Solche Diskussionen sind nicht Ausdruck von Fachlichkeit. Das ist auch nicht das, was wir in diesem Hohen Haus zu erwarten haben.
Herr Günther, möchten Sie gleich noch Ihren Änderungsantrag einbringen? Ich würde ihn Ihnen auch gern geben.
Ja. Im Änderungsantrag geht es nur um das Datum. Bis wann dieser Antrag umgesetzt werden soll, erklärt sich von selbst. Er ist damit eingebracht. Danke schön für den Hinweis.
Meine Damen und Herren! Wir haben jetzt den Änderungsantrag; er ist eingebracht. Wer möchte dazu noch sprechen? – Es gibt keinen Bedarf. Dann lasse ich über den Änderungsantrag abstimmen.
Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, bei einer Reihe von Stimmen dafür ist der Antrag dennoch mehrheitlich abgelehnt.
Ich stelle nun die Drucksache 6/12879 zur Abstimmung. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Zwei Stimmenthaltungen, eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch ist der Antrag mit Mehrheit abgelehnt. Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet.
Es ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter, das Wort zu nehmen? – Ich sehe, das ist nicht der Fall. Wünscht die Berichterstatterin Frau Meier das Wort? –
empfehlung des Ausschusses. Wer möchte seine Zustimmung geben? – Die Gegenstimmen, bitte? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich sehe eine Reihe von Stimmenthaltungen, keine Gegenstimmen. Damit ist dem so zugestimmt. Der Tagesordnungspunkt ist beendet. Ich rufe auf
Das Präsidium hat hier eine Redezeit von 10 Minuten je Fraktion und je fraktionslosen MdL 1,5 Minuten festge
legt. Die Reihenfolge ist in der ersten Runde: CDU, DIE LINKE, SPD, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Vor dem Hintergrund, dass die Ergebnisse der Evaluation von § 42 Sächsisches Polizeigesetz bereits Eingang in den Entwurf zum neuen Polizeigesetz gefunden und wir somit im Hohen Hause nochmals Gelegenheit haben, auch diesen Punkt zu beleuchten, und mit Blick auf die umfangreiche Tagesordnung werde ich meine Rede zu Protokoll geben und lade Sie herzlich ein, diesem Beispiel zu folgen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch wenn wir nochmals die Gelegenheit haben, über die Regelungen von § 42 in der Fassung des § 74 Polizeivollzugsdienstgesetzentwurf zu sprechen, gehe ich davon aus, dass es dem Hohen Haus sehr wohl gut zu Gesicht steht, diese Evaluierung nicht nur formal zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch mit den Inhalten zu befassen.
Meine Damen und Herren, wir behandeln die Unterrichtung der Staatsregierung zur Evaluierung des § 42 Sächsisches Polizeigesetz. Zunächst handelt es sich bei der Art der Evaluation streng genommen um einen Gesetzesverstoß gegen die Regelungen nach § 42 Abs. 9 Sächsisches Polizeigesetz. Dort ist geregelt, dass die Vorschrift nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren zu evaluieren ist. Im September 2013 wurde das Gesetz verkündet. Der zu evaluierende Erfahrungszeitraum hätte also die Jahre 2014, 2015 und 2016 umfassen müssen. Aufgrund der Löschfristen in den Informationssystemen der Polizei liegen die Daten für 2014 und 2015 nur unvollständig vor. Erst im Juli 2017 erfolgte der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, die Löschung von Daten, die zur Evaluation notwendig sind, auszusetzen. Bleibt also die Frage, warum der Erlass erst am 28. Juli 2017 und nicht schon mit Verkündung des Gesetzes erfolgte.
Der Datenlöschproblematik wurde mit der Erweiterung des Betrachtungszeitraums bis November 2017 begegnet. Dennoch bleibt nach § 42 Abs. 9 Sächsisches Polizeigesetz eine zu geringe Evaluationszeit übrig. Statt 36 Monate wurden 23 evaluiert. Hinzu kommen 24 Monate aus den Jahren 2014 und 2015, bei denen die Daten aber nur unvollständig vorliegen. Dazu schreiben – wir haben eine schriftliche Sachverständigenanhörung durchgeführt – die Sachverständigen Fährmann und Aden in ihrer Stellungnahme: „Eine Vollständigkeit besteht vorliegend nicht, da diverse Datensätze gelöscht wurden.“ Außerdem wurden die nicht vollständigen Datensätze zum Teil durch Daten ergänzt, bei denen unklar ist, warum genau diese Daten noch vorlagen und andere hingegen nicht. „Einzelne Dienststellen haben für den Zweck der künftigen Evaluation bestimmte als evaluationsrelevant eingeschätzte
Papierunterlagen, zum Beispiel Teilausdrucke aus dem System ELS, Standortanfragen, Faxformulare, über die nach Errichtungsanordnungen festgelegte Löschfrist
hinaus vorgehalten und konnten daher noch zu Einzelsachverhalten aus den Jahren 2014 und 2015 berichten.“
Sie schreiben weiter: „Bei einem derartigen Vorgehen besteht nicht nur die Gefahr, dass das Verhalten der Polizei falsch wiedergegeben wird, da wesentliche Datensätze fehlen können, wenn diese fälschlicherweise als nicht relevant eingestuft worden sind. Zudem besteht sogar das Risiko, dass die Beamtinnen und Beamten nur die Datensätze herausgesucht haben, die ihr Verhalten oder die Anwendung der zu evaluierenden Norm in einem positiven Licht dastehen lassen.“ – So Fährmann und Aden in ihrer Stellungnahme.
Zum Design der Evaluation ist Weiteres anzumerken. Für die vorliegende Evaluation wurden nur die Rechtsanwender und Rechtsanwenderinnen befragt, also die Beamtinnen und Beamten. Dies scheint nicht nur uns zu einseitig und lenkt die Evaluation schon durch das Design gegebenenfalls in eine gewünschte Richtung.
Zitat aus der Evaluation, Seite 9: „Die zusätzliche Erhebung von Daten bei Diensteanbietern sowie Erhebungen bei seinerzeitig Betroffenen der Bestandsdatenerhebung erfolgte nicht.“ Dies wird damit begründet, dass durch die Diensteanbieter kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre und bei Betroffenen eine anonymisierte Befragung nicht möglich wäre und diese durch die Befragung erneut traumatisiert würden.“ Dies scheint uns nicht schlüssig.
Gerade die Erfahrungen der Telekommunikationsanbieter, der Diensteanbieter, ob die Übermittlung der Zugangscodes zu Endgeräten überhaupt technisch möglich ist, und weitere Erfahrungen mit Anforderungen der Polizei nach § 42 SächsPolG würden uns durchaus interessieren.
Weiterhin wäre interessant, wie folgende Aussage und die dahinter liegenden Sachverhalte zustande kommen. Zitat: „Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass in 44 Fällen, in denen gegenüber dem Telekommunikationsdiensteanbieter ausschließlich eine nicht von § 42 SächsPolG geregelte Standortanfrage gestellt wurde, durch diesen überobligatorisch das Datum IMSI an den anfragenden Polizeivollzugsdienst mitgeliefert wurde und seitens des PVD, also des Polizeivollzugsdienstes, ein anschließender IMSI-Catcher-Einsatz unter Nutzung der so erlangten IMSI entweder avisiert oder auch durchgeführt wurde.“ – Zu finden auf Seite 19 der Evaluation. Um die Sichtweise der Betroffenen zu repräsentieren, hätte nach unserer Auffassung gegebenenfalls auch der jeweilige Rechtsbeistand befragt werden können.
Wie viele Fälle wurden nun eigentlich nach § 113 Telekommunikationsgesetz evaluiert? Bei der einfachen Bestandsdatenauskunft waren mehrere 10 000 Fälle
betroffen. Daraus leitet der Evaluierungsbericht die geringe Häufigkeit der Anwendung des § 42 SächsPolG mit 15 Fällen ab. Diese gliedern sich entsprechend der
Einzelnorm wie folgt: Abfrage nach § 42 Anwendung durch die Generalklausel, da keine eigenen Gesetzesgrundlagen gegeben wären, Abfrage IMSI zur Standortübermittlung in 14 Fällen, § 42 Abs. 1 Satz 2 Auskunft zu Zugangssicherungscodes in keinem Fall, § 42 Abs. 2 Bestandsdatenauskunft auf Grundlage der IP-Adresse in einem Fall.
Meine Damen und Herren! Wie erforderlich ist also nach all diesen Daten die Norm des § 42 Sächsisches Polizeigesetz? Wie nach meiner Auffassung zumindest nicht anders zu erwarten war, kommt die Evaluation zu dem Ergebnis, dass die Norm unbedingt notwendig ist; denn dort, wo sie oft angewendet wird, läge offenbar die Notwendigkeit auf der Hand, und dort, wo die Norm nur selten angewendet wird, ist sie – kurz gesagt – trotzdem notwendig. Ich darf zitieren: „Die Seltenheit der Nutzung bedingt jedoch nicht die Annahme einer Verzichtbarkeit des Instruments. Vielmehr ist insoweit von der folgenden Überlegung auszugehen: Wenn gerade und nur die Nutzung der Erhebungsmöglichkeit in auch nur einem Fall diejenige Maßnahme ist, die die Abwehr einer Gefahr insbesondere für Leib und Leben ermöglicht, ist die besagte Maßnahme für diese und künftig mögliche Fälle unabhängig von deren Wahrscheinlichkeit oder Häufigkeit erforderlich.“ – So die Evaluation.
Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich noch eines einschieben. Das steht auch in der Evaluation. Zitat: „Im Hinblick auf die Abfrage von Zugangssicherungscodes gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SächsPolG lässt sich aus den Erfahrungen des Evaluationszeitraums in Ermangelung entsprechenden Datenmaterials keine Bestätigung der Grundannahme der Erforderlichkeit dieses Instruments gewinnen.“ – Das können Sie auf Seite 22 der Evaluation nachlesen. Trotzdem finden die Einzelregelungen Eingang in § 68 Polizeivollzugsdienstgesetz, in § 70 Polizeivollzugsdienstgesetzentwurf und in § 74.
Meine Damen und Herren! Zu den Benachrichtigungspflichten: Das war noch einer der Punkte, der, glaube ich, sehr wohl von Belang ist, da vor allem im neuen Gesetzentwurf Regelungen enthalten sind, nach denen diese Benachrichtigungspflicht erlässlich ist. Der Sachverständige Schwichtenberger schreibt: „Benachrichtigungspflichten erlangen, wie schon vom Wortlaut des § 12 Sächsisches Datenschutzumsetzungsgesetz vorgegeben, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen eine entscheidende Bedeutung, da die betroffene Person anderweitig nie von den Maßnahmen Kenntnis erlangt und nicht in der Lage ist, die ihr zustehenden Betroffenenrechte auszuüben. Aufgrund der Bedeutung der Benachrichtigungspflichten bei verdeckten Maßnahmen ist umso entscheidender, dass etwaige Beschränkungen dieser Pflichten bei Vorliegen einer verdeckten Maßnahme den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzumsetzungsgesetz genügen, der Artikel 13 Abs. 3 Datenschutzrichtlinie umsetzt.“
Im Ergebnis stellen die Sachverständigen fest, dass § 74 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz daher gestrichen werden sollte.
– Letzter Satz. – Dies gilt mit Blick auf den Evaluationsbericht umso mehr, als nach diesem bereits derzeit bei vermeintlicher Unverhältnismäßigkeit auf eine Benachrichtigung verzichtet wurde. Dies ist gegenwärtig nicht zulässig –