Protokoll der Sitzung vom 14.10.2004

(Ministerin Frau Wernicke: Die können auch die Prüfung machen!)

Eine andere, stark diskutierte Forderung, die eher wirtschaftsfördernd ist, bezieht sich auf Folgendes: Sachsen-Anhalt verfügt über touristisch interessante Gebiete, in denen sich auch attraktive Angelgewässer befinden, zum Beispiel im Harz, um den Arendsee, in der Altmark, am Süßen See, entlang der Elbe, der Saale und andere. Besucher dieser Regionen, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Sachsen-Anhalt haben, sollten die Möglichkeit bekommen, für eine begrenzte, überschaubare Zeit ohne einen üblichen Fischereischein angeln zu dürfen.

(Zustimmung bei der PDS)

Dazu gibt es vonseiten des Anglerverbandes klare Vorstellungen zur Sicherung der Überschaubarkeit und der Kontrolle, zum Beispiel durch die Begrenzung auf den Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde. Des Weiteren darf von dieser Ausnahmeregelung nur einmal pro Person und Jahr über einen begrenzten Zeitraum von etwa vier Wochen Gebrauch gemacht werden. Etwa für die Altmark, die, vom Arendsee einmal abgesehen, nicht gerade reich an touristischen Attraktionen ist, könnte das durchaus wirtschaftlich relevant sein.

Ein in diese Richtung gehender Vorschlag ist von dem Einbringer des Entwurfes abgelehnt worden. Natürlich erkenne ich an dieser Stelle ein Für und Wider. Dennoch sollten wir darüber diskutieren.

Schließlich möchte ich ein Problem ansprechen, das die Angler nach wie vor bewegt. Das Thema hat auch Herr Hauser soeben angesprochen. Es geht um das Befahren von Feld und Wald, sprich um die Zugänglichkeit der Gewässer. Das Zufahrtsrecht zum Angelgewässer mit dem Zufahrtsrecht der Jäger zum Revier gleichzustellen, ist meines Erachtens eine berechtigte Forderung.

Wenn dies im Fischereigesetz nicht zu regeln ist, so sollten wir doch zumindest so schnell wie möglich eine Änderung des Feld- und Forstordnungsgesetzes ins Auge fassen. Im FFOG ist zurzeit noch geregelt, dass zwar Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung von einem Fahrverbot in Wald und Feld ausgenommen sind, nicht aber Fischereiausübungsberechtigte. Gerade diese Personengruppe ist betroffen wie keine andere; denn die meisten Gewässer sind nur über Wald-, Feld- und Forstwege zu erreichen.

(Zustimmung bei der PDS)

Ich denke, hier besteht ein entsprechender Handlungsbedarf. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der PDS)

Vielen Dank, Herr Krause. - Für die CDU-Fraktion spricht nun der Abgeordnete Herr Daldrup. Bitte sehr, Herr Daldrup.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! SachsenAnhalt ist nicht das klassische Fischereiland. Das ist bekannt. Aber allein die Tatsache, dass wir mehr als 66 000 Angelscheinbesitzer und 50 000 Angler haben, ist erstaunlich für ein Binnenland ohne großen Wasseranschluss. Aber wir haben eine zunehmende Wasserfläche. Deswegen ist es auch notwendig und richtig, dass man solch ein Gesetz hin und wieder anfasst.

Im Laufe der Zeit - das Gesetz ist, glaube ich, 1993 das letzte Mal verändert worden - ergeben sich auch bestimmte Fortschreibungsnotwendigkeiten. Dazu gehören natürlich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Nebengesetzen, insbesondere im Wasserrecht und in der Wasserrahmenrichtlinie.

Es ist schon gesagt worden, dass dieser Gesetzentwurf in Zusammenarbeit mit den Verbänden erstellt worden ist. Das Vorverfahren hat bereits eine große Übereinstimmung zwischen den Vorstellungen der Verbände und dem ergeben, was heute auf dem Tisch liegt.

Die wichtigsten Neuregelungen sind auch bereits genannt worden. Einen Sonderfischereischein halte ich für besonders gut, um die Integration gerade der Behinderten in dem Bereich zu stärken. Das ist ein wirklicher Ansatz für Integration, ein wirklicher Fortschritt, genauso wie der Fischereischein auf Lebenszeit. Das kennzeichnet eigentlich zwei Dinge dieser Landesregierung: Integration, Kooperation und am Ende auch Entbürokratisierung.

Die Einführung von Pflichtlehrgängen ist notwendig für die einheitliche Bewertung und einheitliche Anerkennung im Bundesgebiet. Das macht unseren Fischern in den anderen Ländern das Leben leichter und führt zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen und zu einfacheren Verfahren beispielsweise im Urlaub. Wer eine Genehmigung nach dem alten Verfahren hat und noch keinen neuen Schein hat, der kann durchaus einen neuen Schein machen. Dem steht nichts im Wege. Das ist kein Problem. Er muss halt nur diesen Pflichtlehrgang absolvieren.

Ich glaube, dass mit diesem Gesetzentwurf eine gute Basis gelegt ist. Über den einen oder anderen Punkt, den wir durchaus noch haben, werden wir im Ausschuss diskutieren. Ich denke, dass wir in bewährter Diskussionsrunde ein Gesetz beraten und verabschieden können, das am Ende allen Beteiligten zur Genüge gereicht und das große Anerkennung finden wird. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Daldrup. - Meine Damen und Herren! Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Deshalb können wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/1839 eintreten. Es ist lediglich eine Überweisung in den Land

wirtschaftsausschuss beantragt worden. Sie, Herr Krause, sprachen allerdings von Beratungen in den Ausschüssen. - Bitte sehr.

In den Umweltausschuss und in den Ausschuss, der für Gleichstellung und Sport zuständig ist.

Es liegen zwei Anträge auf Überweisung zur Mitberatung - in den Ausschuss für Umwelt und in den Ausschuss für Gleichstellung - vor. Gibt es dagegen Widerspruch? - Ich sehe keinen Widerspruch. Dann können wir die Abstimmungsvorgänge zusammenfassen.

Wer für eine Überweisung in den Landwirtschaftsausschuss zur federführenden Beratung und zur Mitberatung in den Umweltausschuss und in den Gleichstellungsausschuss ist, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Keine. Damit ist dieser Gesetzentwurf einstimmig in die genannten Ausschüsse überwiesen worden. Wir können Tagesordnungspunkt 14 als erledigt betrachten.

Meine Damen und Herren! Ich rufe Tagesordnungspunkt 15 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1840

Einbringer für die Landesregierung ist der Minister der Finanzen Herr Professor Dr. Paqué. Bitte sehr, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Der Ihnen vorliegende Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes hat zwei materielle Regelungsschwerpunkte. Zum einen werden die Landesbesoldungsordnungen A und B, in denen landesrechtlich auszubringende Ämter geregelt sind, geändert, ergänzt und neu gefasst. Unter Einbeziehung von weiteren notwendigen Änderungen setzt der Entwurf auch die sprachliche Gleichstellung nach den Vorgaben der Rechtsförmlichkeit um. Zum anderen setzt der Gesetzentwurf die bundesrechtlichen Vorgaben des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 23. Februar 2002 bis zum 1. Januar 2005 in Landesrecht um.

Meine Damen und Herren! Am 20. April 2004 hat die Landesregierung beschlossen, die beiden Regelungsbereiche in einem Gesetzentwurf zusammenzufassen. Ursprünglicher Regelungsanlass waren zunächst die bis ins Jahr 2001 zurückgehenden Beschlüsse der Landesregierung über Strukturveränderungen im Aufbau der Landesverwaltung einschließlich der Errichtung des Landesverwaltungsamtes.

Im Wege dieser Konzentrations- und Neugestaltungsprozesse sind insbesondere die Leitungsfunktionen von neu entstandenen Landesämtern - hier Landesämter für

Geologie und Bergwesen, für Verbraucherschutz, für Vermessung und Geoinformation - sowie von Landesbetrieben - hier für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Sozialagentur Sachsen-Anhalt, Landesforstbetrieb - und für die Landesanstalt für Landwirtschaft anforderungsgerecht bewertet und einer Besoldungsgruppe in der Landesbesoldungsordnung B zugeordnet worden.

Durch die vorgenommene Behördenkonzentration sind die Leitungsämter der Staatlichen Umweltämter, des Geologischen Landesamtes, des Landesamtes für Arbeitsschutz, des Landesprüfungsamtes für Lehrämter und des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen entbehrlich geworden. Deren Amtsbezeichnungen sind in den Landesbesoldungsordnungen A und B gestrichen worden.

Die Bewertung der neuen Leitungsämter und die besoldungsrechtliche Zuordnung zu den Besoldungsgruppen ist sachgerecht vorgenommen worden. Das zeigt sich daran, dass der Bund und die Länder den Einstufungen im so genannten Besoldungsmoratorium nicht widersprochen haben. Ein Moratorium ist ein für die Regierungen bindendes Abstimmungsverfahren zur Koordinierung kostenwirksamer struktureller Maßnahmen. - Das nur zur Information.

Auf Wunsch des Kultusministeriums sind ferner Ämter als Fachpraxislehrer in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in die Landesbesoldungsordnung A aufgenommen worden. Erstmals soll auch ein eigenes Amt für den Kanzler der Burg Giebichenstein - Hochschule für Kunst und Design in Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

Nicht näher eingehen möchte ich, meine Damen und Herren, auf die übrigen Änderungen, die der Wahrung des Rechtsstandes, der Klarstellung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der redaktionellen Bereinigung dienen. Sie vorzutragen wäre sehr langweilig. Diese Änderungen sind aber - das kann ich Ihnen an dieser Stelle versichern - sachgerecht und notwendig.

An dieser Stelle will ich noch etwas zu den Kosten sagen. Die Ausbringung neuer Ämter in den entsprechenden Besoldungsgruppen im Landesbesoldungsgesetz führt zu moderaten Mehrkosten. Nimmt man die gegenwärtigen Besoldungsgruppen der Amtsinhaber, ergeben sich bei Einweisung in alle neu ausgebrachten Ämter Mehrkosten von rund 38 000 €. Das ist die Differenz zwischen ca. 4 000 € bis maximal 11 000 € je Amt. Sollten theoretisch alle Ämter durch externe Neueinstellungen besetzt werden - hiervon ist jedoch in der Praxis nicht auszugehen -, ergeben sich Mehrkosten von etwa 520 000 €.

Es ist natürlich viel wahrscheinlicher, dass eventuell entstehende Mehrkosten durch die Neustrukturierung und erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung mehr als kompensiert werden. Das ist natürlich auch das erklärte fiskalpolitische Ziel der Landesregierung an dieser Stelle.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich komme nun zum zweiten Regelungsschwerpunkt des Gesetzentwurfes, der landesrechtlichen Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes. Die Besoldung der Professoren und Hochschulleiter sowie der hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien ist durch das bun

desrechtliche Professorenbesoldungsreformgesetz vom 23. Februar 2002 vollständig auf ein neues System mit festem Grundgehalt und mit variablen Leistungsbezügen umgestellt worden. Die bisherige Bundesbesoldungsordnung C für Professoren und für sonstiges wissenschaftliches Hochschulpersonal mit aufsteigenden Gehältern wurde durch die Bundesbesoldungsordnung W ersetzt.

Das neue System bedarf zu seiner Einführung und Umsetzung jedoch ergänzender Regelungen, die Bund und Länder jeweils für ihren Bereich bis spätestens zum 1. Januar 2005 umzusetzen haben.

Die grundsätzlichen landesrechtlichen Regelungen zum neuen Professorenbesoldungsrecht sind vom Kultusministerium in Abstimmung mit meinem Haus erarbeitet und in den Gesetzentwurf eingestellt worden. Sie betreffen im Einzelnen:

erstens die grundsätzliche Entscheidung, keine eigene Landesbesoldungsordnung W einzurichten, sondern die Funktionen den Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W zuzuordnen,

zweitens die Festsetzung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge, also gewissermaßen die Ermittlung des Vergaberahmens,

drittens das Vergabeverfahren der Leistungsbezüge, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien,

viertens die Ruhegehaltsfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge - eine wichtige Fragestellung, da zusätzlich Leistungselemente eingeführt wurden -,

fünftens die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und

sechstens die Entscheidung, die durch Verwaltungstätigkeit geprägten Ämter der Kanzler in der B-Besoldung zu belassen.

Meine Damen und Herren! Nähere Ausführungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und zum finanziellen Vergaberahmen sollen jedoch nicht im Gesetz selbst, sondern in Verordnungen geregelt werden. Entsprechende Ermächtigungen finden sich im Gesetzentwurf. Den Entwurf einer Rechtsverordnung zu den Leistungsbezügen hat das Kultusministerium bereits erarbeitet. Wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen Grundbezügen und Leistungsbestandteilen empfiehlt es sich, diesen Entwurf in die parlamentarischen Beratungen einzubeziehen.

Meine Damen und Herren! Die Regelungen zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetz sind grundsätzlich kostenneutral. Der Vergaberahmen nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährleistet aber auch, dass in dem neuen System der Professorenbesoldung keine Einsparungen vorgenommen werden dürfen.

Nach dem Wortlaut ist der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge, also der Vergaberahmen, unter Berücksichtigung von Anpassungen und Strukturänderungen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 entsprechen müssen. Das ist der so genannte Besoldungsdurchschnitt.