Protokoll der Sitzung vom 07.07.2005

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2253

Der Einbringer ist der Minister für Bau und Verkehr Herr Dr. Daehre. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Entwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes setzt die Landesregierung die europäische Richtlinie zur Umweltprüfung für Programme und Pläne, nachdem sie in Bundesrecht umgesetzt wurde, in Landesrecht um. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, da zwei regionale Planungsgemeinschaften bereits eine Umweltprüfung für ihre Regionalpläne durchführen müs

sen. Um ein einheitliches Verwaltungshandeln bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen im Land zu gewährleisten, werden nunmehr die landesrechtlichen Bestimmungen erlassen.

Die zweite mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Änderung betrifft die Organstruktur der regionalen Planungsgemeinschaften. Das im Jahr 2004 beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestimmt für Zweckverbände, dass deren Organe der Geschäftsführer und die Verbandsversammlung sind. Der hauptamtliche Geschäftsführer vertritt den Verband nach außen. Der Verbandsvorsitzende leitet nur noch die Verbandsversammlung.

Mit einer speziellen Regelung für die Zweckverbände der regionalen Planungsgemeinschaften soll deren Besonderheiten Rechnung getragen werden. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von regionalen Entwicklungsplänen handelt es sich um den Erlass von Rechtsnormen, was einer besonders engen Anbindung an das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan bedarf. Dies wird auch aus der Regelung in § 33 Abs. 3 Nr. 18 der Landkreisordnung ersichtlich, wonach Beschlüsse zu Raumordnungsplänen ausschließlich vom Kreistag wahrzunehmen und nicht übertragbar sind. Demgegenüber spielen reine Verwaltungstätigkeiten eher eine untergeordnete Rolle. Deshalb ermöglicht das Gesetz, die Stellung des Verbandsgeschäftsführers nach § 12 GKG durch die besondere Bezeichnung „Vorsitzender“ hervorzuheben.

Darüber hinaus weicht das Gesetz von dem Regelfall des GKG zur Bestellung eines hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführers ab. Die Einsetzung eines ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers, der die Bezeichnung „Vorsitzender“ führt, erfolgt, da dies wegen der Aufgabenstruktur und des Aufgabeninhalts im Fall der regionalen Planungsgemeinschaften sowie aus Kosten- und Wirtschaftlichkeitsgründen dringend geboten ist. Der ehrenamtliche Vorsitzende, der alle Geschäfte der regionalen Planungsgemeinschaften führt, ist angesichts der wesentlichen Bedeutung der Aufgabe der Regionalplanung aus dem Kreis der der Planungsgemeinschaft angehörenden Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister von der Regionalversammlung zu wählen.

Meine Damen und Herren! Ich bin in den letzten Tagen oft darauf angesprochen worden, dass der Zuschnitt der regionalen Planungsgemeinschaften nach der Kreisgebietsreform verändert werden müsste. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs, wird aber nach der Verabschiedung des Kommunalneugliederungsgesetzes mit den Betroffenen zu diskutieren sein.

Alle regionalen Planungsgemeinschaften stellen regionale Entwicklungspläne auf. Dieser Prozess soll nicht gestört werden, da insbesondere für die geordnete und konzentrierte Errichtung von Windenergieanlagen die rechtliche Grundlage Regionalplan von außerordentlicher Bedeutung ist. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Danke, Herr Minister, für die Einbringung. - Für die PDSFraktion spricht der Abgeordnete Herr Dr. Köck.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der Umweltverträglichkeitsprüfung für einzelne Vorhaben, der Eingriffsregelung im Rahmen des Naturschutzgesetzes und der FFH-Verträglichkeitsprüfung für die europäischen Schutzgebiete „Natura 2000“ ist jetzt eine weitere Prüfung für die Umweltbelange angesagt, die so genannte SUP oder auch, schlecht übersetzt, „strategische Umweltprüfung“, die sich jetzt bestimmten Plänen, vor allen Dingen Raumordnungsplänen, widmen soll. Darin eingeschlossen ist auch der Bereich Verkehr.

Pikant bei der ganzen Angelegenheit ist, dass es auf der Bundesebene zwei konkurrierende Umsetzungsvorschläge von zwei Ministerien gegeben hat. Letztlich hat sich das Bauministerium durchgesetzt, soweit ich das recherchieren konnte. Aber wie auch bei den drei anderen Prüfungen von Umwelteingriffen und von Auswirkungen von Maßnahmen sowie deren Bewertung wird es auch in diesem Fall so sein: Papier ist geduldig, selbst das der Gesetzblätter. Der Vollzug wird entscheiden, ob und wie die strategische Umweltprüfung ihrer Aufgabe gerecht werden wird, die Belange der Umwelt gerecht abzuwägen.

Ich habe diesbezüglich meine Zweifel, wenn ich auf das, was noch auf der Tagesordnung steht, das Dritte Investitionserleichterungsgesetz, schon einmal Bezug nehmen darf. Die Änderungen des Naturschutzgesetzes sind wirklich nur dadurch motiviert, die FFH-Verträglichkeitsprüfung über bestimmte Winkelzüge zu erleichtern, um - so steht in der Begründung - 20 Vorhaben in SachsenAnhalt zu ermöglichen. Das ist natürlich kein guter Ausgangspunkt.

Zu dem, was Herr Daehre zum Raumordnungsverfahren Saalekanal gesagt hat, nämlich dort das Raumordnungsverfahren entscheiden zu lassen, muss ich sagen: Er weiß ganz genau, dass es für sämtliche dieser entsprechenden Prüfungen in den Gesetzen Ausnahmetatbestände gibt. Alle enthalten einen Paragrafen, nach dem es das Wohl der Allgemeinheit erlaubt, sich über die Interessen der Umwelt letztlich hinwegzusetzen.

Ich denke schon, dass bezüglich der strategischen Umweltprüfung der Vollzug entscheiden wird, wie ernst wir mit diesem Instrument - auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen - umgehen werden. - Danke.

(Beifall bei der PDS)

Danke, Herr Dr. Köck. - Für die FDP-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Ernst.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem die EU-Richtlinie in Bundesrecht überführt wurde, ist nun das Land an der Reihe, sein Landesplanungsgesetz zu ändern. - Jetzt zu einigen Änderungen:

Unter § 3 der allgemeinen Vorschriften über Raumordnungspläne sind die §§ 3a und 3b eingefügt worden. Entsprechend der EG-Richtlinie sind der Umweltbericht und die Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Behörden, der Öffentlichkeit wie gegebenenfalls auch der ausländischen Stellen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und zu beteiligen.

Weitere Regelungen zum Beteiligungsverfahren sind in den §§ 5 und 7 nach der Vorgabe der EG-Richtlinie 2001/42 aufgenommen worden. Sie beinhalten vor allen Dingen die Ziele der Maßnahmen, die voraussichtlichen Auswirkungen auf Flora, Fauna, Boden, Wasser und Luft und anderes sowie die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung.

Die Novellierung des Landesentwicklungsplanes hat zur Folge, dass die regionalen Entwicklungspläne neu geregelt werden - siehe § 7. Sie sind ebenfalls den in den §§ 3a und 3b festgelegten Verfahren zu unterstellen.

Mit der Regelung in § 17 werden die regionalen Planungsgemeinschaften in ihrer organschaftlichen Struktur angepasst. Es soll künftig neben dem Beschlussorgan der Regionalversammlung als zweites Organ allein den Verbandsgeschaftsführer, der als Vorsitzender bezeichnet wird, geben. Die Regionalversammlung hat aber weiterhin die Möglichkeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Regionalausschuss einzurichten und diesem Aufgaben zu übertragen. Ausgeschlossen sind solche Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Regionalplänen stehen.

Entgegen dem Regelfall nach dem GKG SachsenAnhalt, das die Bestellung eines hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführers vorsieht, ist die Einsetzung eines ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers vorgesehen. Die Landkreise und auch die kommunalen Spitzenverbände haben sich dafür ausgesprochen, dass aufgrund der besonderen Aufgaben der regionalen Planungsgemeinschaften weiterhin der ehrenamtliche Vorsitzende an die Stelle des im GKG vorgeschriebenen Geschäftsführers tritt. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von REPs handelt es sich um den Erlass von Rechtsnormen, was einer besonders engen Bindung an das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan bedarf.

Natürlich darf ein ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer für seine Tätigkeit die Zuarbeit einer Geschäftsstelle in Anspruch nehmen, was aufgrund der komplexen Anforderungen an die Fachkompetenz des Personals bei der Regionalplanung eine hauptberufliche Leitung der Geschäftsstelle notwendig macht.

Der Vorsitzende ist von der Regionalversammlung aus dem Kreis der ihr angehörenden Landräte und Oberbürgermeister zu wählen. Er vertritt den Verband nach außen, leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Regionalversammlung zugewiesen worden sind.

In § 19 wird die Raumbeobachtung und Überwachung der Umwelt bei der Umsetzung der Raumordnungsplanung gesetzlich vorgeschrieben, um Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr und zur Mitberatung in den Umweltausschuss zu überweisen. - Danke.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei der CDU)

Danke, Herr Ernst. - Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Sachse.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es wurde bei der Einführung bereits darauf hingewiesen: Der Gesetzentwurf entspricht im Wesentlichen der Umsetzung europäischen Rechts. Über die konkreten Auswirkungen sollten wir uns im Ausschuss unterhalten, da es um Umweltberichte und das dazugehörige Anhörungsverfahren geht.

Ich möchte deshalb an dieser Stelle nur noch eine Verfahrensfrage ansprechen, für die das Landesplanungsgesetz die rechtliche Grundlage darstellt. Dem Landtag ist Anfang Mai 2005 der Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes zur Stellungnahme zugegangen. In der Weiterleitung durch den Landtagspräsidenten wurde die Stellungnahme aller ständigen Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr innerhalb der nächsten vier Wochen verfügt.

Nun wissen wir alle, dass die Ausschusssitzungen in der Regel nur einmal im Monat stattfinden. Wir wissen auch, dass die mitberatenden Ausschüsse in der Regel auf eine Empfehlung des federführenden Ausschusses warten. Der federführende Ausschuss hat aber keine Empfehlung abgegeben - zum einen, weil die Frist für die Stellungnahme so gut wie abgelaufen war, zum anderen, weil es sich hierbei nicht um eine Beschlussempfehlung im klassischen Sinn, sondern um eine Stellungnahme handelt.

Was ist die Erkenntnis aus diesem Vorgang? - Wir müssen davon ausgehen, dass die Möglichkeit des Parlaments, zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplanes Stellung zu nehmen, in diesem Fall ins Leere läuft. Eine zwischen den Ausschüssen abgestimmte Stellungnahme dürfte aus Gründen festgelegter Fristen fast unmöglich sein. Der Beweis liegt jedenfalls vor.

Inhaltlich geht es in diesem Verordnungsentwurf als ein Schwerpunkt um die Konkretisierung von Schutzzielen in Vorranggebieten für Natur und Landschaft. Danach soll in diesen Vorranggebieten kein umfassender Schutz mehr gewährleistet werden, der eine konkurrierende Flächennutzung ausschließt, sondern der Schutz soll sich nur noch auf ganz bestimmte Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten beziehen.

Inhaltlich stehen wir dieser Einschränkung des Vorrangs kritisch gegenüber. Ich habe das als Beispiel hier angeführt. Umso bedauerlicher ist es, dass dieser Verordnungsentwurf im Umweltausschuss nicht behandelt werden konnte.

Wir haben die kritischen Worte unseres Landtagspräsidenten noch im Ohr, der - wie die Opposition auch - den zukünftigen Verordnungsstatus des Landesentwicklungsplans bemängelt hat. Sie sehen also, meine Damen und Herren, es gibt gute Gründe - ich weise auch bei diesem Tagesordnungspunkt darauf hin -, dem Landesentwicklungsplan wieder ausschließliche Gesetzeskraft zu verleihen.

Ich möchte an dieser Stelle bereits einen Änderungsantrag zu § 5 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes ankündigen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Danke, Herr Sachse. - Für die CDU-Fraktion spricht die Abgeordnete Frau Weiß.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ihnen liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vor, mit dem die Europäische Richtlinie zur Umweltprüfung für bestimmte Programme und Pläne umgesetzt werden soll. Die rahmenrechtlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Änderungen der Planungsrechte der Länder sind durch die entsprechende Anpassung des Raumordnungsgesetzes des Bundes erfüllt.

Es sind im Wesentlichen zwei Aspekte, auf die ich heute hinweisen möchte, da sie nach meiner Ansicht wesentlich sind.

Die europäische Richtlinie verlangt die Normierung eines konkreten Verfahrens zur Prüfung der Umweltauswirkungen und sieht dazu die Erstellung von Umweltberichten, Konsultationen, Dokumentationen sowie die Bekanntgabe der getroffenen Entscheidung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Plans vor. Durch die Einführung der §§ 3a und 3b sowie die Änderung der bestehenden §§ 3, 5, 7 und 19 sollen diese Vorgaben in unser Landesplanungsgesetz Eingang finden.

Herr Sachse, an die SPD habe ich die Bitte, dass Sie uns Ihre Änderungsanträge dieses Mal vielleicht vorher zur Verfügung stellen.

(Herr Sachse, SPD: Das sichern wir Ihnen zu!)

- Das sichern Sie uns diesmal zu. Das ist schön.

Anders als die noch amtierende Bundesregierung hat sich unsere Landesregierung hierbei auf die strikte Umsetzung nur solcher Regelungen beschränkt, die durch europäisches und Bundesrecht gefordert sind. Das ist ein begrüßenswertes Vorgehen, das an dieser Stelle gewürdigt werden soll.

Im Weiteren ist es der Landesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelungen, die Arbeitsfähigkeit der regionalen Planungsgemeinschaften durch die Möglichkeit der Einsetzung eines ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf weicht insoweit bewusst vom Regelfall des GKG zur Bestellung eines hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführers ab.

Die Installierung eines hauptamtlichen Geschäftsführers in den regionalen Planungsgemeinschaften würde zu starken Kostensteigerungen führen, weil diese Position entsprechend der eines kommunalen Wahlbeamten dotiert sein müsste. Landkreise und auch die kommunalen Spitzenverbände haben sich deswegen für einen ehrenamtlichen Vorsitzenden ausgesprochen, der aufgrund der besonderen Aufgaben der regionalen Planungsgemeinschaften weiterhin von der Regionalversammlung aus dem Kreis der ihr angehörenden Landrätinnen und Landräte bzw. Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister gewählt werden soll. Diese Bitte hat die Landesregierung aufgegriffen und durch die Änderung der §§ 17 und 18 sowie insbesondere die Einführung des neuen § 18a Rechnung getragen.

Meine Damen und Herren! Ich freue mich auf die rege Diskussion im Ausschuss und bitte Sie um Zustimmung zur Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr und - Herr Ernst hat es eben gesagt - in den Ausschuss für Umwelt.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)