Ein weiterer Punkt: Herr Baum, Sie haben aus dem Landesverkehrsplan zitiert. Sie haben sich natürlich einen schönen Satz ausgesucht. Was mir in diesem Landesverkehrsplan fehlt, das sind konkrete Ziele, die bei vielen anderen Punkten, aber eben auch für den Güterverkehr fehlen. Dort wird dann nur vom Können und Kann gesprochen, aber nicht, wo man eigentlich hin will. Das ist das konkrete Problem bei diesem Landesverkehrsplan. Auch da wünsche ich mir ein bisschen mehr Ehrlichkeit. Wenn ich mir die anderen Kollegen anhöre, wird immer nur auf den Bund und auf die EU-Ebene verwiesen – die können machen und die können machen. Aber wir haben auch eine Verantwortung hier im Land und die sollten wir auch wahrnehmen. Das Güterverkehrskonzept von 2009 hat doch ganz klar gesagt, dass wir ein Railport-Konzept, eine Informationsplattform brauchen. Auch das sind Punkte, die wir schon seit vielen Jahren anmahnen. Was ist seit 2009 passiert? Nichts! Deshalb bringen wir diesen Antrag ein, damit wir endlich vorankommen.
Das war das Schlusswort. Meine Damen und Herren! Ich stelle nun die Drucksache 6/14721 zur Abstimmung und bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen. Damit ist die Drucksache 6/14721 nicht beschlossen.
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die AfD-Fraktion, 8 Minuten. Das Wort hat Frau Kollegin Wilke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir bringen heute ein Gesetz zum Verbot der Beteiligung von politischen Parteien und Wählergruppen an Medienunternehmen ein. Inge WettigDanielmeier, die langjährige Schatzmeisterin der SPD, hat über die Medienbeteiligung ihrer Partei unverblümt gesagt: „Auch dort, wo wir nur 30 oder 40 % haben, kann
in der Regel nichts ohne uns passieren.“ In Sachsen hält die SPD Anteile an praktisch allen bedeutenden Tageszeitungen. Sie ist wirtschaftlich über ihre Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH zu jeweils 40 % an der „Sächsischen Zeitung“ sowie der „Morgenpost“ Sachsen beteiligt. An der „Leipziger Volkszeitung“ und an den „Dresdner Neuesten Nachrichten“ hält sie 11,6 % der Anteile, vermittelt über Sperrminoritäten.
Dass das so nicht bleiben kann, ist allen klar. Wir erwarten die ernsthafte Mitarbeit der CDU. Auf Bundesebene hatte die CDU bereits 2001 aus der Opposition heraus
einen vergleichbaren Vorstoß gegen das SPD Medienimperium unternommen, damals gegen Rot-Grün. Wie damals trägt auch der heutige Gesetzesentwurf dem Gedanken Rechnung, „dass die eigentliche Aufgabe der politischen Parteien die unmittelbare und nicht etwa die mittelbare Einwirkung auf die politische Willensbildung ist.“
(Valentin Lippmann, GRÜNE: Aber den Goldhandel empfehlen! – Carsten Hütter, AfD: Was für ein Vergleich!)
Haben Parteien die Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme auf Medien, ohne dass dies ohne Weiteres für den Adressatenkreis dieser Medien erkennbar ist, besteht aber die Gefahr einer mittelbaren Einwirkung. Das heißt, wenn die SPD zu viel Einfluss auf die sächsischen Medien hat, ohne dass das für den Leser sichtbar ist, dann besteht die Gefahr, dass die sächsischen Leser von der SPD manipuliert werden und zum Beispiel auch Wahlen beeinflusst werden können.
Unser vorliegendes Gesetz schaltet diese Gefahr aus, in dem es den politischen Parteien jegliche Beteiligungen an Medien untersagt. Auch die FDP-Bundestagsfraktion hat das Problem in einer Gesetzesinitiative im Jahr 2004 mustergültig formuliert: „Die Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen wird immer häufiger kritisch hinterfragt. So ist die SPD zum Beispiel direkt oder indirekt an 14 Verlagen und 27 Hörfunkstationen beteiligt. Die Tageszeitungen, an denen die SPD derzeit beteiligt ist, erreichen insgesamt eine Auflage von über 2 Millionen. Besonders bedenklich ist es, wenn Parteibeteiligungen an Zeitungen mit regionalem Monopol bestehen, da sich bei derartigen Monopolstellungen eine Parteibeteiligung besonders verzerrend auf die öffentliche Meinungsbildung auswirken kann.“ Wenn die SPD so viel Einfluss wie derzeit auf sächsische Medienunternehmen hat, dann ist das ein solches Meinungsmonopol.
Freie Medien sind eine Grundvoraussetzung für ein freiheitliches Staatswesen, denn ihnen kommt eine wichtige Kontrollfunktion über staatliches Handeln zu. Diese Kontrolle ist selbstverständlich sehr fragwürdig, wenn die SPD die Medien kontrolliert und gleichzeitig an der Regierung beteiligt ist. Diese Situation zwingt den Gesetzgeber des Freistaates Sachsen eigentlich zum Handeln. Aber seit 2004, seit dem die SPD an der Regierung beteiligt ist, seit 15 Jahren, ist nichts passiert.
Wir brauchen endlich das vorliegende Gesetz, um die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb in Sachsen wieder herzustellen. Diese Chancengleichheit ist durch Artikel 3 und Artikel 21 Grundgesetz gewährleistet, speziell in Sachsen verfassungsrechtlich unterstrichen durch Artikel 40, dem Recht der Opposition auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit.
Wie bereits erwähnt, erkannte diese Verfassungspflicht zum Handeln bereits die CDU im Jahr 2001: „In ähnlicher Weise setzt Artikel 21 Grundgesetz auch dem Betrieb, dem Besitz und der Beteiligung an Medienunternehmen durch die politischen Parteien Grenzen. Eine strikte Trennung von Parteien und Medien ist daher ebenfalls verfassungsrechtlich geboten.“ Falls die CDU wider Erwarten unserem Gesetzentwurf nicht zustimmen sollte, wird sich die AfD durch ein Organstreitverfahren zur Wehr setzen.
Was fordert unser Gesetz? Zunächst geht es um ein Verbot für Parteien, sich an privaten Rundfunkunternehmen zu beteiligen. Zur systematischen Vervollständigung des Anwendungsbereiches und zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten erfasst das Verbot auch Wählergruppen sowie Hilfs- und Nebenorganisationen von Parteien und Wählergruppen. Außerdem wird durch das Gesetz die Beteiligung von Parteien an Presseunternehmen sowie an Telemedienunternehmen untersagt. Das Gesetz schafft auch eine Übergangsfrist für den Prozess der Aufgabe von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Beteiligungen.
Die Frist bietet also der SPD einen angemessenen Zeitraum, um ihre Beteiligungen an den Medienunternehmen zu verkaufen.
Nein, im Augenblick nicht. – Wünschenswertes Zieldatum für das Inkrafttreten ist der 1. Juli 2019. Dieses frühe Datum würde ermöglichen, dass die zur Förderung der politischen Chancengleichheit verfassungsrechtlich gebotenen Änderungen jedenfalls hinsichtlich der für die Übergangszeit geschaffenen verschärften Publizitätspflichten im Landtagswahlkampf 2019 noch greifen können.
Ich appelliere an Sie: Lassen Sie uns die Chancengleichheit in der politischen Willensbildung in Sachsen wiederherstellen. Lassen Sie uns endlich das Medienmonopol der SPD in Sachsen brechen!
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz über das Verbot der Beteiligung von politischen
Parteien und Wählergruppen an Medienunternehmen an den Verfassungs- und Rechtsausschuss – federführend – und an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte,
den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Zwei Stimmenthaltungen. Die Überweisung ist damit beschlossen und der Tagesordnungspunkt ist beendet.
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Fraktion DIE LINKE. Das Wort ergreift Herr Kollege Bartl.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Vor zweieinhalb Monaten, am 29. Januar dieses Jahres, entschied das Bundesverfassungsgericht mit seinem Bericht zu Aktenzeichen 2BVC 62/14, dass der Ausschluss von Personen von Wahlen zum Deutschen Bundestag, die in allen ihren Angelegenheiten einen Berufsbetreuer zur Seite gestellt bekommen haben, genauso wie der von Straftätern, die sich wegen festgestellter Schuldunfähigkeit in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt bzw. im Krankenhaus befinden, dem sogenannten Maßregelvollzug, nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht.
Auf eine entsprechende, nach dem geltenden Bundesrecht zulässige, auf die Verletzung subjektiver Rechte bei der letzten Bundestagswahl gerichtete Wahlprüfungsbe
schwerde von acht Beschwerdeführenden gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Normen des § 13 Nr. 2 sowie § 13 Nr. 3 Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig. Erstere genüge „den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird“. § 13 Nr. 3 Bundeswahlgesetz sei, wieder das Verfassungsgericht, „nicht geeignet, Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.“
Damit bleibt gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzig § 13 Nr. 1 als verfassungskonformer Wahlrechtsausschlussgrund bestehen, nämlich der Wahlrechtsverlust infolge eines Richterspruchs. Nach § 45 Abs. 5 des Strafgesetzbuches kann das Gericht einem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit es das Gesetz besonders vorsieht. Ein solcher Verlust des Stimmrechts erfolgt zumeist aufgrund schwerer politischer Straftaten, wie der Vorbereitung eines Angriffskrieges, Hochverrat oder der Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war unserer Meinung nach überfällig. Sowohl das Grundgesetz als auch die sächsische Landesverfassung gewähren jedem volljährigen deutschen Staatsbürger bzw. EU-Bürger bei – jeweils nach der Ebene – Bundes-, Landtags-, Kommunal- und Europawahlen das Recht zu wählen. Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 unmittelbar rechtsverbindlich für die Bundesrepublik Deutschland gilt, garantiert Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben. In diesem Kontext ist es unverständlich, warum Menschen mit Berufsbetreuung in allen Angelegenheiten von Wahlen ausgeschlossen sind, während Demenzkranke zum Beispiel, bei denen eine Vorsorgevollmacht der Angehörigen besteht, jedoch ihr Wahlrecht trotz zumeist auch hier stark eingeschränkter intellektueller kognitiver Fähigkeiten wahrnehmen dürfen.