Danke, Frau Ministerin. - Die Fragestunde ist damit abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt 6 absolviert.
Bevor ich dem Abgeordneten Herrn Scharf als Berichterstatter das Wort erteile, begrüße ich herzlich Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Weiterbildungskurs des Ministeriums des Innern und eine Gästegruppe des SPD-Ortsvereins Stendal in unserem Haus.
Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat mit Datum vom 14. Juni 2000 als Drs. 3/3266 den Entwurf eines Gesetzes über das Sondervermögen „Altlastensanierung Sachsen-Anhalt“ in den Landtag eingebracht. Dieser Gesetzentwurf wurde federführend im Ausschuss für Finanzen und mitberatend im Ausschuss für Raumordnung und Umwelt behandelt.
Der Ausschuss für Raumordnung und Umwelt empfiehlt mit Schreiben vom 19. Oktober 2000, die vorläufige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen unverändert anzunehmen. Daher werde ich mich in der Berichterstattung auf die wesentlichen Verhandlungsgänge im Ausschuss für Finanzen konzentrieren.
Meine Damen und Herren! Bei der Einrichtung von Sondervermögen sind insbesondere Artikel 93 der Landesverfassung und § 26 der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen. Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind. Ihre Errichtung bedarf daher einer besonderen Begründung, wovon schon in der ersten Lesung die Rede war.
Der Landesrechnungshof hat die Beratung im Finanzausschuss durch seine Stellungnahme begleitet. Die Mitglieder des Finanzausschusses verständigten sich darauf, dass dem Bedenken, dass jedwede Aussonderung aus dem Landeshaushalt den Abgeordneten selber den Überblick über die Einnahmen und Ausgaben erschwert und Ausnahmen vom Verfassungsgrundsatz der Einheit und Vollständigkeit immer eine Einschränkung des Budgetrechts des Parlaments bedeuten, dadurch Rechnung getragen werden soll, den Gesetzentwurf so präzise zu formulieren, dass hinreichende Klarheit darüber besteht, wie das Sondervermögen handeln soll.
Meine Damen und Herren! Als Erstes stellt sich die Frage, ob die Existenz des Sondervermögens zeitlich begrenzt werden soll. Da fraglich ist, ob ein Zehnjahreszeitraum zur Erledigung der Aufgaben ausreicht, wurde nun formuliert, dass dem Landtag im zweiten Halbjahr des Jahres 2008 ein schriftlicher Bericht über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Sondervermögens vorgelegt werden muss. Der Landtag kann dann gege
Der Bund wird dem Land über den voraussichtlichen Aufgabenerledigungszeitraum abgezinste Beträge zur Verfügung stellen. Es ist klargestellt worden, dass tatsächlich nur die Mittel, die künftig kommen, sowie die noch ausstehenden Verpflichtungsermächtigungen in das Sondervermögen eingebracht werden sollen.
Die Mittel des Landes nach dem Verwaltungsabkommen über die Altlastenfinanzierung werden dem Sondervermögen dann nach Maßgabe des Haushaltsplanes und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes zugeführt.
Meine Damen und Herren! Strittig verhandelt wurde die Frage, wie das Sondervermögen verwaltet werden soll. Um das Budgetrecht des Landtages zu wahren, verständigte man sich darauf, dass mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes der Wirtschaftsplan verbindlich ist. Änderungen des als Anlage dem Haushaltsplan beigefügten Wirtschaftsplanes bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen.
Die CDU-Fraktion und der Landesrechnungshof hielten es für erforderlich, die Erläuterungen im Wirtschaftsplan für verbindlich zu erklären. Die Verbindlichkeit der Erläuterungen sei das einzige Instrument, anhand dessen die Abgeordneten überprüfen könnten, ob die Mittel für die vom Parlament beschlossenen Zwecke eingesetzt würden. Dieses Instrument dürfe das Parlament nicht aus der Hand geben. Im Übrigen stehe genügend Zeit zur Verfügung, um die Erläuterungen so abzufassen, dass die erforderliche Flexibilität gewahrt bleibe.
Teile der SPD-Fraktion schlossen sich anfangs dieser Argumentationslinie an. Die Landesregierung wandte jedoch ein, dass die Verbindlichkeit der Erläuterungen sie im Haushaltsvollzug zu sehr einschränken würde. Das notwendige operative Umsteuern von einem in ein anderes Projekt könne über Gebühr behindert werden. Die Abgeordneten seien außerdem als Mitglieder im Verwaltungsrat der Landesanstalt, in dem die Wirtschaftspläne im Konsens aufgestellt würden, hinreichend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und über die operationelle Tätigkeit des Verwaltungsrates auch beim Voll-zug der Altlastensanierung einbezogen.
Die Diskussion über die Notwendigkeit verbindlicher Erläuterungen im Wirtschaftsplan blieb bis zum Abschluss der Beratungen jedoch streitig.
Meine Damen und Herren! Es wurde einmütig beschlossen, dass der Landesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens gemäß § 113 der Landeshaushaltsordnung prüft.
Meine Damen und Herren! Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst übernahm zur vollen Zufriedenheit der Abgeordneten die nicht leichte Aufgabe, die verbal vorgetragenen Änderungswünsche in einen Gesetzestext zu fassen. Für diese gute Arbeit möchte ich dem GBD ausdrücklich danken.
In der Endabstimmung fand die Ihnen nun vorliegende Beschlussvorlage eine deutliche Mehrheit unter den Abgeordneten. - Vielen Dank.
Danke für die Berichterstattung. - Meine Damen und Herren! Es ist eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je
Fraktion in der Reihenfolge DVU-FL, PDS, FDVP, SPD und CDU vereinbart worden. Als erstem Redner erteile ich für die Landesregierung Minister Herrn Keller in Vertretung für den Finanzminister das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit diesem zu beschließenden Gesetz soll ein Sondervermögen für die Altlastensanierung in SachsenAnhalt eingerichtet werden. Auch zehn Jahre nach der Wende und nach jahrelanger bereits mehr oder weniger erfolgreicher Altlastensanierung in unserem Lande können wir nämlich leider keinen Schlussstrich unter diese Aufgabe ziehen, sondern haben nach meiner Erkenntnis noch eine erhebliche Strecke der Aufgabenerledigung vor uns.
Die ökologischen Altlasten im Land Sachsen-Anhalt stellen im wahrsten Sinne des Wortes eine Last dar. Mehr als 80 % der chemischen Industrie der DDR waren auf dem Territorium unseres heutigen Landes konzen-triert. Aufgrund der Betriebsweise in den Kombinaten sind gerade in Sachsen-Anhalt erhebliche ökologische Umweltlasten vorhanden.
Während in anderen Bundesländern Ablagerungen von mehreren Hunderttausend Tonnen von Sonderabfällen festgestellt und saniert werden, bewegt sich die Masse dieser Ablagerungen bei uns im Millionenbereich. In anderen Bundesländern wurden Grundwasserkontaminationen auf Flächen festgestellt, die mehrere Hundert Quadratmeter groß sind. In Sachsen-Anhalt registrieren wir Grundwasserverunreinigungen im Bereich mehrerer Quadratkilometer, also in entscheidenden Größenordnungen. Auch die Bodenkontaminationen sind erheblich größer.
Damit wird deutlich, dass das Land Sachsen-Anhalt den Hauptteil der ökologischen Hinterlassenschaften der DDR zu tragen hat und deren Sanierung vornehmen muss. Schätzungen zur Feststellung des Umfangs der für die Altlastensanierung erforderlichen Finanzmittel zeigen, dass in unserem Land mehr Sanierungsmittel aufgewendet werden müssen als in allen anderen neuen Bundesländern zusammen.
Diese Situation war für die Landesregierung auch ein Grund dafür, bezüglich der Organisation der Altlastensanierung im Land Sachsen-Anhalt neue Wege zu gehen und beispielsweise die Landesanstalt für Altlastenfreistellung zu gründen. Diese Situation erfordert aber auch, die notwendigen Sanierungsaufgaben auf eine sichere finanzielle Basis zu stellen und die noch über längere Zeiträume laufenden Sanierungsarbeiten abzusichern.
Wie Sie sicherlich wissen, möchte die BvS mit dem Land Sachsen-Anhalt den Abschluss eines Generalvertrages zur Pauschalierung der Bundesmittel bei der Altlastensanierung herbeiführen. Nachdem im vorigen Jahr bereits ein Pauschalvertrag zum ökologischen Großpro- jekt Mansfelder Land und in diesem Jahr Verträge zu den Projekten Magdeburg-Rothensee und Paraffinwerk Webau unterzeichnet worden sind, ist der Bund nunmehr an das Land mit der Bitte herangetreten, die Menge der noch erforderlichen Finanzmittel für die Altlastensanierung nach dem Verwaltungsabkommen - und zwar sowohl die ökologischen Großprojekte betreffend als auch bezogen auf die so genannten 60:40-Vorhaben - abzuschätzen mit dem Ziel, sie im Rahmen eines Vertrages an das Land auszuzahlen.
Natürlich wird deutlich, dass der Bund sich damit dieser Aufgabe entledigen will. Auf der anderen Seite besteht für das Land aber die Chance, diese Finanzmittel auf einer vertraglich sicheren Grundlage jetzt zu erhalten und zukünftig in eigener Zuständigkeit ohne langjährige Auseinandersetzungen über die Details mit dem Bund die Sanierung durchzuführen.
Das vorgesehene Sondervermögen soll dazu dienen, die bereits vom Bund gezahlten Gelder und auch die zukünftig vom Bund zu erwartenden Gelder aufzunehmen und unter Beachtung der Zweckbindung für die Altlastensanierung zu bewirtschaften.
Dabei ist klar, dass es sich um hohe Beträge handelt, die dazu dienen, langfristig - teilweise sogar in Größenordnungen von mehreren Dekaden - die Altlastensanierung und -sicherung im Land Sachsen-Anhalt zu gewährleisten. Gleichzeitig wird mit der Einrichtung eines Sondervermögens aber auch gegenüber dem Bund deutlich signalisiert, dass die Finanzmittel zweckentsprechend angelegt und verwendet werden.
Ein weiterer Effekt des Sondervermögens ist darüber hinaus, dass die Flexibilität und die Mittelbewirtschaftung im Altlastensanierungsbereich verbessert werden. Gerade die Unwägbarkeiten bei der Altlastensanierung bereiten erhebliche Schwierigkeiten bei der Finanzplanung, die mit der Einrichtung des Sondervermögens überwunden werden.
Sowohl im Finanzausschuss als auch im Umweltausschuss hat eine umfangreiche Diskussion zum vorliegenden Gesetzentwurf stattgefunden. Herr Scharf hat darüber eben berichtet. Im Verlauf der Diskussion wurde eine ganze Reihe von Anregungen aufgegriffen.
Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan des Sondervermögens Anlage zum Haushaltsplan des Landes werden wird und damit genau wie der Haushaltsplan selbst der Kontrolle des Parlaments unterliegen wird.
Darüber hinaus ist in Kooperation mit dem Verwaltungsrat der Landesanstalt für Altlastenfreistellung - die Landesanstalt wird maßgeblich die Mittel des Sondervermögens bewirtschaften - gewährleistet, dass auch dieser Bereich der Kontrolle des Landtages unterliegt.
Ebenfalls wurde eine Klausel aufgenommen, die vorsieht, dass im Jahr 2008 die Sinnfälligkeit des Sondervermögens erneut geprüft wird. Ich würde mich freuen - wenn ich das anmerken darf, Herr Scharf -, wenn wir dann die fehlende Notwendigkeit feststellen könnten. Ich habe aber die Befürchtung, dass es leider noch nicht so weit sein wird.
Zusammenfassend kann ich feststellen, dass die Einrichtung eines Sondervermögens für die Altlastensanierung im Land Sachsen-Anhalt einen wichtigen Impuls für die Beseitigung der ökologischen Altlasten und auch für die Beseitigung von Investitionshemmnissen im Land darstellt. Gleichzeitig wird gegenüber dem Bund signalisiert, dass das Land bereit ist, die vom Bund gezahlten Gelder verantwortungsvoll und zweckentsprechend zu bewirtschaften und einzusetzen. Durch die parlamentarische Kontrolle ist eine hohe Transparenz der Mittelverwendung gegeben.
Ich möchte Sie, meine Damen und Herren, daher bitten, dem vorliegenden Gesetzentwurf Ihre Zustimmung zu geben. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wenn über Jahrzehnte die Umwelt durch menschliche Kurzsichtigkeit, durch ungenügende technische Mittel und durch staatlich verordneten Bürokratismus geschunden und geschädigt wurde, dann ist es wirklich an der Zeit, alles Mögliche zu versuchen, um wieder eine gesunde Umwelt für die Bevölkerung zu schaffen. Dabei muss uns fast jedes Mittel recht sein, auch ein Gesetz über das Sondervermögen „Altlastensanierung Sachsen-Anhalt“.