Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die CDU-Fraktion. Danach folgen SPD, DIE LINKE, AfD, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn sie das wünscht. – Ich erteile nun der CDU-Fraktion das Wort. Herr Abg. Fritzsche, bitte.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 9. Juli 2014 an das am 20. November 2014 geänderte Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens angepasst. Wesentliche Änderung dabei ist, dass das Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 1. Mai 2015 auf den 1. November 2015 verschoben wird, da der Bund mit dem bereits benannten
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes vom 1. Mai auf den 1. November 2015 verschoben hat. Diese Änderung wollen wir nachvollziehen, um sicherzustellen, dass das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz ebenfalls zum 1. November 2015 in Kraft tritt und das Sächsische Meldegesetz gleichzeitig außer Kraft tritt.
Eine Ausnahme dabei ist der bereits am 30. Juli 2014 mit der Verkündung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz in Kraft getretene § 11 des Gesetzes, der die Verordnungsermächtigungen für den Landesgesetzgeber enthält und diese regelt. Das heißt konkret, dass das Staatsministerium des Innern darin ermächtigt wird, Rechtsverordnungen für verschiedene Verfahrenssachverhalte, die unmittelbar mit dem Meldewesen in Verbindung stehen, zu regeln. Außerdem sind aufgrund des geänderten Bundesmeldegesetzes Folgeänderungen bei den Datenübermittlungen an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften erforderlich, die
Die eigentliche inhaltliche Debatte zum Gesetzentwurf haben wir bereits in der 98. Plenarsitzung der 5. Legislatur am 18.06.2014 unter der Drucksachennummer 5/14536 und der dazugehörigen Beschlussempfehlung mit der Drucksachennummer 5/13394 geführt, auf die ich an dieser Stelle hinweisen möchte.
In aller Kürze möchte ich daher nur den Direktor der SAKD, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, Herrn Thomas Weber, aus der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf vom 27.03.2014 zitieren. Er sagte – Zitat –: „Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Umsetzung der sich aus dem Bundesmeldegesetz ergebenden Aufgaben, und gleichzeitig nutzt er die gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten, um an vielen Stellen Vereinfachungen im Verwaltungsvollzug zu realisieren. Das Sächsische Meldegesetz wird modern und schnell. Technische Anforderungen, Änderungen und Anpassungen werden an einer Stelle gebündelt und dort konzentriert umgesetzt.“ – Auf Ihren Plätzen haben Sie das schon gefunden.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat analog zur 5. Legislatur einen Änderungsantrag eingebracht. Gestatten Sie mir, dass ich an dieser Stelle darauf eingehe. Im Kern geht es darum, dass BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Gefahr sieht, dass Werbeunternehmen das verzögerte Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ausnutzen, um massenhafte Melderegisterauskünfte einzuholen und zu Werbezwecken zu verwenden. Wir als Koalition sehen derzeit keinen Anlass, dies anzunehmen, und mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 – das heißt, in knapp acht Monaten – und dem darin enthaltenen § 44 Abs. 3 ist ein effektiver Schutz der Bürger gewährleistet, denn dann dürfen Melderegisterauskünfte zu Werbezwecken grundsätzlich nur nach Einwilligung der Betroffenen erteilt werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schließen wir kurzfristig eine zeitliche Rechtslücke im sächsischen Melderecht. Mit der Föderalismusreform ist das Meldewesen 2006 zum Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes geworden. Der Bundestag hat inzwischen auch ein neues Bundesmeldegesetz verabschiedet, und ursprünglich sollte dieses zum 1. Mai in Kraft treten. Jedoch hat der Bundestag den Termin des Inkrafttretens um ein halbes Jahr nach hinten verschoben, auf den 1. November dieses Jahres.
Die Länder wiederum haben bislang eigene Meldegesetze gehabt – bzw. haben sie noch – und mussten dann Ausführungsgesetze zum Bundesmeldegesetz schaffen. Das alte Sächsische Meldegesetz sollte entsprechend dem ursprünglichen Zeitplan zum 1. Mai dieses Jahres außer Kraft gesetzt werden. Mit dem vorliegenden Entwurf wollen wir diese zeitliche Lücke bis zum 1. November schließen. Die Verschiebung ist auch notwendig, weil wir ansonsten ein halbes Jahr hätten, in dem es kein gültiges Melderecht in Sachsen gäbe, und das kann natürlich nicht sein.
Alle übrigen Änderungen des Sächsischen Ausführungsgesetzes im Entwurf betreffen Punkte, die nunmehr bereits im Bundesmeldegesetz enthalten sind. Da geht es um die bereits erwähnten Übertragungen von personenbezogenen Daten aus den Melderegistern an öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften. Das wird im neuen Bundesmeldegesetz geregelt sein. Dafür besteht im sächsischen Gesetz keine Notwendigkeit mehr, und es kann folglich gestrichen werden.
Auch ich möchte auf den vorliegenden Änderungsantrag der GRÜNEN eingehen. Sie wollen Regelungen und Beschränkungen zur Melderegisterauskunft, die ohnehin ab November im Bundesgesetz geregelt sind, ein halbes Jahr vorziehen, und das wird noch ein halbes Jahr im sächsischen Gesetz festgeschrieben. Zunächst kann ich in einer grundsätzlichen Betrachtung des Sachverhalts das Anliegen durchaus nachvollziehen. Es geht um eine Beschränkung von Melderegisterauskünften. Die SPD hatte in der letzten Legislatur einen eigenen Antrag zu dem Thema im Geschäftsgang, wonach sich die damalige Landesregierung im Bundesrat dafür einsetzen sollte, den von der damaligen Bundestagsmehrheit gesetzlich legitimierten Handel mit personenbezogenen Daten einzuschränken.
Durch die Große Koalition im Bund wurden aber inzwischen entscheidende Beschränkungen dieser Auskunfts
möglichkeiten beschlossen, und die erkennen Sie als Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch an, denn es geht Ihnen nur um die zeitliche Komponente.
Wenn wir also über Ihren Antrag befinden wollen, müssen wir, glaube ich, noch einmal einen Blick auf die konkreten Folgen für die sächsischen Behörden werfen.
Sie sollten anerkennen, dass in allen sächsischen Meldebehörden bereits Umstellungsprozesse eingeleitet wurden, die auch alle auf den 1. November ausgerichtet sind.
Das sind teilweise komplexe Abläufe, die bis zu diesem Datum angepasst werden. Diese geordneten Prozesse würden wir völlig durcheinanderbringen, wenn wir vorfristig die Regeln des neuen Bundesmeldegesetzes einführen würden. Ich denke, wir sollten bei dieser Sache die Kirche im Dorf lassen. Wir reden hier von einem Zeitraum von sechs Monaten. Mir ist auch nicht bekannt, dass mit Blick auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens – den 1. Mai – die von Ihnen formulierten massenhaften Anfragen von Werbeunternehmen bei sächsischen Meldebehörden stattgefunden haben. Demzufolge ist auch nicht zu erwarten, dass dies in einem halben Jahr, von Mai bis November, stattfindet. Deshalb sehen wir keinen Grund, Ihren Änderungsantrag anzunehmen. Wir würden ihn ablehnen, bitten jedoch gleichzeitig um Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Bundesmeldegesetz tritt also nicht – wie geplant – am 1. Mai dieses Jahres in Kraft, sondern erst am 1. November. Deswegen geht es heute um das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze; die Vorredner haben dazu schon gesprochen.
Das Meldewesen insgesamt hat hier im Sächsischen Landtag schon mehrere Legislaturen eine große Rolle gespielt.
Auch in der letzten Legislaturperiode – Herr Fritzsche ist schon darauf eingegangen – hat sich der Sächsische Landtag intensiv mit Fragen im Zusammenhang mit dem Meldewesen beschäftigt. Auch wir als LINKE haben uns mit verschiedensten Anträgen in die Debatte eingebracht. Ein Thema in der letzten Legislaturperiode war genau das, was die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN heute mit ihrem Änderungsantrag noch einmal thematisiert.
Es geht um die Frage, wessen Daten auf welcher Grundlage an wen herausgegeben werden können. Im Augenblick gilt die Widerspruchsregel. Ich kann mich dagegen aussprechen. Ich muss selbst aktiv werden, wenn ich nicht möchte, dass meine Daten für Werbezwecke, für Parteien und anderes verkauft werden. Ab November werden wir dank des Bundesgesetzes endlich die Zustimmungsregel haben.
Mir ist unerklärlich, warum wir die Änderung des Datums nicht nutzen, um diese bürgerfreundliche Verbesserung bereits jetzt in Kraft treten zu lassen. Die Argumentation von eben leuchtet mir nicht ein. Heute werden wir beschließen, dass die Anwendung für Sachsen erst ab dem 1. November gilt. Bis zum heutigen Tag müssen alle Behörden davon ausgehen, dass sie ab 1. Mai anders agieren müssten. Warum ist man gegen diese Änderung zum heutigen Zeitpunkt?
Ich bin meinem Kollegen André Schollbach sehr dankbar für seine Kleine Anfrage in Drucksache 6/825 – Gebühreneinnahmen durch Melderegisterauskünfte im Freistaat Sachsen. Wenn man sich diese Zahlen anschaut und addiert, ergibt sich, es wird bereits eine knappe Million Euro durch Melderegisterauskünfte eingenommen. Das klingt schon sehr viel, aber wenn man genau hinschaut, haben nur zwei Drittel der Meldebehörden für diese Kleine Anfrage überhaupt geantwortet. Ich bin davon überzeugt, dass entsprechende Interessenten diese verlängerte Zeitspanne jetzt noch einmal ausnutzen. Ich glaube, dass jetzt von allen Interessierten noch einmal der Run beginnen wird, an alle Daten heranzukommen. Bis Ende Oktober haben sie nun Zeit. Schließlich – man kann es auch positiv sehen – bringt das den Kommunen wieder Geld, und wir müssen uns an anderer Stelle um die Auskömmlichkeit mit Finanzen seitens der Kommunen keine Gedanken machen.
Ich glaube, dem Änderungsantrag der GRÜNEN zuzustimmen ist ein Gebot der Stunde. Es gibt genügend Personengruppen, die sich auch an den Sächsischen Landtag gewandt und für ihre Personengruppen einen Schutz gefordert haben, dass ihre Daten nicht einfach so abgefragt werden können. Ich denke, auch in diesem Sinne ist es notwendig.
Wir als LINKE werden dem Änderungsantrag der GRÜNEN zustimmen. Bei dem Gesetzentwurf selbst, bei dem es im Endeffekt nur um die Änderung eines Datums geht, können wir uns enthalten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion der AfD wird dem Gesetzentwurf „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze“ in der vom Innen
ausschuss beschlossenen Fassung zustimmen. Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnen wir ab. Wir halten es nicht für dringend, das dem Sächsischen Meldegesetz für die Dauer von nur sechs Monaten im Vorgriff auf die bundeseinheitliche Regelung ab November 2015 anzupassen. Dennoch besteht auch nach Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum
Liebe Kollegen! Die Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen bittet uns in einem offenen Brief vom 12. Januar dieses Jahres um unsere Hilfe, und das tut sie völlig zu Recht; denn weder das aktuelle Sächsische Meldegesetz noch das künftig geltende Bundesmeldegesetz schützen unsere Polizeibeamten ausreichend in ihrer privaten Existenz. Das liegt nicht an den Gesetzen selbst, sondern auch an der Anwendung durch die Sächsische Staatsregierung.
Beide Gesetze sehen zwar die Möglichkeit einer Auskunftssperre vor. Danach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen betroffenen Person durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die meisten unserer Polizisten, die alltäglich im Streifendienst bei der Bereitschaftspolizei oder bei der Kriminalpolizei Dienst tun, kommen gegenwärtig aber nicht in den Genuss dieser Auskunftssperre. Von Amts wegen ist gegenwärtig allein zum Schutz von Mitgliedern bestimmter Spezialeinheiten und spezieller Ermittlungsgruppen eine Auskunftssperre im Melderegister veranlasst.