Protokoll der Sitzung vom 27.09.2017

Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Dann Frau Ministerin Dr. Stange, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes hat ein ganz klares Ziel; es ist von meinen Vorrednern bereits genannt worden: Es geht im Kern darum – und nur deshalb liegt dieses Gesetz vor –, die rechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses – kurz: WISNA – zu schaffen.

Natürlich kann man ein Gesetz auch weitergehend novellieren. Aber mit Ausnahme der AfD sind alle im Landtag koalitionserfahren, auch diejenigen vonseiten der Opposition, die die Weite des Gesetzentwurfs kritisiert haben.

(André Barth, AfD: Die LINKEN sind in Sachsen nicht koalitionserfahren, oder?!)

Von daher werden Sie sicherlich verstehen und akzeptieren, dass wir uns auf das Wesentliche konzentriert haben, was diese Gesetzesnovelle anbelangt.

Am letzten Donnerstag wurde bekannt – das zeigt die Notwendigkeit dieser Novelle –, dass sowohl die TU Bergakademie Freiberg als auch die TU Dresden am Programm WISNA erfolgreich teilnehmen bzw. zumindest bis jetzt die Stellen mit unserem Begleitschreiben einwerben konnten, dass wir die rechtlichen Voraussetzungen bis zum Start des WISNA-Programms schaffen werden.

Die TU Dresden erhielt 13 Tenure-Track-Professuren für die nächsten 13 Jahre zugesprochen, die TU Bergakademie Freiberg acht. Beide Universitäten werden am 1. Dezember 2017 die Förderung erhalten, wenn diese Gesetzesnovelle die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft. Ich beglückwünsche beide Universitäten, die die erste Hürde im Rahmen der gesamten Exzellenzstrategie genommen haben, um damit Voraussetzungen zu schaffen, exzellente junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anzuwerben, aber auch zu halten. Das ist der entscheidende Punkt.

Für WISNA stellt der Bund von 2017 bis 2032 – ich knüpfe damit an die Ausführungen von Aline Fiedler an: wir reden über einen sehr langen Zeithorizont – in zwei Bewilligungsrunden insgesamt bis zu 1 Milliarde Euro bereit. Das ist das Ziel der Förderung. Bund und Länder wollen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler an Hochschulen ein neues Angebot schaffen, das verlässliche und attraktive Berufsperspektiven eröffnet.

Niemand hat behauptet, dass damit alle Probleme für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler an unseren Hochschulen gelöst sind. Hier geht es darum, dass die jungen Leute und vor allem die exzellenten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehalten

werden können, die zum Beispiel über die erste Runde der Exzellenzinitiative Hervorragendes an den Universitäten geleistet haben.

Das Programm etabliert dazu die sogenannte TenureTrack-Professur, wie bereits erwähnt wurde. Das ist ein ganz eigenständiger Karriereweg, der derzeit im Hochschulgesetz nicht abgebildet ist, neben den herkömmlichen Berufungsverfahren, die weiterhin an den Universitäten und den ihnen gleichgestellten Kunsthochschulen existieren.

Im aktuellen Hochschulfreiheitsgesetz gibt es nur die Juniorprofessuren und nur für diese ein Tenure-Verfahren, ohne verbindlichen Weg in die Professur. Mit der Gesetzesänderung wird der Tenure-Track für Professuren eingeführt. Tenure-Track bedeutet „Verfahren zur Anstellung“ – einmal kurz und auf Deutsch ausgedrückt. Konkret bedeutet dies: Nach einer Bewährungszeit von bis zu sechs Jahren und einer positiven Evaluation kann die Bewerberin bzw. der Bewerber ohne ein weiteres Berufungsverfahren eine unbefristete Professur an derselben Universität erhalten. Das ist das Entscheidende. Es wird somit eine befristete Professur mit der Option auf Entfristung ausgeschrieben. Im herkömmlichen Berufungsverfahren hingegen wird in der Regel die Stelle für die Lebenszeitprofessur ausgeschrieben und vergeben.

Deshalb muss ein gesondertes Verfahren im Gesetz eingeführt werden.

Die sächsischen Universitäten bekommen mit dem Tenure-Track-Verfahren eine weitere Option und so bestmögliche Chancen, im nationalen und vor allem im internationalen Wettbewerb – bei dem die Tenure-TrackProfessur ein üblicher Karriereweg ist – die besten Köpfe

hervorrangender Wissenschaftler zu binden und zu gewinnen.

Zur Attraktivität des neuen Angebotes gehört auch die familienfreundliche Ausgestaltung. Es können nur Tenure-Track-Professuren mit einer sogenannten familienpolitischen Komponente gefördert werden. Das legt das Bund-Länder-Programm fest. Die Familienkomponente bedeutet, dass bei Geburt oder Adoption eines Kindes die Befristung des Tenure je Kind um ein Jahr, insgesamt um maximal zwei Jahre, auf Antrag verlängert wird. Die Professorin bzw. der Professor hat somit einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seines Tenures. Dies ist bei der Elternzeit nicht so. Gegen die Bewilligung von Elternzeit können betriebliche und dienstliche Gründe eingewendet werden.

Natürlich könnte man sich wünschen, dass man diese familienpolitische Komponente auch auf andere übertragen kann. Bis zu einem gewissen Grad haben wir im Hochschulgesetz auch heute schon den Spielraum dazu. Ein Jahr ist bereits heute möglich, nur zwei Jahre sind derzeit eine Schwierigkeit.

Mit der Gesetzesänderung stehen wir nach wie vor unter Zeitdruck. Das ist bereits deutlich geworden, denn die erste Bewilligungsrunde von WISNA beginnt, wie bereits erwähnt, am 1. Dezember. Bis dahin müssen die genannten rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sein. Der Freistaat Sachsen hat sich bei der Weiterleitung der eingereichten Förderanträge auch dazu verpflichtet, denn anderenfalls wären die Anträge gar nicht angenommen worden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich bedanke mich sehr herzlich, dass es gelungen ist, diesen Gesetzentwurf in so kurzer Zeit auch förmlich zu behandeln.

Die Staatsregierung hatte sich nicht nur darauf verständigt, die rechtlichen Voraussetzungen für WISNA zur Gewinnung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Entwicklungspotenzial zu schaffen, sondern wir bieten mit diesem Gesetzentwurf mehr an, und zwar einen Punkt, der bisher immer wieder – auch in den Gesprächen mit den Universitäten – zu Friktionen geführt hat. Bereits in besonderer Weise qualifizierte Bewerber können ohne Ausschreibung, das heißt ohne Berufungsverfahren, eine unbefristete Professur erhalten. Dafür müssen sie bereits in dem Berufungsverfahren mindestens gleichwertige Auswahlverfahren erfolgreich bestanden haben.

Ein Beispiel dafür sind die Inhaber von Alexander-vonHumboldt-Professuren. Diese Professur ist mit 5 Millionen Euro zugleich der höchstdotierte Forschungspreis Deutschlands für international herausragende Wissenschaftler. Bisher war es aber nicht möglich, diese Alexander-von-Humboldt-Professuren in eine unbefristete Professur zu überführen.

Mit dem Gesetzesentwurf wollen wir auch erreichen, besonders hervorragende Hochschullehrer an sächsischen

Hochschulen halten zu können, sofern sie einen Ruf an eine andere Hochschule bekommen haben. Das ist bereits von verschiedenen Abgeordneten heute ausgeführt worden. Das scheint für diejenigen, die nicht aus dem Hochschulbereich kommen, vielleicht etwas ungewöhnlich zu sein. Da die Professur aber auch eine Beamtenstelle beinhaltet bzw. kein Höhergruppierungsamt vorsieht, sondern ein eigenständiges Amt beinhaltet, müsste es zu einer Neuausschreibung kommen, um eine Höherdotierung vorzunehmen.

Davon werden wir jetzt mit der Gesetzesänderung Abstand nehmen; denn durch diese Gesetzesänderung kann ohne Ausschreibung eine höher dotierte Stelle angeboten werden, was bisher nicht möglich war. Mit dieser Regelung wird Sachsen mit den meisten anderen Ländern gleichziehen. Übrigens auch andere Länder haben diese Regelung noch nicht lange oder noch nicht in ihren Gesetzen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Noch ein Hinweis auf die Kritik bezüglich der doppelten Sicherung, die Qualitätssicherungskonzeption und die Einwilligung durch das SMWK.

Sicherlich gibt es andere Möglichkeiten. Das haben wir auch in anderen Bundesländern gesehen. Eines ist aber Fakt: Wir werden die Hochschulen in ihrem Tempo nicht beeinträchtigen. Das heißt, wenn ein Qualitätssicherungskonzept mit den Hochschulen vereinbart ist – das ist die Voraussetzung dafür –, dann wird es keine Hürden bezüglich der Einwilligung des SMWK geben. Frau Fiedler hat schon deutlich gemacht, dass wir dann auch in der Lage sind, innerhalb kürzester Zeit die Einwilligung zu geben, wenn alle rechtsstaatlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Staatsregierung den Hochschulen die Instrumente in die Hand geben, die sie benötigen, um im nationalen, aber auch im internationalen Wettbewerb um kluge und exzellente Köpfe bestehen zu können. Das betrifft das WISNAProgramm, die laufende Exzellenzinitiative, in die sich anschließende Exzellenzstrategien, mögliche künftige Programme und die eigenen Entwicklungsziele der jeweiligen Hochschule. Es ist also nicht nur konzentriert auf die Exzellenzstrategie. Nicht zuletzt sichert die Hochschulentwicklungsplanung 2025 in Verbindung mit der Zuschussvereinbarung den Hochschulen eine langfristige finanzielle Planungssicherheit.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mir geht es um mehr. Mir geht es nicht nur um die Hochschulen als Institutionen, sondern es geht mir um die Menschen – Holger Mann hatte es vorhin auch schon angedeutet –, die dahinter stehen, die die Hochschule überhaupt erst zu Hochschulen machen. Der Tenure wird neben herkömmlichen Professuren einen verlässlichen Karriereweg für hervorragend qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bieten. Es wird auch mit einer Familienplanung gut zu vereinbaren sein, und wir hoffen, damit auch junge Professorinnen für diesen Weg gewinnen zu können.

Der Tenure ist, wie der Rahmenkodex zur befristeten Beschäftigung, ein Baustein, um die Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen attraktiver zu gestalten und um die engagierten und sehr qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Wissenschaft zum Beruf machen wollen, zu gewinnen, aber auch halten zu können.

Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Wir kommen zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 6/10699. Es liegen keine Änderungsanträge vor.

Wir stimmen ab über die Überschrift Artikel 1 – Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und Artikel 2 – Inkrafttreten. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Gegenstimmen haben die Artikel dennoch eine Mehrheit gefunden.

Wir stimmen jetzt über den Gesetzentwurf in Gänze ab. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier gleiches Abstimmungsverhalten: Stimmen dagegen, Enthaltungen. Dennoch ist dem Gesetzentwurf mit Mehrheit zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren! Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt. Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 7

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Änderung von Gesetzen mit Bezug zur Justiz

Drucksache 6/10337, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 6/10732, Beschlussempfehlung des Verfassungs- und Rechtsausschusses

Wir gehen in die erste Diskussionsrunde. Es beginnt die CDU-Fraktion, danach folgen DIE LINKE, SPD, AfD, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht. Ich erteile nun Herrn Abg. Modschiedler von der CDUFraktion das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir von der CDU-Fraktion können nur sagen: Machen! So sollten wir es auch machen. Wir haben vier Punkte, die geändert werden sollen bzw. angepasst werden. Das ist erstens das Sächsische Verfassungsgerichtshofgesetz. Dort soll der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht werden. Unproblematisch!

Zweitens geht es um die Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes. Dort muss der geregelte Sühneversuch, den wir schon haben, auch in der Strafprozessordnung, also im Bundesrecht, angepasst werden. Unproblematisch!

Drittens, das Juristenausbildungsgesetz. Dort soll das Spicken, und zwar auch das Spicken mit elektronischen Möglichkeiten, geahndet und vor allem scharf kontrolliert werden. Dazu braucht das Justizprüfungsamt die Möglichkeiten, die ihm damit in die Hand gegeben werden sollen. Sinnvoll und wichtig!

Viertens, das Sächsische Dolmetschergesetz. Das wird an die EU-Berufsqualifikationsrichtlinie angepasst. Das heißt, dass die berufliche Qualifikation des Dolmetschers gesetzlich normiert und in der Verordnung festgeschrieben wird. Alles unproblematisch!

Der Änderungsantrag ist einzig und allein der Meckerzettel vom Parlamentarischen Dienst, den wir damit auch eingebracht haben. Ich würde sagen: Machen wir so!

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Meine Damen und Herren! Das war Herr Modschiedler für die CDU-Fraktion. Nun für die Fraktion DIE LINKE Herr Abg. Bartl. Bitte sehr, Herr Bartl.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kollege Modschiedler, im Grundsatz liegen wir nicht weit auseinander. Aber ganz so einfach ist das Ding nun doch nicht.

Zunächst zur Frage der elektronischen Übermittlung von Dokumenten an den Verfassungsgerichtshof ab 1. Januar 2018 parallel zum Übergang von elektronischem