(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Jetzt sind wir ja gespannt, was er zu sagen hat! – Albrecht Pallas, SPD: Nur Gutes!)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kollege Anton, ich weiß Ihr Angebot zu schätzen, und ich wäre auch bereit gewesen, es anzunehmen. Indes ist es, denke ich, notwendig, nachdem Herr Stange seine Ausführungen gemacht hat, aus Sicht einer Koalitionsfraktion – in dem Fall der SPD – zu dem Evaluationsbericht noch etwas zu sagen.
Gegenstand ist die Evaluation einer spezifischen Regelung im bestehenden Sächsischen Polizeigesetz. Konkret geht es um die Befugnis zur Erhebung von Telekommunikationsdaten in Form der einfachen Bestandsdatenauskunft, der Bestandsdatenauskunft auf Grundlage einer dynamischen IP-Adresse sowie der Auskunft über Zugangssicherungscodes, also PIN oder PUK bei Handys.
Zunächst würde ich gern einige Worte zur grundsätzlichen Sinnhaftigkeit von Evaluationen sagen. Solche Untersuchungen sind nicht immer sinnvoll. Sie sind jedoch ein überaus wichtiges Instrument in den Fällen, in denen rechtliches Neuland betreten wird. Dann geht es darum, zu prüfen, ob der mit der Regelung verfolgte Zweck erreicht wird, ob die Ausübung der Befugnis verhältnismäßig erfolgt oder ob Probleme aufgetreten sind, die es zu lösen gilt.
Diesem Grundsatz folgen wir als Koalition im Übrigen bei der großen Polizeigesetznovelle, die wir gerade im Landtag beraten. Beispielhaft sei hier der § 59 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes im Entwurf über den Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenz
überschreitender Kriminalität erwähnt. Dort ist eine Evaluation vorgesehen – gekoppelt mit einem Verfallsdatum der betreffenden Befugnisnorm; denn für uns ist klar, wenn sich diese neue, im Ländervergleich einzigartige Befugnis nicht bewährt, darf sie nicht automatisch verlängert werden.
Die Koalition hat mit ihrem Änderungsantrag zum Polizeigesetzentwurf weitere Befugnisse definiert, die unserer Meinung nach einer Evaluation bedürfen. Dies betrifft etwa die Einführung der Bodycam, die Aufenthaltsüberwachung mittels einer elektronischen Fußfessel und die Neuregelung der automatisierten Kennzeichenerkennung.
Um auf ein Argument von Herrn Stange einzugehen – der gerade in ein Gespräch vertieft ist –, sei Folgendes gesagt: Um einen entsprechend langen Anwendungszeitraum zu gewährleisten, sehen wir hier vor, dass eben wirklich drei Anwendungsjahre vorhanden sein müssen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023.
Lassen Sie mich nun zu den Schlussfolgerungen zur vorliegenden Evaluierung des § 42 SächsPolG kommen. Ich stimme der Bewertung des Gutachtens zu, dass die drei untersuchten Instrumente im Grundsatz beibehalten werden sollten, auch wenn zwei der drei Befugnisse während der Evaluationsphase nur einmal bzw. keinmal zur Anwendung kamen. Hieraus lässt sich kein fehlender Bedarf ableiten, Kollege Stange; vielmehr deutet der Befund meines Erachtens eher darauf hin, dass die Polizeivollzugsbehörden sich bewusst sind, dass die betreffenden Instrumente eben nur bei tatsächlichem Bedarf eingesetzt werden dürfen. Der Bedarf kann jedoch in Zukunft im Einzelfall durchaus entstehen.
In Ergänzung zu Ihrem Zitat, das Sie gebracht haben, Herr Stange, hat der Gutachter Prof. Wolff ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Lücke, die wir mit diesen Befugnissen schließen, schmal, aber nichtsdestotrotz vorhanden ist. Wenn Sie bei diesem einen Fall bleiben, in dem es zu dieser Anwendung kam – und ich mir das Gegenteil vorstelle, es gäbe die Norm nicht, und wegen der fehlenden Befugnisnorm würde sich die Gefahr realisieren –, dann kann im Zweifelsfall die Gesundheit oder auch ein Menschenleben daran hängen. Insofern ist meines Erachtens klar, dass man auch bei nicht so häufig vorkommenden Gefahren Sicherheitslücken schließen muss.
Der genannte Professor hat allerdings auch angemerkt, dass im Falle einer Neuregelung neben der Abfrage von Bestandsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz auch die Möglichkeit der Abfrage von Daten nach § 14 Telemediengesetz ergänzt werden sollte. Damit kann die immer stärker verbreitete Nutzung von sozialen Medien wie Facebook, Twitter und dergleichen abgedeckt werden. Hier gibt es bisher eine Lücke.
Aus Sicht der Polizei halte ich seinen Vorschlag auch für sehr praxisgerecht, eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den häufigen Anwendungsfall des Auffindens einer suizidgefährdeten oder hilflosen Person mithilfe der Standortdaten eines Handys zu schaffen. Das ist ein
sehr häufiger Anwendungsfall, der bisher sehr kompliziert über die Generalklausel hergeleitet werden muss.
Interessant fand ich die Aussagen des Gutachtens dahin gehend, dass in Einzelfällen nicht der § 42 angewendet werden konnte, sondern eben auf die Generalklausel zurückgegriffen werden musste. In Bezug auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften kam es in Einzelfällen auch zu Fehlern; das hat er ebenfalls eindeutig beschrieben. Dies deutet aber für mich darauf hin, dass die Regelung für die Rechtsanwender klarer gefasst werden muss, damit diese Probleme künftig nicht mehr entstehen.
Auch die Empfehlung des Gutachtens, den singulären Charakter der betreffenden Norm zu beenden und die einzelnen Fälle der Telekommunikationsabfragen umfassend, aber systematisch einheitlich zu regeln, halte ich für sehr sinnvoll. Das finden Sie auch im Entwurf der Polizeigesetznovelle. So integriert der Gesetzentwurf der Staatsregierung den bisherigen § 42 SächsPolG in das neue Gesamtsystem der besonderen polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und entwickelt ihn weiter. So können beispielsweise künftig auch Bestandsdaten nach § 14 Telemediengesetz Gegenstand der Abfrage sein.
Ebenfalls umgesetzt wird der Vorschlag, die Eingriffsschwelle bei der Bestandsdatenauskunft auf der Grundlage einer dynamischen IP-Adresse dadurch etwas anzuheben, dass der Anwendungsfall „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ gestrichen wird. Das heißt, zukünftig wird eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit notwendig sein. Zudem wird innerhalb dieses Gesamtsystems entsprechend den Vorschlägen der Evaluierung eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für das Orten hilfloser Personen geschaffen, um diesen häufigen Anwendungsfall eigenständig und praxisgerecht zu regeln. Die bislang in § 42 individuell geregelten Vorgaben zum Verfahren – Zuständigkeit, Benachrichtigung der Betroffenen, Pflichten der Dienstanbieter – werden zukünftig systematisch einheitlich für alle Befugnisnormen zur Datenerhebung geregelt, was die praktische Anwendung erleichtern dürfte.
Insofern kann ich für mich und die SPD-Fraktion feststellen, dass sich die Evaluierung, die wir hier und heute zur Kenntnis nehmen, unseres Erachtens ausgezahlt hat. Wir sind zuversichtlich, dass die geplanten Evaluationen zu einzelnen Aspekten des neuen Polizeigesetzes ebenfalls wertvolle Erkenntnisse für uns als Gesetzgeber bringen und auch Gegenstand künftiger Debatten im 7. Sächsischen Landtag sein werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Bevor ich meine Rede zu Protokoll gebe, möchte ich nur ganz kurz etwas für mich und meine Fraktion feststellen.
Wenn eine polizeiliche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, wenn sie geeignet ist und wenn sie verhältnismäßig ist oder wenn sie es wäre, um ein Leben zu retten, dann muss die Polizei auch die Möglichkeit haben, genau diese Maßnahme anzuwenden. Alles andere ist ein Aufrechnen irgendeines niedrigen Grundrechtseingriffes gegen das Leben eines Menschen; dazu bin ich, ehrlich gesagt, nicht bereit. Ich halte es für richtig, dass dieser Paragraf da ist, und ich halte es auch für richtig, dass er in das neue Gesetz überführt wird. Die Polizei soll damit arbeiten können, auch in Zukunft. Das sehe ich offensichtlich deutlich anders als Sie von den LINKEN.
Gleichwohl ist die Staatsregierung bei der Evaluierung dilettantisch vorgegangen. Den Sachverhalt, dass Daten gelöscht werden, die man für die Evaluierung braucht, obwohl es klar im Gesetz steht, kann man eigentlich nicht anders schreiben. – Die weiteren Details können Sie dann im Protokoll nachlesen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir reden heute über ein Paradebeispiel, wie mit windigen Versprechen erst Grundrechte eingeschränkt und dann diese Versprechen auch noch dreist gebrochen werden; denn seit Änderung des Polizeigesetzes Ende des Jahres 2013 enthält das Sächsische Polizeigesetz nunmehr eine Regelung zur Erhebung von Bestandsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz. Was das ist, wurde schon hinreichend ausgeführt, weswegen ich Ihnen diesen Teil ersparen kann.
Was ich Ihnen nicht ersparen kann, ist die Feststellung, dass wir GRÜNE dies damals schon kritisiert haben, weil nun einmal die Bestandsdatenabfrage ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Sie erfolgt vor allem heimlich und ohne einen vorherigen Rechtsschutz. Zur Abmilderung dieser Bedenken wurde damals im Gesetz eine Evaluierung der Neuregelung und ihrer praktischen Anwendung vorgesehen. Diese sollte drei Jahre nach Einführung unter Mitwirkung eines unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden – so weit, so gut, so fruchtlos; denn diese Evaluation wurde weder rechtzeitig noch unter Mitwirkung eines wirklich unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Das, was hier durchgeführt wurde, war schlicht eine Farce.
Die Evaluationspflicht wurde von der Staatsregierung schamlos auf die lange Bank geschoben, so lange, bis uns schon der Referentenentwurf auf dem Tisch lag, der die Fortführung dieser Regelung vorsah.
Seit Anfang 2017 habe ich die Staatsregierung in regelmäßigen Abständen gefragt und darauf hingewiesen, dass die in Aussicht gestellte Verschärfung des Sächsischen
Polizeigesetzes eben nicht ohne vorherige gesetzliche Regelung und Evaluation erfolgen darf, insbesondere dann, wenn eine solche Eingriffstiefe wie bei der Bestandsdatenauskunft vorgesehen ist. Erst im September 2018, also zwei Jahre nach der Frist zur Evaluierung und gut drei Monate nach der Zuleitung des eigentlichen Polizeigesetzentwurfes wurde dann dem Landtag endlich einmal die Evaluierung präsentiert.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, die CDU suggeriert ja gern, eine Rechtsstaatspartei zu sein – wir haben es heute Morgen wieder gehört. Ich zitiere den eigenen Ministerpräsidenten: Gesetze sind dafür da, eingehalten zu werden. – Ja, da hat der Mann recht. Das Problem ist nur: Sie schaffen es ja nicht einmal, als Staatsregierung die Gesetze selbst einzuhalten. Wer ein solches Rechtsstaatsverständnis offenbart, sich immer nur dann daran halten zu wollen, wenn es ihm in den Kram passt, der sollte vom Rechtsstaat mal lieber schweigen.
Die Evaluation erfolgte dann nicht nur zu spät, sondern auch ohne wirklich unabhängigen Sachverstand. Es war das Innenministerium, das Evaluationsdesign und Durchführung der Evaluierung selbst festlegte und die Fragebögen gar selbst entwickelte. Erst, als der Evaluationsbericht, nicht etwa nur das Design oder die Fragebögen, fertig vorlag, wurde Herr Prof. Wolff mit der kritischen Durchsicht beauftragt. Das ist ja schön; der gute Mann nahm nicht einmal Akteneinsicht. Also, was das für eine Evaluation sein soll, bleibt letztendlich das Geheimnis der Staatsregierung. Das war ein im Wesentlichen hauseigener Bericht, den man dann absegnen ließ. Selten war der Begriff des Gefälligkeitsgutachtens so nahe liegend wie bei dieser Evaluation. – Kurzum, Sie haben die gesetzlichen Anforderungen an das, was der Landtag durch Gesetzgebung von Ihnen verlangt hat, mit dieser Evaluation schlicht nicht erfüllt.
Zur Methodik der Evaluation selbst haben etliche Sachverständige in der schriftlichen Anhörung Kritik geäußert, unter anderem daran, dass die Datenerhebung lediglich auf Anwenderseite durchgeführt wurde, also bei der Polizei, während die Betroffenenseite eben nicht gehört wurde, ebenso daran, dass die Daten von Telekommunikationsanbietern nicht erhoben wurden. Die Perspektive der Zivilgesellschaft sei überdies vollkommen ausgeblendet worden, so Dr. Matthias Leese von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich. Die Sachverständigen Aden und Fährmann bezeichnen die Datenlage wegen Nichtbeachtung möglicher Interessenkonflikte und Fehler insgesamt als vollkommen unbrauchbar, und sie müssen es wissen: Sie sind nämlich regelmäßig mit solchen Evaluationen beschäftigt.
Dennoch sind die Ergebnisse durchaus an der einen oder anderen Stelle aus bürgerrechtlicher Sicht spannend. Sie zeigen nämlich, dass man die Bestandsdatenauskunft zumindest in Teilen schlicht wieder aus dem Polizeigesetz tilgen sollte. Nunmehr wissen wir, dass § 42 in den vergangenen vier Jahren nur 16-mal angewandt wurde.
Insoweit haben sich – das ist gut – die Befürchtungen des massenhaften Gebrauchs, die wir damals hatten, nicht bestätigt.
Aber bereits der Umgang mit der geringen Zahl an Fällen zeigt, dass man hierbei Vorsicht walten lassen sollte. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass die Befugnis in sechs von 16 Fällen nur rechtswidrig angewandt wurde. Das ist eine recht hohe Quote – wenn die Abfrage nicht von den befugten Dienstgruppenführern angeordnet wurde oder die Betroffenen nicht unterrichtet wurden –, diesen Fällen lag eine Fehleinschätzung des Anwendungsbereichs des § 42 zugrunde.
Was wären die Schlussfolgerungen, die nach einer solchen Bilanz und hohen Quote zu ziehen wären? Würde es sich um den sächsischen Paragrafenpranger handeln, den es einmal gab, würde man wohl sagen: Weg damit, braucht kein Mensch! Anders das Innenministerium: Es kommt zu dem Schluss, dass die grundrechtsintensive Eingriffsbefugnis nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 – ich zitiere –: „trotz der geringen praktischen Anwendung“ – man bedenke in einem bzw. gar keinem Fall – „aufrechterhalten bleiben sollte“.
Die einzige Schlussfolgerung, die wir aus dieser Evaluation ziehen können, ist, dass es einen Anwendungsbereich für eine einfache Bestandsdatenauskunft im Bereich der Selbstgefährdung geben kann – hierbei hat der Kollege Pallas recht – und es einen solchen, wie die wenigen Fälle auch zeigen, gibt.
Im Entwurf zum neuen Polizeirecht haben Sie nun dazu eine Spezialregelung im § 71 des Polizeivollzugsdienstgesetzes geschaffen. Die reicht unseres Erachtens vollkommen aus und erübrigt für den Rest die Bestandsdatenauskunft nach dem ehemaligen § 42.
Darüber hinaus bleibt die Feststellung, Herr Innenminister, dass es hierbei um eine Regelung geht, die keine Anwendung findet, die einen Lebenssachverhalt regelt, der faktisch nicht stattfindet. Die Polizei benötigt sie für ihre Arbeit nicht. Warum sollten wir also diese Befugnisse überhaupt noch einräumen, wenn sie sie gar nicht anwenden muss?
Der Umgang mit dieser Bestandsdatenauskunft ist aber überdies symptomatisch für den Umgang mit den Bürgerrechten im Freistaat Sachsen. Ohne Sinn und Verstand werden Bürgerrechte eingeschränkt, nur um der puren Symbolpolitik willen. Ich sage sehr deutlich: In einem Rechtsstaat darf Innenpolitik keine Symbolpolitik sein, sondern muss sich an der fachlichen, aber auch der politischen Notwendigkeit orientieren. Das wird wohl insbesondere die CDU in ihrem Wahn von Härte und Überwachung nicht begreifen.
Werte Kolleginnen und Kollegen der Koalition! Im neuen Polizeigesetz schreiben Sie in der Regelung des § 42 Polizeigesetz in § 70 PVDG nun auch noch fort und machen die, wie die Evaluierung gezeigt hat, ohnehin für die Polizei schwer anzuwendende Voraussetzung noch komplizierter und den Eingriff in die Grundrechte über
dies noch tiefer, indem Sie beispielsweise die Erhebung von PIN, PUK und Passwörtern nicht mehr an die Voraussetzung zur Beschlagnahme knüpfen, sondern an jene zur Datenerhebung. Mal ganz ehrlich, zeigen Sie mir den Polizeibediensteten ohne Befähigung zum Richteramt, der diese Regelung, die noch nie angewandt wurde, rechtssicher so anwenden kann, wie Sie es als Ziel haben. Die Evaluation hat uns gezeigt, dass schon die jetzige Anwendung nicht rechtssicher umsetzbar ist; die neue wird es umso weniger.
Damit nicht genug. Sie stellen auch in Ihrer eigenen Evaluierung fest, dass der Anwendungsbereich der Bestandsdatenauskünfte eingeschränkt werden müsste,
nämlich auf die Abwehr von Gefahr für Leib und Leben, nicht aber zum Schutz von Eigentum oder Vermögen oder zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten. Letzteres ist erfüllt. Das neue PVDG – § 70 – sieht eine solche Einschränkung überdies nicht vor. Sie nehmen also nicht einmal Ihre eigene voreingenommene Evaluierung ernst. Deshalb gilt einmal mehr die Erkenntnis: Bürgerrechte schützt man nicht mit reinen Evaluationsklauseln, sondern indem man die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen grundsätzlich schützt. Deshalb werden wir auch weiter – es ist auch wichtig, dass wir uns heute dazu ausgetauscht haben – entschieden gegen den Frontalangriff auf die Bürgerrechte durch das neue Polizeigesetz kämpfen und uns nicht mit irgendwelchen Evaluationen zufrieden geben, die am Ende den Namen nicht verdient hat. Von daher weigern wir uns auch, die Evaluation zur Kenntnis zu nehmen.