Protokoll der Sitzung vom 13.12.2017

Meine Damen und Herren! Da auch hierzu der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist die Grundlage für unsere Abstimmung der Gesetzentwurf. Entsprechend § 46 Abs. 5 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise zu beraten und abzustimmen. Wenn es keinen Widerspruch gibt, dann verfahren wir so.

Aufgerufen ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes, Drucksache 6/5137, Gesetzentwurf der AfD-Fraktion. Wir stimmen über diesen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion ab.

Es liegt ein Änderungsantrag in der Drucksache 6/11508 vor. Jetzt frage ich noch einmal, Herr Barth: Hat sich nur römisch eins erledigt oder der gesamte Änderungsantrag?

Nur römisch eins hat sich erledigt.

Genau.

Römisch zwei ist der „Meckerzettel“. Deshalb: Formale Einbringung dieses Änderungsantrags!

Das war auch schon die Begründung, Herr Kollege Barth. Das habe ich Ihren Ausführungen entnommen. Wir können also über römisch zwei der von mir aufgerufenen Drucksache abstimmen.

Ich könnte jetzt noch fragen: Gibt es aus dem Rund dieses Hohen Hauses eine Gegenrede? – Ich kann keine feststellen.

Dann stimmen wir ab. Wer römisch zwei dieser Drucksache seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit abgelehnt.

Eine Gesamtabstimmung über den Änderungsantrag brauchen wir nicht.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf.

Wer der Überschrift seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist die Überschrift abgelehnt.

Ich rufe Artikel 1 – Änderung des Kommunalwahlgesetzes – auf. Wer Artikel 1 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist Artikel 1 abgelehnt worden.

Ich rufe Artikel 2 – Änderung der Kommunalwahlordnung – auf. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist Artikel 2 abgelehnt worden.

Ich rufe Artikel 3 – Inkrafttreten – auf. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen. Damit ist auch Artikel 3 abgelehnt worden.

Meine Damen und Herren! Nachdem somit sämtliche Teile des Gesetzentwurfs abgelehnt wurden, findet über diesen Entwurf gemäß § 47 der Geschäftsordnung eine Schlussabstimmung nur auf Antrag des Einbringers statt. Ich frage daher die Fraktion AfD, ob eine Schlussabstimmung gewünscht ist.

(Kopfschütteln des Abg. André Barth, AfD)

Es wird keine Schlussabstimmung gewünscht.

Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Meine Damen und Herren! Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 7

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines

Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien

der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung

als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Drucksache 6/10271, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 6/11426, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, DIE LINKE, SPD, AfD, GRÜNE, Staatsregierung, wenn gewünscht.

Das Wort für die CDU-Fraktion ergreift Herr Kollege Hartmann.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Das ist jetzt aber überraschend!)

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wohl wissend, dass wir möglicherweise im Laufe der Diskussion noch etwas mehr Lebendigkeit erreichen könnten, versuche ich es erst einmal mit aller notwendigen Ruhe und Gelassenheit.

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als

rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts: Mit dem Gesetz errichten die besagten fünf Länder ein gemeinsames Zentrum zur Telekommunikationsüberwachung. Es soll 2019 in Betrieb gehen und wird seinen Hauptsitz in Leipzig haben.

Die fünf Länder arbeiten bereits seit 2002 im Rahmen einer Sicherheitskooperation zusammen. Ein vergleichbares Projekt gibt es im Verbund von Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein. Hier wird derzeit bereits eine gemeinsame Dienststelle zur Telekommunikationsüberwachung aufgebaut.

Das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum wird eine Anstalt öffentlichen Rechts sein, in welcher die Telekommunikationsüberwachung der fünf Bundesländer zentralisiert wird. Mit der Zentralisierung der technischen Infrastruktur sind Effizienzgewinne verbunden, die in der Summe Einsparungen gegenüber dezentralen Lösungen realisieren sollen.

Insbesondere die rasante Entwicklung der IT- und Kommunikationstechnik erfordert beständige Investitionen in

diesem Bereich, weshalb eine länderübergreifende Kooperation, in der technische, finanzielle, personelle und know-how-seitige Ressourcen gebündelt werden, sinnvoll und wirtschaftlich geboten ist.

Ich will an dieser Stelle auch deutlich sagen: Der Staatsvertrag ist sehr lange und umfänglich zwischen den Ländern beraten worden. Wir sind die Letzten, die die Entscheidung zum Beitritt treffen, noch nach Thüringen. Dieses Gesetz vollzieht dem Grunde nach das, was mit dem Staatsvertrag vereinbart ist.

Unter der Überschrift „Keine neuen Freiheiten und Kompetenzen für das GKDZ!“ möchte ich einige Punkte ansprechen. Auch mit Blick auf den immer akuter werdenden Fachkräftemangel im IT-Sektor erscheint eine solche Kooperation sinnvoll, da die fünf Länder dann nicht mehr als Konkurrenten um die besten ITSpezialisten auftreten müssen, sondern ihre Interessen an dieser Stelle durchaus bündeln können.

Wichtig ist: Es wird nur die technische Infrastruktur zentralisiert. Die Entscheidungs- und Anordnungskompetenzen zur Telekommunikationsüberwachung verbleiben in der Hoheit des jeweiligen Landes. Ebenso werden dem GKDZ weder vollzugspolizeiliche – also hoheitliche – Befugnisse übertragen, noch erhält es neue oder besondere Kompetenzen.

Das GKDZ wird allein im Zuge der Auftragsverarbeitung tätig. Das heißt, die Polizeien der Länder bleiben damit weiterhin für die polizeiliche Fallbearbeitung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. Auch der Überwachungsablauf bleibt damit im Wesentlichen der gleiche wie bisher. Die Ermittler müssen im jeweiligen Bundesland eine Überwachung beantragen, ein Richter muss zustimmen. Dann kann der Ermittler sich an das Zentrum wenden, das die Überwachung beim Telekommunikationsprovider veranlasst und die Daten dem Ermittler live oder als Aufzeichnung zur Verfügung stellt.

Eine Telekommunikationsüberwachung ist nur bei schweren Straftaten erlaubt. Grundlage hierfür ist der § 100 a der Strafprozessordnung. In dieser sind die schweren Vergehen aufgelistet, Beispiele sind Terrorverdacht, organisierte Kriminalität, Mord und Totschlag, Vergewaltigung und Kinderpornografie, Geiselnahme, Raub oder

Erpressung. Sie folgt dem Grundsatz eines hohen Datenschutzes. Bei der Telekommunikationsüberwachung

handelt es sich immer um einen hochsensiblen datenschutzrechtlichen Bereich. Dies gilt umso mehr für die Errichtung eines gemeinsamen länderübergreifenden Zentrums, das höchstsensible personenbezogene Daten aus mehreren Ländern an einer Stelle bündelt. Denn die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten sind im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen hochsensibel und unterliegen höchsten Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.

Die Daten werden für jedes Bundesland getrennt verarbeitet und gespeichert, um diesen Schutzzielen gerecht zu werden – eine wesentliche Forderung der Landesdatenschutzbeauftragten, welche seit Beginn an dem Kooperationsvorhaben mitgewirkt haben. Wie wichtig allen beteiligten Ländern das Thema Datenschutz ist, zeigt sich allein daran, dass der Staatsvertrag bereits Vorgaben für technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes enthält, wie auch im Übrigen Frau Körffer vom unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein in der Anhörung hervorgehoben hat.

Auch Herr Dr. Haase, Datenschutzbeauftragter des Landes Thüringen, machte in seiner Stellungnahme deutlich, dass gegen ein gemeinsam betriebenes Telekommunikationsüberwachungssystem keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen, auch wenn die Größe der Anstalt gewisse nicht abweisbare datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich bringt. Gleichzeitig betonte er, dass der Staatsvertrag diesen Herausforderungen auf rechtlicher Ebene in geeigneter Weise begegnet. Wichtig ist für ihn und nicht nur für ihn, dass diese Aspekte in der weiteren Feinplanung entsprechend umgesetzt werden.

Um dies sicherzustellen, werden die Landesdatenschutzbeauftragten in den weiteren Prozess der Feinplanung zur Gründung des GKDZ intensiv eingebunden. Dies gilt insbesondere bei der Erarbeitung des Sicherheitskonzepts, der Verfahrensverzeichnisse, Zugriffsberechtigungskonzepte und Pflichtenhefte für Auftragnehmer sowie bei der Ausschreibung für Hard- und Software. Um die Begleitung dieses Prozesses, meine sehr geehrten Damen und Herren, wird es in der Folge gehen und gehen müssen.

Der Aufbau des GKDZ erfolgt in weiteren Schritten. Der Aufbau des gemeinsamen Zentrums soll noch in diesem Jahr beginnen. Sachsen ist das letzte Bundesland von fünf beteiligten Ländern, das den Staatsvertrag noch ratifizieren muss. Geplant sind in den kommenden fünf Jahren Investitionen in Höhe von rund 15,8 Millionen Euro, davon entfallen knapp 4,8 Millionen Euro auf den Freistaat Sachsen.

Einer Wirtschaftlichkeitsstudie zufolge werden durch den Länderzusammenschluss in diesem Zeitraum Einsparungen in Höhe von fast 11 Millionen Euro erzielt. Für Sachsen wären das etwa 2,9 Millionen Euro aufgrund der