2. Inwieweit steht die Akten-/Datenlöschung im Zusammenhang mit dem Zeugen, der sich am 20. Oktober 2015 bei der Polizei meldet und ein „Angebot zur fortlaufenden Aussage zum fortlaufenden Geschehen in der Freitaler Gruppe“ unterbreitet?
Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2: In der Ermittlungsakte im Zusammenhang mit der sogenannten Gruppe Freital sind in dem Zeitraum, in dem die Ermittlungen noch durch die sächsischen Behörden geleitet
In einem Verfahren zur Prüfung und Erteilung einer Vertraulichkeitszusage eines Zeugen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen die sogenannte Gruppe Freital wurde jedoch durch das Operative Abwehrzentrum (OAZ) am 28. Oktober 2015 eine Mail im elektronischen Postfach gelöscht. Diese Mail war allerdings bereits vorher ausgedruckt und in dem sogenannten polizeilichen Vertraulichkeitsvorgang aufgenommen
Ein solcher Vertraulichkeitsvorgang wird getrennt von den Ermittlungsakten geführt, damit die Vertraulichkeit auch wirklich gewahrt werden kann. Bei der nach dem Ausdruck gelöschten Mail handelte es sich um ein beim OAZ als Mail empfangenes Fax der Staatsanwaltschaft Dresden, mit dem vorab eine Kopie des Schreibens eines Zeugen an die Staatsanwaltschaft an das OAZ übermittelt wurde. In diesem Schreiben bot der Zeuge an, vertraulich zur Gruppe Freital auszusagen.
Nachdem dem Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Dresden die Vertraulichkeit zugesichert worden war, wurde ein Ausdruck der vorab übermittelten elektronischen Kopie des oben genannten Schreibens im Vertraulichkeitsvorgang bei der Polizei hinterlegt und anschließend die Mail im elektronischen Postfach gelöscht. Insoweit steht die Löschung mit dem in Frage 2 genannten Sachverhalt in Zusammenhang.
Zu der Löschung ist anzumerken, dass es nach der Strafprozessordnung die Möglichkeit gibt, einem Zeugen durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft im Einzelfall die Vertraulichkeit zuzusagen. Die Zusage der Vertraulichkeit umfasst insbesondere Angaben zur Identität des Zeugen. Um diese zu wahren, ist durch die Strafverfolgungsbehörden neben der Ermittlungsakte ein sogenannter Vertraulichkeitsvorgang anzulegen.
Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Erteilung einer Vertraulichkeitszusage sind bei erteilter Vertraulichkeitszusage nicht zur Ermittlungsakte zu nehmen, da ansonsten die Vertraulichkeit nicht gewahrt bleibt. Da Zweck der gesamten Bearbeitung die Wahrung der Vertraulichkeit des Zeugen ist, war es geboten, nach Erteilung der Vertraulichkeitszusage durch die Staatsanwaltschaft Dresden und Hinterlegung eines Ausdrucks der Mail im Vertraulichkeitsvorgang der Polizei die Mail im elektronischen Postfach zu löschen.
Die „Bild“ berichtete am 29. Januar 2017, dass das Innenministerium die Beförderung des Leiters der Kriminalpolizeiinspektion der PD Dresden beamtenrechtlich überprüfen lasse. Am 31. Januar 2017 berichtete ebenfalls die „Bild“ dass sie aus Regierungskreisen erfahren habe, dass die Beförderung wieder zurückgenommen werde. In der Kleinen Anfrage, Drucksache 6/8432, wurde nunmehr
mitgeteilt, dass eine Beförderung nach dem Sächsischen Beamtengesetz nicht zurückgenommen werden könne.
1. Inwieweit kann die Beförderung des Einsatzführers auf welcher Rechtsgrundlage rückgängig gemacht werden?
Antwort auf die Frage 1: Der jetzige Leiter der Kriminalpolizeiinspektion der Polizeidirektion Dresden hat seit dem 10. November 2016 ein Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A16, welches gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird, inne. Die regelmäßige Probezeit beträgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsBG zwei Jahre.
Gemäß § 9 Abs. 1 SächsBG ist dem Beamten mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. In diesem Fall fällt der Beamte in sein vorheriges Amt zurück.
Antwort auf die Frage 2: Im vorliegenden Fall befindet sich der Beamte in der Probezeit, die – wie oben dargestellt – zwei Jahre beträgt. Die Entscheidung, ob sich der Beamte bewährt hat, ist nach Ablauf der Probezeit zu treffen.
Abstimmungsverhalten Sachsens in der 954. Sitzung des Bundesrates zu TOP 82 (Allge- meine Verwaltungsvorschrift Veränderung der Allgemei- nen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung [VwV-StVO]) (Frage Nr. 3)
Mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung wird die bundeseinheitliche Anwendung der Anordnung von Tempo 30 an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiteren Vorfahrtsstraßen im Nahbereich sozialer Einrichtungen verankert.
1. Wie hat die Sächsische Staatsregierung in der 954. Sitzung des Bundesrates am 10.03.2017 bei Tagesordnungspunkt 82 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung [VwV-StVO] im Einzelnen
2. Inwieweit wird durch die Einschränkung in der Verwaltungsvorschrift die im Herbst beschlossene Änderung der Straßenverkehrsordnung in § 45 Abs. 9 Punkt 6 untergraben, welche vorsieht, dass Tempo 30 vor Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Altenheimen nur noch als Kannbestimmung geregelt sein sowie lediglich auf maximal 300 Meter Länge begrenzt werden soll und zudem auf Straßen mit mehr als einer Spur je Richtung
Antwort zu Frage 1: Die Anordnung von Tempo 30 an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiteren Vorfahrtsstraßen im Nahbereich sozialer Einrichtungen war Gegenstand von Ziffer 13 und 14 der Ausschussempfehlungen. Die Sächsische Staatsregierung hat Ziffer 13 zugestimmt und sich zu Ziffer 14 enthalten.
a) Zu Ziffer 13: Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Anordnung von Tempo 30 im Nahbereich sozialer Einrichtungen an klassifizierten Straßen und weiteren Vorfahrtsstraßen als Regelfall vorgesehen wird. Ausnahmen davon wären explizit straßenverkehrsrechtlich zu begründen. Der Grundsatz, dass innerorts Tempo 50 gilt, soll in diesen Fällen durchbrochen werden.
Der Verkehrsausschuss hatte empfohlen, von einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Sinne eines Automatismus abzusehen. Zwar sollte die Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen wesentlich erleichtert werden. Es sollte aber weiterhin eine Einzelfallprüfung erforderlich sein. Der Empfehlung wurde aus folgenden Erwägungen zugestimmt:
Eine erleichterte Anordnungsmöglichkeit von Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen ist ausdrücklich zu begrüßen. Dieses Ziel wäre auch mit dem Änderungsvorschlag erreicht worden, ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, durch eine unüberschaubare Vielzahl punktueller Tempobegrenzungen Akzeptanzprobleme hinsichtlich solcher Verkehrsbeschränkungen zu verschärfen. Eine Neuregelung im Sinne eines Automatismus kann in Großstädten aufgrund der hohen Dichte sozialer Einrichtungen die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden und gegebenenfalls den ÖPNV „ausbremsen“. Auch ein Ausweichen auf Nebenstraßen ist zu befürchten.
Die Verkehrsbehörden sollten den besonderen örtlichen und verkehrlichen Verhältnissen im Nahbereich einer
b) Zu Ziffer 14: Laut Empfehlung des Innenausschusses sollte die regelhafte Anordnung von Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen auf Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung pro Richtung beschränkt werden. Auf Straßen mit mehrspuriger Verkehrsführung sei mit mangelnder Akzeptanz zu rechnen. Im Regelfall seien dort andere technische Sicherungen, wie Lichtzeichenanlagen oder Sperrgitter, vorhanden.
Die Sächsische Staatsregierung hat sich zu diesem Vorschlag enthalten. Die Beschränkung auf Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung erscheint inkonsequent. Technische Sicherungen mögen häufig vorhanden sein. Dies muss aber nicht immer der Fall sein.
Antwort auf Frage 2: Die Änderung des § 45 Abs. 9 StVO wird nicht untergraben. Da der Bundesrat der Empfehlung des Verkehrsausschusses nicht gefolgt ist, bleibt es bei der von der Bundesregierung vorgelegten Formulierung, dass die Geschwindigkeit vor den genannten sozialen Einrichtungen in der Regel auf Tempo 30 zu beschränken ist. Auch der Einschränkung auf Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung ist der Bundesrat nicht gefolgt. Die Beschränkung auf maximal 300 Meter Länge ist erforderlich, um eine bundeseinheitliche Anordnungspraxis zu gewährleisten und dem Grundsatz einer innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von Tempo 50 Rechnung zu tragen.
6. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 52. Sitzung auf Dienstag, den 11. April 2017, 10 Uhr festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu.