Protokoll der Sitzung vom 15.10.2004

le im Härtefall die Aufenthaltserlaubnis erteilen oder verlängern.

Seit langem steht auch in Sachsen-Anhalt die Diskussion über die Einrichtung einer Härtefallkommission auf der Tagesordnung. Bislang gibt es hierzu insbesondere in den Ländern Nordrhein-Westfalen und MecklenburgVorpommern durchweg positive Erfahrungen.

Die Härtefallkommission spricht im Einzelfall auf Antrag Empfehlungen an die Ausländerbehörde aus, wenn aufgrund der dargelegten humanitären und sozialen Aspekte in der drohenden Abschiebung eine besondere Härte gesehen wird. Härtefälle sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Grundsätzlich geht man von folgenden Faktoren aus: wenn der Flüchtling im seinem Heimatland von der Todesstrafe bedroht ist oder wenn Leib und Seele infolge von Familienbeziehungen in Gefahr sind.

Deshalb fordert die PDS-Fraktion neben zahlreichen Verbänden und Vereinen in unserem Land nunmehr auch die Einrichtung einer solchen Kommission in unserem Land. Dieser Kommission sollten Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen, der Gewerkschaften, der kommunalen Spitzenverbände, der Landesregierung und von Vereinen und Verbänden angehören.

Ich will an der Stelle vor übergroßen Erwartungen an die Kommission warnen und Befürchtungen ausräumen. Zu den überzogenen Erwartungen: Auch diese Härtefallkommission wird die aus meiner Sicht ungerechte Ausländergesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland nicht grundsätzlich aus den Angeln heben können und somit aus meiner Sicht viele menschliche Schicksale nicht positiv lösen können.

Zu den Befürchtungen. Wegen der Kriterien, die oben genannt worden sind, wird es nicht zu einer Flut von Anträgen kommen, über die in der Härtefallkommission verhandelt werden muss. Dies zeigen auch die Erfahrungen aus den Ländern Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern.

Zusammenfassend möchte ich noch einmal feststellen: Die PDS-Fraktion fordert die Landesregierung auf, zum 1. Januar 2005 auf der Grundlage des § 23a - Aufenthaltsgewährung in Härtefällen - eine Härtefallkommission in Sachsen-Anhalt einzurichten.

Nun etwas zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen: Aus meiner Sicht ist das ein Änderungsantrag, der sagt, wir verschieben das auf den Sankt-Nimmerleins-Tag. Wir bitten die Landesregierung zu prüfen, ob eine solche Kommission eingerichtet wird. - Das Gesetz tritt im Januar 2005 in Kraft. Ich denke, diese Kommission sollte in den nächsten Monaten eingesetzt werden und auch anfangen zu arbeiten.

Allerdings sollten wir, da im Hohen Haus noch kein Konsens erreicht ist, beide Anträge in den Ausschuss für Inneres überweisen und dort auf der Grundlage dieser beiden Anträge diskutieren und eine Lösung finden. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der PDS)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Gärtner. - Meine Damen und Herren! Bevor wir in die Debatte eintreten, hat für die Landesregierung der Minister des Innern Herr Jeziorsky um das Wort gebeten. Bitte sehr, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erneut befassen wir uns nach der Behandlung des Antrags der PDS-Fraktion vom Dezember 2002 mit der Einrichtung einer Härtefallkommission. Um es vorwegzunehmen: Die Frage der Einrichtung einer Härtefallkommission ist aus meiner Sicht nicht unproblematisch. Jedoch verkenne ich nicht, dass aufgrund des Zuwanderungskompromisses im Sommer des letzten Jahres eine neue Bewertung erforderlich ist.

Meine Damen und Herren! Am 1. Januar 2005 tritt das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - kurz: das Zuwanderungsgesetz - in seinen wesentlichen Bestandteilen in Kraft. Das Zuwanderungsgesetz als Artikelgesetz beinhaltet umfangreiche Änderungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen. Unter anderem wird das derzeitige Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst und zum Teil erheblich verändert.

So wird mit dem neuen § 23a des Aufenthaltsgesetzes erstmals die Arbeit einer Härtefallkommission institutionalisiert. Während gemäß dem geltenden Recht auch in Situationen humanitärer oder persönlicher Härten stets sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines der nach dem Ausländergesetz vorgesehenen Titel erfüllt sein müssen, sieht die Neuregelung des § 23a vor, dass in Härtefällen auch eine Entscheidung abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zugunsten des Ausländers getroffen werden kann. Diese Möglichkeit ist eine bedeutsame Neuerung und erweitert die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten in humanitären oder persönlichen Notsituationen erheblich.

Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich kurz auf die näheren Rahmenbedingungen eingehen. Gemäß § 23a des Aufenthaltsgesetzes darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von den sonst erforderlichen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht. Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Unstandes erfolgen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird.

Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Möglichkeit zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis auf andere Stellen zu übertragen.

Diese Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass sich eine Härtefallkommission mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimme Entscheidung trifft. Die Entscheidung zugunsten eines Härtefallersuchens setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers in Deutschland rechtfertigen.

Meine Damen und Herren! Derzeit wird in meinem Haus geprüft, ob von der Ermächtigung zur Einrichtung einer Härtefallkommission Gebrauch gemacht werden soll. Neben den rechtlichen und verwaltungsmäßigen Auswirkungen wird selbstverständlich auch der damit einhergehende Verwaltungsaufwand in personeller und sächlicher Hinsicht geprüft.

Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass ein zu großzügiger Umgang mit diesem neuen Instrumentarium zu einem Missbrauch führen könnte; denn bereits die Prüfung eines Falles durch die Härtefallkommission könnte zunächst, um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, zu einer Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen bis zum Abschluss des Verfahrens führen. Allein die Hoffnung auf einen vorübergehenden weiteren Aufenthalt könnte Ausländer dazu verleiten, sich an die Mitglieder der Härtefallkommission auch in Fällen zu wenden, in denen die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung dem Grunde nach nicht vorliegen.

Die Risiken liegen auf der Hand, wenn wir uns an dieser Stelle vor Augen führen, dass in der Mehrzahl abgelehnte Asylbewerber von diesem Ersuchen erfasst werden, die zumeist sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um im Land zu bleiben. Insofern darf auch infolge der Einrichtung einer Härtefallkommission keine Aufweichung des ausländer- und asylrechtlichen Vollzugs mit der Gefahr zusätzlicher Zuwanderungsanreize entstehen.

Es muss allen Beteiligten klar sein, dass auch im Wege eines Härtefallersuchens nur wenige ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland verbleiben können. So verlockend es einigen auch erscheinen mag: Die Einrichtung einer Härtefallkommission kann keinesfalls ein Weg sein, um nach der Ausschöpfung des Rechtsweges über das Vorbringen angeblicher dringender humanitärer oder persönlicher Gründe einen Verbleib in Deutschland zu erreichen.

Meine Damen und Herren! In Anbetracht der angespannten Haushaltssituation darf bei der Prüfung, ob eine Härtefallkommission eingerichtet wird, auch der Kostenaspekt nicht außer Acht gelassen werden. Die Einrichtung einer Härtefallkommission dürfte, insgesamt betrachtet, vermehrt Sach- und Personalkosten verursachen. Es stellt sich die Frage, ob diese Mehraufwendung angesichts der kritischen Haushaltssituation überhaupt verantwortet werden kann.

Eine positive Härtefallentscheidung wird in der Regel auch zu einer finanziellen Mehrbelastung der Landkreise und kreisfreien Städte führen, da die Betroffenen häufig Sozialleistungen in Anspruch nehmen werden. Die Entscheidung über den Verbleib einer Person dürfte zudem im Zweifelsfall zu einem Verbleib der gesamten Familie führen. Sind Betroffene - das erscheint aufgrund der bisherigen Erfahrungen durchaus realistisch - erkrankt, pflege- und medikamentenbedürftig oder befinden sie sich sogar in einer klinischen Errichtung, können sich die Kosten für die Landkreise und kreisfreien Städte schnell vervielfachen. Unter Berücksichtigung der kritischen Haushaltslage der Landkreise und kreisfreien Städte müsste bei der Feststellung von Härtefällen ein enger Maßstab angelegt werden.

Meine Damen und Herren! Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausgewogenen Entscheidung über die Einführung einer Härtefallkommission. Ich bin mir dabei bewusst, dass Menschen bisweilen ein so schweres Schick

sal zu tragen haben, dass eine nach der Rechtslage vorzunehmende Aufenthaltsbeendigung durchaus als eine unangemessene Härte angesehen werden kann. In diesen Einzelfällen könnte auf Ersuchen einer Härtefallkommission im Rahmen des § 23a ein legaler Aufenthalt gewährt werden.

Für mich ist die Einrichtung einer Härtefallkommission allein deshalb vorstellbar, weil es der Union im Zuwanderungskompromiss zum einen gelungen ist durchzusetzen, dass die Härtefallkommission nur im Wege der Selbstbefassung im öffentlichen Interesse tätig wird. Dadurch wird erreicht, dass kein neuer Rechtsweg eröffnet wird. Zum anderen ist es gelungen, die Regelung des § 23a des Aufenthaltsgesetzes auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.

Wie Sie sehen, sind mir die Risiken, aber auch die Chancen einer Härtefallkommission durchaus bewusst.

Soweit noch keine Härtefallkommission existiert, wird derzeit auch in verschiedenen anderen Ländern deren Einrichtung geprüft. Ich darf Ihnen an dieser Stelle versichern, dass ich mich in dieser Frage im Dialog mit meinen Kollegen aus den Innenressorts befinde und für unser Land keinen Sonderweg anstrebe.

Meine Damen und Herren! Ich beabsichtige, dem Kabinett nach Abschluss der Prüfungen meines Hauses einen Vorschlag zu der Frage der Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes zu unterbreiten. Ich bin gern bereit, zu gegebener Zeit im Innenausschuss darüber zu berichten. Vor diesem Hintergrund greift die Fraktion der PDS mit ihrem Antrag dem Prüfungsergebnis und der notwendigen Abstimmung mit den anderen Ländern vor. Ich bitte Sie deshalb, dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zuzustimmen. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. - Wir eröffnen nun die Debatte. Als erster Redner erhält für die CDU-Fraktion der Abgeordnete Herr Borgwardt das Wort. Bitte sehr, Herr Borgwardt.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor knapp zwei Jahren habe ich schon einmal zu diesem Thema in diesem Hohen Hause gesprochen und habe meine Rede mit den Worten begonnen, dass der Antrag der PDS zur Unzeit kommt. Auch heute könnte ich dies sagen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht über das - wie wir heute wissen - verfassungswidrige Zuwanderungsgesetz entschieden hatte, gab und gibt es bis zum heutigen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Errichtung einer solchen Härtefallkommission. Erst zum 1. Januar 2005 tritt das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft, das erstmals die Länder zur Errichtung einer Härtefallkommission ermächtigt.

Auf die Einzelheiten dieser neuen Regelung muss ich hier nicht eingehen; dies hat der Innenminister bereits ausführlich getan. Ich möchte mich daher auf einige wenige Punkte beschränken und insbesondere den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrag begründen.

Mit dem Anfang nächsten Jahres in Kraft tretenden neuen Zuwanderungsgesetz sehen wir uns hinsichtlich der Möglichkeit der Einrichtung einer Härtefallkommission mit einer im Vergleich zur ursprünglichen Regelung völlig anderen Vorschrift konfrontiert. Wie der Innenminister vorhin im Einzelnen dargelegt hat, erweist sich die künftig geltende Regelung als wesentlich enger und restriktiver als die des ursprünglichen, wie oben schon erwähnt, verfassungswidrigen Zuwanderungsgesetzes.

Deshalb muss man den Antrag der PDS - zumindest heute - nicht ablehnen, aber man kann ihm auch - zumindest heute - nicht zustimmen.

Meine Damen und Herren! Es ist doch offensichtlich, dass zunächst geprüft werden muss, welche konkreten Erfahrungen die Bundesländer gesammelt haben, die bereits über eine solche Härtefallkommission verfügen. Erst heute, nachdem andere Bundesländer seit einiger Zeit Erfahrungen mit solchen Härtefallkommissionen sammeln konnten, ist es möglich, eine Einschätzung über den Nutzen einer solchen Einrichtung abzugeben. Wir sollten uns daher diesen Erfahrungsvorsprung zunutze machen und nicht die dort begangenen Fehler in unserem Land wiederholen.

Es muss etwa die Frage geprüft werden, welche Fälle überhaupt vor eine solche Härtefallkommission gebracht werden sollen. Der Innenminister hat in seiner Rede vor zwei Jahren bereits deutlich gemacht, dass etwa die Erwartung einer Todesstrafe im Heimatland bereits nach heute geltendem Ausländerrecht ein Abschiebehindernis darstellt.

Wir müssen also prüfen, welche nach unserer Auffassung regelungsbedürftigen Fälle nach heutigem Recht nicht erfasst werden können. Ferner müssen wir prüfen, ob es den anderen Bundesländern gelungen ist, die auch in der geltenden Fassung des Gesetzes vorhandenen unbestimmten Rechtsbegriffe durch entsprechende Verwaltungsvorschriften effektiv einzugrenzen und damit für die Verwaltung handhabbar zu machen.

Wir müssen aber auch dafür Sorge tragen, dass diese Institution nicht zu einem Instrument für eine weitere Verschleppung des Verfahrens wird, eines Verwaltungsverfahrens, das bereits heute sehr aufwendig und damit auch langwierig ausgestaltet ist.

Schließlich müssen wir uns fragen, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis angesichts der in unserem Land zu erwartenden geringen Fallzahlen überhaupt noch stimmt oder ob die Einrichtung einer solchen Härtefallkommission nicht nur ein weiterer Beitrag zur Regulierung anstatt zur Deregulierung des Verwaltungsapparates ist.

Deshalb haben die Koalitionsfraktionen der CDU und der FDP den Änderungsantrag eingebracht und die Landesregierung im Wesentlichen um die Prüfung gebeten, ob die Einrichtung einer solchen Härtefallkommission im Land Sachsen-Anhalt unter den verschiedenen eben aufgezeigten Gesichtspunkten ratsam ist. - Ich danke herzlich für die Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Borgwardt. - Für die SPD-Fraktion erteile ich nun dem Abgeordneten Herrn Rothe das Wort. Bitte sehr, Herr Rothe.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute nicht zum ersten Mal mit dieser Thematik. Ich erinnere an die Plenardebatten vom 13. Dezember 2002 und vom 6. Februar 2003 zu einem PDS-Antrag, der ebenfalls auf die Einrichtung einer Härtefallkommission zielte, und ich verweise auf die Ausführungen meiner Fraktionskollegin Krimhild Fischer, die dem Begehren damals zugestimmt hat.

Zwischenzeitlich hat sich der rechtliche Rahmen geändert, indem das Zuwanderungsgesetz - § 23a des Aufenthaltsgesetzes, der Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes ist - eine neue Basis für die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen bietet. Das dafür vorgesehene Verfahren setzt eine Härtefallkommission voraus.

Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit in Richtung des Innenressorts anmerken: Wir haben keine Veranlassung, an der Arbeit der in Ihrem Hause, Herr Minister Jeziorsky, zuständigen Beamtinnen und Beamten zu zweifeln. Es geht nicht darum, einen Missstand zu korrigieren, sondern es geht um ein ergänzendes, um ein menschlichen Härtefällen gerecht werdendes Verfahren.

Das Verfahren vor der Härtefallkommission muss im Übrigen wie die Härtefallkommission selbst nicht neu erfunden werden. Es gibt in verschiedenen Bundesländern Erfahrungen damit.

(Herr Borgwardt, CDU: In drei!)

- Ja, in drei Bundesländern, Herr Borgwardt, das ist richtig. Damit bin ich bei Ihnen. Sie haben zweimal von einem verfassungswidrigen Zuwanderungsgesetz gesprochen. Das ist irreführend. Es gab einen Verfahrensfehler; aber das ist etwas anderes als ein materiell verfassungswidriges Gesetz. Das möchte ich an dieser Stelle auch festhalten.

(Zustimmung bei der SPD - Herr Kosmehl, FDP: Aber auch ein formell verfassungswidriges Ge- setz ist ein verfassungswidriges Gesetz! - Zuruf von Herrn Borgwardt, CDU)