Protokoll der Sitzung vom 14.12.2006

Die Störung des öffentlichen Friedens, die durch politische Straftaten hervorgerufen wird, fordert aber auch die repressive Seite der Justiz heraus. Wer den demokratischen Rechtsstaat herausfordert, wird eine eindeutige und unmissverständliche Antwort erhalten. Dazu gehört auch, durch entsprechend klare Regelungen des Strafgesetzbuches gewaltbereiten Extremisten deutlich zu machen, dass diese Handlungen empfindliche Strafen nach sich ziehen werden.

Auch wenn die Strafandrohung insbesondere für Gewaltdelikte in den letzten Jahren verschärft worden ist, zeigen sich in dem geltenden Sanktionsrecht des Strafgesetzbuches nach wie vor Defizite. Das gilt insofern, als die Strafwürdigkeit einer aus Hass, Fremdenfeindlichkeit oder aus sonstigen niederen Beweggründen begangenen Gewaltkriminalität nur einen unzureichenden normativen Ausdruck erfahren hat.

Ich stimme daher der Initiative der Regierungsfraktionen zu und unterstütze diese ausdrücklich. Vergleichbare Initiativen hat es bereits seitens anderer Bundesländer gegeben. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben bereits im Jahr 2000 entsprechende Initiativen in den Bundesrat eingebracht, die zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht die notwendige Mehrheit bekommen haben. Dies ist insbesondere auf dogmatische Gründe zurückzuführen. Es liegt aber auch darin begründet, dass vor allem das Land Brandenburg bei der Bestrafung so genannter Hassdelikte zum Teil eine überzogene Regelung vorgeschlagen hat.

Auch wenn der Regelstrafrahmen für gefährliche Körperverletzung von vormals drei Monaten bis zu fünf Jahren nunmehr auf sechs Monate bis zu zehn Jahren erhöht worden ist, bleibt es bei dem bereits beschriebenen Defizit einer ausdrücklichen normativen Strafandrohung für politisch motivierte Gewalt. Es fehlt, um es mit anderen Worten auszudrücken, ein klares Signal nach außen, das Signal nämlich, dass Gewalt in Deutschland nie wieder Mittel einer politischen Auseinandersetzung sein darf,

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

dass wir nicht wollen, dass Menschen getreten und geschlagen werden, nur weil sie eine andere Hautfarbe, eine andere Gesinnung, eine andere Religion haben. Solche Zeiten darf es in unserem Land nie wieder geben. Das sind wir den Opfern der Nazi-Barbarei schuldig.

(Beifall bei der SPD - Zustimmung von Herrn Steinecke, CDU)

Die Möglichkeiten, dieses dringend notwendige Signal zu setzen, sind, wie der Antrag belegt, durchaus unterschiedlich.

Ich stimme Ihnen darin zu, dass das Ziel der Bundesratsinitiative durch eine Ergänzung der Vorschriften des § 224 - Gefährliche Körperverletzung - StGB erreicht werden kann, insbesondere dann, wenn bestimmt wird, dass extremistisch motivierte Straftaten der gefährlichen Körperverletzung gleichgestellt werden. Dabei können

wir uns bezüglich der Beweggründe für die Tat und auch der zu schützenden Rechtsgüter an der Regelung in § 130 - Volksverhetzung - StGB orientieren und bezüglich gefährlicher Körperverletzungen, die aus Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, ethnische, religiöse oder andere diskriminierte Gruppe motiviert sind, ausdrücklich zusätzliche Strafen vorsehen.

(Unruhe)

Ich bitte Sie, den Lärmpegel etwas zu senken. Es ist sonst für die Frau Ministerin etwas schwierig.

Dies käme auch dem politischen Anliegen entgegen, der Störung des öffentlichen Friedens, welche extremistische Gewalttäter hervorrufen, entgegenzuwirken.

Ich bin aber auch für andere Lösungen offen, wobei insbesondere zu prüfen sein wird, ob nicht die Grundsätze der Strafzumessung, die in § 46 StGB geregelt sind, erweitert werden könnten. In diesen Grundsätzen ist niedergelegt, inwieweit die Argumente, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, bei der Bemessung des Strafmaßes zu berücksichtigen sind.

Schon jetzt sind die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, ausdrücklich als solche Strafzumessungsgründe erwähnt, sie werden allerdings in der Praxis in den entsprechenden Urteilen nicht immer ausdrücklich genannt.

Wir stehen mit diesem Vorhaben auch nicht allein. Wir sind derzeit in Gesprächen mit der brandenburgischen Landesregierung, die ihre im Jahr 2000 erfolglos auf den Weg gebrachte Gesetzesinitiative wieder aufgegriffen hat und in abgewandelter Form versucht, das gleiche Ziel, das mit dem Antrag der Regierungsfraktionen verfolgt wird, im Bundesrat nunmehr mit der erforderlichen Mehrheit zu erreichen. Bereits jetzt stehen die Fachabteilungen des brandenburgischen Justizministeriums und meines Hauses in einem regen und engen Kontakt, um eine dogmatisch korrekte und politisch mehrheitsfähige Lösung zu erarbeiten.

Lassen Sie mich abschließend noch eines klar sagen: Die Bundesratsinitiative erfüllt nicht bloß eine Alibifunktion. Sie dient wie alle strafrechtlichen Regelungen der Gewährleistung eines vernünftigen gesellschaftlichen Zusammenlebens und dem Schutz aller Menschen in unserem Land. Diese Normen basieren auf dem Menschenbild des Grundgesetzes, dem wir alle verpflichtet sind und das wir extremistischen Schlägern auch zukünftig entgegenhalten werden. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Danke, Frau Ministerin. - Wir treten jetzt in die Fünfminutendebatte ein. Zuvor möchte ich bekannt geben, dass sich die Fraktionen darauf verständigt haben, nach dem Tagesordnungspunkt 19 über den Tagesordnungspunkt 12 - Landesgesetzgebung auf dem Gebiet des Heimrechts - zu beraten. Sie müssen sich also darauf einstellen. - Für die FDP-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Wolpert. Bitte sehr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Antrag hat mich beim ersten Lesen so in Rage gebracht, dass ich schon befürchtet habe, einer der ersten Täter zu werden, der unter die neue Strafbarkeit fällt.

(Zustimmung bei der FDP und bei der Linkspar- tei.PDS)

Herr Stahlknecht, was Sie vorgetragen haben, waren strafbare Kriminaltaten. Sie haben so getan, als ob die nicht betraft würden. Die stehen alle unter Strafe und die werden auch bestraft.

(Zustimmung bei der FDP und bei der Linkspar- tei.PDS - Herr Stahlknecht, CDU: Das ist doch nicht wahr!)

Die meisten dieser Strafen gelten für jugendliche bzw. heranwachsende Täter. Wenn Sie das so wollen, wie Sie es vorgetragen haben, nämlich ohne Auflagen, dann geben Sie den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht auf, den Sie vor zwei Monaten noch hochgehalten haben.

(Beifall bei der FDP und bei der Linkspartei.PDS)

Frau Ministerin, Ihnen halte ich zugute, dass die Art und Weise Ihres Vortrages nicht davon zeugte, dass Sie ein Überzeugungstäter sind.

(Heiterkeit und Beifall bei der FDP und bei der Linkspartei.PDS)

Meine Damen und Herren von der Koalition, was Sie wollen, ist Folgendes: politische Motivation als Qualifizierungsmerkmal von strafbaren Handlungen.

(Beifall bei der FDP und bei der Linkspartei.PDS)

Qualifizierungsmerkmale sind zumeist verbunden mit zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen, von denen Gefahren ausgehen können. Beim Bandendiebstahl ist es das Tatbestandsmerkmal „mehrere Personen“, bei der Körperverletzung „die Waffe“, im Fall eines Mordes „die besonders verwerfliche Begehungsweise“ bzw. „die Heimtücke“. Aber was machen Sie? - Politische Motivation stellen Sie auf eine Stufe mit dem Tatbestandsmerkmal „besonders verwerfliche Begehungsweise“.

(Herr Stahlknecht, CDU: Extreme sogar!)

- Extreme? - Sie dürfen nicht unterscheiden. Was meinen Sie, wohin Sie kommen, wenn Sie unterscheiden, welche politischen Motivationen gut bzw. schlecht sind?

(Herr Stahlknecht, CDU: Extreme!)

Die Staaten, in denen so etwas getan wird, gelten bei uns alle als Diktaturen.

(Beifall bei der FDP und bei der Linkspartei.PDS - Herr Stahlknecht, CDU, lacht)

In Ihrem Antrag fordern Sie die Verschärfung der Strafen für Körperverletzungen, die entweder politisch, aus religiöser Missachtung oder aus Missachtung einer ethnischen Minderheit motiviert sind.

In der Begründung zu diesem Antrag fallen die religiösen und ethnisch bedingten Missachtungen bereits weg, was davon zeugt - Freud lässt grüßen -, dass diese Qualifizierungen sehr schnell aus dem Fokus des Interesses

geraten sind oder - so ist es vielleicht besser formuliert - wahrscheinlich nie darin enthalten waren.

Sie beschäftigen sich in der Begründung zu Ihrem Antrag nur mit den politisch motivierten Straftaten. Sie behaupten in Ihrer schriftlichen Begründung, dass das notwendig sei, um weitere Unterstützung der Straftaten zu unterbinden. Ich frage Sie: Wer unterstützt diese Straftaten und, wenn dies der Fall ist, wie ist es passiert? - Wenn das geklärt sein sollte, dann frage ich Sie ernsthaft: Wird mit einer solchen Initiative irgendetwas geändert?

In der Begründung zu Ihrem Antrag fehlt jegliche Erläuterung dazu; dies gilt auch für die Einbringung. Offensichtlich ist der Antrag wieder einmal von dem Glauben getragen, dass härtere Strafen präventive Wirkung hätten und Straftaten verhindern könnten.

(Beifall bei der FDP und bei der Linkspartei.PDS)

Meine Damen und Herren! Das ist ein Irrglaube. Eine Handlungsweise unter Strafe zu stellen mag diese Wirkung haben; bereits bestehende Strafen zu verschärfen aber eben nicht. Es gibt in den Ländern mit Todesstrafe genauso viele Mörder wie in den Ländern ohne Todesstrafe. In den Ländern, in denen die Scharia gilt, gibt es nicht weniger Diebe, obwohl man ihnen die Hand abhacken darf. Die Liste ließe sich fortführen.

Aber im Speziellen: Wer glaubt wirklich, dass sich ein rechter oder linker Schläger auf einer Demonstration durch höhere Strafen von seiner Tat abhalten lässt? Der religiöse Fanatiker wird seinen Terroranschlag abblasen und der Rassist wird sich beschämt zur Seite wenden, in sich gehen und der Gewalt abschwören. Glauben Sie das wirklich? - Wir glauben es nicht.

(Beifall bei der FDP und bei der Linkspartei.PDS)

Meine Damen und Herren! Mit dieser Initiative werden auch rechtstechnische Probleme aufgeworfen, die kaum zu bewältigen sind. Freizügigkeit im ethnisch-religiösen oder politischen Sinn ist Teil der Menschenrechte, ist bei uns verfassungsrechtlich geschützt. Der Verstoß gegen diesen Schutz ist an sich strafbewehrt. Würde er zu einer Qualifizierung herangezogen, ergäbe sich der widersinnige Schluss der Doppelberücksichtigung. Die Körperverletzung an sich ist doch schon die Missachtung. Stellen Sie sich vor, es wäre verboten, einen Schimmel zu besitzen, aber besonders, wenn er weiß ist. - Was für eine gesetzgeberische Glanztat!

(Unruhe bei der CDU - Herr Stahlknecht, CDU: Dann können Sie das Wort im Gesetzbuch strei- chen!)

Es ist doch zum Beispiel beim Mord schon schwierig genug, das Tatbestandsmerkmal „Heimtücke“ richtig zu beurteilen.

(Ach! bei der CDU)

Viel schwieriger ist es, eine Abgrenzung vorzunehmen und diese zu definieren. Was ist ein politisches Motiv? Gilt jede Körperverletzung bei einer politischen Demonstration als politisch motiviert? Ist derjenige, der seinen Wahlkampfstand mit Fäusten verteidigt und dabei über die Grenzen der Notwehr hinausschießt, härter zu bestrafen als derjenige, der seinen Gartenzaun verteidigt?

(Beifall bei der FDP und bei der Linkspartei.PDS)

Wer das anfasst, schafft mehr Probleme, als er löst. Was ist eine ethnische Minderheit? Hängt das vom Ort,