Protokoll der Sitzung vom 03.07.2003

Vielen Dank, Herr Minister. - Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Frau Mittendorf.

Herr Olbertz, ist bereits bekannt, ob schulübergreifende Standorte zustande kommen werden?

Frau Mittendorf, diese Frage kann ich nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht beantworten. Ich wäre aber bereit, Ihnen das schriftlich nachzureichen, falls wir darüber schon nähere Informationen haben.

Danke schön.

Die Frage 2 stellt die Abgeordnete Frau Dr. Gerlinde Kuppe von der SPD-Fraktion. Es geht um den Hochschulstrukturplan für Sachsen-Anhalt. Bitte.

In den Planungsanstößen des Kultusministeriums zur Neuordnung der Hochschullandschaft des Landes Sachsen-Anhalt wird ausgeführt, dass Kultusminister Herr Professor Dr. Olbertz zur Entscheidungsvorbereitung eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Herrn Dr. Benz gegründet hat, die den Kultusminister bei der Erarbeitung des neuen Hochschulstrukturplanes beraten und unterstützen soll.

Im Rahmen der Beratung zum Tagesordnungspunkt 7 in der Landtagssitzung am 13. Juni 2003 kündigte der Kultusminister Professor Dr. Olbertz die Erarbeitung eines Hochschulstrukturgesetzes für Sachsen-Anhalt an.

Ich frage die Landesregierung:

1. Besitzt die von Kultusminister Professor Dr. Olbertz gegründete Arbeitsgruppe unter Leitung von Herrn Dr. Benz den Status einer Kommission gemäß § 5 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt?

2. Sollen die Empfehlungen der Arbeitsgruppe die Grundlage für ein Hochschulstrukturgesetz für Sachsen-Anhalt bilden? Wenn ja, wird beabsichtigt, mit dem Hochschulstrukturgesetz Festlegungen zur Abschaffung bzw. Verlagerung einzelner Studiengänge und Fachbereiche von einer Hochschule an eine andere zu treffen?

Danke schön. - Die Frage wird von Herrn Minister Olbertz beantwortet.

Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Die Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Kuppe beantworte ich namens - -

(Herr Dr. Püchel, SPD: Herr Präsident!)

- Herr Präsident! Entschuldigung.

(Herr Dr. Püchel, SPD: Ich durfte Ihnen doch mal helfen!)

- Vielen Dank. Ich bin immer froh, wenn Sie da sind und mir an der Stelle eine Brücke bauen. Ich beginne noch einmal von vorn.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Kuppe wie folgt.

Zu 1: Diese Frage kann in der Tat auf verschiedene Weise verstanden werden. Sofern sie sich allein auf § 5 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sach

sen-Anhalt bezieht, so gibt dieser Satz nur eine Selbstverständlichkeit wieder. Das Ministerium kann sich jederzeit auch unabhängig von dieser Norm von einer Kommission oder einer Arbeitsgruppe beraten lassen.

Zielt die Frage hingegen auf eine mögliche Verbindlichkeitserklärung von Kommissionsergebnissen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes, so ist sie zu verneinen. Um entsprechende Missverständnisse zu vermeiden, wurde bewusst der Begriff „Arbeitsgruppe“ gewählt; eine Arbeitsgruppe, die weder Beschlüsse fasst noch Entscheidungen trifft, sondern den Kultusminister bei seinen Überlegungen für eine künftige Hochschulstruktur des Landes Sachsen-Anhalt berät. Das einzige berufene Mitglied in dieser Kommission ist übrigens der Vorsitzende.

Zu 2: Diese Frage beantworte ich mit Nein. Die Empfehlungen werden die Grundlage für eine Entscheidung zunächst im Kultusministerium und dann im Kabinett sein. Auf dieser Grundlage - ich betone: erst auf dieser - könnten in einem Hochschulstrukturgesetz Festlegungen zur Aufhebung bzw. Verlagerung von einzelnen Studiengängen und Fachbereichen von einer Hochschule an eine andere getroffen werden. Auf dieser Grundlage, die ein parlamentarisches Verfahren voraussetzt, kann dies durchaus möglich sein, nicht aber auf der Grundlage des Papiers, das die Arbeitsgruppe zur Beratung des Kultusministers erstellt.

Eine Nachfrage. Bitte, Frau Dr. Kuppe.

Herr Professor Olbertz, dann frage ich nach. Sie werden also ein Hochschulstrukturgesetz schaffen. Wird das eine eigenständige Gesetzesmaterie auch im Unterschied zu der gelegentlich angesprochenen Novelle des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sein? Wird es sich also um zwei unterschiedliche Gesetze handeln?

Wird im geplanten Hochschulstrukturgesetz des Landes, wenn dann auch Verlagerungen von Fachgebieten bzw. Studienrichtungen in einem solchen Gesetz verankert sind, praktisch die zukünftige Struktur eines Hochschulstandortes oder einer Hochschule so festgelegt werden, dass die Hochschulen dann praktisch nicht mehr die Möglichkeit zu eigenen Entscheidungen darüber haben, diese Strukturen zu verändern? Muss das dann immer wieder per Gesetz passieren?

Das stünde für mich im Gegensatz zur Stärkung der Autonomie der Hochschulen, wie sie über die Zielvereinbarungen und deren Umsetzung eigentlich gewünscht ist.

Frau Dr. Kuppe, darin gebe ich Ihnen völlig Recht. Ich fange mit der zweiten Nachfrage an.

Die Frage, ob wir mit einem Hochschulstrukturgesetz sozusagen gesondert diesen Hochschulstrukturplan ins Gespräch und auch ins Parlament einbringen oder als Bestandteil der ohnehin bevorstehenden Hochschulgesetznovelle, ist noch offen. Es wird unter Umständen so sein, dass aus zeitlichen Gründen, weil wir auf zügiges Handeln angewiesen sind, ein Hochschulstrukturgesetz gesondert eingebracht wird, das dann aber wie ein Vorschaltgesetz mit dem eigentlichen Hochschul

gesetz des Landes Sachsen-Anhalt sozusagen wieder aufgehoben wird.

Zum Zweiten. Natürlich werden darin nur die grundsätzlichen Standortfragen gesetzlich fixiert, es wird aber nicht in die Autonomie von Fakultäten, Fachbereichen und wissenschaftlichen Instituten eingegriffen; denn die Vorstellungen, die diesbezüglich zwischen dem Land und den staatlichen Hochschulen abzustimmen sind, werden natürlich auf der Plattform von Zielvereinbarungen und anderen außergesetzlichen Konsenssuchen gestaltet und nicht durch Gesetz. - Das sind die beiden Antworten.

Vielen Dank, Herr Minister Olbertz.

Die Frage 3 wird vom Abgeordneten Karl-Heinz Reck gestellt. Es geht um das Schulfach Sozialkunde. Bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat in ihren Sitzungen am 18. März 2003 und am 15. April 2003 die Verbeamtung von Lehrkräften in bestimmten Bereichen beschlossen. Lehrkräfte an Sekundarschulen und Gymnasien haben die Möglichkeit, verbeamtet zu werden, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und über eine Ausbildung in den Fächern Latein, Französisch, Englisch, Musik, Kunst, Ethik oder Evangelische bzw. Katholische Religion verfügen.

Das Schulfach Sozialkunde wurde nicht in diesen Katalog der so genannten Mangelfächer aufgenommen, obwohl in der Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg von einem „überproportional großen Einstellungsbedarf“ auch im Fach Sozialkunde ausgegangen wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wurde das Schulfach Sozialkunde nicht in den für eine Verbeamtung von Lehrkräften maßgeblichen Katalog der Mangelfächer aufgenommen?

2. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf an ausgebildeten Sozialkundelehrerinnen und Sozialkundelehrern ein und wie soll der Bedarf gedeckt werden?

Danke, Herr Reck. - Auch diese Antwort wird von Herrn Minister Olbertz gegeben.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Frage des Herrn Abgeordneten Reck wie folgt.

Zu 1: Im Hinblick auf die künftigen Beschäftigungsumfänge an allgemein bildenden Schulen ist der Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag bis zum Schuljahr 2009/2010 in modifizierter Form fortgeschrieben worden. Lediglich stellvertretende Schulleiter und künftig einzustellende Lehrkräfte werden von den Berechnungen der bedarfsbedingten Arbeitszeit nicht erfasst.

Unter Berücksichtigung dieser tarifvertraglichen Regelungen kann eine Verbeamtung von Lehrkräften daher nur in einem begrenzten Umfang von maximal 1 500

Lehrkräften vorgesehen werden. Eine Erhöhung dieser Zahl im Verbeamtungskonzept würde das Problem der Beschäftigungsumfänge für die im Tarifvertrag verbleibenden Lehrkräfte verschärfen, wäre also tarifvertragsschädlich.

Da die Landesregierung Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der DDR nicht grundsätzlich von einer Verbeamtung ausschließen wollte - der zunächst diskutierte Vorschlag ging nämlich dahin, dass man nur an diejenigen Lehrkräfte denkt, die die Laufbahnbefähigung haben -, musste neben der Altersbeschränkung auch eine Einschränkung auf wenige Fächer erfolgen, um diesen Rahmen von 1 500 Personen nicht zu überschreiten.

Zu 2: Im Schuljahr 2002/2003 sind 1 495 Lehrkräfte im Fach Sozialkunde eingesetzt, darunter 571 mit einer entsprechenden Lehramtsausbildung bzw. Unterrichtserlaubnis in diesem Fach. Der durchschnittliche Unterrichtseinsatz beträgt derzeit vier bis fünf Wochenstunden.

Ich verkenne nicht, Herr Reck, dass auch im Fach Sozialkunde ein weiterer Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass neben den im Verbeamtungskonzept genannten Mangelbereichen im Rahmen des eingeschränkten Einstellungskorridors, den die Landesregierung jetzt eröffnet hat, auch Stellen für Lehrkräfte mit dem Fach Sozialkunde ausgeschrieben worden sind.

Zeitweilige Engpässe in der Unterrichtserteilung können gelegentlich noch am ehesten durch den Einsatz von Lehrkräften mit einer affinen Ausbildung, zum Beispiel in Geschichte, Geografie oder auch Ethik, oder durch einen verstärkten Unterrichtseinsatz von Fachlehrern in diesem Fach geschlossen werden.

Eine derartige Verfahrensweise ist aber in den im Verbeamtungskonzept aufgeführten Fächern in dieser Form nicht möglich. Der dort bestehende Mangel geht über den für das Fach Sozialkunde vorhandenen Bedarf qualitativ und quantitativ hinaus, sodass wir mit dieser Regelung einen, wie ich denke, verantwortbaren Kompromiss gefunden haben. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister.

Die Frage 4 wird von der Abgeordneten Frau Britta Ferchland gestellt. Es geht um die Ausbildung in der Altenpflege. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

Ab August werden in der Altenpflegeausbildung gemäß Altenpflegegesetz neue Finanzierungsregelungen wirksam. Das Ausbildungsentgelt ist statt wie bisher durch das Kultusministerium nun durch den Ausbildungsträger zu tragen und auf die Pflegekosten umzulegen.