Protokoll der Sitzung vom 11.04.2019

Die AfD-Fraktion lässt sich jedenfalls keinen Sand in die Augen streuen. Wir lassen uns auch nicht für dumm verkaufen und lehnen Ihren Antrag deshalb ab.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein hohes Gut und unverzichtbar für eine ordnungsgemäße, rechtsstaatliche Durchführung des Strafverfahrens. Dies gilt nicht nur für Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen, die Ausdruck des Spannungsverhältnisses sind zwischen dem Gebot der effektiven und umfassenden Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren einerseits und der Rücksichtnahme auf den Zeugen andererseits, dem die mit einer Aussage verbundene Zwangslage erspart werden soll, bei wahrheitsgemäßer Aussage unter Umständen einen nahen Angehörigen als Beschuldigten oder Verfahrenspartei belasten zu müssen.

Das gilt aber auch für das Zeugnisverweigerungsrecht für sogenannte Berufsgeheimnisträger nach § 53 der Strafprozessordnung. Die Personen, die sich rat- und hilfesuchend an einen Sachkundigen richten, müssen darauf vertrauen können, dass ihnen daraus kein Nachteil entsteht, sondern dass dieses besondere Verhältnis geschützt wird. Aber natürlich ist es auch von wesentlicher Bedeutung, die Vertrauensperson, also den Berufsgeheimnisträ

ger, nicht in die Zwangslage eines Pflichtenwiderstreits – zwischen der Wahrung des Vertrauens und dem Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten – zu bringen.

Deshalb ist es richtig, dass beispielsweise der Verteidiger eines Beschuldigten in Strafverfahren oder der Arzt eines Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, wenn der Beschuldigte ihnen in dieser Eigenschaft etwas anvertraut hat.

Die Frage ist, ob die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, gerade im Bereich der Fansozialarbeit, mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Arzt vergleichbar ist.

Ganz sicher ist die Tätigkeit der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen eine wichtige Tätigkeit und für die Unterstützung und den Zusammenhalt unserer Gesellschaft unerlässlich. Denn sie beschäftigen sich mit der Prävention, der Lösung und der Beseitigung von Problemstellungen im sozialen Bereich.

Doch gerade mit Blick auf das Strafverfolgungsinteresse des Staates muss der Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger eng begrenzt bleiben, also müssen wir uns genau ansehen, worum es hierbei geht.

Anders als beispielsweise bei Ärzten oder Anwälten soll durch die beantragte Erweiterung letztlich nicht der persönliche Lebensbereich und die Intimsphäre des Betroffenen, der die Leistungen eines Fanprojekts in Anspruch nimmt, sondern allein dessen Freizeitverhalten geschützt werden. Natürlich ist es wichtig, dass die in diesem Bereich auftretenden Probleme auch von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen angegangen werden. Selbstverständlich müssen diese ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Das kann gegenüber einer funktionierenden Strafrechtspflege aber keinen Vorrang haben und entspricht auch nicht dem streng auf Ausnahmefälle ausgerichteten Willen des Gesetzgebers.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter von Fanprojekten hätte etwa zur Folge, dass Straftaten von Fußballfans während der Fahrt von und zu Spielen oder währenddessen schlechter aufgeklärt werden könnten, ohne dass schützenswerte Interessen von Fans betroffen sind.

Aus diesen Gründen lehnt die Staatsregierung die Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts in § 53 der Strafprozessordnung ab.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 14

Fragestunde

Drucksache 6/17272

Meine Damen und Herren! Die Fragen 1 und 2 der Liste sind schriftlich beantwortet, sodass wir noch die Frage 3 besprechen müssen. Ich bitte nun den Fragesteller Herrn Abg. Volkmar Zschocke, seine Fragen zu stellen.

Vielen Dank, Herr Präsident. Ich bitte um Nachsicht, dass ich die Frage jetzt im Plenum mündlich behandeln möchte; denn nicht nur mich interessiert die Antwort, sondern einige andere Abgeordnete ebenfalls.

Im Landeshaushalt waren im Jahr 2017 Gelder in Höhe von 100 000 Euro für die Erarbeitung einer HebammenStudie veranschlagt. Die Studie wird im Auftrag des IGES-Instituts erarbeitet, auch Eltern und Hebammen wurden dafür befragt. Doch die Ergebnisse sind bis heute nicht veröffentlicht.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie begründet die Staatsregierung die Verzögerung bei der Veröffentlichung der Hebammenstudie?

2. Wann wird die Studie veröffentlicht?

Vielen Dank für die Fragen. Es antwortet Frau Staatsministerin Klepsch. Bitte sehr.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gern nehme ich zu dieser mündlichen Frage hier Stellung.

Wie Herr Zschocke bereits ausgeführt hat, hat der Sächsische Landtag im letzten Doppelhaushalt 100 000 Euro für die Beauftragung einer Studie festgesetzt. Die Studie wurde an das IGES-Institut in Auftrag gegeben. Im Mai 2018 wurden uns die ersten Ergebnisse der Studie vorgestellt. Es gibt dazu ein Begleitgremium. Gemeinsam mit diesem Begleitgremium wurde der Inhalt der Studie ausgewertet. Dort am Tisch sitzen der Hebammenverband, die AOK und die Krankenhausgesellschaft. Daraufhin haben wir am runden Tisch im Sommer des letzten Jahres erste Erkenntnisse vorgestellt. Einzelne Abgeordnete sind am runden Tisch mit anwesend.

Daraufhin haben wir gemeinsam mit dem Begleitgremium weiter an der Studie gearbeitet. Sie wurde überarbeitet. Ganz besonders ging es darum, die Handlungsempfehlun

gen noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Die Handlungsempfehlungen wurden noch einmal korrigiert und in einem endgültigen Entwurf vorgelegt.

Im April hat das Begleitgremium zur Studie abschließend Stellung genommen und die Studie für vollumfänglich erklärt. Somit steht der Veröffentlichung nichts mehr im Wege. Die Veröffentlichung kann Mitte nächster Woche online eingesehen werden.

Uns war es wichtig, dass diese Studie barrierefrei ist. Das hat auch noch einmal eine gewisse Zeit gebraucht. Die

Hebammenstudie kann Mitte nächster Woche barrierefrei im Netz eingesehen werden.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Staatsministerin. Herr Zschocke, die Fragen sind beantwortet? – Danke. Meine Damen und Herren! Damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Sächsische Aufbaubank interjection: (SAB) schätzt Kosten für Neubau auf rund 161 Millionen Euro (Frage Nr. 1)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die SAB, die ihr Anlagevermögen durch den Neubau nachhaltig erhöhen wird, die Abschreibungen für diesen Neubau nicht auf die Kosten der Staatsregierung für die Abwicklung staatlicher Zuwendungen (Förderprogramme und

-maßnahmen) umlegt, da eine Erwirtschaftung der Abschreibungen über Zinsgewinne bis auf Weiteres nicht möglich sein wird?

2. Welche Vereinbarungen und Regelungen hat die Staatsregierung hierzu getroffen und wie wird garantiert, dass diese abgestimmt für alle Ressorts und alle staatlichen Förderprogramme und -maßnahmen gelten?

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt:

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Staatsregierung hat keine Vereinbarungen und Regelungen im Sinne der Fragestellung getroffen und sieht dafür derzeit auch keinen Anlass. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ist für die Durchführung der Förderprogramme in den in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) aufgezählten Bereichen zuständig. Bei der Erteilung von Förderaufträgen haben die fachlich zuständigen Ressorts und die SAB eine Regelung zur Deckung der Aufwendungen festzulegen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FördbankG). Dies geschieht durch Abschluss eines Vertrages, der zwischen den Parteien zu verhandeln ist.

Nach § 7 FördbankG ist die SAB verpflichtet, ihre Geschäfte nach kaufmännischen und wirtschaftlichen

Grundsätzen zu führen. Sie ermittelt die Kosten der Auftragsdurchführung im Rahmen einer Vollkostenrechnung. Die SAB bringt diese als ihre Position in die Verhandlungen mit den Ressorts ein.

Der Zinsüberschuss der SAB im Jahr 2018 betrug 93,7 Millionen Euro, die in der Ergebnisrechnung 2018 enthaltenen Vergütungszahlungen beliefen sich auf

73,0 Millionen Euro. Es ist nicht möglich, wie der Fragesteller unterstellt, einzelne Ertragspositionen einzelnen Kostenpositionen zuzuordnen.

Schutz der Kunstfreiheit und der Autonomie des Freiberger Theaters gegenüber Eingriffen der Gesellschafterversammlung der Mittelsächsischen Theater und Philharmonie gGmbH (Frage Nr. 2)

Vorbemerkung: Der „Freien Presse“ vom 25. März 2019 war zu entnehmen:

„Seine Dialog-Reihe zu aktuellen politischen und gesellschaftlichen Fragen unter dem Thema ,Was ist zu tun? Wir haben die Wahl 2019' setzt das Mittelsächsische Theater in Freiberg am Donnerstag fort. Eingeladen ist die Autorin Liane Bednarz, die mit ihrem Buch ,Die Angstprediger. Wie rechte Christen Gesellschaft und Kirchen unterwandern‘ für Diskussionsstoff sorgt.

Die promovierte Juristin und Publizistin mit Schwerpunkt Populismus und religiöse Bewegungen beobachtet die Szene seit Jahren und fordert eine mutige Auseinandersetzung mit den ‚Angstpredigern', heißt es in der Ankündigung. Im Freiberger Theater sind Stefan Locke von der ‚Frankfurter Allgemeinen Zeitung‘ und Michael Stahl, der neue Pfarrer der Freiberger Kirchengemeinden PetriNikolai und St. Johannis, Gesprächspartner von Liane Bednarz. Außerdem wird die Veranstaltung unterstützt von Christen in Freiberg und ‚Mitlaufgelegenheit Freiberg‘. Der Eintritt ist frei. Beginn ist 19:30 Uhr (bk)“.

Erst unmittelbar am Veranstaltungstag, also am 28.3.2019, wurde offenbar durch die Gesellschafterversammlung der Mittelsächsischen Theater und Philharmonie gGmbH die Durchführung der Veranstaltung im Freiberger Theater untersagt und als neuer Veranstaltungsort der Städtische Festsaal, Am Obermarkt 16 in Freiberg, und ein späterer Veranstaltungsbeginn um 19:45 Uhr festgelegt.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Inwieweit ist ein derartiger Eingriff der Mittelsächsischen Theater und Philharmonie gGmbH bzw. deren Gesellschafterversammlung, dessen öffentlich-rechtliche Gesellschafter die Stadt Freiberg, der Landkreis Mittelsachsen und die Stadt Döbeln sind, in die Freiheit der

Kunst, die künstlerische Selbstbestimmung von Veranstaltungsformaten und in die Programmautonomie des Freiberger Theaters aus welchen konkreten Gründen, gestützt auf welche konkreten Rechtsgrundlagen und mit welcher Rechtfertigung rechtlich zulässig und welche konkreten diesbezüglichen Entscheidungen sind im vorliegenden Fall durch die Gesellschafterversammlung der Mittelsächsischen Theater und Philharmonie gGmbH mit welcher Begründung getroffen worden? (Bitte unter ausführlicher Angabe der für die Entscheidung zur Unter- sagung der Veranstaltung an der Spielstätte des Freiberger Theaters und zur Verlegung des Veranstaltungsortes maßgeblichen Gründe und deren rechtlichen Grundlagen darstellen.)