setzes zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes zu übernehmen. Dieser Bitte komme ich gern nach.
In der 23. Landtagssitzung am 12. Dezember 2003 wurde der in Rede stehende Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Finanzen, für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr sowie für Recht und Verfassung überwiesen.
Der Innenausschuss führt Ende Januar 2004 zunächst eine Anhörung von elf Institutionen durch. Eingeladen und um Meinungsäußerung gebeten wurden die kommunalen Spitzenverbände, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im öffentlichen Dienst, die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die Industrie- und Handelskammern Magdeburg und Halle-Dessau, das Landesamt für Vermessung und Geoinformation, der Verband Deutscher Vermessungsingenieure, der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie der Verband Haus und Grund.
In der 28. Sitzung am 10. März 2004 erarbeitete der Innenausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung für die mitberatenden Ausschüsse. Seitens der Koalitionsfraktionen wurde ein Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 3, § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt betreffend, eingebracht.
Diesbezüglich machten sowohl die PDS-Fraktion als auch die SPD-Fraktion deutlich, dass sie Änderung des § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht mittragen werden, da das Land ihrer Meinung nach durch diese Änderung in diesem Jahr auf Einnahmen in Höhe von 3,6 Millionen € verzichten würde. Hinzu kämen die Lohnkosten für 20 bei Einzelplan 03 Kapitel 03 41 - Geoinformationswesen - Titelgruppe 96 ausgewiesene Stellen.
Diese Fraktionen sind der Meinung, dass das Land bisher über eine funktionierende Vermessungs- und Katasterverwaltung mit einem in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt verfügt habe. Die SPD-Fraktion vertrat zudem die Ansicht, dass sich die Regelung zu den Anteilen der Vermessungskompetenz der öffentlich Bestellten und des Landes mit dem Verhältnis von 80 % zu 20 % bewährt habe und daher beibehalten werden sollte.
Weitere in die vorläufige Beschlussempfehlung eingegangene Änderungen dienen größtenteils der Klarstellung verschiedener Regelungen. Auch eine von den Fraktionen der FDP und der CDU vorgeschlagene Änderung zu Nr. 12, § 12 Abs. 2 betreffend, wurde zunächst beschlossen. Darüber werde ich im Folgenden noch berichten.
Der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses schlossen sich alle mitberatenden Ausschüsse an.
Mit der Erarbeitung einer Empfehlung für den Landtag begann der Innenausschuss am 12. Mai 2004. In Vorbereitung dieser Beratung legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst mit dem Innenministerium einvernehmlich abgestimmte Änderungsvorschläge zu der vorläufigen Beschlussempfehlung vor. Die darin enthaltenen rechtsförmlichen Änderungen sowie Auflösungen
von Klammerverweisen wurden pauschal gebilligt und fanden Eingang in die Empfehlung für den Landtag.
Allerdings wurden in diesem Papier hinsichtlich der am 10. März 2004 beschlossenen Formulierungen zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a rechtliche Bedenken geäußert. Nach längerer Diskussion und einer Auszeit verständigten sich die Ausschussmitglieder darauf, die Entscheidung über Nr. 12 bis zur nächsten Ausschusssitzung zu vertagen und diese Regelung einer nochmaligen juristischen Prüfung zu unterziehen. In einer weiteren Sitzung des Innenausschusses wurde durch einen Änderungsantrag der Fraktionen der FDP und der CDU den Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes Rechnung getragen.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs sind der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zu entnehmen, die im Ausschuss mit 7 : 2 : 3 Stimmen angenommen wurde.
Meine Damen und Herren! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Ihre Zustimmung zu der vorliegenden Empfehlung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Schulz. - Bevor die Fraktionen zu Wort kommen, erteile ich dem Minister des Innern Herrn Jeziorsky das Wort. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der in den Ausschüssen ausführlich beraten wurde, legen wir die Grundlage für eine substanzielle Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens. Wir schaffen damit insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für die verstärkte Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.
Das Vermessungs- und Katasterwesen soll hin zum Geoinformationswesen ausgerichtet und konsequent zum Geodatendienstleister des Landes weiterentwickelt werden. Über ein Geodatenportal und ein Geodatennetzwerk sollen Bürger, Wirtschaft und Verwaltung auf die gebündelten Geobasisdaten des Landes zugreifen können. Künftig können Auszüge aus dem Geobasisdateninformationssystem online auch bei den Gemeinden und Landkreisen, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes oder direkt über das Internet abgefordert und abgegeben werden.
Die Bedeutung der Geoinformationen hat in den letzten Jahren merklich zugenommen und wird weiter zunehmen. Geoinformationen sind nicht nur die Grundlage der Grundbuch- und Steuerverwaltung, sondern auch die Basis vieler Informationssysteme von der Einsatzplanung von Feuerwehr und Polizei, Umwelt- und Katastrophenschutz bis hin zur Bauleitplanung. Sie sind damit eine wichtige Grundlage für die Entscheidungsprozesse im öffentlichen und privaten Bereich.
Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass wir jetzt die rechtlichen Voraussetzungen für den Aufbau der Geodateninfrastruktur in unserem Land schaffen. Indem wir jetzt das Vermessungs- und Katasterwesen E-Government-fähig machen, verbessern wir aber nicht nur die Bürger- und Nutzerfreundlichkeit; wir können
- dies halte ich insbesondere in Anbetracht der allgemeinen Haushaltslage für genauso wichtig - gleichzeitig Verwaltungsabläufe effektiver und kostengünstiger gestalten. Hierbei vorhandene Rationalisierungspotenziale nicht zu nutzen, hielte ich für nicht vertretbar.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, das Gebührenniveau für die Nutzung der Geobasisinformationen durch Bundes- und Landesbehörden sowie durch die Kommunen für öffentliche Aufgaben auf die Bereitstellungskosten und damit auf einen Anteil von ca. 20 % zu senken.
Aufgrund des relativ hohen Gebührenaufwands werden Geobasisdaten von diesen Verwaltungsträgern als Grundlage der dort geführten Fachinformationssysteme zurzeit noch zurückhaltend genutzt. Wegen der großen Bedeutung der Geobasisdaten für raumbezogene Entscheidungsfindung soll der Gebrauch der Daten für öffentliche Aufgaben bei allen staatlichen und kommunalen Stellen durch Kostenerleichterungen ermöglicht werden. Hiermit verwirklichen wir den ressourcenschonenden Ansatz: einmal erfassen, vielfach nutzen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem Gesetzentwurf nutzen wir konsequent die Möglichkeiten zur Deregulierung und Privatisierung von Aufgaben und kommen damit dem gesetzlichen Auftrag nach. So sind Verfahrensvereinfachungen vorgesehen wie etwa die Lockerung des für die Grundlagenvermessung normierten Gebots der Vermarkung der Festpunkte. Für den Anschluss der örtlichen Vermessung stehen heute satellitengestützte Verfahren zur Verfügung, die vermarkte Festpunkte grundsätzlich nicht mehr erfordern.
Die herkömmlichen Verfahrensweisen zur Grundlagenvermessung können schon heute weitgehend abgelöst werden; damit können Kostenerleichterungen geschaffen werden. Für die Übergangszeit können die herkömmlichen Verfahren so weit wie möglich noch eingesetzt werden.
Private Vermessungsstellen werden noch stärker als bisher in die hoheitliche Teilaufgabe der Liegenschaftsvermessung eingebunden. Die Ausführung hoheitlicher Liegenschaftsvermessungen durch die Verwaltung wird auf den Umfang beschränkt, der zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eines der Kernanliegen des Gesetzentwurfs ist: Wir wollen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Nutzungs- und Kostenerleichterungen schaffen. Wir wollen auf nicht notwendige zusätzliche Vermessungen verzichten.
So kann unter den im Gesetzentwurf genannten Voraussetzungen auf eine erneute Gebäudeeinmessung verzichtet werden, wenn ein Eigentümer bereits eine durch ein privates Vermessungsbüro durchgeführte Gebäudeeinmessung vorlegen kann. Eine amtliche Gebäudeeinmessung bleibt dagegen weiterhin erforderlich, wenn der direkte Bezug zur Flurstücksgrenze benötigt wird, zum Beispiel bei einer Grenzbebauung oder bei der Einhaltung von Abstandsflächen.
In den Fällen, in denen solche amtlichen Aussagen zur Flurstücksgrenze nicht erforderlich sind, wird zugelassen, dass geeignete Gebäudeeinmessungen privater Vermessungsingenieure von der katasterführenden Be
Darüber hinaus kann künftig bei der Flurstücksbildung auf die Liegenschaftsvermessung verzichtet werden, wenn die Geometrie des betroffenen Grundstücks bereits in früherer Zeit genau festgelegt und vermessen wurde. Hierzu wurden in den Ausschussberatungen Präzisierungen und Qualitätsparameter in den Gesetzentwurf aufgenommen, die die Voraussetzungen klarstellen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich abschließend feststellen: Mit diesem intensiv in den Ausschüssen beratenen Gesetzentwurf erreichen wir Erleichterungen und Beschleunigungen für Bürger und für Investoren, für die Kommunen und für die Landesverwaltung. Wir schaffen ein zeitgerechtes, modernes Gesetz und können Verwaltungsabläufe effektiver und kostengünstiger gestalten. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Jeziorsky. - Nun erteile ich Frau Dr. Paschke das Wort, um für die PDS-Fraktion zu sprechen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Katasterverwaltung führte lange Jahre ein Schattendasein, was die Aufmerksamkeit des Parlamentes, aber auch zum Teil der Öffentlichkeit für diese Behörde betraf. Erstmals änderte sich das merklich in der dritten Legislaturperiode, als die CDU-Fraktion die Große Anfrage zur Vermessungs- und Katasterverwaltung stellte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt rückte die Auseinandersetzung um den 80:20-Proporz bei Liegenschaftsvermessungen zwischen den Beschäftigten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation und den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren in das Zentrum der Auseinandersetzungen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese in der Praxis bewährte Relation zugunsten der öffentlichen bestellten Vermessungsingenieure verschoben. In der Begründung zum Gesetzentwurf hieß es, dass es abzuwägen und der politische Wille sei, dass es in Richtung öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gehe.
Gleich zu Beginn der vierten Legislaturperiode, nämlich im Zusammenhang mit dem ersten Investitionserleichterungsgesetz, ging es darüber hinaus um die zentrale Fragestellung, ob und in welcher Weise die Bürgerinnen und Bürger von den Vermessungsgebühren entlastet werden können, ohne in der Folge mit unvertretbaren Rechtsunsicherheiten konfrontiert zu sein.
Die in den letzten Wochen öffentlich ausgetragene Auseinandersetzung hat mit beiden Kernfragen etwas zu tun: Gebührenentlastung, insbesondere aufgrund der Anerkennung eines großen Teils der vor dem Jahr 1992 getätigten Vermessungen - soweit sie die vier Kriterien erfüllen -, heißt Einnahmeausfall der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei einer ohnehin schlechten Marktlage. Die Änderung des oben genannten Proporzes sollte und kann ansatzweise diese Einnahmeausfälle kompensieren.
Es galt also, die Interessen der Gebührenzahler und die aus der Gruppensicht einsichtigen Interessen der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gegeneinander abzuwägen. Jede und jeder, der das annähernd zweijährige Tauziehen und den enormen Druck, der hinter den Kulissen aufgemacht wurde, miterlebt hat, weiß, dass es im Kern genau um diese Auseinandersetzung ging und erst sekundär um eventuell noch auftretende Rechtsunsicherheiten bei den Vermessungen von vor dem Jahr 1992, die aus unserer Sicht mit dem Gesetzentwurf ausgeräumt worden sind.
Die PDS-Fraktion hat im Rahmen der Ausschussberatungen immer wieder deutlich gemacht, dass sie Teile des Gesetzentwurfes - nämlich jene, die entlastend bzw. deregulierend wirken - stützt. Beispielhaft möchte ich die Bildung von Flurstücken ohne Vermessung in geeigneten Fällen und die Beteiligung von privaten Vermessungsbüros an den Gebäudevermessungen, sofern kein Bezug zur Grenze vorliegt, nennen. Die technische Entwicklung bei der Führung des Liegenschaftskatasters macht das im Interesse der Bürgerinnen und Bürger möglich. Es werden keine doppelten Vermessungen nötig.
Die PDS-Fraktion wird - auch das wurde in den Ausschusssitzungen und bei der Berichterstattung deutlich - dennoch dem Gesetzentwurf in seiner Gänze nicht zustimmen. Im Zentrum unserer Ablehnung steht, wie bereits erwähnt, § 1 des Gesetzentwurfes, der im Verlaufe der Ausschussberatungen aus unserer Sicht ohnehin - es gibt dazu unterschiedliche Auffassungen - noch einmal verschärft worden ist. Die dort festgeschriebene weitere Aufgabenverlagerung auf die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist aus unserer Sicht - das wurde bereits gestern diskutiert - der freiwillige Verzicht des Landes auf Millionen Euro an Einnahmen. Dabei ist es unerheblich, ob das 2,1 Millionen € oder 2,7 Millionen € sind.
Wir werden auch noch einmal schauen, warum diese Einbrüche in diesem Jahr aufgetreten sind, obwohl bis 1. Juni Einnahmen von 4,5 Millionen € zu verzeichnen gewesen sind. Uns geht es vor allem darum - deshalb stimmen wir dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu -, dass wir Aufgabenverzicht betreiben - bereits jetzt - und dennoch die Beschäftigten, die unkündbar sind, in der Landesverwaltung verbleiben. Das bedeutet zusätzliche Ausgaben für Personalkosten in Millionenhöhe.
Dieser Bereich ist uns so wichtig, dass wir dem § 1 und dem § 3, sofern sie nicht geändert werden, nicht zustimmen werden. Bei der Abstimmung über § 2 würden wir uns der Stimme enthalten. - Ich bedanke mich.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mühsam waren die Beratungen zur Novellierung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Seit August 2002 beschäftigt sich die
ses Hohe Haus mit diesem Novellierungsvorhaben. Heute nun können wir die Novellierung endlich beschließen. Am Ende steht aus meiner Sicht eine moderne und in vielen Punkten investitionserleichternde Novellierung des Vermessungs- und Katastergesetzes.
Auf die wesentlichen Punkte ist der Minister bereits ausführlich eingegangen. Deshalb möchte ich nur noch einen Punkt vertiefen, der in den letzten Wochen vermehrt zu Unstimmigkeiten geführt hat.
Lassen Sie mich also in diesem Sinn versuchen, die Intentionen des § 12 Abs. 2 zu erläutern. Eine Flurstücksneubildung ohne Vermessung kann investitionserleichternd und für den Bürger Kosten sparend wirken. Eine Flurstücksneubildung ohne Vermessung muss aber auch Rechtssicherheit für den Bürger bieten. Der Bürger, der ein neues Flurstück durch Sonderung, also durch Flurstücksneubildung ohne Vermessung, erwirbt, muss eben diese Sonderung auch dann noch gegen sich gelten lassen, wenn er bei der späteren Bebauung des Grundstückes feststellt, dass sein Grundstück gar nicht der Lage in der Karte entspricht.