Protokoll der Sitzung vom 20.11.2003

Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Wer der Gesetzesüberschrift in der vorliegenden Fassung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der CDU und der FDP und bei Teilen der PDS. Gegenstimmen? - Gegenstimmen bei der SPD-Fraktion. Enthaltungen? - Etliche Enthaltungen bei der PDS-Fraktion. Insgesamt wurde der Gesetzesüberschrift mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen nun zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer diesem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der CDU- und bei der FDP-Fraktion sowie bei Teilen der PDS-Fraktion. Gegenstimmen? - Bei der SPD-Fraktion. Enthaltungen? - Eine erhebliche Anzahl von Enthaltungen bei der PDS-Fraktion. Insgesamt ist diesem Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit mehrheitlich zugestimmt worden. Damit ist das Gesetz beschlossen und der Tagesordnungspunkt 5 ist beendet.

Wir treten in die Behandlung des Tagesordnungspunktes 6 ein:

Zweite Beratung

Entwurf eines Besoldungs- und Versorgungsnichtanpassungsgesetzes 2003/2004

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/983

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen - Drs. 4/1113

Die erste Beratung fand in der 25. Sitzung des Landtages am 18. September 2003 statt. Berichterstatterin des Ausschusses ist die Abgeordnete und Vorsitzende des Finanzausschusses Frau Dr. Weiher. Bitte sehr, Frau Dr. Weiher.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt Ihnen, den Entwurf der Landesregierung für ein Besoldungs- und Versorgungsnichtanpassungsgesetz 2003/2004 in der in der Drs. 4/1113 vorliegenden, redaktionell geänderten Fassung anzunehmen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 4/983 wurde vom Landtag in der 25. Sitzung am 18. September 2003 an den Ausschuss für Finanzen überwiesen. Der Grund für den Gesetzentwurf liegt im Wesentlichen in der von der Bundesregierung im November 2002 beschlossenen Nullrunde für die Mitglieder der Bundesregierung und für die parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre.

Durch Öffnungsklauseln im Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sind die Länder ermächtigt worden, diese Regelung auf die den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten und Versorgungsempfänger in den Ländern zu übertragen, da sonst allein die Minister, die nach der Besoldungsgruppe B 11 besoldet werden, betroffen wären.

In Sachsen-Anhalt soll deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung die Nullrunde auch für die aktiven und passiven Ämter in der Besoldungsgruppe B 9 gelten. Diese sollen durch die Regelung von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen ausgenommen werden.

Der Finanzausschuss hat in der 33. Sitzung am 27. Oktober 2003 über den Gesetzentwurf beraten. Durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurden einige wenige Formulierungsvorschläge rechtsförmlicher Natur vorgetragen. Der Gesetzentwurf wurde mit 10 : 0 : 3 Stimmen angenommen. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen liegt Ihnen heute vor. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Danke.

(Zustimmung bei der PDS und bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Dr. Weiher. - Meine Damen und Herren! Eine Debatte über diese Beschlussempfehlung ist nicht vereinbart worden. Wir treten damit in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/1113 an. Wir kommen zunächst zur Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen. Ich schlage Ihnen in Anwendung der Ge

schäftsordnung vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung in seiner Gesamtheit abzustimmen. Oder verlangt ein anwesendes Mitglied des Landtages an irgendeiner Stelle getrennte Abstimmung? - Das ist nicht der Fall.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung in seiner Gesamtheit seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Keine. Damit sind die selbständigen Bestimmungen so beschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift „Besoldungs- und Versorgungsnichtanpassungsgesetz 2003/2004“ in unveränderter Fassung. Wer dieser Gesetzesüberschrift seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Keine. Damit ist die Gesetzesüberschrift angenommen worden.

Wir kommen zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer diesem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Keine. Damit ist das Gesetz beschlossen und der Tagesordnungspunkt 6 ist erledigt.

Meine Damen und Herren! Wir treten in die Behandlung des Tagesordnungspunktes 7 ein:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Qualifizierung der Verwaltungsgemeinschaften (Verbandsgemeindeeinfüh- rungsgesetz - VGEG)

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 4/739

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 4/1114

Die erste Beratung fand in der 20. Sitzung des Landtages am 16. Mai 2003 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Rothe. Bitte sehr, Herr Rothe.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD ist in der 20. Sitzung des Landtages am 16. Mai 2003 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.

In der Sitzung am 24. September 2003 verabschiedete der Ausschuss für Inneres seine vorläufige Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Recht und Verfassung. Die Empfehlung lautete, den Gesetzentwurf abzulehnen. Die Mehrheit des Ausschusses vertrat die Auffassung, dass der Gesetzentwurf im Ansatz in die falsche Richtung gehe; so könnten zwar Aufgaben aus dem Kernbereich auch auf eine höhere Ebene übertragen werden, dies führe aber zu einem verwaltungstechnischen Aufwand, der nicht zu rechtfertigen sei.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung schloss sich der Empfehlung des Ausschusses für Inneres mehrheitlich an und lehnte den Gesetzentwurf ab. Die vorliegende Beschlussempfehlung gibt dem Landtag ebenfalls die

Empfehlung, den Gesetzentwurf abzulehnen. - Vielen Dank.

(Zustimmung von Herrn Bullerjahn, SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Rothe. - Meine Damen und Herren! Es ist eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion vereinbart worden. Als Erstem erteile ich für die FDP-Fraktion dem Abgeordneten Herrn Wolpert das Wort. Bitte sehr, Herr Wolpert.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Der nunmehr in zweiter Lesung vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Qualifizierung der Verwaltungsgemeinschaften ist und bleibt ein alter Hut, der von der Fraktion der FDP weiterhin abgelehnt wird. Das Kredo in allen Bereichen der Verwaltungsreform ist, dass man über die Aufgaben zu den Strukturen findet und dass dabei Subsidiarität und Effektivität die Zielvorgaben sind, an denen sich ein Gesetz in diesem Bereich messen lassen muss.

Mit etwas gutem Willen mag man der Auffassung folgen, dass die SPD-Fraktion als Antragstellerin dem ersten Gebot gefolgt ist und die Struktur nach den Aufgaben richten will. Das vorliegende Gesetz entspricht aber weder der Maxime der Subsidiarität noch der der Effektivität. Das Gesetz ist letztlich nur der Versuch, bei der Aufgabenübertragung von der Gemeinde auf die Verwaltungsgemeinschaft den verfassungsrechtlichen Hürden ein Schnippchen zu schlagen.

Auch der SPD-Fraktion ist offensichtlich klar gewesen, dass bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben, die den Kern der kommunalen Selbstverwaltung betreffen, auf die Verwaltungsgemeinschaften die verfassungsrechtlichen Vorgaben eng gesteckt sind. Die Entscheidungen zu diesen Aufgaben müssen nämlich zwingend von einem demokratisch legitimierten Gremium getroffen werden. Da in den Verwaltungsgemeinschaften bisheriger Prägung lediglich der Gemeinschaftsausschuss als Gremium installiert ist und er nicht direkt gewählt wird, ist dem verfassungsrechtlichen Anspruch nicht Genüge getan.

Das vorliegende Gesetz wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen dadurch gerecht, das mit der Einführung der Verbandgemeinde die bisherige Verwaltungsgemeinschaft abgelöst wird. Der Verbandgemeinderat erfüllt dabei das Erfordernis des demokratisch legitimierten Entscheidungsgremiums.

Auf den ersten Blick könnte man glauben, dass damit dem Prinzip der Effektivität Genüge getan worden ist, weil durch die zentrale übergeordnete Wahrnehmung der Aufgaben Synergie- und Vereinfachungseffekte erzielt werden müssten. Gleichzeitig besteht der Anschein, dass die Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden weiter erhalten bliebe. Das ist weit gefehlt; denn das ist nicht so.

Abgesehen von der Zwangseingemeindung von Gemeinden unter 1 000 Einwohnern bleiben die Mitgliedsgemeinden einer Verbandgemeinde in ihrer Eigenständigkeit nicht unangetastet. Eine Effektivitätssteigerung wird auch nicht erreicht. Da den Mitgliedsgemeinden Kernaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung zugunsten der Verbandsgemeinde abhanden gehen, sind

die Mitgliedsgemeinden und damit die Gemeinderäte in ihrer Selbstbestimmung auf nebensächliche Kompetenzen beschränkt. Da die verbliebenen Zuständigkeiten noch mit den zu bildenden Ortschaftsräten zu teilen sind, bleibt den Gemeinden kaum noch ein relevanter Gestaltungsspielraum.

Der Aufbau der Entscheidungsgremien einer Verbandsgemeinde bildet sich dann aus dem Ortschaftsrat mit seinem Ortschaftsbürgermeister, dem Gemeinderat mit seinem Gemeindebürgermeister und schließlich dem Verbandsgemeinderat mit seinem - im Übrigen im völligen Systembruch - an der Spitze stehenden Verbandsgemeindedirektor und ihm an die Seite oder vorangestellt der Verbandsgemeinderatsvorsitzende. Jedem Rat werden gesonderte eigene Zuständigkeiten in die Hand gegeben, innerhalb derer jeder Rat ein eigenes Budgetrecht hat.

Das Ergebnis ist, dass die Kernkompetenzen beim Verbandsgemeinderat und deren Direktor liegen, die übrigen Kompetenzen in kleine Teile zerhackt und an die untergeordneten Räte verteilt werden. Ein überschaubares Handeln für den einzelnen Rat bleibt bei diesem Kompetenzwirrwarr auf der Strecke. Dann aber folgt man - offensichtlich gewollt - dem Leitsatz: „Teile und Herrsche“.

Die beabsichtigte Effizienz der Verwaltung wird schon deshalb nicht eintreten, weil die Verwaltung mit Sitzungsdiensten und Kompetenzstreitereien ausreichend beschäftigt sein wird. Der Nebeneffekt, der dabei aber erzielt wird, ist als wesentlich gewichtiger einzustufen als die bloße Verfehlung des Effektivitätszieles.

Mit der Einführung dieses Gesetzes werden Sie alle diejenigen, die bereit sind, sich an der Gestaltung des Gemeinwesens in ihren Gemeinden zu beteiligen, vollends verprellen. Sich in einem Rat zu engagieren, der letztlich nichts Wesentliches zu entscheiden hat, frustriert die Menschen. Spätestens nach einer Legislaturperiode - wahrscheinlich aber schon bei der Aufstellung der Kandidaten zu den Wahlen von Ortschafts- und Gemeindenräten - würde sich zeigen, dass nicht ausreichend Bürger bereit sind, das Spiel mitzuspielen, das Sie den Menschen zumuten wollen. Das trägt allenfalls zur Politikverdrossenheit und zur Entpolitisierung der Bevölkerung bei, was nicht die Ziele der FDP-Fraktion sind.

Ich will Ihnen das an einem Punkt aufzeigen. Mit der Einführung der Verbandsgemeinde schaffen Sie nicht die Qualifizierung der Verwaltungsgemeinschaft, sondern eine weitere Ausnahme der Einheitsgemeinde.

Meine Damen und Herren! Die FDP-Fraktion ist der Überzeugung, dass die effektivste Verwaltungsform auf der gemeindlichen Ebene die Einheitsgemeinde ist. Es ist daher auch das erklärte Ziel, möglichst viele Menschen in die Organisationsform von Einheitsgemeinden mit ausreichender Größe zu bringen. Unsere Mittel sind dabei die Vernunft und die Überzeugung.

Die FDP-Fraktion versteht die Verwaltungsgemeinschaft als Ausnahme für die Fälle, in denen die Bürger aus stark gewachsenen Identitätsgründen zur Verbindung mit Nachbarn zu Einheitsgemeinden noch nicht bereit sind. Die Schaffung einer weiteren Ausnahme führt nicht zu dem Ziel der Einheitsgemeinde, sondern davon weg.

Die zweifelhafte Effektivitätssteigerung, die Frustration der ehrenamtlichen Räte und insbesondere die Schaffung einer weiteren Ausnahme - weg von der Einheitsgemeinde - sind die Gründe, warum die FDP-Fraktion

den vorliegenden Gesetzentwurf ablehnt. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Wolpert. - Meine Damen und Herren! Mir wurde signalisiert, dass die PDS-Fraktion auf einen Redebeitrag verzichtet. Damit ist als nächster Redner für die CDU-Fraktion der Abgeordnete Herr Madl an der Reihe. Bitte sehr, Herr Abgeordneter Madl.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich könnte es ganz kurz machen, weil der Gesetzentwurf eigentlich mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit ins Leere läuft. Wir haben uns in den vergangenen Monaten sehr umfangreich über die Gründe unterhalten, weshalb wir das Verbandsgemeindeeinführungsgesetz nicht wollen.

Herr Wolpert hat das gerade mit den drei Verwaltungsebenen beschrieben, in denen die Stadt- und Gemeinderäte installiert werden. Das führt zu einer überdurchschnittlichen Bürokratisierung und zu einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Aufgaben als Dienstleistung der kommunalen Verwaltung.