die vernünftige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auch für die Zukunft ausschließt und die nicht den Ansatz in sich trägt, dass jede kleinere Änderung der Parameter Einflüsse auf die Bestimmungen der Besoldungshöhe haben könnte, sodass erneut in aufwendigen Verwaltungsgerichtsverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung aufgeworfen werden wird.
Das ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, wie er aus dem Ausschuss gekommen ist, aber vorprogrammiert. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Es sprach Herr Abg. Bartl für die Fraktion DIE LINKE. Für die SPD-Fraktion spricht nun Herr Abg. Pallas.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir sind in der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung in Sachsen. Nun sind wir uns – auch wenn hier nicht jeder ein Fan des Beamtentums ist – sicherlich einig, dass die sächsischen Beamten und Richter einen entscheidenden Beitrag zur Handlungsfähigkeit unseres Freistaates Sachsen leisten und dass diese Leistung auch anerkannt werden sollte. Das ist, denke ich, klar.
Teil dieser Anerkennung ist eine gerechte, angemessene und mithin verfassungsgemäße Besoldung. Dazu gehört eben auch die sogenannte Sonderzahlung oder das Weihnachtsgeld. Im Jahr 2010 wurde mit den Beschlüssen zum Doppelhaushalt 2011/2012 im Zuge eines ganzen Pakets harter Einsparmaßnahmen durch die damalige Regierung, gebildet aus CDU und FDP, das Weihnachtsgeld für Beamte und Richter abgeschafft. Ich bedanke mich bei Kollegen Michel für seine Ehrlichkeit, dazu in seiner Rede zu stehen
Aus meiner eigenen damaligen dienstlichen Erfahrung weiß ich noch ganz genau, dass die Streichung des Weihnachtsgelds tatsächlich massiv zur Demotivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gesamten öffentlichen Dienst beigetragen hat.
Die SPD-Fraktion hatte sich 2010 klar dagegen ausgesprochen. Eines unserer Argumente war schon damals, dass die Abschaffung zu einer Unteralimentierung führen könnte. Zu dieser Feststellung, lieber Kollege Michel, braucht man kein Pfadfinder zu sein.
Diese Einschätzung kam auch von den Gewerkschaften und Berufsverbänden und wurde von den Beamtinnen und Beamten sowie den Richtern offenbar geteilt. Nicht ohne Grund wurden mehrere Zehntausend Widersprüche gegen die Bezügemitteilungen eingelegt. Diese Widersprüche, also der Einsatz der Beschäftigten für ihre Rechte, waren es letztendlich, die den Erfolg ermöglicht haben, den wir heute in Gesetzestext gießen. Das waren keine Gesetzentwürfe der LINKEN oder anderer Fraktionen im Sächsische Landtag oder sonstiger parlamentarischer Initiativen, sondern es waren die Widersprüche und Klageverfahren gegen das damalige Gesetz.
So kam es zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November, veröffentlicht im Dezember 2015. Kollege Michel ist bereits im Detail auf das Prüf
Zum Zweiten ist festgestellt worden, dass die sächsische Beamtenbesoldung im Jahr 2011 verfassungswidrig war. Das Gericht hat uns, dem Landtag, aufgegeben, als Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens zum 1. Juli dieses Jahres zu sorgen.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass eine wesentliche Ursache der Unteralimentation eben die Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2011 war. Das heißt, dass die Kritik von Gewerkschaften und Bediensteten, aber auch unsere Kritik letztendlich durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, auch wenn wir seinerzeit natürlich nicht den genauen Wortlaut vorhersagen konnten – wie auch.
Nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Dezember 2015 kam es dann von Januar bis März 2016 zu sehr intensiven Gesprächen zwischen dem Staatsminister der Finanzen, Prof. Unland, dem stellvertretenden Vorsitzenden des DGB Sachsen, Markus Schlimbach, dem Landesvorsitzenden der GdP Sachsen, Hagen Husgen, dem damaligen Landesvorsitzenden des Beamtenbunds Sachsen, Gerhard Pöschmann, dem vorhin schon erwähnten Herrn Benra vom Bundesbeamtenbund und dem Landesvorsitzenden des Sächsischen Richtervereins, Herrn Reinhard Schade. Ziel war, dem Sächsische Landtag einen Vorschlag zu unterbreiten und für die Zukunft eine amtsangemessene und verfassungskonforme Besoldung für alle Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen im Freistaat Sachsen zu erreichen.
Das Ziel und auch die Tatsache, dass es diese kooperativen Gespräche gab, haben wir als SPD-Fraktion immer gelobt und begrüßt. Wir haben immer klar gesagt, dass wir die konsensual zu treffende Entscheidung aus diesen Gesprächen akzeptieren werden. Dazu zählt eben auch die Entscheidung gegen die Einführung einer Sonderzahlung und für die Einpreisung der alten Sonderzahlung in die Grundbesoldung, was für die Beamtinnen und Beamten und für die Richter nebenbei auch den Vorteil hat, dass dies ruhegehaltsfähig ist.
Es gehört aber auch dazu – das haben wir von Anfang an klargemacht –, dass es eben nicht nur um diejenigen gehen kann, die die Besoldungsgruppe A 10 innehaben, sondern es muss um alle gehen. Ich denke, das ist in den letzten Monaten auch klar geworden. Damit haben wir die Chance, den Fehler von 2010 so grundsätzlich zu beheben, dass aus einer neuen Regelung nicht wieder eine Widerspruchs- und Klagewelle entsteht.
Deshalb ist es gut, kurz noch einmal zu erwähnen, was konkret vereinbart wurde. Für den Zeitraum von 2011 bis zum 30. Juni 2016 wird es jährliche Nachzahlungen geben, nach jährlich individuell berechneten Scheiben. Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 erfolgt die lineare Anpassung der Besoldung um 2,61 %. Gleichzeitig – das gehört mit dazu – entfällt die Strukturzulage, die seinerzeit als Minikompensation für den Wegfall des Weihnachtsgeldes eingeführt wurde, zum 1. Januar 2017.
Diese Vereinbarung wurde am 23. März dieses Jahres von allen Gesprächspartnern unterschrieben. Danach wurde im Finanzministerium der Gesetzentwurf vorbereitet. Er passierte Ende April oder Anfang Mai das Kabinett und wurde hier im Sächsischen Landtag am 6. Mai in erster Beratung behandelt.
Wie ging es weiter? Am 7. Juni gab es eine Anhörung des Gesetzentwurfs im Haushalts- und Finanzausschuss. Dann kam die Sommerpause und wir haben uns mit den Ergebnissen der Anhörung befasst und Schlüsse daraus gezogen. Schließlich fand am 14. September die abschließende Beratung im federführenden Haushalts- und Finanzausschuss statt. Ich führe das aus, um darzulegen, dass wir als Parlament hier nichts verzögert haben, sondern von der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag bis heute, bis zur zweiten Beratung, zügig gearbeitet haben.
Dafür kann man auch einmal applaudieren. – Nach der Anhörung ergab sich für die Koalitionsfraktionen ein Änderungsbedarf auf Anregung des Kommunalen Versorgungsverbands, nämlich klarzustellen, dass bei einem Zusammentreffen mehrerer Ruhegehälter das höchste Ruhegehalt berücksichtigt wird. Heute liegt nun das Ergebnis dieser parlamentarischen Beratung vor uns, und wir können endlich einen politischen Schlussstrich unter dieses Problem ziehen.
Es gab in den letzten Wochen noch etwas Verwirrung um die Frage des Auszahlungstermins. Um es noch einmal klar zu sagen: In der Vereinbarung steht: noch 2016. Zwischendurch gab es einmal den Zungenschlag, dass es vielleicht 2017 werden könnte. Es gab noch einige Gespräche. Nach Lage der Dinge haben wir uns mit dem Finanzministerium darauf verständigt, dass die Auszahlung im Jahre 2016 vorgenommen wird, und zwar die Nachzahlung der Bezüge mit den Dezemberbezügen, also Ende November, und die Anpassung mit den Januarbezügen dann im Dezember 2016. Ich denke, das ist auch ein Ergebnis, was wichtig ist, hier noch einmal klarzustellen.
Meine Damen und Herren! Die Position meiner Fraktion war von Anfang an klar. Leider hat es erst des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes bedurft, damit jedem im Lande klar wurde, dass man so mit unseren Bediensteten nicht umgehen kann.
Letztendlich wurden damals unterm Strich 34 Millionen Euro pro Jahr eingespart. In der Folge der Widersprüche und Klagen haben wir neben der Nachzahlung über 50 Millionen Euro pro Jahr zu schultern. Das nehme ich jetzt so hin, aber, ob sich das nun gelohnt hat, wage ich in Zweifel zu ziehen.
Sachsen, so haben wir heute schon in den Aktuellen Debatten und in der Aussprache zu den Dresdner Anschlägen gehört, steht vor großen Herausforderungen. Wir brauchen einen handlungsfähigen Staat. Eine wichtige Voraussetzung dafür sind gut qualifizierte und hoch motivierte Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Gute Arbeit muss auch gut und fair entlohnt werden. Die Nachzahlung dazu ist ein notwendiger Schritt. Damit können wir die fehlerhafte Entscheidung korrigieren.
Ich möchte abschließend den Beschäftigten und den Gewerkschaften für ihr beharrliches Engagement danken. Ohne sie wäre der heutige Gesetzesbeschluss nicht möglich gewesen. Lassen Sie uns bitte weiter gemeinsam dafür sorgen, dass wir auch in Zukunft einen handlungsfähigen Staat und einen aufgabengerecht ausgestatteten öffentlichen Dienst mit motivierten Bediensteten haben.