Protokoll der Sitzung vom 30.01.2019

(Lachen des Abg. Carsten Hütter, AfD)

Aber dabei frage ich mich schon: Wie gehe ich eigentlich mit den konkreten Problemlagen um? Da ertönt der Paukenschlag – Herr Bartl würde sagen: da hebt es den Deckel vom Topf – dieses Gesetzentwurfes der Staatsregierung; denn in alle Vollzugsgesetze, die Sie vorgelegt haben und die noch geändert werden sollen, wurden nun Regelungen zur sogenannten disziplinarischen Trennung und zur Videoüberwachung hineingeschrieben.

Allein die Formulierung „disziplinarische Trennung“ ist doch wirklich ein Euphemismus. Sie hatten offensichtlich nicht die Traute, beim Namen zu nennen, worum es hier geht. Sie führen den Arrest unter neuem Namen wieder ein. Der Arrest ist aber eine mittelalterlich anmutende Bestrafung von Fehlverhalten von Gefangenen. Für eine bestimmte Zeit sollen sie isoliert in speziellen, kärglich eingerichteten Hafträumen untergebracht werden. Ich muss keine Expertin oder kein Experte sein, um nachvollziehen zu können, dass dadurch aggressivem Verhalten nicht entgegengewirkt, sondern eher noch der Boden bereitet wird.

In der letzten Legislaturperiode wurde 2013 das Strafvollzugsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz war in wichtigen Teilen kühn und ist sogar über den Musterentwurf hinausgegangen. In letzter Minute wurde nämlich noch der Arrest aus dem Gesetz herausgestrichen. Damals – damals! – waren sich die Abgeordneten in diesem Land darüber einig, dass es unwirksam und sogar schädlich ist, diese Maßnahmen anzuwenden. Es sind zum Teil heute die gleichen Abgeordneten, die diesen Arrest jetzt wieder in das Gesetz hineinschreiben wollen. Damals hat sich der sächsische Strafvollzug mit diesem Gesetzentwurf von

2013 bundesweit eine hohe Anerkennung und Beachtung erarbeitet.

(Sören Voigt, CDU: Früher war alles besser!)

Die Abschaffung des Arrests in Sachsen war wirklich ein zivilisatorischer Fortschritt und ein bundesweiter Meilenstein in einem menschenwürdigen Justizvollzug. Durch die Abschaffung dieser drakonischen Disziplinarmaßnahmen wie dem Arrest konnte sich in vielen Anstalten in Sachsen ein behandlungsfreundliches Klima entwickeln. Die Wiedereinführung des Arrests konterkariert nun diese Entwicklung und schadet damit letztlich einem, nämlich der allgemeinen Sicherheit. Dass Sie nun die Rolle rückwärts machen und ihn sogar auf den Jugendarrest ausdehnen, entbehrt auch wirklich jeder sachlichen Grundlage. Es ist ein Beispiel mehr, wie sich diese Koalition von faktenbasierter Politik verabschiedet hat und sich lieber in Symbolpolitik flüchtet.

Diese negativen Entwicklungen zeigen sich nicht nur im Arrest, sondern auch – das wollen Sie ebenfalls in allen Vollzugsarten einführen – in der Videoüberwachung: Es ist in Deutschland einmalig, dass diese Daten für 72 Stunden gespeichert werden können; wir haben es gerade hinlänglich gehört. Den angestrebten Nutzen, insbesondere wenn es um suizidgefährdete Gefangene geht, kann man doch heute schon im entsprechenden Rahmen mit einer Sitzwache erreichen. Der persönlichen Stabilisierung von suizidgefährdeten Gefangenen ist durch eine anonyme Videoüberwachung in keiner Weise gedient. Darüber scheiden sich die Meinungen, wie Herr Modschiedler ausführte. Wir sind der Meinung, dass man dies mit einer Sitzwache besser regeln könnte.

Zusammengefasst muss man feststellen: Mit diesen symbolpolitischen Gesetzesänderungen geben Sie die sächsische Vorreiterrolle von einer von Fachkenntnis und Vernunft geleiteten Justizpolitik für blanken Populismus auf. Dem können wir uns als GRÜNE nicht anschließen. Wir werden diesen Gesetzentwurf ablehnen.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Amt. Präsident Thomas Colditz: Vielen Dank, Frau Meier. Damit sind wir am Ende der ersten Runde angekommen. Gibt es aus den Reihen der Fraktionen weiteren Redebedarf? – Das ist nicht der Fall. Somit bitte ich die Staatsregierung; Herr Staatsminister Gemkow, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit der vorliegenden Beschlussempfehlung für ein Gesetz über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz wird der Justizvollzug in Sachsen gleich in mehrfacher Hinsicht auf moderne Füße gestellt. Es ist schon angesprochen worden: Mit dem Erlass eines Jugendarrestvollzugsgesetzes wird außerdem die Lücke in den sächsischen Vollzugsgesetzen geschlossen.

Ein Kernelement ist dabei das Vollzugsziel, den Jugendarrestanten das von ihnen begangene Unrecht bewusst zu machen. Mit dem erzieherischen Ansatz, der sich durch das gesamte Gesetz zieht, sollen das Verantwortungsbewusstsein und das Einfühlungsvermögen der Jugendlichen in die Situation der Opfer von Straftaten gestärkt werden. Gleichzeitig sollen Einstellungen und Fertigkeiten gefördert und entwickelt werden, die vor einer erneuten Straffälligkeit schützen.

Um das Vollzugsziel zu erreichen, sind die Jugendarrestanten stets zur Mitwirkung zu motivieren. An diese Zielvorgaben knüpfen sämtliche Maßnahmen und erzieherischen Handlungsinstrumente in diesem Gesetz an.

Ein Schwerpunkt liegt schon in den Regelungen zum Aufnahmeverfahren, in denen festgelegt ist, schnell und umfassend den Hilfebedarf der jungen Menschen zu ergründen und einen individuellen Förderplan zu erstellen, in den frühzeitig auch Erkenntnisse anderer Behörden oder Personensorgeberechtigten einfließen sollen. Man sieht daran: Es ist das stete Streben, mit den Arrestanten zu arbeiten und diese Zeit nicht einfach verstreichen zu lassen, sondern tatsächlich auf sie einzuwirken. In geeigneten Fällen wird den Jugendarrestanten auch die Teilnahme an anstaltsexternen Fördermaßnahmen und an schulischer und beruflicher Ausbildung ermöglicht. Außerdem sollen ihnen durch sozialpädagogische Trainingsmaßnahmen Werkzeuge an die Hand gegeben werden, persönliche und soziale Probleme in Zukunft sozial adäquat zu bewältigen.

Die gesetzlich verankerte Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und der Träger der Jugendhilfe in die Vollzugsplanung ist bewusster Ausdruck einer vernetzten und kooperativen Arbeitsweise, die besonders für die Zeit – das ist bereits angesprochen und kritisiert worden – nach der Entlassung aus dem Jugendarrestvollzug Bedeutung hat.

Mit dem Gesetzentwurf sollen auch Änderungen an den bestehenden Justizvollzugsgesetzen vorgenommen werden, die vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung im Justizvollzug und mit Blick auf die künftigen Herausforderungen erforderlich sind. Sie gehen zum Teil auf Empfehlungen der von der Sächsischen Staatsregierung eingesetzten unabhängigen Expertenkommission im Fall al-Bakr zurück. Ein Teil der Änderungen hat Vereinfachungen und Klarstellungen für die Praxis im Blick. In einigen Bereichen wird dort, wo es nötig ist, das Handlungsinstrumentarium für die Bediensteten erweitert, damit diese auch künftig in den Anstalten für Sicherheit und Ordnung sorgen können.

So wird etwa – es ist schon angesprochen worden – das bislang ohne Ausnahme geltende Verbot der Videoüberwachung von Hafträumen gelockert und eine Regelung geschaffen, die die Beobachtung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten unter bestimmten Voraussetzungen mittels Videotechnik ermöglicht. Das ist im Prinzip die letzte Maßnahme, die wir als Konsequenz aus der Befassung mit dem Fall al-Bakr ziehen, um im Fall einer

vorliegenden Suizidgefahr von Gefangenen noch einmal eine Möglichkeit zu haben zu überwachen und zu schauen, ob diese Gefahr tatsächlich gegeben ist.

Es ist zugleich – das haben auch die Sachverständigen gesagt – ein geringer eingreifendes Mittel als die Sitzwache, die wir momentan 24 Stunden bei einigen Gefangenen durchführen, die auch viel Personal bindet. Das können wir zukünftig durch diese geringer eingreifende Maßnahme sogar noch reduzieren, indem dann ein Bediensteter mehrere Bildschirme in mehreren Hafträumen überwacht.

Die vorgesehene verhältnismäßig kurze Speicherfrist der Videoaufnahmen, die entsprechend der Beschlussempfehlung des Verfassungs- und Rechtsausschusses auf 72 Stunden begrenzt ist, ermöglicht den Fachdiensten künftig eine bessere Einschätzung und gegebenenfalls eine Neubewertung der individuellen Haftsituation des Gefangenen und damit auch der Suizidprognose. Es geht nicht um den Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst, sondern es geht auch um die Psychologen, die möglicherweise nach einem Wochenende in die Anstalt kommen. Sie setzen sich in einem Konsil, also mit mehreren Personen, zusammen und können sich noch einmal einzelne Aufnahmen anschauen. Mit dem Blick des Experten kann dann genauer eingeschätzt werden, ob hier eine Suizidgefahr vorliegt oder nicht. Das ist eine Einschätzung, die man einem allgemeinen Justizvollzugsbediensteten so nicht überlassen kann.

Die Erweiterung des Katalogs der Disziplinarmaßnahmen um die Möglichkeit einer disziplinarischen Trennung stellt eine notwendige Reaktion auf die in den letzten Jahren quantitativ und qualitativ gestiegenen Übergriffe auf Justizvollzugsbedienstete dar; leider muss man sagen. Wir haben innerhalb von vier Jahren eine Erhöhung der Anzahl an Übergriffen auf Bedienstete von 22 pro Jahr auf nunmehr 111 Übergriffe pro Jahr. Das heißt, hier gibt es einen deutlichen Handlungsbedarf auch im Interesse der Justizvollzugsbediensteten. Die disziplinarische

Trennung soll in Fällen schwerer oder wiederholter Verfehlungen angeordnet werden dürfen und dann über einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen eine Trennung von anderen Gefangenen ermöglichen.

Für den Umgang mit radikal extremistischen Inhaftierten werden schließlich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, besondere Sicherungsmaßnahmen auch dann anzuordnen, wenn die Gefahr der Verbreitung entsprechender extremistischer Anschauungen und Verhaltensweisen besteht. Auch dazu enthält die Beschlussempfehlung des Verfassungs- und Rechtsausschusses sinnvolle Konkretisierungen.

Vereinfachungen wird es dagegen künftig in den Fällen geben, in denen nur sehr kurze Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt werden. Hier werden – das sind Anregungen aus der Vollzugspraxis gewesen – verfahrensrechtliche und praxisgerechte Erleichterungen bei der Vollzugs- und Eingliederungsplanung geschaffen.

Auf Anregung der Praxis wird eine Rechtsgrundlage in die Vollzugsgesetze aufgenommen, wonach der Nachweis des Konsums von Suchtmitteln künftig durch einen Speicheltest möglich ist.

Hinweisen möchte ich außerdem auf die weiteren Änderungen des Justizgesetzes, die die fachpraktische Ausbildung von Amtsanwälten im Freistaat Sachsen betreffen. Hier wird für die Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden oder die Amtsanwaltsprüfungen erfolgreich abgelegt haben, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, die Aufgaben eines Amtsanwaltes selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Hierbei wird also ein Gleichlauf mit den Rechtsreferendaren angestrebt.

Mit den Änderungen zum Sächsischen Richtergesetz, die auch in diesem Gesetzentwurf enthalten sind, sollen schließlich die Beteiligungsrechte der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen gestärkt und an vergleichbare Regelungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes angeglichen werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich für die sehr intensiven und sehr langwierigen Beratungen bedanken. Vielen herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit. Ich bitte Sie heute um Unterstützung für den Gesetzentwurf.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Amt. Präsident Thomas Colditz: Vielen Dank, Herr Staatsminister. Wir sind damit am Ende der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt angelangt. Ich möchte aber noch den Berichterstatter, Herrn Schollbach, fragen, ob er noch das Wort wünscht.

(André Schollbach, DIE LINKE: Nein!)

Das ist nicht der Fall. Vielen Dank. Damit treten wir in die Abstimmung ein.

Aufgerufen ist das „Gesetz über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz“, Drucksache 6/13475, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Verfassungs- und Rechtsausschusses ab, vorliegend in der Drucksache 6/16420.

Es gibt hierzu einen Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 6/16509. Ich bitte um Einbringung. Herr Bartl, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Wir haben die Änderungsanträge in einem Dokument zusammengefasst. Ich habe drei Minuten Zeit für die Begründung und ich habe deshalb schon bei der Einbringungsrede versucht, die entsprechenden Schwerpunkte, die wir hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken sehen, zu artikulieren.

Wir wollen, dass in § 1 bereits bei entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen klargestellt wird, dass es sich

bei Jugendarresteinrichtungen um selbstständige, getrennte, auch räumlich und personell gesondert geführte Einheiten handeln muss. Wir wollen, dass in § 10 – Aufnahme in den Jugendarrest – klargestellt wird, dass weibliche Jugendarrestantinnen, die über den fünften Monat hinaus schwanger sind oder vor weniger als drei Monaten entbunden haben und/oder ihr Kind stillen, nicht in den Jugendarrest aufgenommen werden dürfen. Der humanitäre Hintergrund hierzu dürfte klar sein. Wir wollen, dass Durchsuchungen bei Jugendarrestantinnen im Einzelfall zu begründen sind und die Durchführung des Durchsuchungsergebnisses aktenkundig gemacht wird. Wir wollen, dass besondere Sicherungsmaßnahmen gegen jugendliche Arrestantinnen und Arrestanten nur zur Anwendung kommen – deshalb die Änderungen in Ziffer 1 des § 41 Abs. 1 –, wenn tatsächlich von dem Verhalten des Betreffenden aufgrund des seelischen Zustandes eine erhöhte Gefahr von Gewalttätigkeiten oder Personen oder Sachen zu erkennen ist. Dann können besondere Sicherungsmaßnahmen angewandt werden.

Wenn aber Fälle der Selbstverletzung oder Selbsttötung von diesen Tatsachen angenommen werden, dann gehören diese jungen Menschen nicht in eine Arrestzelle, auch nicht in einen besonders gesicherten Haftraum – auch nicht videoüberwacht –, sondern dann gehören sie in eine ordentliche jugendpsychologische, medizinische Behandlung, weil es Jugendarrest ist und keine Jugendstrafe bzw. Jugendhaft.

Wir wollen, dass die Speicherung mittels optischtechnischer Hilfsmittel bei Jugendarresten keine Anwendung findet. Dazu hat auch Frau Kollegin Meier hinreichend Argumente geliefert.

Wir wollen, dass für die Einrichtungen des Jugendarrestes ein Personalschlüssel im Gesetz festgeschrieben ist, der gewährleistet, dass diesem Erziehungsanliegen bzw. Erziehungsauftrag entsprochen wird.

Was die Änderungen in den anderen Vollzugsvorschriften anbelangt, geht es im Großen und Ganzen um folgende Problematik: Wann kommt überhaupt die Unterbringung im besonders geschützten Haftraum und wann kommt eine Videoüberwachung infrage? Hierbei würden wir es definitiv reduzieren auf die Situation, bei der ich nur als Grund angeben muss, dass eine Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. Weitere Erwägungen, die nur mit der Ordnung und Sicherheit in der Anstalt, mit gemeinschaftlich zu sehenden Gefahren und Ähnlichem mehr einhergehen, weisen wir als Grundlage zurück.

Herr Staatsminister, es geht nicht darum, dass die Videoüberwachung nur bei Suizidgefährdeten zur Anwendung kommt. Sie kommt nach der Gesetzesregelung auch zur Anwendung zur Abwehr der Gefahren von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen.

Eine weitere Alternative ist, wie al-Bakr, bei Suizidgefahr. Wir bringen die Videoüberwachung aber auch zur Abwehr von Gefahren für Personen und Sachen im BGH zur Anwendung. Das halten wir alles für nicht verhältnismä

ßig und meinen, dass mit diesen Änderungsanträgen das Gesetz verfassungsfester wird.

Unter diesem Aspekt bitten wir um Zustimmung.

(Beifall bei den LINKEN)

Amt. Präsident Thomas Colditz: Vielen Dank für die Einbringung. Gibt es Wortmeldungen zum Änderungsantrag? – Herr Modschiedler, bitte.

Herr Bartl, uns ist zunächst einmal wichtig, wie wir mit dem Antrag umgehen. Er wird jetzt einheitlich eingebracht und einheitlich abgestimmt – nicht so wie im Ausschuss mit den fünf Stunden; das wollen wir uns ersparen.

(Valentin Lippmann, GRÜNE: Das regelt die Geschäftsordnung, das haben wir geklärt! – Weitere Zurufe)