Meine Damen und Herren Ich trage Ihnen das Abstimmungsergebnis vor. Mit Ja haben sieben Abgeordnete gestimmt, mit Nein 76, Enthaltungen gab es keine. Nicht anwesend waren 33 Abgeordnete. Damit ist der Antrag in der Drs. 3/3558 abgelehnt worden und die Beratung zum Tagesordnungspunkt 25 abgeschlossen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der völkerrechtlich abgesicherte Anspruch der Ostdeutschen, Sudetendeutschen, der vertriebenen Serben aus dem Kosovo, der Kosovaren aus Serbien, der Christen aus dem südlichen Tschad, der Hutus und Tutsis aus Ruanda und vieler anderer Fälle auf ihr Selbstbestimmungs- und Heimatrecht, auf Vermögensrückgabe und Wiedergutmachung ist in einem solchen Maße rechtlich sanktioniert, dass der objektive Beobachter irritiert ist, wenn diese Rechte zwar Ausländern zugeordnet werden, diese Rechte aber für Deutsche nicht gelten sollen.
Das Völkerrecht muss auch für das deutsche Volk gelten, oder es ist nur eine Illusion. Die Ostdeutschen und Sudetendeutschen haben einen Anspruch darauf, dass auch für sie die Menschenrechte zu zählen haben.
Der Vertreibungsholocaust, der Massenmord und der Völkermord an Ostdeutschen, Sudetendeutschen, Afrikanern oder Südeuropäern hält keiner völkerrechtlichen oder menschenrechtlichen Norm stand. Sie sind nichts als Rechtsbrüche und unverjährbarer Völkermord durch Massenaustreibung.
Meine Damen und Herren! Wie ist das Phänomen der Massenaustreibung und Entrechtung völkerrechtlich zu sehen und wie sahen die Allierten das Problem seinerzeit nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges völkerrechtlich? In der Atlantik-Charta vom 14. August 1941 heißt es für die Unterzeichnerstaaten:
„Ihre Länder erstreben keinerlei Gebiete oder eine sonstige Vergrößerung... Sie wünschen keine Gebietsveränderungen, die nicht mit den frei zum Ausdruck gebrachten Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen.“
Die späteren Vertreiberstaaten stimmten durch ihre Emigrantenregierungen der Atlantik-Charta am 24. September 1941 zu, um nach bestem Wissen mit daran zu arbeiten, sie zu verwirklichen.
Die „Berliner Erklärung“ der Allierten vom 5. Juni 1945 regelt die Übernahme der Regierungsgewalt in Deutschland. Dies - so wird ausgeführt -
„bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands... Die Regierungen werden später die Grenzen Deutschlands oder eines Teils Deutschlands und
die rechtliche Stellung Deutschlands oder eines Gebiets, das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebiets bildet, festlegen.“
In der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz in Berlin vom 2. August 1945 werden die ostdeutschen Gebiete den Polen lediglich zur Verwaltung übertragen. Es heißt diesbezüglich in Punkt IX - Polen -:
„Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die polnische provisorische Regelung der nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.“
Hinsichtlich der polnischen provisorischen Regierung der nationalen Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden Feststellung:
„Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt: In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der polnischen provisorischen Regierung der nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der polnischen provisorischen Regierung der nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfang dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zur Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.“
Zur Vertreibung der deutschen Bevölkerung heißt es dann in Punkt VIII - Ordnungsgemäße Überführung deutscher Bevölkerungsteile -:
„Die Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn: Die drei Regierungen haben die Fragen unter allen Gesichtspunkten beraten und erkennen an, dass die deutsche Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland zurücküberführt werden muss. Sie stimmen darin überein, dass jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll...“
Die Unterzeichner des Potsdamer Abkommens waren Stalin, der übrigens seinen Partisanennamen bis zum Tode im Jahre 1953 beibehalten hat, Truman und Attlee.
„Das Potsdamer Abkommen ist der unmenschlichste Beschluss, der jemals von zur Verteidigung der Menschenrechte berufenen Regierungen gefasst wurde. Mit dem Vertreibungsbeschluss in Potsdam waren auch die USA und Großbritannien an einem der größten Verbrechen der Weltgeschichte beteiligt. Sie hätten unbedingt wissen müssen, dass die Bedingung der Überführung in ordnungsgemäßer und humaner Weise nicht eingehalten würde und auch vorher nicht eingehalten worden war; denn Massenaustreibung aus der angestammten Heimat ist immer ein unverjährbares Verbrechen gegen das Völkerrecht, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.“
Es folgten beispiellose Verbrechen gegen das Völkerrecht. Die Devise, die auf die Gegenwart übertragbar ist, lautete: okkupieren, deportieren, liquidieren.
Vertreibung und Entrechtung sind und bleiben unverjährbare Verbrechen gegen das Völkerrecht. Eine Wiedergutmachung ist unabdingbar. Das gebieten nicht die Wünsche der Betroffenen, sondern es ist nach den Regeln des Völkerrechts zwingend.
In der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ist das Selbstbestimmungsrecht der Völker klar festgeschrieben. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 bestätigt insgesamt die Inhalte der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. In der Erklärung heißt es unter anderem weiter:
„Da Missachtung und Geringschätzung von Menschenrechten zu barbarischen Handlungen geführt haben, gegen die sich das Menschheitsgewissen empört hat, und da der Aufbau einer Welt, in der jedermann Rede- und Glaubensfreiheit sowie Freiheit vor Furcht oder wirtschaftlicher Bedrängnis genießt, zum höchsten Ziel menschlichen Strebens erklärt worden ist, da die Menschenrechte durch das Mittel eines rechtsstaatlichen Ordnungsgefüges geschützt werden müssen, wenn der Mensch nicht gezwungen sein soll, seine Zuflucht zu Aufruhr gegen Tyrannei und Unterdrückung zu nehmen, da die Völker der Vereinten Nationen in ihrer Satzung den Glauben an fundamentale Menschenrechte, an Würde und Wehe der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt und beschlossen haben, sozialen Fortschritt, bessere Lebensbedingungen und größere Freiheit zu fördern, da sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihre Beobachtung zu fördern, und die gemeinsame Auffassung über jene Rechte und Freiheiten von höchster Wichtigkeit für die getreuliche Erfüllung dieser Pflicht erscheint,
verkündet die Generalversammlung der Vereinten Nationen die allgemeine Erklärung über die Menschenrechte als gemeinsame Richtschnur für alle Völker und alle Staaten, damit jeder Einzelne und jedes gesellschaftliche Organ sich diese Erklärung ständig vor Augen halte und bemüht sei, durch Belehrung und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu entwickeln und ihre tatsächliche Beobachtung und Einhaltung durch fortschrittliche innen- und zwischenstaatliche Maßnahmen zu gewährleisten, und dies nicht nur hinsichtlich der gegenseitigen Beziehungen der Völker der Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch hinsichtlich der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Völkern derjenigen Gebiete, die unter ihrer Herrschaft stehen.“
Meine Damen und Herren! Der vorgenannte Programmsatz erfährt seine Ausgestaltung in den folgenden Artikeln. Ihnen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass Vertreibung und Entrechtung Völkerrechtsverbrechen sind. Die Massenaustreibung der Ostdeutschen und Sudetendeutschen wie auch der Afrikaner und Südeuropäer ist auch nicht mit der UN-Konvention zur Verhütung des Völkermordes aus dem Jahre 1948 vereinbar. Auf
„Die vertragschließenden Parteien treffen in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Entschließung 96 (I) vom 11. Dezember 1946 den Völkermord zu einem Verbrechen nach Völkerrecht erklärt hat, das Geist und Ziel der Vereinten Nationen widerspricht und von der zivilisierten Welt verurteilt wird, in der Erkenntnis, dass in allen geschichtlichen Epochen der Völkermord der Menschheit großen Schaden verursachte, in der Überzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einem so abscheulichen Übel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, dahin gehende Übereinkunft, dass Vertreibung, Entrechtung und Völkermord in allen Varianten sowohl im Frieden als auch im Krieg ein Verbrechen nach Völkerrecht sind. Personen, die Völkermord oder irgendeine der in Artikel 3 aufgezählten Handlungen begehen, unterliegen der Bestrafung.“
Am 26. November 1968 verabschiedete die 23. UNGeneralversammlung die Entschließung Nr. 2391, welche die Vertreibung als ein unverjährbares Verbrechen bezeichnet. Sie wird als UN-Konvention über die Nichtverjährung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet. Darin heißt es unter anderem:
„Keine gesetzliche Begrenzung soll für die folgenden Verbrechen erfolgen, ungeachtet des Zeitpunktes, an dem sie begangen wurden: Verbrechen gegen die Menschheit/Menschlichkeit, sei es, dass sie in Kriegszeiten oder in Friedenszeiten begangen wurden, wie sie durch die Resolution 3 vom 13. Februar 1946 und die Resolution 65 vom 11. Februar 1946 der UN-Vollversammlung bestätigt wurden,
die Vertreibung durch bewaffneten Angriff oder Okkupation und unmenschliche Handlungen, die sich aus der Apartheid-Politik ergeben,
sowie die Verbrechen des Völkermordes, wie es in der Konvention von 1948 über die Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes definiert wird, auch wenn solche Handlungen keine Verletzung des heimischen Rechts des Landes darstellen, in dem sie begangen worden sind.“
Zur völkerrechtlichen Untermauerung des Anspruchs auf Wiedergewinnung der Heimat, meine Damen und Herren, könnten noch zahlreiche völkerrechtliche Dokumente vorgelegt werden - nur eines noch als Beispiel: die IV. Genfer Konvention vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten -, nach denen Vertreibungen verboten sind. Dieses Abkommen ist weitgehend angepasst an die Haager Landkriegsordnung. Im vierten Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 heißt es zum Beispiel in Artikel 3:
„Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden. Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.“
Die internationalen Massenvertreibungen widersprechen auch dem „Pakt über bürgerliche und politisch Rechte der Vereinten Nationen“ vom 19. Dezember 1966. Ebenso widersprechen sie dem einstimmigen Beschluss des Weltsicherheitsrates vom 22. November 1967, wonach niemand durch Krieg Gebiet erwerben kann und wonach der Eroberer die besetzten Gebiete räumen muss und die vertriebene Bevölkerung ein Recht auf Rückkehr hat.
Die Uno erklärte in ihrer Konvention aus dem Jahr 1968, dass die Vertreibung einer Bevölkerung zu den nicht verjährbaren Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehört.
Die Wiener Vertragsrechtskonvention, die Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 22. Mai 1969, legte erstmals im Auftrag der Uno ein für alle Unterzeichnerstaaten verbindliches und einheitliches internationales Vertragsrecht fest. Unumstößlich gehören zu diesen Normen, meine Damen und Herren, das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Annexions- und Deportationsverbot und das Verbot der Beraubung und Vertreibung der Bevölkerung in besetzten Gebieten.
Bedeutend ist auch die KSZE-Schlussakte. In der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 sind friedliche Grenzänderungen in Europa als zulässig vorgesehen worden. Die KSZE beschloss auf einer ihrer Folgekonferenzen mit den Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten am 21. November 1990 in Paris die Charta von Paris über ein neues Europa. Es heißt dort unter anderem:
„Menschenrechte und Grundrechte sind allen Menschen von Geburt an eigen. Sie sind unveräußerlich und werden durch das Recht gewährleistet.“
Die Charta von Paris wird gestützt durch die Erklärung des Europaparlaments vom 15. April 1999 und die Resolution des amerikanischen Repräsentantenhauses vom 13. Oktober 1998.
Nach alledem, meine Damen und Herren, sind Vertreibung und Entrechtung, wo immer sie geschehen oder geschehen sind, nicht nur völkerrechtswidrig, sondern sie sind nach der Wertegemeinschaft der Nationen zu ächten und zu brandmarken. Unterliegen sie aber der völkerrechtlichen Verurteilung, so ist es unzulässig, die Vertriebenen Ostdeutschen und Sudetendeutschen aus der internationalen Wertegemeinschaft ausgliedern zu wollen. - Danke schön.