Nein, Entschuldigung! – Ich halte fest: Austausch, individuelle, beidseits gewollte Migration mit freier Entscheidung für Integration oder Rückkehr – ja; aber Völkerwanderung, Parallelgesellschaften, Assimilation – nein.
Drittens – zur vorgeblichen Grundgesetzwidrigkeit. Inwiefern sind diese Tweets grundgesetzwidrig? Verstoßen sie gegen die Meinungsfreiheit? Nein. Das hat ja sogar das Ministerium richtig erkannt. Was wir dagegen erleben, ist das Versagen des Rechtsstaats. Schon in der Sendung „Was nun,...?“ des ZDF am 13. November 2015 sagte die Kanzlerin auf dem Höhepunkt der illegalen Masseneinwanderung: „Ich kämpfe für den Weg, den ich mir vorstelle, für meinen Plan, den ich habe: aus Illegali
Auch zwei renommierte Staatsrechtler, die Ex-Bundesverfassungsrichter Hans-Jürgen Papier und Udo Di Fabio, fürchten um die verfassungsstaatliche Souveränität der Bundesrepublik und sehen den Rechtsstaat als Ganzes in Gefahr. Di Fabio wird in einem CSU-beauftragten Gutachten sehr deutlich: Die Öffnung der Grenzen könne zwar mit dem Notstand der Menschenwürde gerechtfertigt werden, aber erstens nur punktuell und auf wenige Tage beschränkt und zweitens nicht ohne gesetzliche Grundlage, womit die Rechtspositionen von Bundestag und Bundesrat missachtet werden – so Di Fabio. Und CSUChef Horst Seehofer zur „Passauer Neuen Presse“: „Wir haben im Moment keinen Zustand von Recht und Ordnung. Es ist eine Herrschaft des Unrechts.“ – Daher noch einmal ganz deutlich: Nicht Thomas Rauscher ist es, der hier irgendein Gesetz gebrochen hat; die Bundeskanzlerin war es.
(Empörung bei der CDU und der SPD – Valentin Lippmann, GRÜNE: Jawohl! – Zuruf von den LINKEN: Oh! – Zuruf von der CDU: Blödsinn!)
Hier werden sämtliche Realitäten ins Gegenteil verkehrt. Wir haben keine Grundordnung mehr, erst recht keine freiheitliche demokratische, sondern ein Grundchaos, und wer darauf hinweist, wird als Demokratiefeind gemaßregelt.
(Susanne Schaper, DIE LINKE: Ich habe noch ein bisschen Alufolie, da können Sie sich einen Hut basteln! Das ist doch unglaublich!)
Frau Wilke, ich möchte Sie bitten, dass Sie jetzt abbrechen. Sie sind schon eine halbe Minute drüber.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich bin erschüttert, wie man eine diffizile, hochkomplexe beamtenrechtliche Debatte so in den Orkus debattieren kann, wie Sie das gerade getan haben, Frau Wilke.
Werte Kolleginnen und Kollegen, der Vorfall, über den wir jetzt diskutieren, hat sicher für viel Aufregung gesorgt. Ein Professor, der ein Plakat für ein „weißes Europa“ brüderlicher Nationen als ein „wunderbares Ziel“ gutheißt, ist sicher eine erhebliche Hypothek für unsere Hochschullandschaft. Ich glaube, daran besteht überhaupt kein Zweifel, und man darf berechtigterweise die Frage stellen, wie dieser Professor das Ziel – das, was er als Ziel ausgibt, nicht als Zustandsbeschreibung, Frau Wilke – erreichen will. Wenn man nämlich ein weißes Europa wiederhaben will, muss man sich die Frage gefallen lassen, wie man mit nicht weißen Bürgerinnen und Bürgern innerhalb Europas umgeht. Von daher machen Sie sich hier einen sehr schlanken Fuß mit einer vermeintlichen Chiffre.
Es gab berechtigte Forderungen, sich von den eindeutig rassistischen Entgleisungen nicht nur zu distanzieren, sondern auch dienstrechtlich dagegen vorzugehen. Das begehrt der Petent.
Zu dieser Frage gab es eine Prüfung des SMWK zusammen mit dem SMI und der Hochschulleitung. Das Ergebnis ist, dass ein Verstoß gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsverbot hier nicht vorliegt. Das sah der Petitionsausschuss – ich formuliere es einmal so – etwas differenzierter in seiner Bewertung.
Ich sage Ihnen an dieser Stelle ganz deutlich: Als derjenige, der innerhalb der Fraktion für das Beamtenrecht mit zuständig ist, habe für das, was der Petitionsausschuss festgestellt hat, durchaus Verständnis und kann es auch teilen. Denn nach meinem Dafürhalten ist das, was das SMWK ausführt, nur bedingt nachvollziehbar. Gleichwohl sind wir in einer hochkomplexen juristischen Materie im Beamtenrecht, sodass das alles – ich sage jetzt einmal – mehr oder minder luzide Interpretationen auf beiden Seiten sind. Am Ende wäre wohl nur die gerichtliche Entscheidung das gewesen, was Klarheit herbeigeführt hätte, und sie hätte tatsächlich auch negativ ausgehen können. Dessen muss man sich immer bewusst sein. Dabei muss man sich die Frage nach Märtyrern natürlich auch stellen.
Was sind die drei Fragen, die zu klären wären? Erstens. Handelt es sich um einen Verstoß gegen den § 33 Beamtenstatusgesetz? Dieser gebietet nicht nur das Bekenntnis des Beamten zur FDGO – das ist Abs. 1, sondern auch das Eintreten für dessen Erhaltung, und Abs. 2 regelt das Mäßigungsgebot.
Die Frage ist hier also, ob eine Verletzung der politischen Treuepflicht nach Abs. 1 oder des Mäßigungsgebots nach Abs. 2 vorliegt.
Man kann hierzu durchaus die Frage – ausweislich der Rechtsprechung – stellen, ob nicht sogar ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht vorliegt. Immerhin gibt es einschlägige Entscheidungen – auch des Bundesverwaltungsgerichts – zu dieser Frage, dass beispielsweise auch das Gutheißen rechtsextremistischer Meinungen und nicht von der Verfassung gedeckter Meinungen ein solcher Verstoß gegen die politische Treuepflicht sein kann. Als Beispiel nenne ich die Verteilung von Flugblättern Dritter. Das ist der Klassiker.
In Zeiten der Digitalisierung darf man wohl auch das ReTweeten über Twitter gutheißen und in den sozialen Netzwerken in eine ähnliche Kategorie einordnen, wie das Weiterverteilen von Flugblättern.
Von daher kann man darüber diskutieren, ob hier sogar eine Verletzung der Treuepflicht gegeben ist. Denn die Forderung nach einem „weißen Europa“ ist auch nach Auffassung meiner Fraktion – wahrscheinlich aber auch vieler hier – eindeutig gegen die FDGO gerichtet. Es ist ganz klar: Zum Bestand der FDGO gehören auch die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, zu dem nicht nur die Menschenwürde gehört, sondern auch der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Herkunft. Insoweit scheint das aus unserer Sicht überzeugend.
Man kann sich aber auch die Frage stellen, wenn das nicht vorliegt und man das verneint, ob nicht zumindest ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot vorliegt. Das ist hier auch diskutiert worden. Wie auch immer: Offensichtlich ist man selbst im SMWK zu dem Schluss gekommen, dass diese Äußerung das möglicherweise erfüllt und hat sich dann in einer zweiten Prüfungsstufe damit beschäftigt, ob es sich hierbei um eine Privatmeinung oder um eine dienstliche Meinung handelt.
Frau Staatsministerin, hierbei gebe ich ganz offen zu: Das halte ich für nicht ganz so bestechend; denn dagegen spricht nun einmal, dass expressis verbis die Treuepflicht eines Beamten auch außerhalb des Dienstes zu gelten hat. Ich mache Ihnen das einmal an einem weiteren Beispiel, das wir momentan in der sächsischen Landesverwaltung – ich will nicht sagen – diskutieren, aber das die Gemüter doch etwas erregt hat, deutlich.
Wir haben es im SMF, Herr Staatsminister, mit einem Beamten zu tun gehabt, der – ich formuliere es einmal so, damit ich hier keinen Geheimnisverrat begehe – neben einer Reichskriegsflagge posierend bei der Europameisterschaft in Frankreich zu Gast war. Ich hoffe an dieser Stelle, dass er nicht in Frankreich Steuern eintreiben
wollte. Insoweit ist davon auszugehen, dass er dort als Privatperson war. Trotzdem läuft momentan im SMF eine Prüfung, ob es sich dabei um ein Dienstvergehen handelt.
Infolgedessen muss man durchaus zu dem Schluss kommen, dass ein Beamter auch für seine privaten Äußerungen und Tätigkeiten im dienstlichen Betrieb geradestehen muss. Das leitet sich auch daher, dass man dem Beamten eine besondere Treuepflicht zumutet. Im Gegenzug wird er dafür von der Vereidigung bis Bahre ausreichend alimentiert. Es ist die Folge, dass er im Gegenzug eine Treuepflicht zu erbringen hat. Von daher überzeugt es mich nicht, dass es sich hierbei um eine rein private Meinung handelt.
Jetzt kann man in der dritten Stufe die Frage stellen: Ist das Ganze von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt? Das ist nach meinem Dafürhalten dann wirklich die Krux, und da lassen sich durchaus beide Positionen halten, wenngleich ich und meine Fraktion zu einer anderen tendieren als das SMWK; denn es gibt nun einmal eine Sonderrolle für Hochschullehrer. Das ist eindeutig und klar. Allerdings – so viel gehört auch zur Wahrheit dazu – entbindet die Wissenschaftsfreiheit allein nicht von der Pflicht zur Verfassungstreue und auch zum Mäßigungsgebot, wie das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 1981 und seitdem in fortlaufender Rechtsprechung festgestellt hat. Es sei denn, es geht hierbei tatsächlich um die unmittelbare Ausrichtung und Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit.
Daran kann man jetzt erhebliche Zweifel haben, ob entsprechende Tweets und insbesondere der, der hier im Bericht dargestellt ist, nun Teil der wissenschaftlichen Betätigung des entsprechenden Professors ist. Mir wäre es neu, dass die Erlangung eines „weißen Europas“ eine Wissenschaft sei.
Kurzum: Es spricht viel dafür, dass die Auffassung des SMWK zumindest zu hinterfragen ist. Genau das hat der Petitionsausschuss dann auch vorgenommen.
Insoweit äußere ich aber auch Verständnis dafür, dass man sich in einer solchen schwierigen beamtenrechtlichen Frage – von beiden Seiten – nicht zu weit aus dem Fenster lehnen wollte. Ich glaube, es ist ein guter Kompromiss, dass man auf der einen Seite zum schärfsten Schwert des Petitionsrechts greift, es zur Berücksichtigung zu überweisen, aber auf der anderen Seite die Position des SMWK an der einen oder anderen Stelle durchaus anerkennt.
Herr Kollege Mann, zum Schluss möchte ich noch kurz zu Ihren Ausführungen kommen: Sie haben gesagt, dass man das möglicherweise im Rahmen der Dienstrechtsreform klären könnte. Das glaube ich nicht.
Denn wir sind hier im Regelungsbereich des Beamtenstatusgesetzes, einer ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die abschließend die Rechte und Pflichten von Beamten geregelt hat. Wir haben regelmäßig das Problem – beispielsweise im Bereich des Schutzes von Geheimnisverrätern und Whistleblowern –, dass wir aus dieser
Regelungsmaterie des Beamtenstatusgesetzes und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten des Beamten des Landes nicht herauskommen. Wir können nichts Gegenteiliges regeln, denn damit würden wir in den Regelungsbereich des Bundes eingreifen. Deshalb sind diese Teile in der Regel auch in den beamtenrechtlichen Beständen des Landes nicht enthalten.
Von daher habe ich Zweifel, ob wir über die momentane Dienstrechtsreform tatsächlich so viel machen können. Die Frage, ob man dem hochschulrechtlich beikommen kann, ist noch eine ganz andere Materie; aber das ist momentan nicht Gegenstand der Debatte bzw. vielleicht einer weiteren Debatte. Ich bin zuversichtlich, dass man darüber diskutieren kann.
Allerdings warne ich davor, das Kind mit dem Bade auszuschütten, Frau Neuhaus-Wartenberg. Für etwaige Klauseln, dort bestimmte Einschränkungen zu Äußerungsverboten hinzunehmen, wünsche ich dann gute Reise vor der Verfassungsgerichtsbarkeit, weil das eine sehr differenzierte und diffizile Ausgestaltung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen Seite und den Treuepflichten auf der anderen Seite ist.
Kurzum und zum Schluss kommend: Das Dienstrecht – das ist eigentlich das Schlimme – ist die letzte Keule, die man als Dienstherr zur Verfügung hat. Wenn man das anwenden muss, ist schon ziemlich viel schiefgelaufen. Dass es im konkreten Fall darum ging, es auch anzuwenden, zeigt, dass vorher schon einiges schiefgelaufen ist.
Ich glaube, es ist viel zielführender – das war schon Gegenstand mehrerer Äußerungen –, nicht primär über das Dienstrecht zu reden – gleichwohl ich das alles verstehen kann: sowohl das Begehren als auch das Petitum des Petitionsausschusses –, sondern es ist wichtig, darüber zu reden, wie man dem vorbeugt. Das ist viel nützlicher als die Keule des Dienstrechts. Es ist ein klarer, harter und öffentlicher Widerspruch auch seitens der Verantwortlichen, der im Zweifel mehr bringt, auch zur Klarstellung, dass solche Positionen in einem Hochschulbetrieb nicht geduldet werden, anstatt darauf zu hoffen, man möge sich der Gedanken von Verfassungsfeinden und möglicherweise von Rassistinnen und Rassisten dadurch entledigen, dass man mit der Keule des Dienstrechts um die Ecke kommt. Dann ist wirklich nur noch die Variante: Wir möchten ihn gern noch loswerden.