Meine Damen und Herren! Anders als im Leitbild ist in diesem Gesetzentwurf ferner eine Qualifizierung des Modells der Verwaltungsgemeinschaften vorgesehen. Wir folgen damit den Vorschlägen des Städte- und Gemeindebundes. Ich hatte bereits bei der Entwicklung des Leitbildes über diese Frage diskutiert. Ich habe sie jedoch dann nicht weiterverfolgt, weil ich die Kommunen damit nicht überfrachten wollte. Wenn nun die Betroffenen diesen Vorschlag selbst unterbreiten, nehme ich ihn sehr gern auf.
Die weitere Entwicklung soll durch die gesetzliche Übertragung von zweckmäßigerweise übergemeindlich wahrzunehmenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden auf die Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. Der Städte- und Gemeindebund hat in seiner Stellungnahme diesbezüglich die Flächennutzungsplanung, die Trägerschaft für Grund- und Sekundarschulen sowie für Kindertagesstätten und für Sportstätten mit überörtlicher Bedeutung, die Trägerschaft von Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang sowie Maßnahmen nach dem Brandschutzgesetz genannt. In ersten Gesprächen mit Feuerwehrleuten wurde die Übertragung des Brandschutzes auf die Verwaltungsgemeinschaften positiv aufgenommen. Wir waren uns jedoch darin einig, dass die Feuerwehr im Dorf bleiben muss.
Aus der Aufgabenübertragung ergibt sich die Notwendigkeit eines unmittelbar legitimierten obersten Organs der Verwaltungsgemeinschaft. Eine Direktwahl des Leiters einer solchen qualifizierten Verwaltungsgemeinschaft würde ich jedoch eher ablehnen. In einer solchen Position ist der Fachmann gefragt, der mindestens die Qualifikation für den gehobenen Dienst haben sollte, und nicht der Politiker.
Aber über all dies wird im Zusammenhang mit einem weiteren Vorschaltgesetz zur künftigen Struktur der Verwaltungsgemeinschaften noch intensiv zu diskutieren sein.
Erste Überlegungen und Diskussionen darüber haben dazu geführt, dass wir die Mindesteinwohnerzahl für eine Mitgliedsgemeinde von 1 200 auf 1 000 gesenkt haben.
(Herr Becker, CDU: Wir kennen auch die Gründe, warum Sie das gesenkt haben: weil keiner mit- macht!)
- Herr Becker, Sie müssten häufiger zu den Beratungen des Städte- und Gemeindebundes fahren. Vielleicht hätten Sie sich dann auch an der Erarbeitung der Stellungnahmen beteiligt.
Auch die Zahl 1 000 kommt aus dieser Stellungnahme. Vielleicht hätten Sie diese auch intensiver lesen sollen, wo Sie doch sonst immer alles lesen, was irgendwo zu diesem Thema geschrieben steht.
Dieser Vorschlag beweist, dass das von mir aufgestellte Leitbild im besten Sinne eine Diskussionsgrundlage darstellt und konstruktive Verbesserungsvorschläge, auch von Ihnen, Herr Becker, gute Aussichten auf eine Aufnahme in die entsprechenden Gesetzentwürfe der Landesregierung haben.
Ich war am 30. August in Naumburg. Um 17 Uhr habe ich mir eine Formulierung aufgeschrieben: „Fragen Sie meine Ortsbürgermeister, sie sind glücklich.“ Dieses Glück wünsche ich auch anderen Bürgermeistern in diesem Lande, Herr Becker. Dieser Spruch stammt von Ihnen.
Meine Damen und Herren! Im Hinblick auf zum Teil extrem dünn besiedelte Gebiete lässt das Gesetz bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Ausnahmen von den Mindestgrößen zu. Bei Verwaltungsgemeinschaften sind auch bei so genannten Vollfusionen geringfügige Unterschreitungen möglich.
Hoffnungen, dass in der Folge die Ausnahme zur Regel wird, möchte ich in diesem Zusammenhang gleich den Wind aus den Segeln nehmen. Auch eine Ausnahme muss einen Bezug zu den genannten Mindestgrößen haben und darf nicht im Ergebnis zum Unterlaufen des gesamten Modells führen.
Wo es hinführt, wenn man Ausnahmen zur Regel macht, haben wir bei der ersten Kreisgebietsreform und bei der Bildung der Verwaltungsgemeinschaften gesehen. Ich nehme mich bei der Kritik nicht aus.
Hinsichtlich der Landkreise ist das gesetzliche Ziel zu erwähnen, dass in einer Planungsregion maximal zwei Landkreise und eine kreisfreie Stadt vorgesehen werden sollen. Ich betone dabei ausdrücklich, dass sich dieses Ziel auf die künftigen Grenzen der Planungsregionen bezieht, die nach der Durchführung der Kreisgebietsreform den geänderten Kreisgrenzen angepasst werden müssen. Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass bei der Kreisgebietsreform Kreise fusionieren werden, die derzeit unterschiedlichen Planungsregionen angehören. Bei fünf Planungsregionen führt das dazu, dass die Zahl der Landkreise auf etwa zehn sinken würde.
Damit bin ich mitten im zweiten zentralen Thema des Gesetzes: Die Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungsstufen soll nicht nur am Subsidiaritätsprinzip, sondern auch am Grundsatz der Zweistufigkeit ausgerichtet werden.
In der Folge ist die Auflösung der Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2004 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt soll ein zentrales Landesverwaltungsamt gebildet werden. Dieses Amt soll die nicht kommunalisierbaren Koordinierungs- und Bündelungsaufgaben der allgemeinen Landesverwaltung sowie zentral zu erledigende Serviceaufgaben der Landesverwaltung für das gesamte Land übernehmen und für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug sorgen. Darüber hinaus sollen weitere Aufgaben der Landesverwaltung - -
Jetzt verstehe ich nicht, dass das Ende der Redezeit signalisiert wird. Ich dachte, ich hätte 24 Minuten Zeit.
Herr Minister, wir sind bei der Einbringungsrede und ich unterbreche Sie nicht, wenn Sie bald zum Ende kommen.
Aber es sind erst 14 Minuten um, ich habe noch zehn Minuten. - Dann decke ich mal das Ende der Redezeit zu.
Darüber hinaus sollen weitere Aufgaben der Landesverwaltung vom Landesverwaltungsamt übernommen werden, wenn dadurch eine Steigerung der Effektivität oder Effizienz des Verwaltungshandelns erreicht wird.
Wenn man sich die gesamte Kommunal- und Landesverwaltung wie ein großes Haus vorstellt, bedeutet dieses Bekenntnis zum Ziel einer zweistufigen Verwaltung, dass das Gebäude zwei große Etagen haben wird. Wie breit es gebaut werden kann und ob das Haus noch Zwischenetagen oder Nebengebäude und Aufgänge braucht, hängt aber insbesondere davon ab, wie leistungsstark und damit tragfähig die erste Etage ist. Das wären bei diesem Bild die Kommunen.
- Das habe ich ja gesagt. Das hängt davon ab, wie leistungsfähig die Kommunen in der unteren Etage sein werden.
Selbst bei nur etwa zehn Landkreisen wird es noch eine Vielzahl von Aufgaben geben, die vom Landesverwaltungsamt oder von einer Sonderbehörde effektiver und kostengünstiger erledigt werden können.
Eine Kommunalisierung von Aufgaben muss jedoch unter dem Strich auch immer zu einer Kostenersparnis führen. Damit ist die Höhe des im Gesetz angesprochenen Kostenausgleichs zumindest auf den Betrag beschränkt, der für die Wahrnehmung der Aufgaben durch die unmittelbare Landesverwaltung hätte aufgewandt werden müssen. Hier wird sich die Spreu vom Weizen trennen und es wird sich zeigen, wie es die Sachlage ermöglicht, die Zweistufigkeit knallhart - um mit Herrn Gallert zu sprechen - durchzusetzen.
Das Land ist nach Artikel 87 Abs. 3 unserer Verfassung verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, wenn die Aufgabenübertragung zu einer Mehrbelastung der Kommunen führt. Hierüber wird mit den Kommunen zu reden sein. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern zeigen jedoch, dass solche Gespräche nicht einfach sein werden.
Im Übrigen gibt es - um bei meinem Haus zu bleiben - auch in den immer wieder als Beispiel zitierten Ländern Brandenburg und Schleswig-Holstein neben den beiden Hauptetagen eine Vielzahl von Nebengelassen, in Brandenburg 16, in Schleswig-Holstein je nach Zählung mindestens 14.
Das ist für die Landesregierung keine erstrebenswerte Architektur - viel zu viele Eingänge, zu viel Nebennutzflächen und zu hohe Betriebskosten. Deshalb enthält unser Gesetzentwurf die Selbstbindung des Landes, die Anzahl der oberen Landesbehörden bis zum 31. Dezember 2004 auf neun zu reduzieren. Das systemlose
Nebeneinander von Regierungspräsidien und Sonderbehörden der Mittelinstanz, das Sie uns hinterlassen haben, wird damit beseitigt.
- Wir haben auch schon angefangen. Sie haben die Dinge in vier Jahren aufgebaut; Sie wissen genau, wie schwer es ist, so etwas wieder abzubauen.
Bei der Zahl der Hauseingänge und Nebengelasse sollten wir uns vor allem an der eingangs dargelegten Ausrichtung der Verwaltungsmodernisierung auf eine auf Effizienz und Qualität ausgerichtete bürgernahe Dienstleistungsverwaltung orientieren. Von daher liegt es gerade mir als Kommunalminister fern, eine wirtschaftliche und zweckmäßige Übertragung von Aufgaben an die Kommunen behindern zu wollen.
Ganz im Gegenteil, bereits im Frühjahr habe ich mich dazu bereit erklärt, dass das Innenministerium in einer Arbeitsgruppe mit den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände über mögliche Aufgabenverlagerungen in meinem Zuständigkeitsbereich berät. Dies war zu einer Zeit, als die Frage der Zwei- oder Dreistufigkeit in der Diskussion nur eine ganz geringe Rolle gespielt hat. Hier hat sich bereits ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben eine intensive Zusammenarbeit in diesen Fragen ergeben.
Bei allem guten Willen werden jedoch bestimmte Aufgaben beim Land verbleiben, die aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht kommunalisiert werden können. Als extreme Beispiele wären Genehmigungsverfahren im Bereich der Gentechnik oder im Atomrecht zu nennen.
Zudem befreit die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf die Kommunen das Land nicht von seiner Verantwortung. Neben der Rechtsaufsicht bleibt die Fachaufsicht elementarer Bestandteil staatlicher Tätigkeit.
Ich bin im Übrigen gespannt, wie sich im weiteren Prozess, wenn ganz konkret über einzelne Aufgaben geredet wird, das Meinungsbild in den Landkreisen entwickeln wird. Die beim Land verbleibenden Aufgaben müssen auch weiterhin unterhalb der Ebene der Ministerien erledigt werden, damit diese nicht mit Zuständigkeiten für Einzelfallentscheidungen überfrachtet und aufgebläht werden.
Man darf in diesem Zusammenhang auch nicht die Augen davor verschließen, dass im Zuge der angedachten Entwicklung das Bild der Landkreise weit-gehend von den staatlichen Aufgaben dominiert werden könnte und der Selbstverwaltungscharakter der Landkreise in den Hintergrund treten könnte. Dies kann meines Erachtens nicht ohne Einfluss auf die innere Struktur unserer Landkreise bleiben und muss im Zuge der weiteren Beratung noch intensiv diskutiert werden.
Ferner müssen wir darauf achten, dass die Verwaltung durch die Umstrukturierungen in einer notwendigerweise mehrjährigen Umsetzungsphase nicht völlig lahm gelegt wird. Bekanntermaßen besteht gerade bei gut ausgebildeten und befähigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die verständliche Neigung, sich angesichts der mit derartigen Umstrukturierungen verbundenen Unsicherheiten