Protokoll der Sitzung vom 01.03.2001

Diese Regelungen haben Betroffene aus unterschiedlichen Gründen enttäuscht. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Nachweis, dass überhöhte Gehälter gezahlt worden sind und deshalb gezahlte Entgelte bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben, spielt im Gesetzentwurf keine Rolle.

Die vom Bundesverfassungsgericht infrage gestellten Kriterien wie Staatsnähe, staatstragende und systemerhaltende Tätigkeiten oder Ausübung einer leitenden Funktion bleiben weiterhin Gründe für eine Differenzierung von Renten. Diese Kriterien wurden vom Bundesverfassungsgericht vor allem deshalb infrage gestellt, weil letztlich alle Empfängerinnen von Zusatzversorgungssystemen betroffen sind, also auch Wissenschaftlerinnen, Ärztinnen, Lehrerinnen und Ingenieurinnen. Ihre Ansprüche und Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung wurden ihnen aberkannt. Sie erhalten damit eine normale Rente, die wegen langer Ausbildungszeit und Studienzeit nicht selten geringer als die von Fach- arbeitern ausfällt.

Die von der SPD im Wahlkampf und in der Auseinandersetzung mit der CDU geforderte vollständige Beseitigung des Rentenstrafrechts ist mit diesem Gesetzentwurf nicht gegeben und wohl auch nicht beabsichtigt.

Zu den Forderungen im Antrag im Einzelnen:

Erstens. Der besitzgeschützte Zahlbetrag wird ab 1. Januar 1992 mit den Anpassungswerten der neuen - nicht der alten - Bundesländer dynamisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom April festgestellt, dass der besitzgeschützte Betrag eine Größe darstellt, die den Stand des einzelnen Rentenanspruchs im Rentengefüge der DDR widerspiegelt. Würde dieser Betrag lediglich mit den niedrigeren Sätzen der alten Bundesländer dynamisiert, könnten die Eigentumspositionen der Betroffenen im Verhältnis zu den übrigen Rentnerinnen im Osten nicht gehalten werden.

Zweitens. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MfS werden nach dem Gesetzentwurf so behandelt, als hätten alle im gesamten Arbeitsleben ein Durchschnittsgehalt bezogen, also ein Entgeltpunkt. Diese pauschale Regelung wird den tatsächlichen Verhältnissen, was die differenzierte Gehaltshöhe und die differenzierte Qualifikation betrifft, nicht gerecht.

Die Gehälter beim MfS waren unstrittig überhöht. Deshalb wird von der PDS der Vorschlag der Betroffenenverbände übernommen, die Hälfte des Einkommens zu berücksichtigen, das den Durchschnitt übersteigt. Damit würden auch überhöhte Entgelte abgeschmolzen werden können.

Ich weiß um die Probleme, die Opfer der Staatssicherheit und auch Verfolgte der SED mit dieser Forderung haben. Die PDS begrüßt deshalb den Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, für Verfolgungszeiten einen Zuschlag an Entgeltpunkten zu gewähren. Wir wissen auch, dass die Landesregierung den Antrag von Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf die Angehörigen des MfS unterstützt hat - übrigens als einziges Land.

Die Diskussion darüber sollte deshalb trotzdem nicht beendet werden. Ich denke, ein neuer Vorstoß ist durchaus gerechtfertigt.

Drittens. Bei der Neuberechnung von Bestandsrenten soll das Günstigkeitsprinzip angewendet werden, und zwar nicht nur für die Zusatz- und Sonderversorgten, sondern für alle. Ich habe vorhin schon gesagt, was das Günstigkeitsprinzip bedeutet.

Viele Rentnerinnen und Rentner, und zwar nicht nur Zusatzversorgte, wurden mit der Wende und nach der Wende auf Teilzeit gesetzt oder auf geringer bezahlte Tätigkeiten verwiesen. Das bedeutet, dass sie in den letzten Jahren ihres Erwerbslebens wesentlich geringere Einkommen erzielt haben als im gesamten Versicherungsleben.

Deshalb ist es nur sachgerecht, das Günstigkeitsprinzip, also diesen Vergleich des gesamten Versicherungsverlaufes mit den letzten 20 Jahren, auf alle anzuwenden und nicht nur auf die Sonder- und Zusatzversorgten.

Viertens. Auch bestandskräftige Bescheide sollen nachgebessert werden. Hintergrund dieser Forderung ist die Tatsache, dass nur die Renten derer neu berechnet werden sollen, die Widerspruch eingelegt oder geklagt haben und deren Rentenbescheide damit nicht bestandskräftig geworden sind. Alle anderen, die auf den Rechtsstaat vertraut haben, indem sie glaubten, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber eine nicht verfassungskonforme Regelung für alle Betroffenen ändert, sich also ausschließlich rechtsstaatlich verhält, gehen leer aus.

Ich möchte an dieser Stelle einen Satz des Bundes der Ruhestandsbeamten, Rentnerinnen und Hinterbliebenen - mit Ihrer Genehmigung, Frau Präsidentin - zitieren:

„Keinem Mitbürger kann künftig noch geraten werden, auf die Rechtsstaatlichkeit von Regelungen zu vertrauen. Jedem, der dauerhaft Nachteile vermeiden will, muss vielmehr dringend empfohlen werden, in jedem Fall Rechtsmittel einzulegen und auf diese Weise zu verhindern, dass sich der Gesetzgeber bei erforderlichen Korrekturen auf die Bestandskraft früherer Bescheide beruft.“

Fünftens. Die Entgeltbegrenzung für staatsnahe und systemnahe Mitglieder entsprechender Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wird aufgehoben. Ich habe vorhin bereits etwas zur Begründung gesagt.

Sechstens. Der Ausgleich für Dienstbeschädigungen wird auch auf ehemalige Mitglieder des MfS ausgedehnt, und zwar deshalb, weil sie für Angehörige der NVA und anderer bewaffneter Organe schon jetzt gilt.

Der aufmerksamen Politikerin wird nicht entgangen sein, dass eine der wichtigsten und immer wieder gestellten Forderungen in der Aufzählung der Punkte fehlt, nämlich die Forderung nach einer Angleichung des Renten- wertes Ost an den Rentenwert West. Das hat Gründe.

Ein Grund dafür ist, dass diese Forderung selbstverständlich den Rahmen und die Systematik des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes sprengen würde.

Die PDS weiß aber auch um das Problem. Die Folge der unterschiedlichen Rentenwerte zurzeit ist, dass die Durchschnittsrentnerin im Westen ca. 70 % des durchschnittlichen Westeinkommens erzielt. Die Durchschnittsrentnerin im Osten erzielt ca. 70 % des durchschnittlichen Osteinkommens. Wollte man also die Rentenwerte angleichen, hätte das zur Folge, dass Westrentnerinnen immer noch 70 % des Westdurchschnitts bekämen, Ostrentnerinnen aber einen wesentlich höheren Prozentsatz erzielen würden. Dabei kriegen wir selbstverständlich mit den Westrentnerinnen Pro- bleme. Das würde mich auch nicht wundern.

Dem Problem liegen also die unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Ost und West zugrunde, die sich durch dieses Gesetz nicht ändern lassen. Die PDS wird es also auch an dieser Stelle nicht versäumen, die Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West einzufordern. Zumindest brauchen wir einen verlässlichen Zeitplan dafür, wie und wann diese Angleichung erfolgen kann, und zwar einen Fahrplan, bei dem die Lösung des Problems nicht auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben wird.

Im Hinblick auf den Änderungsantrag der CDU-Frak- tion kann ich nur sagen: So viel Information wie möglich, warum nicht. Er kann aus unserer Sicht allerdings nicht den Antrag der PDS-Fraktion ersetzen. - Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der PDS)

Danke für die Einbringung. - Meine Damen und Herren! Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Ich gebe die Reihenfolge bekannt: FDVP, SPD, DVU-FL, CDU und PDS. Zuerst erteile ich für die Landesregierung der Ministerin Frau Dr. Kuppe das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in seinen insgesamt vier Urteilen vom 28. April 1999 wesentliche Teile des ohnehin mehrfach novellierten Rentenüberleitungsrechtes gerügt. Der Bundesgesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 30. Ju- li 2001 gesetzliche Regelungen auf den Weg zu bringen, die den grundgesetzlichen Erfordernissen genügen. In diesem Zusammenhang ist das derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zu sehen.

Ihnen, den Damen und Herren Abgeordneten, ist die seit Jahren anhaltende Diskussion über Unzulänglichkeiten bei der Überleitung des Rentenrechts der DDR in das nunmehr gesamtdeutsche Rentenrecht des Sozialgesetzbuches VI hinlänglich bekannt.

Bestimmte Begriffe wurden in der Öffentlichkeit geprägt. Wer von einer Entgeltbegrenzung betroffen ist, spricht vom Rentenstrafrecht. Wer seine Rechte aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR verloren sieht, spricht von Rentenunrecht.

Ich kann mich kaum an ein Thema erinnern, über das in den neuen Bundesländern, aber auch auf Bundesebene quer durch alle Parteien so kontrovers diskutiert wurde wie über dieses Thema. Zu unterschiedlich waren die Auffassungen und sind es vermutlich immer noch mit Blick darauf, was unter einer Wertneutralität des Rentenversicherungssystems zu verstehen sei.

Ein erster Versuch, die Rentenüberleitung durch das Rentenüberleitungsergänzungsgesetz vom Juni 1993 zu novellieren, wie auch das Erste Änderungsgesetz zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz aus dem Jahr 1996, das Entgeltbegrenzungen für Rentenbezugszeiten ab dem Jahr 1997 abschaffte, überstanden eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungs- gericht nicht.

Die Landesregierung hat von Anfang an den Standpunkt vertreten, dass im Hinblick auf die Wertneutralität des Rentenversicherungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung, wie wir sie verstehen, Entgeltkürzungen für die Rentenberechnung nur dann infrage kommen, wenn zu DDR-Zeiten überhöhte, das heißt der Tätigkeit und der Verantwortung nicht entsprechende Arbeitsentgelte bezogen wurden.

Der vorliegende Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes soll die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen.

Ich will ein paar Dinge zu den einzelnen Punkten des PDS-Antrages sagen.

Zu Punkt 1: Das Bundesverfassungsgericht hat so genannten DDR-Bestandsrentnern und Bestandsrentnerinnen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR und Angehörigen rentennaher Jahrgänge, also bis zum 30. Juni 1995 in Rente gegangenen Personen, aus Vertrauensschutzgründen eine Zahlbetragsgarantie zugestanden. Garantiert ist damit der Betrag, der noch zu DDR-Zeiten für Juli 1990 aus der Rentenversicherung und den Versorgungssystemen zu erbringen war oder gewesen wäre. Diese Garantie ist verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass der garantierte Zahlbetrag ab Januar 1992 an die Lohn- und Einkommens

entwicklung anzupassen ist. Der Gesetzentwurf folgt bei dieser Anpassung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Zu den Punkten 2, 5 und 6: Das Bundesverfassungsgericht hat die Entgeltbegrenzung für Angehörige des MfS auf 70 % des Durchschnittseinkommens, also auf 0,7 Entgeltpunkte, für nichtig erklärt und eine Begrenzung auf 100 % des Durchschnittseinkommens, also auf einen Entgeltpunkt, für noch vertretbar gehalten. Genau das sieht der Gesetzentwurf vor.

Der Versuch Mecklenburg-Vorpommerns - wegen dieser Minimalvariante -, eine Regelung im Sinne des PDSAntrages durchzusetzen, scheiterte Anfang Februar im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundesrat und hat dann auch keine weitere Geschichte genommen.

Auch ein gemeinsamer Antrag der Länder SachsenAnhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg, die Entgeltbegrenzungen für die so genannten 31 000-DM-Verdiener aufzuheben, fand keine Mehrheit. Dieses Ergebnis bestätigte sich dann im Bundesrats- plenum am 16. Februar.

Gleichzeitig hatten die vier genannten Länder im Bundesratsfachausschuss vorgeschlagen, die Leistungen für Opfer nach dem beruflichen Rehabilitierungsrecht zu verbessern. Diesem Votum ist der Bundesrat am 16. Februar gefolgt.

Hinsichtlich der Entgeltbegrenzungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG ist ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Ich gebe zu, dass ich damit rechne, dass wir, wenn dieses Normenkontrollverfahren entschieden sein wird, vermutlich noch eine weitere Befassung mit dieser Art der Rentenüberleitung haben werden.

Eine Ausdehnung des Ausgleichs von Dienstbeschädigungen auf Angehörige des MfS wurde nicht in den Entwurf des Änderungsgesetzes übernommen, weil die bestehende Regelung in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom April 1999 nicht beanstandet wurde. Das halte ich auch für gerechtfertigt.

Zu den Punkten 3 und 4: Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Günstigkeitsberechnung bei den Zusatz- und Sonderversorgten, also die besondere Berücksichtigung der letzten 20 Berufsjahre entsprechend dem DDR-Rentenrecht, ist bei all jenen Personen erfolgt, die bis zum 31. Dezember 1996 in Rente gegangen sind. Eine Übernahme dieser Regelung in das gesamtdeutsche Rentenrecht wird aus Gründen der Ungleichbehandlung mit den Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern der alten Bundesländer schwer durchsetzbar sein. Für mich ist das ein Problem, das dem vergleichbar ist, über das wir in der Debatte zu dem vorhergehenden Tagesordnungspunkt diskutiert haben.

Nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999 stehen den Betroffenen Leistungsverbesserungen mit Ablauf des Monats der Verkündung dieser Urteile, also ab 1. Mai 1999, zu. Nur bei noch nicht bestandskräftigen Fällen ist eine Nachzahlung vorgesehen. Das ist in der Tat für diejenigen Perso- nen enttäuschend, die keine Rechtsmittel gegen ihre Rentenbescheide eingelegt haben.

Ich will in diesem Zusammenhang auch an die fiskalische Seite erinnern. Nach § 15 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes haben die ostdeutschen Bundesländer der Rentenversicherung 100 % der Aufwendungen für die früheren Sonderversorgten von

Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug und zwei Drittel der Aufwendungen für die früheren Zusatzversorgten zu erstatten. In Sachsen-Anhalt bedeutet das vorliegende Minimalgesetz voraussichtlich zusätzlich zu den bisherigen Aufwendungen laufend jährliche Mehrkosten in Höhe von annähernd 10 Millionen DM und nochmals einmalig von annähernd 20 Millionen DM, die wir in den Landesetat einzustellen haben.

(Zustimmung bei der SPD)

Danke, Frau Ministerin. - Für die FDVP-Fraktion spricht jetzt die Abgeordnete Frau Helmecke.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ziel des Gesetzes war es zu verhindern, dass Personen, die durch ihre politische Tätigkeit einen erheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des politischen Systems der ehemaligen DDR geleistet haben, für diese Zeiten auch noch überdurchschnittlich hohe Rentenleistungen erhalten. Die soziale Gerechtigkeit verlangt, dass bei der Rentenberechnung Einkommen nicht voll berücksichtigt werden dürfen, deren Höhe zum Teil auch politisch motiviert war. Eine solche politische Motivation wurde bei Einkommen von solchen Personengruppen als gegeben unterstellt, die durch ihre Tätigkeiten einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Aufrechterhaltung des politischen Systems geleistet haben.

Bei Personen, die in der ehemaligen DDR bestimmten Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen, beispielsweise Staatsapparat, Parteien, Staatssicherheit angehörten oder die eine bestimmte Funktion, beispielsweise Betriebsdirektor, Kaderleiter, hauptamtlicher Parteisekretär, ausgeübt haben, wurde das bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähige Einkommen begrenzt, sofern das Einkommen das 1,4fache des Durchschnittsentgelts überschritten hatte. Die Begrenzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Einkommens wurde allerdings mit dem ab 1. Janu- ar 1997 in Kraft getretenen Änderungsgesetz, von den ehemaligen hauptberuflichen Mitarbeitern des Staatssicherheitssystems abgesehen, auf solche Personen beschränkt, die durch die Wahrnehmung politischer Verantwortung für das politische System ein hohes Einkommen erzielt haben.

In seinem Urteil vom 28. April 1999 ist das Bundesverfassungsgericht sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat unter anderem § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes und für nichtig erklärt, soweit das in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS/ AfNS unter das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt worden ist. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 über die Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen der Sonderversorgungssysteme des MfS auf 802 DM monatlich wegen des Verstoßes gegen Artikel 14 des Grundgesetzes nichtig ist.

Meine Damen und Herren! Vor einigen Wochen erzählte mir ein Opfer des Stalinismus, dass es in einem Traum erlebte, dass ein jetziger Bundesverfassungsrichter zehn Jahre im Gelben Elend in Bautzen verbracht habe und deshalb den Opfern und nicht nur den Tätern Gerechtig

keit widerfahren ließ. Das Opfer erwachte aus dem Traum und erlebte die Wirklichkeit formaljuristischer Rechtsprechung zulasten der Opfer.