Protokoll der Sitzung vom 23.10.2003

Herr Gallert, Sie haben sicherlich festgestellt, dass der Gesamthaushalt in diesem Jahr rückläufig ist. Nicht unbedingt beim Komm-Invest-Programm, sondern insgesamt ist der Haushalt rückläufig gewesen. Aufgrund dieser Tatsache ist letztlich die Entscheidung getroffen worden, dass wir dieses Programm erst einmal nicht in den Haushalt einstellen können. Anders kann ich es Ihnen nicht erklären. - Danke.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. Der nächste Fragesteller ist Herr Bischoff. Möchten Sie sich die Frage anhören? - Dann bitte, Herr Bischoff, Sie dürfen die Frage stellen.

Herr Maertens, schön, dass Sie sich die Frage anhören. Es ist eine ganz andere Frage. Mir ist nicht ganz klar, warum Sie die Jugendpauschale an der Stelle in ein Gesetz aufnehmen, wo ein Außenstehender gar nicht vermutet, dass sie sich dort befindet. Sie hätten doch die Jugendpauschale im Haushaltsplan des Sozialministeriums, das für Jugendarbeit zuständig ist, belassen können. Wenn Sie sagen, dass Sie keine Kofinanzierung wollen - was wir kritisieren -, hätten Sie es doch dort belassen und auf die Kofinanzierung verzichten können.

Warum also die Jugendpauschale im Gesetz dort einfügen, wo es niemand findet, wenn er nicht gerade kundig ist, und sagen, damit erhöhe sich die Quote des Ausgleichs? Die hat sich doch in der letzten Zeit - ansonsten müssten wir uns korrigieren - schon immer erhöht. Ich verstehe dieses Verfahren nicht, dass Sie sagen, es soll eine Vereinfachung sein. Die Vereinfachung besteht nur darin, dass in der Rechnungsführung am Ende die Mittel verwendet werden. Sonst sehe ich darin keine Vereinfachung.

Das ist auch der einzige wahre Grund, Herr Bischoff. Wir haben darüber gesprochen - auch in meinem Beitrag ist es gesagt worden -, dass es auf beiden Seiten zu einer Vereinfachung und zu Rationalisierungseffekten führen kann und führen soll. Insgesamt gesehen ist natürlich diese Entscheidung relativ spät gefallen, für das Haushaltsbegleitgesetz zu spät. Deshalb ist die Koalition an dieser Stelle angehalten, in einem Spezialgesetz die Gesetzeslage dem Haushalt anzupassen.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Maertens. - Damit ist die Debatte beendet. Es wurde beantragt, den Gesetzentwurf federführend in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanz- und in den Gleichstellungsausschuss zu überweisen. Können wir darüber gemeinsam abstimmen? - Herr Schomburg, bitte.

Wir beantragen, dass der Finanzausschuss federführend ist.

Herr Gallert, bitte.

Der Kulturausschuss müsste wegen der Musikschulen auf jeden Fall damit befasst werden.

Bildungsausschuss oder Kulturausschuss?

Kultur und Medien.

Da die Überweisung unstrittig und nur die Frage, in welchen Ausschuss überwiesen werden soll, strittig ist, stimmen wir zunächst - weil es zuerst beantragt worden ist - über die Überweisung federführend in den Innenausschuss ab. Wer ist dafür? - SPD- und PDS-Fraktion. Das ist die Mehrheit. Damit ist die Überweisung in den Innenausschuss federführend beschlossen worden.

Jetzt die Mitberatung im Finanzausschuss. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit; so beschlossen.

Zur Mitberatung in den Gleichstellungsausschuss. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit; so beschlossen.

Zur Mitberatung in den Ausschuss für Kultur und Medien. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit; so beschlossen.

Weitere Anträge? - Keine. Damit ist der Tagesordnungspunkt 12 abgeschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 13, das ist der letzte für den heutigen Tag, auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zu dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1094

Ich bitte Herrn Staatsminister Robra, den Gesetzentwurf einzubringen.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ihnen liegt ein Gesetzentwurf der Landesregierung zum Siebenten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor. Der Staatsvertrag wurde nach langen und intensiven Verhandlungen vor rund einem Monat durch die Ministerpräsidenten unterzeichnet. Der Landtag ist von der Landesregierung schon im Juli gemäß Artikel 62 der Verfassung unterrichtet worden.

Bezüglich des Inhaltes des Staatsvertrages möchte ich auf folgende wesentliche Punkte eingehen: Im Mittelpunkt steht die Rahmenregelung des § 11, die den Funktionsauftrag des öffentlichen Rundfunks konkretisiert. Die weitere Ausfüllung dieser Norm obliegt nachfolgend den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen von Selbstverpflichtungserklärungen - ein Regelungsmodell, das wir schon beim Jugendmedienschutzstaatsvertrag kennen gelernt haben.

Die Rundfunkanstalten müssen darüber hinaus künftig regelmäßig öffentlich darlegen, wie sie ihren jeweiligen Auftrag erfüllen und welche programmlichen Leistungen

sie schwerpunktmäßig erbringen wollen. Mithilfe einer Evaluierungsklausel werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angehalten, die Selbstverpflichtungserklärungen und die Berichte über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrages sach- und zeitgerecht zu erstellen und vorzulegen.

Mit dieser Kombination aus knapper gesetzlicher Definition und der Beauftragung der Rundfunkanstalten zur selbstverpflichtenden Darstellung ihrer zukünftigen Aufgabenerfüllungen werden mehrere Zwecke erreicht.

Zum einen wird erstmals rundfunkstaatsvertraglich in einheitlicher Weise der Programmauftrag formuliert, also nicht nur in den Staatsverträgen oder Errichtungsgesetzen der Anstalten. Damit erhalten die Anstalten eine gesetzliche Orientierung; es wird aber ein verfassungsrechtlich problematischer staatlicher Eingriff in die Programmautonomie vermieden.

Zum Zweiten kann diese Definition Forderungen der EUKommission nach einer gegenüber dem derzeit geltenden Recht klareren Rechtslage in Deutschland erfüllen.

Drittens werden die Anstalten zu einer überlegteren Programm- und Ressourcenplanung veranlasst. Dieses Modell hat sich in Großbritannien bei der BBC bereits bewährt, und ich erwarte, dass auch in Deutschland eine positive Entwicklung für die Anstalten und die Nutzerinnen und Nutzer damit verbunden ist.

Im Rahmen einer Protokollerklärung aller Bundesländer zu § 11 wird in Bezug auf erste Entwürfe von Selbstverpflichtungen festgestellt, dass deren Inhalte im Hinblick auf Qualität und quantitative Begrenzung noch weiterer Präzisierung und Konkretisierung bedürfen. Die Anstalten und ihre Intendanten erhalten damit einen Fingerzeig darauf, was von ihnen erwartet wird.

Sachsen-Anhalt hat sich in weiteren Protokollerklärungen zum Funktionsauftrag zusammen mit anderen Ländern unter anderem dafür ausgesprochen, dass der Anteil der Auftragsproduktionen von unabhängigen Filmproduzenten am Gesamtprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steigt. Dies lag durchaus auch im Interesse der Kleinproduzenten in Halle.

Ein besonderer Problempunkt ist bei den Rundfunkanstalten seit Jahren die Entwicklung der Mediendienste, also die Internetangebote. Besonders die Printmedien haben sich seit langem über die zunehmende öffentlich-rechtliche Konkurrenz beklagt. Deswegen wurde jetzt neu geregelt, dass die Anstalten zukünftig nicht weiter „vorwiegend“ - wie es bisher hieß - programmbezogene Mediendienste anbieten dürfen, sondern schlicht nur noch programmbegleitende Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt. Damit ist die bisher gültige Regelung erheblich eingeschränkt worden.

Ausdrücklich verboten werden den öffentlich-rechtlichen Sendern Angebote mit entgeltpflichtigen Inhalten wie E-Commerce oder Video on demand. Das bereits bisher geltende Werbe- und Sponsoringverbot im Bereich der Mediendienste bleibt erhalten. Dass es im Übrigen auch umstritten ist, ist ein Gegenstand, der vertiefter weiterer Erörterungen außerhalb des Staatsvertrages bedarf.

Ein weiterer, besonders herausragender Regelungsteil des Staatsvertrages ist Artikel 4. Darin wird bestimmt, dass das gemäß Artikel 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrages geltende Moratorium zum gebührenfreien Empfang von Rundfunkangeboten aus dem Internet

bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, auch weiterhin keine Rundfunkgebühren zu zahlen.

Wesentlicher Grund dafür ist, dass sich die Ministerpräsidenten noch nicht auf eine grundsätzliche Neuregelung des Rundfunkgebührenrechts, etwa durch die Einführung einer Haushaltsabgabe oder anderer das bisherige System vereinfachende Instrumente, haben verständigen können.

Auch das Rundfunkgebührenbefreiungsrecht soll bis auf weiteres unverändert bleiben. Damit ist die so genannte große Lösung zur Reform des Rundfunkgebührenrechts zunächst vom Tisch und es wird weiter daran zu arbeiten sein.

Es gibt eine Anzahl weiterer Regelungsgegenstände des Staatsvertrages, die zum Teil schon länger bestehenden Handlungsbedarf abarbeiten. Darüber sollten wir im Ausschuss sprechen.

Meine Damen und Herren! Mit dem Staatsvertrag wird das bundesweit geltende Rundfunkrecht erneut weiterentwickelt und an aktuelle Bedarfe angepasst. Am wichtigsten ist der Komplex, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunk betrifft. Insoweit werden sicherlich nicht alle Forderungen erfüllt, die hinsichtlich einer stärkeren Beschränkung der Rundfunkanstalten in der Vergangenheit erhoben wurden. Der jetzt gefundene Kompromiss ist verfassungsrechtlich abgesichert, setzt aber die Anstalten gleichwohl hinsichtlich der Auswahl der zukünftigen Aufgabenfelder unter einen heilsamen Handlungs- und Rechfertigungsdruck. Das ist auch im Umfeld der uns bevorstehenden Gebührendiskussion wichtig.

Insgesamt halte ich den Staatsvertrag nach alledem für ausgewogen und bitte um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. - Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der CDU, von Herrn Kosmehl, FDP, und von Herrn Dr. Volk, FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Robra. - Die Debatte der Fraktionen wird eröffnet durch den Beitrag von Herrn Kühn.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wieder einmal ein Staatsvertrag, der die Eigenschaft wie die meisten seiner Vorgänger hat: relativ unstrittig zu sein, wenn es nicht gerade um eine Rundfunkgebührenerhöhung geht und er damit die ganze Welt bewegt. Dieser Staatsvertrag ist eigentlich einer, der die Welt nicht bewegt.

Wie Sie wissen, liegt das am Verfahren: Alle Länderregierungen und die Vertreter der Bürgerschaften haben daran gearbeitet, haben so lange gefeilt, bis der kleinste gemeinsame Nenner zu Papier gebracht worden ist, sodass ich mich darauf beschränke, nur positive Dinge zu erwähnen oder einige Fragen für die Ausschussdiskussion anzukündigen.

Der Bogen spannt sich beim Siebenten Rundfunkänderungsstaatsvertrag von der Konkretisierung des Auftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über eine Verlängerung des Moratoriums für die Benutzung von PCs im Internet als Rundfunkgeräte um weitere zwei Jahre

bis hin zu der Befristung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken - ein weites Feld mit einigen Auswirkungen auf viele Teilbereiche der Rundfunkordnung.

Ohne der Diskussion im Ausschuss für Kultur und Medien vorgreifen zu wollen, zwei Punkte im Kurzverfahren: So soll beispielsweise dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk untersagt werden oder, besser gesagt, durch eine Selbstverpflichtung oder, noch besser gesagt, Selbstbeschränkung auferlegt werden, auf weitere Pay-perView- und Pay-per-Channel-Angebote und weitere, gegen zusätzliches Entgelt empfangbare Angebote zu verzichten. Dem ist prinzipiell zu folgen.

Um den Raum für private, nicht gebührenfinanzierte Unternehmen offen zu halten, bleibt für mich trotzdem die Frage, wie man als Konsument und Gebührenzahler an die bereits finanzierten, archivierten Programminhalte der Öffentlich-Rechtlichen herankommt. Das ist ja ein Kulturgut, das durch die Gebührenzahler finanziert worden ist. Da die technische Entwicklung so weit fortgeschritten ist, kann eigentlich jedem das Recht zustehen, da zuzugreifen. Es müsste in Zukunft möglich sein, zum Beispiel einen „Tatort“ über Pay-per-View oder über andere Wege anzuschauen, wobei das Entgelt - darin stimme ich wiederum mit den Staatsvertragserarbeitern überein - nur die Bereitstellungskosten umfassen dürfte.

Des Weiteren ist für die Landesmedienanstalten der § 39a von Bedeutung, weil diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben engstens mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zusammenarbeiten sollen, was auch das Bundeskartellamt einschließt. Damit ist eine Rechtsgrundlage gegeben, die die Landesmedienanstalten an dieser Stelle mehr in die Pflicht und in die Bedeutung nimmt.