Protokoll der Sitzung vom 21.02.2002

Hieraus hat sich für die Länder auf diesem Gebiet eine tiefgreifende Veränderung ergeben, die eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen des Landes verlangt. Als Beispiel kann ich die Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung des Katastrophenschutzes nennen, ein Bereich, den der Bund im Unterschied zu früher nun fast vollständig den Ländern überlässt.

Zweitens wurde im Änderungsentwurf die Chance zu einer Überarbeitung des geltenden Gesetzeswortlautes genutzt. An den Stellen, an denen in der Gesetzesanwendung seit dem In-Kraft-Treten des Katastrophenschutzgesetzes Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten zutage getreten waren, wurden Präzisierungen und begriffliche Neufassungen des Gesetzes vorgeschlagen. Die damit beabsichtigte Anwenderfreundlichkeit ist in diesem Bereich nicht zuletzt deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Adressaten dieses Gesetzes gerade auch die ehrenamtlichen Kräfte in den Katastrophenschutzorganisationen sind.

Ein Schwerpunkt der Gesetzesänderung in dieser Hinsicht bilden die Regelungen zu den Rechtsverhältnissen der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer. Entsprechend der bereits bisher geübten Rechtspraxis soll im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass den Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz aus ihrem Dienst kein Nachteil entstehen darf. Dies schafft Klarheit für die immerhin ca. 2 800 Katastrophenschutzhelferinnen und -helfer im Land, vor allem auch im Hinblick auf die Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und der Versicherungsbeiträge sowie bei einem Schadensfall im Einsatz oder in der Ausbildung.

Zur Entlastung der privaten Arbeitgeber sind die entsprechenden Erstattungsansprüche gegenüber den Katastrophenschutzbehörden jetzt eindeutig in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Zur Entlastung der Kommunen wird schließlich die Kostenübernahme durch das Land im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung in der BKS in Heyrothsberge in das Gesetz aufgenommen.

Diese Regelungen wurden aus dem Brandschutzgesetz übernommen. Damit wird der Gleichbehandlung der Katastrophenschutzhelfer mit den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren Rechnung getragen. Ich denke, dass diese gesetzlichen Klarstellungen zur weiteren Stärkung des Ehrenamtes und zu einer entsprechenden Motivation der Arbeitgeber beitragen werden.

(Zustimmung von Herrn Jüngling, SPD)

Meine Damen und Herren! Ich denke, dass nach den Änderungen des Brandschutzgesetzes vom März 2001 mit diesen Änderungen auch das zweite große Landesgesetz in diesem Bereich, das Katastrophenschutzgesetz, auf den erforderlichen aktuellen Stand gebracht werden kann. Dies scheint derzeit dringlicher zu sein, als es in den acht Jahren seines Bestehens jemals gewesen ist.

Ich hatte eingangs bereits auf die vor den Terroranschlägen am 11. September 2001 kaum für vorstellbar gehaltene Dimension der Diskussion um den zivilen Katastrophenschutz hingewiesen. Bis zu diesem Datum lief jeder, der Fragen des zivilen Katastrophenschutzes thematisierte, Gefahr, als „kalter Krieger“ beargwöhnt zu werden. Danach wurden im anderen Extrem auch öffentlich die Katastrophenschützer nach schlüssigen Antworten auf Schadensszenarien gefragt, die bis dato nicht vorstellbar waren.

Meine Damen und Herren! Diese verständliche, aber kurzatmige Diskussion ist inzwischen wieder etwas in den Hintergrund getreten - glücklicherweise, muss man sagen; denn den sachlichen und konstruktiven Bemühungen zur Stärkung des zivilen Katastrophenschutzes war dies nicht förderlich. Ich erinnere nur an Diskussionen über etwaige Anschläge auf das Chemiedreieck.

Meine Damen und Herren! Der Katastrophenschutz ist ein klassischer Bereich staatlicher Vorsorge, der vor allem nach langfristig angelegten Konzepten und entsprechender Kontinuität verlangt. Als Vorsitzender der IMK habe ich mich im vergangenen Jahr ausdrücklich dafür ausgesprochen, den zivilen Katastrophenschutz wieder zu stärken. Entsprechende Beschlüsse sind auf meine Initiative hin in der Herbstsitzung der IMK in Meisdorf gefasst worden.

Das BMI hat den in diesen Beschlüssen enthaltenen Appell erfreulicherweise inzwischen aufgegriffen. Auf der Arbeitsebene sind die Beratungen zur Weiterentwicklung des zivilen Katastrophenschutzes noch im vergangenen Jahr aufgenommen worden. Demnächst wird hierzu eine Sondersitzung des entsprechenden Arbeitskreises der IMK stattfinden.

Auch im Hinblick auf die technische Ausstattung in den Ländern hat die Bundesregierung zwischenzeitlich reagiert. Drei so genannte ABC-Erkundungsfahrzeuge des Bundes habe ich vor drei Wochen übergeben können, wie ich bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage dargestellt habe. 13 weitere Fahrzeuge werden bereits Anfang März folgen. Darüber hinaus hat der Bund nochmals 15 Fahrzeuge avisiert.

Insofern konnte bei der Bundesregierung erreicht werden, dass der besondere Bedarf an derartigen Fahrzeugen in den neuen Bundesländern entsprechend berücksichtigt wird. Sachsen-Anhalt wird demnach in kürzester Zeit über insgesamt 31 dieser Fahrzeuge verfügen, die dann durch die Katastrophenschutzbehörden eingesetzt werden können. Ich komme auch gern in jeden Kreis und übergebe sie, Herr Jeziorsky.

(Herr Becker, CDU: Vor der Wahl!)

- Vor der Wahl schaffe ich es nicht mehr, alle Fahrzeuge zu übergeben. Ich suche mir die Kreise aus.

Meine Damen und Herren! Dies wird die Erkundung und die Beurteilung von freigesetzten radioaktiven oder chemischen Stoffen in unserem Land entscheidend verbessern - nicht mein Besuch, sondern diese Fahrzeuge.

Meine Damen und Herren! Sie sehen, die Verabschiedung des vorliegenden Änderungsentwurfes zum Katastrophenschutzgesetz kommt nicht nur rechtzeitig zum Ende der Legislaturperiode und bildet insofern den Schlusspunkt einer Reihe von Gesetzentwürfen, die vom Innenministerium im Laufe der letzten vier Jahre auf den Weg gebracht wurden. Die Überarbeitung unseres Gesetzes harmoniert auch mit den aktuellen Bemühungen der IMK und des Bundesinnenministers, den Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes weiterzuentwickeln und effektiver zu gestalten.

Ich würde mich freuen, wenn die Bemühungen in unserem Land in der folgenden Abstimmung durch ein möglichst einvernehmliches Votum des Landtages unterstrichen würden. Ich wünsche mir dies vor allem mit Blick auf die vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes im Deutschen Roten

Kreuz, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, des Malteser-Hilfsdienstes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Technischen Hilfswerkes und begleitend auch der Feuerwehren. Sie haben diesen häufig wenig beachteten Bereich nach der Gründung unseres Landes aufgebaut, tragen ihn heute und werden ihn auch in Zukunft tragen, auch dank unserer Unterstützung. - Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der SPD, bei der CDU, bei der PDS und von Herrn Wiechmann, FDVP)

Danke schön, Herr Minister. Nur eine Bemerkung zu den Maßeinheiten: Gemeldet war ein ganz kurzer Beitrag des Herrn Innenministers. Die Maßeinheit mag darauf eingestellt werden.

Meine Damen und Herren! Bevor ich zur Abstimmung komme, begrüße ich Schülerinnen und Schüler des Luther-Gymnasiums Wittenberg, die uns heute im Landtag besuchen.

(Beifall im ganzen Hause)

Der Ältestenrat hat dazu keine Debatte vorgesehen. Wir kommen somit zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/5292. Ich schlage in Anwendung des § 32 der Geschäftsordnung vor, über die vorliegende Beschlussempfehlung in der Gesamtheit abzustimmen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. - Das ist nicht der Fall.

Dann komme ich zur Abstimmung über alle selbständigen Bestimmungen. Es handelt sich um drei Paragrafen mit den Änderungsempfehlungen des Ausschusses. Wer diesen Bestimmungen in der Fassung der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? - Dann ist das einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung über die unveränderte Gesetzesüberschrift. Sie lautet: „Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes SachsenAnhalt“. Wer dieser Überschrift zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Auch die Überschrift ist einstimmig beschlossen.

Wir stimmen nun über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer dem Gesetz in seiner Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? - Die gibt es ebenfalls nicht. Damit ist das Gesetz einstimmig so beschlossen. Damit ist der Tagesordnungspunkt 7 erledigt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 10 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Dolmetschergesetzes (DolmG)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/5034

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft - Drs. 3/5296

Die erste Beratung fand in der 63. Sitzung des Landtages am 11. Oktober 2001 statt. Die Berichterstattung übernimmt Frau Abgeordnete Dr. Hein.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist in der 63. Sitzung des Landtages am 11. Oktober 2001 an den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft zur federführenden Beratung sowie an die Ausschüsse für Inneres und für Recht und Verfassung zur Mitberatung überwiesen worden.

Mit dem Gesetz soll die Landesjustizverwaltung ermächtigt werden, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher für das Land SachsenAnhalt öffentlich zu bestellen und allgemein zu beeidigen. Das Gesetz trifft Bestimmungen über die Bestellungsvoraussetzungen, die Berufungspflichten der Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und über die Beendigung der Bestellung. Das Kultusministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Regelung der Feststellung der fachlichen Eignung der betreffenden Personen mittels einer staatlichen Prüfung oder einer staatlichen Anerkennung zu erlassen.

Der federführende Ausschuss hat sich mit dem Gesetz erstmals in der Sitzung am 24. Oktober 2001 befasst. Im Ergebnis der Beratung richtete der Ausschuss die Bitte an das Kultusministerium, ihm die Materialien der Anhörung der Landesregierung zum Gesetzentwurf zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte ist das Kultusministerium nachgekommen.

Zu der Sitzung am 28. November 2001 lagen dem Ausschuss auch Anmerkungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu rechtlichen und rechtsförmlichen Fragen des Gesetzentwurfs sowie eine Stellungnahme des Kultusministeriums zu den Bemerkungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Das Ministerium bekundete, es könne einen Teil der Änderungsvorstellungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mittragen, einen anderen jedoch nicht.

Der Ausschuss ging daraufhin die Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in den einzelnen Punkten durch und führte entsprechende Abstimmungen und Entscheidungen herbei.

Da der Ausschuss sich mit Blick auf die unterschiedlichen Auffassungen des GBD und der Landesregierung nicht in der Lage sah, zu einigen Punkten der Anmerkungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sachlich korrekt zu entscheiden, stellte er diese Punkte zurück und bat den mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung um entsprechende Empfehlungen.

Der Ausschuss folgte außerdem einem Änderungsantrag der SPD-Fraktion, in § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs Nr. 4 - Erhebung von Gebühren - zu streichen, weil die Gebührenerhebung im Verwaltungshandeln grundsätzlich durch das Verwaltungskostengesetz geregelt ist.

So entstand die vorläufige Beschlussempfehlung. Diese wurde einstimmig verabschiedet und den mitberatenden Ausschüssen zugeleitet.

Der Ausschuss für Inneres folgte in seiner Sitzung am 23. Januar 2002 der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ebenfalls einstimmig.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung sprach sich in seiner Beratung am 24. Januar 2002 dafür aus, die Formulierung „Präsident oder Präsidentin des Landgerichts“ an verschiedenen Stellen im Gesetzentwurf

jeweils durch einen Verweis auf § 2 zu ersetzen. Ausgenommen davon sollte die Paarformel in § 2 Abs. 1 selbst sein; darauf sollte dann immer Bezug genommen werden.

Die abschließende Beratung des federführenden Ausschusses zu dem Gesetzentwurf fand am 30. Januar 2002 statt. In der Beratung haben das Kultusministerium und der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst darauf aufmerksam gemacht, dass der Rechtsausschuss angestrebt hatte, alle Paarformeln „Präsidentin oder Präsident des Landgerichts“ durch den Verweis auf § 2 zu ersetzen, das aber an einigen Stellen nicht berücksichtigt hatte. Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft hat die Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung aufgegriffen und auch an den vom Kultusministerium angemahnten Stellen eine entsprechende Änderung vorgenommen. Zudem befürwortete der Ausschuss eine vom Kultusministerium erbetene redaktionelle Korrektur in § 5 Abs. 2 Nr. 4. Das betraf ebenfalls eine Paarformel.

Die Beschlussempfehlung, die Ihnen nunmehr vorliegt, ist vom Ausschuss einstimmig verabschiedet worden. Allerdings hat sich bei der Ausarbeitung der Beschlussempfehlung herausgestellt, dass noch an einer anderen Stelle die Paarformel vergessen worden ist, nämlich in § 6. Um einen einheitlichen sprachlichen Duktus zu gewährleisten, sollte - auch nach Rücksprache mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst - auch dort die Paarformel durch den entsprechenden Verweis auf § 2 ersetzt werden. Ich bitte Sie, das als eine redaktionelle Änderung zu verstehen, die nicht der gesonderten Abstimmung bedarf, weil sie keinen neuen Tatbestand beinhaltet.

Ich bitte Sie namens des Ausschusses um Zustimmung sowohl zu der vorliegenden Beschlussempfehlung als auch zu der von mir eben erläuterten Änderung. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der PDS - Zustimmung von der SPD)

Danke schön, Frau Kollegin Dr. Hein. - Der Ältestenrat hat empfohlen, das Gesetz ohne Debatte zu verabschieden. Wir kommen dann zum Abstimmungsverfahren. Dabei gehe ich davon aus, dass wir der Anregung der Berichterstatterin hinsichtlich der redaktionellen Änderung ohne Abstimmung folgen, sodass die redaktionelle Änderung bei den Abstimmungen bereits als berücksichtigt gelten kann.

In Anwendung des § 32 der Geschäftsordnung schlage ich vor, über die vorliegende Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abzustimmen, wenn nicht widersprochen wird. - Das ist nicht der Fall.

Wir kommen dann zur Abstimmung über alle selbständigen Bestimmungen. Es handelt um zwölf Paragrafen mit Änderungsempfehlungen des Ausschusses. Wer den Einzelbestimmungen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? Enthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Dann ist das einstimmig beschlossen.