Artikel 1 Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Jugendarrestvollzugsge- setz), Artikel 2 Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes, Artikel 3 Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Artikel 4 Änderung des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, Artikel 5 Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, Artikel 6 Änderung des Sächsischen Justizvollzugssicherheitsgesetzes, Artikel 7 Änderung des Sächsischen Justizgesetzes, Artikel 8 Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen, Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis und Artikel 10 Inkrafttreten.
Wer diesen genannten Artikeln seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Damit ist den Artikeln 1 bis 10 des Gesetzes zugestimmt worden.
Meine Damen und Herren! Ich stelle den Entwurf Gesetz über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz in Drucksache 6/13475, Gesetzentwurf der Staatsregierung, in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmt,
den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich stelle fest, dass dieses Gesetz beschlossen worden ist. Der Tagesordnungspunkt ist abgeschlossen.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, DIE LINKE, SPD, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Wir treten in die Beratung ein. Ich erteile das Wort Herrn Hippold von der CDU-Fraktion.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Abfallrecht und der Bodenschutz sind schon immer ein wichtiges Kernanliegen im Freistaat Sachsen; denn die nachhaltige Bewirtschaftung unserer Umwelt und insbesondere unserer Böden ist eine wichtige Grundlage für ein gutes Leben im Freistaat Sachsen und umfasst von der Produktion unserer Lebensmittel bis hin zur Qualität unserer Gewässer viele verschiedene Komponenten. Deshalb ist es wichtig – darin werden Sie mir sicherlich zustimmen –, dass auch unser Abfall- und Bodenschutzrecht auf dem aktuellen Stand ist.
Als eines der ersten Gesetze, die nach der Wiedergründung des Freistaates Sachsen erlassen wurden, trat das damalige Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz am 1. September 1991 in Kraft und gilt in seinen Grundlagen bis heute. Mit der Novellierung haben wir nun die wichtige Anpassung an die aktuellen Herausforderungen und Gegebenheiten vorgenommen. Dabei findet mit dem heutigen Beschluss über das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes grundsätzlich nichts Außergewöhnliches statt. Durch die sehr begrüßenswerte Weiterentwicklung unserer Abfallwirtschaft hin zu einer Kreislaufwirtschaft und damit einhergehenden Änderungen des Bundesabfallrechts ist nun auch das sächsische Landesrecht anzupassen.
Im Rahmen der Gesetzesnovelle sind außerdem die Änderung des Landesplanungsgesetzes und die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung erforderlich.
Was heißt das konkret? Erstens. Wir ergänzen das Sächsische Abfall- und Bodenschutzgesetz mit Verweis auf das Bundes-Kreislaufwirtschaftsgesetz und unter Berücksichtigung sächsischer Besonderheiten landesrechtlich.
Zweitens. Wir erhöhen bei dieser Gelegenheit auch die Anwenderfreundlichkeit durch eine einfachere Gliederung des Gesetzes.
Lassen Sie mich die wichtigsten Änderungen gegenüber dem alten Gesetz kurz zusammenfassen. Wir führen eine jährliche Meldepflicht für Träger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen ein. Diese müssen nun bis zum 31. März des Folgejahres über die Art und Menge der eingesammelten Abfälle berichten. Wir verpflichten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wild lagernde Abfälle auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen zusammenzutragen und bereitzustellen, wenn kein Verantwortlicher, der Besitzer oder Erzeuger ist, herangezogen werden kann. Damit wird eine klare Zuständigkeit geschaffen. Wir schreiben konkrete Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger fest. Damit werden die Ziele, Maßnahmen und die Zweckmäßigkeit der Abfallentsorgung spezifiziert.
Mit dem neuen Gesetz wird die öffentliche Hand verpflichtet, bei der Planung von Baumaßnahmen und der Beschaffung von Material Recyclingbaustoffe bei gleichen technischen Eigenschaften stärker zu berücksichtigen. Es wird nunmehr vorgeschrieben, dass der bevorzugte Einsatz natürlicher Rohstoffe nur im Ausnahmefall stattfinden darf und eine Abweichung vom Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu begründen ist. Außerdem streichen wir mit unserer jetzigen Gesetzesnovelle die Altlastenfreistellung.
Neben den obligatorischen Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes aufgrund der Hinweise des Juristischen Dienstes sind aus unserer Sicht außerdem die folgenden Änderungen notwendig, die auch in unseren Änderungsantrag aufgenommen wurden: Die Einfügung des § 13 Abs. 1a beinhaltet die bodenschutzrechtliche Regelung von Betretungs- und sonstigen Duldungsrechten für bodenschutzgesetzlich Verpflichtete und ihre Beauftragten in Bezug auf die Grundstücke Dritter im Rahmen von Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelung, welche bereits jetzt in § 82 des Sächsischen Wassergesetzes enthalten ist.
Im Übrigen wird mit der Regelung die Anmerkung des Sächsischen Landkreistages in der Anhörung sinngemäß aufgegriffen.
Die Regelung beinhaltet, dass die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie die Betroffenen nach § 12 Bundesbodenschutzgesetz auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Verpflichteten und den von ihm Beauftragten das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke nach vorheriger Ankündigung zu gestatten und die Durchführung von in der Anordnung benannten Untersuchungen zu dulden haben.
Einerseits wird das Inkrafttreten neu geregelt, andererseits soll das Sächsische Abfallgesetz aufgehoben und durch das Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ersetzt werden, mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 Sächsisches Abfallgesetz. Der Grund dafür ist, dass in der durchgeführten Sachverständigenanhörung zur Gesetzesnovelle von betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern der Bedarf am Erhalt der Regelung des § 3 Abs. 6 Sächsisches Abfallgesetz aufgrund seiner fortgeltenden Bedeutung in der Praxis dargelegt und begründet wurde; das betrifft die sogenannten 3.6er-Deponien, darüber sprechen wir.
§ 3 Abs. 6 Sächsisches Abfallgesetz stellt in seiner heutigen, seit dem Jahr 1999 geltenden Fassung eine konstitutive Regelung dar, nach der die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Inhaber der bestehenden und stillgelegten ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen wurden, soweit bis dahin kommunale Gebietskörperschaften für diese Anlagen verantwortlich gewesen sind. Eine Änderung dieser Regelung könnte somit zu Unklarheiten bei den Verantwortlichkeiten führen. Daher haben wir uns dazu entschlossen, die Regelung des alten Gesetzes beizubehalten, und eine dementsprechende Änderung vorgenommen.
Insgesamt glaube ich, dass das vorliegende Gesetz eine gelungene Weiterentwicklung des sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes darstellt, die gerade durch die Einbeziehung unterschiedlicher fachlicher Sichtweisen den Blick in die Zukunft richtet.
Mit dem neuen Gesetz bringen wir uns im Freistaat Sachsen nicht nur auf den aktuellen rechtlichen Stand, sondern wir gehen damit auch einen weiteren wichtigen Schritt zum besseren Schutz unserer Umwelt. Durch Vereinfachungen verbessern wir die Anwenderfreundlichkeit und durch Streichungen setzen wir unser Ziel der Deregulierung um. All das macht das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes zu einem wichtigen Schritt für die Zukunft in unserem Freistaat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Abschließend erlauben Sie mir bitte noch einige Sätze zur Verwendung von Recyclingbaustoffen bei öffentlichen Baumaßnahmen. Hier haben wir in Sachsen und deutschlandweit noch ein erhebliches Potenzial, welches bisher nicht oder zumindest nur unbefriedigend genutzt wird. Der sparsame Umgang mit unseren Rohstoffen, das heißt vor allem Steine und Erden, findet in Sachsen, wo diese in ausreichendem Maße vorhanden sind, faktisch nicht statt. Deshalb war es mir auch ganz persönlich ein Anliegen,
Recyclingbaustoffe müssen, wenn sie für den jeweiligen Anwendungszweck geeignet sind, indem sie sowohl die bautechnischen Vorgaben als auch die Kriterien der Umweltverträglichkeit einhalten, zunehmend wiederverwendet werden. Nach dem Gesetzentwurf sind Abweichungen von diesem Vorgehen und der Einsatz von natürlichen Rohstoffen im Einzelfall zu begründen. Wir sprechen also von einem Paradigmenwechsel, einer sogenannten Beweislastumkehr. Wir hoffen, dass mit dieser neuen Regelung alle Auftraggeber sensibilisiert werden, mehr Recyclingbaustoffe einzusetzen und damit natürliche Rohstoffe einzusparen, viel Ärger in den betroffenen Abbaugebieten zu vermeiden und den Recyclinggedanken weiter zu stärken. Die öffentliche Hand sollte hier Vorreiter und Vorbild sein, und ich möchte an dieser Stelle an die kommunalen und freistaatlichen Vergabestellen appellieren, zukünftig genau darauf zu achten, was ausgeschrieben und was eingesetzt wird. In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Das war unser Kollege Hippold, er sprach für die CDU-Fraktion. Jetzt spricht Frau Dr. Pinka für die Fraktion DIE LINKE.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten nach mehr als 17 Jahren das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, und alles, was die Staatsregierung dazu vorlegt, ist eine Nachzeichnung im Landesrecht. Damit werden wir aber unserer Verantwortung als Legislative nicht gerecht. Wir stehen in der Verantwortung, mit unseren Mitteln zur Zukunftssicherung beizutragen. Die EU-Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert werden sowie die Gesamtauswirkung der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird.
In der Prioritätenreihenfolge heißt das Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und zum Schluss die Beseitigung. Vor diesem Hintergrund ist der vorgelegte Gesetzentwurf nicht nur ambitionslos, sondern er setzt unter dem Blickwinkel der EU-Abfallrahmenrichtlinie keinerlei Akzente in der Abfallvermeidung und schließlich auch nicht bei der Schließung von Stoffkreisläufen, ganz zu schweigen von einer durchaus diskussionswürdigen Vorbildwirkung der öffentlichen Hand.
Bereits begrifflich ist der Gesetzentwurf noch nicht im Zeitalter der Kreislaufwirtschaft angekommen. Allenfalls
in der Überschrift taucht das Wort auf und offenbart ein konservatives Verständnis der Staatsregierung bei der Ressourcenlösung. Weder in der Rohstoffstrategie noch im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wird ansatzweise strategisch oder gesetzlich nachvollzogen, dass es hier um Potenziale für die Wirtschaft, aber auch um den schonenden Umgang mit der Natur und den Gesundheitsschutz geht. Es fehlen innovative Konzepte zur Vorbereitung der Wiederverwendung als eine Maßnahme der Ressourcennutzung. Hier stehen niederschwellige Angebote der Weitergabe von Gebrauchtgütern oder auch von Reparaturnetzwerken im Vordergrund. Es fehlen verbindliche Vorgaben und Qualitätsstandards für die Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung. Dies betrifft beispielsweise den Einsatz von Recyclingbaustoffen bei Baumaßnahmen, insbesondere der öffentlichen Hand. Die gegenwärtige Formulierung wird nicht dazu beitragen, dass der Anteil der Recyclingbaustoffe, beispielsweise im öffentlichen Hochbau, zunimmt. Einen Paradigmenwechsel ohne Zielvorgabe sehe ich leider nicht, Herr Hippold.
Den Instrumenten der Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftspläne fehlt die Ausrichtung auf den Umgang mit Ressourcen und vor allem deren Schonung. Es fehlt auch ein klares Statement gegen den grenzüberschreitenden Abfallhandel und die Abfallbeseitigung in Sachsen. Der Freistaat Bayern hat den Grundsatz der Entsorgungsautarkie bereits eingeführt. Mülltourismus sollte kein gewünschtes Geschäftsfeld sein.
Auch das Thema Altdeponien wurde mit einem Federstrich geändert. Dabei hat meine Kleine Anfrage in der Drucksache 6/15126 gezeigt, dass dieses Problem durchaus relevant ist. Sie haben jetzt auch gesehen, dass damit erhebliche Kosten im hohen zweistelligen Millionenbereich für die Unterhaltung, Stilllegung und Nachsorge dieser Altdeponien verbunden sind. Jetzt haben Sie eine Lösung gefunden: Sie machen sie gebührenfähig, das heißt, im Ergebnis wird ein Großteil dieser Altdeponien, die stillgelegt sind, vielleicht aus der Nachsorge entlassen, aber der Steuerzahler zahlt es eben.
Aber das ist nicht das, was wir wollen, Herr Hippold, dass der Steuerzahler für die Altdeponien der DDR aufkommt. Das ist nicht das, was wir wollen. Dazu hatten wir Ihnen in der Haushaltsdiskussion einen Vorschlag unterbreitet. Den haben Sie hier mehrheitlich abgelehnt. Das ist dramatisch für die Kreisräte, die jetzt diese Lasten tragen müssen.
Die vorgetragene Überforderung der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden wird ignoriert. Der Städte- und Gemeindetag hat sich gegen die grundsätzliche Zuständigkeit der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden ausgesprochen. Zur Begründung wurde angeführt, dass in den letzten Jahren immer neue Aufgaben durchgereicht worden seien und nun die finanzielle und personelle Leistungsgrenze erreicht sei. Diese Bedenken sind ernst
zu nehmen. Das Abfall- und Bodenschutzrecht berührt einen Kernbereich unserer Lebensgrundlagen. In Zusammenschau der wirklich anspruchsvollen Aufgaben einer tatsächlichen Kreislaufwirtschaft muss hier quantitativ und qualitativ nachgesteuert werden, und zwar bevor das Gesetz verabschiedet wird.
Die Staatsregierung muss hier Vorschläge machen, die über die bloße Problemverwaltung hinausgehen. Sie haben mit diesem Gesetzentwurf eine Chance links liegen gelassen, den Grundstein für eine zukunftsfähige Kreislaufwirtschaft und Ressourcenbewirtschaftung zu legen. Dass dies zulasten der Steuerzahler, aber auch der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden geschieht, ist weit mehr als eine Randnotiz. Aktuell darf ich Ihnen ein Beispiel aus Mittelsachsen vorstellen. Ende des Jahres 2018 beschließt man in Mittelsachsen, in dem Minister Schmidt und ich wohnen, aus dem Abfallwirtschaftsverband Chemnitz austreten zu wollen, weil man steigende Kosten für die Müllentsorgung befürchtet. Hintergrund ist, dass sich die Restabfallbehandlungsanlage des Verbands am Weißen Weg in Chemnitz nicht mehr lohne. Wir können unbehandelten Restabfall um etwa 15 Euro pro Tonne preisgünstiger entsorgen, sagt der Geschäftsführer der Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen. Kein Wort von „Wir wollen stärker ökologische Aspekte im Blick haben“ oder „Wir wollen weniger Masse transportieren, Chemnitz ist uns zu weit entfernt“ oder „Wir wollen neue technologische Möglichkeiten der Gewinnung von strategischen Elementen aus dem Abfall organisieren“. Genau diese Strategie wird auch in diesem Gesetzentwurf fortgeschrieben und es ist fraglich, ob die Staatsregierung wirklich das Wohl der Bürger im Blick hat.
Meine Fraktion lehnt daher den Gesetzentwurf in Gänze ab. Da der komplette Entwurf überarbeitungsbedürftig ist, habe ich davon abgesehen, Änderungsanträge meiner Fraktion vorzulegen, denn die Mehrheit hätte dies sowieso abgelehnt, von daher Gesamtablehnung des Gesetzentwurfs.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Uns liegt das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes zur Beschlussfassung vor. Meine Fraktion wird diesem Gesetz und dem beiliegenden Änderungsantrag als Einbringer natürlich zustimmen.
Die Opposition – wir haben es gerade von Frau Dr. Pinka gehört und werden es später auch von den GRÜNEN hören – wird dem Gesetz ihre Zustimmung verweigern. Dies wurde schon im Ausschuss deutlich; denn dort wurden einige Kritikpunkte geäußert, zum Beispiel „zu wenig Kreislaufwirtschaft“, wie jetzt von Frau Dr. Pinka schon erwähnt. Außerdem werde im Gesetz wenig von Wertstoffen geschrieben. Der Umgang mit gefährlichen Stoffen sei ungenügend geregelt, und es fehlten ambitio
Man kann diese Kritik teilen oder auch nicht, denn die Frage ist: Was können wir hier in Sachsen tatsächlich gesetzlich regeln? Die zweite Frage stelle ich gleich hinterher: Wo stehen wir in Sachsen denn wirklich bei dem, was derzeit in der Kreislaufwirtschaft machbar ist?