Kunst, die künstlerische Selbstbestimmung von Veranstaltungsformaten und in die Programmautonomie des Freiberger Theaters aus welchen konkreten Gründen, gestützt auf welche konkreten Rechtsgrundlagen und mit welcher Rechtfertigung rechtlich zulässig und welche konkreten diesbezüglichen Entscheidungen sind im vorliegenden Fall durch die Gesellschafterversammlung der Mittelsächsischen Theater und Philharmonie gGmbH mit welcher Begründung getroffen worden? (Bitte unter ausführlicher Angabe der für die Entscheidung zur Unter- sagung der Veranstaltung an der Spielstätte des Freiberger Theaters und zur Verlegung des Veranstaltungsortes maßgeblichen Gründe und deren rechtlichen Grundlagen darstellen.)
2. Inwieweit und aus welchen konkreten Gründen treffen die Rechtsgründe, rechtlichen Grundlagen und aufgeführten Begründungen, die von der Gesellschafterversammlung zur Rechtfertigung der Untersagung der Veranstaltung im Freiberger Theater und der Ad-hoc-Verlegung der Veranstaltung von der Spielstätte am Freiberger Theater als öffentlicher Einrichtung in den Städtischen Festsaal, Am Obermarkt 16 in Freiberg, als ebenfalls öffentliche Einrichtung (hier der Stadt Freiberg), angeführt und herangezogen worden sind, nicht auch in gleicher Weise auf den Veranstaltungsort des Städtischen Festsaals der Stadt Freiberg zu? (Bitte die jeweils maßgeblichen Grün- de und Begründungen ausführlich darstellen.)
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bei der gGmbH Mittelsächsische Theater und Philharmonie handelt es sich um eine privatrechtlich
geführte Einrichtung. Die Staatsregierung hält an dieser Gesellschaft auch keine Anteile. Es ist der Staatsregierung daher auch nicht bekannt, welche Erwägungen die Gesellschafterversammlung veranlasst haben, den Veranstaltungsort zu verlegen. Auch ist der Staatsregierung nicht bekannt, welche Überlegungen der Entscheidung zugrunde lagen, die Veranstaltung in eine Räumlichkeit zu verlegen, die der Stadt Freiberg untersteht. Die Staatsregierung unterstützt die Kulturräume über das Kulturraumgesetz lediglich finanziell, die Rechtsaufsicht der Staatsregierung kann sich daher naturgemäß nur auf die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch die Kulturräume erstrecken.
Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 91. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 92. Sitzung auf Mittwoch, den 22. Mai 2019, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu.
Die 91. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags ist damit geschlossen. Haben Sie einen guten Feierabend. Ich wünsche Ihnen schon jetzt frohe Ostern. Bis zum nächsten Mal!