Zunächst zur Frage der elektronischen Übermittlung von Dokumenten an den Verfassungsgerichtshof ab 1. Januar 2018 parallel zum Übergang von elektronischem
Aber spannend und erprobungsbedürftig sollte schon mal die getroffene Regelung in § 10 a Abs. 2 sein, dass das für den Rechtsbetroffenen bzw. Verfahrensbeteiligten zu übermittelnde Dokument – jetzt wörtlich – „für die Bearbeitung durch den Verfassungsgerichtshof geeignet“, sprich lesbar und bearbeitungsfähig sein muss. Das ist für den Rechtslaien, der beim Verfassungsgerichtshof nicht immer mit einem Anwalt auftauchen muss, nicht ganz einfach.
Das Gesetz bestimmt, dass dazu eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen werden soll, die die entsprechenden Rahmenbedingungen regelt, sozusagen erkennbar macht. Es ist unsere Verantwortung, darauf zu drängen, dass die Staatsregierung diese Rechtsverordnung auf einem leicht zugänglichen Weg dem Rechtsadressaten, dem Rechtsbetroffenen, also den Bürgerinnen und Bürgern, bekannt macht. Denn diese müssen im Grunde genommen auf leicht zugängliche Art – gerade bei Verfassungsgericht, zu dem man einen niederschwelligen Zugang haben muss – erkennen können, was zu beachten ist, damit sie in geeigneter Weise ein Dokument vorlegen können.
Es scheint nicht ausgeschlossen zu sein, dass es zu Beginn diesbezüglich Holprigkeiten gibt, Holprigkeiten auch bei der Handhabung des § 109 Abs. 4, der nämlich die sicheren Übermittlungswege bestimmt. Das ist ein Problem.
Es gibt auch beim Verfassungsgericht Fristen. Wenn ein Bürger auf einem nicht sicheren Übermittlungsweg oder in nicht geeigneter Form übermittelt bzw. in einer Form, bei der die Geeignetheit fehlt, dann kann dadurch die Frist versäumt werden. Auch das steht zur Diskussion.
Da ist das Gesetz gut angelegt. Das Gesetz sagt dann, dass dem betreffenden Bürger, der das Dokument einreicht, unverzüglich ein Hinweis zu geben ist. Wenn er nachweist, dass das erste Dokument fristgemäß eingereicht wurde, dann gilt der Mangel als beseitigt und die Frist als gewahrt. Aber hier sind gewissermaßen schon ein paar Handreichungen zu sehen, die wir an die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Form weitergeben müssen.
Zu dem nächsten Problem, das die weiteren Punkte anbetrifft, habe ich nicht viel zu erinnern. Ich befinde mich durchaus in Übereinstimmung mit Kollegen Modschiedler, bis auf ein Problem mit dem Juristenausbildungsgesetz. Hier soll es also in Zukunft möglich sein, dass nach Nr. 8 dieses § 8 Abs. 2, der eingeführt wird, die
Das heißt aber, dort ist unter anderem vorgesehen, dass in Zukunft jeder Prüfungsaspirant körperlich visitiert werden kann. Da ist nach der Gesetzesbegründung auch mit vorgesehen, dass Körperscanner oder Ähnliches analog den Eintrittskontrollen bei Gerichten angewandt werden. Das ist nicht ganz ohne Brisanz. Deshalb bitten wir darum, dass es eine artikelweise Abstimmung gibt, weil wir speziell zu diesem Punkt Vorbehalte haben.
Herr Bartl, es handelt sich ja um einen Fachausschuss, in dem das gelaufen ist. Wäre es nicht sinnvoll gewesen, diese Thematiken, die Sie gerade so intensiv angesprochen haben, ebenfalls im Ausschuss zu diskutieren und nicht hier mit uns im Parlament? Das war nämlich der Grund, weshalb ich mich sehr kurz gefasst habe. Denn wir haben uns ja nicht über die Frage der Sorben unterhalten; das haben wir im Ausschuss getan. Wäre es nicht sinnvoller gewesen, diese Thematiken mit uns vor einem Fachpublikum aufzuschlüsseln, wo wir besser hätten diskutieren können als jetzt und hier?
Zweitens ist es ja bei Ihnen vielleicht genauso, dass Betroffene irgendwie Derartiges sagen. Ich mache einmal auf folgende Problematik aufmerksam: Zum Beispiel habe ich die Botschaft, was die Kontrollen nach der entsprechenden Prüfungsordnung anbetrifft, durchaus aus den Kreisen von Studenten in der Diskussion bekommen. Es geht wirklich um die Frage, dass die Gesetzanlage als solche ja okay ist. Es geht uns darum, dass wir tatsächlich gerade bei diesen beiden genannten Gesetzen das Augenmerk darauf legen, dass dies mit Verhältnismäßigkeit und Vernunft geschieht.
Meine Damen und Herren, nun spricht für die SPD-Fraktion Herr Abg. Baumann-Hasske. – Bitte sehr, Herr Baumann-Hasske, Sie haben das Wort.
machen. – Herr Bartl, Sie haben mir jetzt sogar Gelegenheit gegeben, noch etwas Weiteres inhaltlich beitragen zu können. Die Bedenken, die Sie geäußert haben, hätten wir in der Tat im Ausschuss schon einmal diskutieren können.
Wir sollten sie mitnehmen und in der Tat darauf achten, dass sie beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigt werden. Dies halte ich für schlichtweg sinnvoll. Vielleicht hätten wir es im Ausschuss schon einmal diskutieren können; dann hätte man da auch schon Empfehlungen aussprechen können.
Ansonsten bin ich der Meinung, meine Damen und Herren, dass dieser Antrag keiner weiteren Diskussion bedarf. Es geht ausnahmslos um Anpassungen an die Rechtsentwicklung bzw. an die technische Entwicklung. Ich bitte Sie alle um Zustimmung.
und deshalb stimmen wir Ihrem Gesetzentwurf selbstverständlich zu; denn wir stimmen allen objektiv vernünftigen Gesetzentwürfen zu.
Alle bereits von meinen Vorrednern vorgestellten Änderungen sind nachvollziehbar und erforderlich. Daher werden wir dem Anpassungsverfahren auch nicht im Wege stehen.
Es ist uns besonders wichtig, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof für die Zukunft fit gemacht wird und dass die Verfahrensbeteiligten ihre Unterlagen auch auf elektronischem Wege einreichen können. Interessant für meine Fraktion war, dass das Schummeln beim juristischen Staatsexamen jetzt auch per Handy funktioniert. Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen sind deshalb selbstverständlich anzupassen. Der Katalog von Möglichkeiten zur Aufdeckung von unzulässigen Hilfsmitteln ist daher zu erweitern.
Der Gesetzentwurf wurde auf Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 30. Mai 2017 Anfang August in den Sächsischen Landtag eingebracht. In der Zwischenzeit wurde eine ganze Reihe von Gesetzen, auf die der Gesetzentwurf der Staatsregierung verweist, erneuert. Eine Aktualisierung und Anpassung des Gesetzentwurfs hat jedoch vor Einbringung in den Landtag nicht mehr
stattgefunden. Daher hat auch die Vorprüfungsliste des Plenardienstes eine lange Liste mit Änderungsvorschlägen ergeben. Insoweit, als der Gesetzentwurf dem aktuellen Stand angepasst wird, sehen wir keinen Grund mehr für eine Enthaltung unserer Stimmen. Wir werden Ihrem Gesetzentwurf und auch Ihrem Änderungsantrag unsere Zustimmung erteilen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich halte es für sehr gut, dass wir uns hier Zeit nehmen, um auch über Materien zu reden, die eher technische Änderungen vornehmen, und dass wir Gesetzentwürfe der Staatsregierung nicht einfach nur durchwinken.
Aber zu den konkreten Artikeln, die hier zur Abstimmung stehen: Dass in Artikel 1 die Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation mit dem Verfassungsgerichtshof gelegt werden soll, ist definitiv begrüßenswert. Der Freistaat Sachsen ist ja tatsächlich in Sachen elektronische Kommunikation mit Gerichten ziemlich fortschrittlich, kann hier doch schon seit Langem mit Gerichten über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach kommuniziert werden.
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Behörden ist dies schon Standard. Aber für mich stellt sich dann doch die Frage – da blase ich in ein ähnliches Horn wie Herr Bartl –, wie sich die Nutzung dieses elektronischen Postfachs bei den Bürgerinnen und Bürgern durchsetzen wird; denn leider gibt die Homepage – ich habe mir das angeschaut – für Laien nicht wirklich sehr viel her, sondern ist eher verwirrend. Deswegen hielte ich es wirklich für begrüßenswert – Herr Bartl hat es angesprochen –, wenn die sächsischen Bürgerinnen und Bürger durch das Justizministerium bei der Nutzung des elektronischen Postfachs durch eine benutzerfreundliche, sachsenspezifische Homepage zum elektronischen Rechtsverkehr unterstützt werden würden.
Durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs sollen Fehler des Bundesgesetzgebers bei der Änderung der Strafprozessordnung behoben werden. Das ist eine Klarstellung, die wir selbstverständlich ebenfalls begrüßen.
Artikel 3 dient der Schaffung von Grundlagen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung des juristischen Staatsexamens. In Zeiten von Smartphones, von Apple Watch usw., in denen es differenzierte, diffizile Möglichkeiten gibt, unerlaubte Hilfsmittel zu benutzen, ist es dringend geboten, dass die Prüfungsbehörden und die Prüfungsaufsicht zeitgemäße und für alle Beteiligten klar verständliche Rechtsgrundlagen für die Kontrollen und gegebenenfalls auch für Sanktionen bekommen. Dabei
Mit Artikel 4 des Gesetzentwurfs soll die Gewinnung staatlich anerkannter Dolmetscherinnen und Dolmetscher mit ausländischen Berufsabschlüssen gefördert werden. Dass in vielen Lebensbereichen ein dringender Bedarf an Dolmetscherinnen und Dolmetschern besteht, wissen wir alle. Insofern kommt die Staatsregierung mit der Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes diesem Ruf nach mehr Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach. Deswegen stimmen wir auch diesem Artikel zu.