Protokoll der Sitzung vom 25.04.2018

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und vereinzelt bei der CDU und der SPD)

Gibt es noch Redebedarf vonseiten der Fraktionen, die noch Redezeit haben? – Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich jetzt die Staatsregierung, das Wort zu nehmen. Frau Staatsministerin, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Lippmann hat gerade in

ausführlicher Art und Weise die Schwierigkeit der Materie dargestellt, in der wir uns befunden haben und immer mal wieder befinden. In diesem Fall – glauben Sie es mir oder nicht – hätte ich gern etwas anderes als das, was ich dem Petitionsausschuss geantwortet habe und antworten musste.

Ich will kurz auf den Sachverhalt zurückkommen. Die Petition befasst sich mit der dienstrechtlichen Verpflichtung eines Beamten im Hinblick auf das Gebot der Mäßigung und der Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten. Konkret geht es bei dem hier vorliegenden Sachverhalt um einen Professor für Internationales Privatrecht – den Namen haben wir schon in dem unsäglichen Beitrag von Frau Wilke gehört –, Rechtsvergleiche und bürgerliches Recht an der Universität Leipzig.

Der Professor hatte auf seinem privaten Twitter-Account eine Demonstration in Warschau kommentiert, auf der ein Plakat mit der Aufschrift „Für ein weißes Europa brüderlicher Nationen“ mitgeführt wurde. Er kommentierte dieses Plakat mit der lapidaren Bemerkung: „Für mich ist das ein wunderbares Ziel!“

Ich gehe davon aus, dass ein Professor weiß, dass dieses Plakat am 11. November, am Tag der Unabhängigkeit Polens, wie es so schön heißt, von rechten Gruppen aufgerufen, mobilisiert und auf dieser Demonstration getragen wurde. Das Lager der radikalen Nationalen hat federführend für diese Demonstration mobilisiert und bei anderen Demonstrationen unter anderem eine Stoffpuppe verbrannt, die einen orthodoxen Juden symbolisieren sollte.

Man darf erwarten, dass sich ein Professor über die Hintergründe und Ziele der Initiatoren einer Demonstration, dessen Plakate er gutheißt, sachkundig macht, bevor er deren Parolen begrüßt. Für mich ist und bleibt diese Äußerung ausländerfeindlich und widerspricht dem Leitbild und den Werten unserer Hochschulen.

Es versteht sich von selbst, dass eine solche Kommentierung durch einen Professor, der zudem an der Hochschule mit der Wahrnehmung internationaler Aufgaben zum damaligen Zeitpunkt betraut war, besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit findet. Es ist auch nicht das erste Mal, dass die Ansichten dieses Professors im öffentlichen Diskurs auf Widerspruch stoßen.

Auch im vorliegenden Fall hat die Rektorin der Universität Leipzig, als die unmittelbare Dienstvorgesetzte des Professors, die Einleitung dienstrechtlicher Schritte überprüft, ebenso das Ministerium. Auf diesem Weg wurde der Sachverhalt sowohl durch mein Haus als auch durch das Justizministerium und das Innenministerium geprüft. Auf die juristischen Fragen gehe ich jetzt nicht noch einmal ein. Im Ergebnis mussten wir zu der Feststellung kommen, dass für das Vorliegen eines Dienstvergehens keine hinreichenden Tatsachen vorliegen. Insoweit verweise ich auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme. Ich werde die nochmalige Prüfung, die der Petitionsausschuss mit seinem Beschluss uns jetzt aufer

legt hat, selbstverständlich mit aller Ernsthaftigkeit durchführen.

Losgelöst von der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Professors darf man sich aber sehr wohl die Frage stellen, ob der Beamte bei der Wahrnehmung seines unstrittigen Rechts auf freie Meinungsäußerung schon aus bloßer Fairness heraus nicht auch die Interessen des Dienstherrn zu berücksichtigen hat. Es muss diesem Beamten schon wegen seiner Position und Vorbildung klar sein, dass seine Äußerung zu politischen Themen Widerspruch auslösen werden, die auch den Dienstherrn zu einer Stellungnahme gegenüber der Öffentlichkeit verpflichten – was ich getan habe, genauso wie die Rektorin. Ich finde, vernünftigerweise sollte ein Beamter – bei allem Respekt und Verständnis für die Wahrnehmung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung – die Interessen seines Dienstherrn in angemessener Weise berücksichtigen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Selbstverständlich bin ich mir der Tatsache bewusst, dass mir und der Universität Leipzig die Hände rechtlich gebunden sind, wenn es darum geht, diesem Professor diese Einsicht zu vermitteln. Die Tatsache aber, dass wir in diesem Hohen Haus über den Vorfall öffentlich diskutieren, schafft eine weitreichende Öffentlichkeit, die es dem Professor zumindest ermöglicht, die Wertung seines Verhaltens durch den Dienstherrn zur Kenntnis zu nehmen und vielleicht künftig ein wenig mehr Zurückhaltung zu wahren.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD, der CDU, den LINKEN, den GRÜNEN und der Staatsregierung)

Meine Damen und Herren! Damit ist die Aussprache beendet. Ich frage den Berichterstatter, ob er eine mündliche Ergänzung vornehmen möchte. – Das ist nicht der Fall.

Zu verschiedenen Beschlussempfehlungen haben einige Fraktionen ihre abweichende Meinung bekundet. Die Information, welche Fraktionen und welche Beschlussempfehlungen dies betrifft, liegt Ihnen zu der genannten Drucksache ebenfalls schriftlich vor.

Gemäß § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung stelle ich hiermit zu den Beschlussempfehlungen die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss unter Beachtung der mitgeteilten abweichenden Auffassungen einzelner Fraktionen fest. Einzelabstimmungen sind nicht verlangt worden. Damit kann ich den Tagesordnungspunkt schließen.

Meine Damen und Herren! Wir haben unsere Tagesordnung abgearbeitet. Die 70. Sitzung ist damit geschlossen. Das Präsidium hat den Termin für die 71. Sitzung auf morgen, Donnerstag, den 26. April, 10 Uhr, festgelegt. Ich wünsche Ihnen einen guten Nachhauseweg und wir sehen uns morgen früh wieder.