Protokoll der Sitzung vom 14.06.2007

Von der Mobilen Opferberatung für Opfer rechter Gewalt im Land Sachsen-Anhalt wurde die Initiative begrüßt, weil der Fokus lange Zeit eben nicht auf rassistisch motivierte Gewalttaten in Sachsen-Anhalt gelegen habe.

Vom Zentralrat der deutschen Sinti und Roma wurde die Initiative ebenfalls begrüßt und gefordert, im Strafgesetzbuch die rassistisch motivierte Gewalttätigkeit von Einzelnen und von Gruppen ausdrücklich und schärfer unter Strafe zu stellen. Die Bezeichnung „politisch motivierte Gründe“ wurde als unklar kritisch hinterfragt. Es gehe nicht darum, die Menschenwürde einzelner Gruppen in der Bevölkerung mehr zu schützen als die anderer, wie Kritiker bemängeln könnten. Vielmehr sollte die Menschenwürde nicht verletzt und herabgewürdigt werden.

Der Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt erinnerte an die seit Jahren andauernde bundesweite Diskussion zu Reaktionen auf fremdenfeindliche, antisemitische oder rechtsextremistische Straftaten. Neben vielen präventiven Projekten werde immer wieder die Frage nach verbesserten strafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten aufgeworfen. Im deutschen Strafrecht gebe es bisher keine spezielle und ausdrücklich die politische oder fremdenfeindliche Motivation berücksichtigende Regelung. Allerdings könne eine solche Motivation bereits bei der Strafzumessung nach § 46 StGB berücksichtigt werden. Die Gründe fänden aber erst Anwendung, wenn der Strafrahmen selbst bestimmt sei.

Herr Schärf vom Justizministerium Brandenburg unterstütze den Antrag und warb für eine Zusammenarbeit mit Brandenburg. Die Frage, ob ein Gesetzentwurf gewollt sei, sei entschieden, es gehe nur noch um dessen Ausgestaltung.

Die Anzahl rechtsextremistischer Gewaltdelikte in der Bundesrepublik sei deutlich zu hoch. Obwohl die Justiz und die Polizei gut zusammenarbeiteten, es Spezialabteilungen gebe und die Täter oftmals schnell und konsequent verurteilt würden, seien diese nicht hinnehmbaren Gewaltdelikte begangen worden.

Nicht die Verhängung hoher Freiheitsstrafen bei Straftaten von erheblicher Schwere seien das Hauptproblem, sondern dass bei einfachen und gefährlichen Körperverletzungen häufig Bewährungsstrafen ausgesprochen würden. § 56 Abs. 3 StGB regele, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht ausgesetzt werden müsse, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebiete. Das Problem sei, dass sich die Rechtsprechung für diese Vorschrift sehr hohe Hürden gesetzt habe.

Herr Stoltenberg von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz informierte über die Arbeit der Kommission. Herzstück der Arbeit seien die Länderberichte, deren Grundlage zahlreiche Dokumente internationaler Organisationen über die Menschenrechtslage in dem betreffenden Land bildeten. Daraus werde ein kritisches Lagebild erstellt und auf dieser Basis würden vor allem den Regierungen des jeweiligen Landes Empfehlungen zur Verbesserung der Situation in Bezug auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegeben.

Auch über Deutschland gebe es Berichte. Zum Beispiel im dritten Bericht werde die Empfehlung an die deutschen Behörden gegeben, ausdrücklich im Gesetz zu verankern, dass rassistische Beweggründe bei allen Straftaten strafverschärfend zu bewerten seien. Angesichts des extremen Anstiegs rassistischer Straftaten während der letzten Jahre genüge es nicht, darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen Instrumente des Strafrechts ausreichten. Nachdrücklich sollte in § 46 StGB die Aufnahme menschenfeindlicher Einstellungen als Strafzumessungsgrund und als Qualifikationstatbestand bei Körperverletzung und Brandstiftung mit einem größeren Strafrahmen Eingang finden.

Die allgemeinen politischen Empfehlungen der Kommission vom Dezember 2002 enthielten detaillierte Vorschläge für die nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Gesetze allein reichen nicht aus, um Rassismus und Rassendiskriminierung zu bekämpfen. Sie seien jedoch unverzichtbar und von großer Bedeutung im Kampf gegen den Rassismus, weil sie abschreckende Wirkung entfalteten. Von den Opfern würden sie als eine wenn auch nicht befriedigende Genugtuung empfunden.

Die besonders wichtige Erziehungsfunktion des Staates gegenüber der Gesellschaft sei hervorzuheben. Durch entschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers werde die klare Botschaft übermittelt, dass Versuche zur Legitimierung von Rassismus unter keinen Umständen geduldet würden.

In der Sitzung am 25. April 2007 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung einem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag mit 7 : 4 : 0 Stimmen

zugestimmt, der Ihnen nun als Beschlussempfehlung vorliegt. Ich bitte, der Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Herzlichen Dank, Herr Sturm. Sie haben das in Vertretung von Herrn Kolze vorgetragen. - Ich erteile jetzt Ministerin Frau Professor Dr. Kolb das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als Halberstädterin habe ich gestern das Nordharzer Städtebundtheater besucht, um mir persönlich einen Eindruck über die Folgen zu verschaffen, die der fürchterliche NeonaziÜberfall hinterlassen hat. Ich habe versucht, mit dem Intendanten Strategien zu entwickeln bzw. zu besprechen, wie der Kampf für Toleranz und Demokratie in Halberstadt noch nachhaltiger gestaltet werden kann.

Die Schauspieler werden derzeit von der mobilen Opferberatung psychologisch betreut. Nach dieser furchtbaren Gewalterfahrung ist es kaum vorstellbar, zu einem normalen Tagesgeschäft überzugehen. Wir alle hier können wohl kaum ermessen, was es für die Opfer dieses fürchterlichen Überfalls bedeutet, wieder auf der Bühne zu stehen, das Publikum zu unterhalten und Angst vor dem Nachhauseweg zu haben.

Der Kampf gegen den politischen Extremismus und vor allem gegen den unser Land in Misskredit bringenden Rechtsextremismus bedarf weiterer Anstrengungen. Darüber sind wir uns alle einig. Wir sind uns auch darüber einig, dass dies der Zusammenarbeit aller gesellschaftlichen Kräfte bedarf und dass wir alle denkbaren Instrumente hierzu ausschöpfen müssen. Das heißt, wir werden auch in Zukunft in unseren Bemühungen um Prävention und Aufklärung nicht nachlassen.

Auf der anderen Seite muss unser demokratischer Rechtsstaat gerade diejenigen schützen, die auf unsere Hilfe angewiesen sind. Das schließt ein, alle legitimen repressiven Mittel einzusetzen, um unser liberales demokratisches Gemeinwesen gegen Extremisten zu verteidigen und die Opfer extremistischer Gewalt zu stärken.

Das war auch die Idee der Mütter und Väter unseres Grundgesetzes, die diese Demokratie bewusst als wehrhafte Demokratie ausgestaltet haben. Dabei kommt der Justiz, kommt dem Strafrecht eine entscheidende Rolle zu.

Zum Beispiel hat der Strafrechtler Dr. Hassemer zu Recht dem Strafrecht die Funktion zugewiesen, unverzichtbare Normen unserer Gesellschaft zu verdeutlichen. Oder einfacher gesagt: Manchmal ist eine klare Ansage nötig. - Genau darum geht es.

Wir müssen uns heute die Frage stellen: Erfüllt das deutsche Strafrecht diese Funktion der Rechtsverdeutlichung auch im Zusammenhang mit extremistischen Gewalttaten?

Deutschland hat sich im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stark gemacht und Einigkeit erzielt. Dieser Rahmenbeschluss sieht eine Mindestharmonisierung von Strafvorschriften zur Be

kämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vor. Es geht darum, den sozialen Frieden in allen europäischen Gesellschaften zu schützen, damit auch zukünftige Generationen in demokratischen Staaten friedlich zusammenleben können.

Die Bundesjustizministerin hat dazu bekräftigt: In diesen Werten fühlen wir uns über die nationalen Grenzen hinaus verbunden.

Unter anderem sollen - das ist hier und heute von besonderer Bedeutung - nach diesem Rahmenbeschluss rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe bei anderen Straftaten, also anderen Straftaten, als sie ansonsten in diesem Rahmenbeschluss erwähnt sind, zum Beispiel bei Körperverletzung, als erschwerender Umstand gelten oder solche Beweggründe bei der Feststellung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.

Meine Damen und Herren! Das Anliegen, rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe nachhaltig strafverschärfend zu berücksichtigen, ist damit ein europaweites. Andere europäische Länder mit teilweise langer demokratischer Tradition haben bereits strafrechtliche Regelungen geschaffen, die extremistische und rassistische Angriffe strafverschärfend sanktionieren. Als Beispiele verweise ich auf Großbritannien, Schweden, Spanien und Italien.

Mit der durch den Antrag der Koalitionsfraktionen erstrebten Gesetzesänderung könnte Sachsen-Anhalt dieses europäische Anliegen, das gerade durch die EURatspräsidentschaft vorangebracht wurde, unterstützen. Ich halte eine ausdrückliche Regelung mit dem Ziel, eine Strafverschärfung für extremistische Straftaten zu erreichen, deshalb für nachhaltig geboten und unterstütze daher den Antrag der Koalitionsfraktionen.

(Zustimmung von Herrn Stahlknecht, CDU)

Die entsprechende Bundesratsinitiative wäre ein weiterer Beweis dafür, dass Deutschland den Kampf gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus nachhaltig führt.

Wie könnte nun eine solche gebotene Strafverschärfung im Einzelnen ausgestaltet werden? - Nach der Anhörung im Rechtsausschuss und auch im Ergebnis der Kooperation mit den Kollegen des brandenburgischen Justizministeriums können wir uns eine Ergänzung im Bereich der allgemeinen Strafzumessungsregelungen, das heißt der §§ 46 und 47 StGB, und bei der Regelung über die Strafaussetzung zur Bewährung in § 56 StGB dogmatisch und systematisch sinnvoll vorstellen. Diese Ansicht sehe ich auch durch die Ergebnisse der Anhörung im Ausschuss für Recht und Verfassung bestätigt, die Herr Sturm hier eben vorgestellt hat.

Das heißt konkret, in Zukunft soll bei Straftaten mit extremistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund im Regelfall keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr möglich sein. Mit einer Änderung der einschlägigen Strafzumessungsregeln ginge eine Signalwirkung einher, die vorhandenen Strafrahmen auch tatsächlich auszuschöpfen.

Ich knüpfe hiermit an den Ausführungen von Professor Dr. Herzog von der Universität Bremen an, der in der Anhörung im Ausschuss darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei um eine besonders verwerfliche Art von Straftaten handelt, um exponiert rechtsfeindliche Taten, die einen nachhaltigen strafrechtlichen Vorwurf verdie

nen; denn, so hat Herr Professor Herzog hierzu ausgeführt, sie stellen die gegenseitige Anerkennung und Achtung unter den Menschen als eine fundamentale Voraussetzung des gesellschaftlichen Friedens und des Rechts infrage und verdienen deshalb nicht zuletzt im Interesse einer nachdrücklichen Sensibilisierung von Strafverfolgungsorganen und Justiz die Einfügung in die Regelung des § 46 StGB.

Die intendierte Strafverschärfung müsste auch auf § 56 Abs. 3 StGB ausstrahlen, wonach eine Freiheitsstrafe dann nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn - ich zitiere - „die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.“ In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die von mir genannten Beweggründe als Regelbeispiel der gebotenen Verteidigung der Rechtsordnung zu benennen. Ich glaube, die Beispiele, die auch in diesem Hohen Hause bereits dargestellt worden sind, zeigen sehr deutlich, dass es einer derartigen Verteidigung der Rechtsordnung bedarf.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte meine Ausführungen nicht beenden, ohne ausdrücklich auf den gelegentlich erhobenen Vorwurf eines Gesinnungsstrafrechts einzugehen.

Jeder Straftatbestand hat nun einmal eine objektive und eine subjektive Seite. Es ist auch nach gegenwärtig geltendem Recht bereits so, dass nach § 46 StGB bei der Strafzumessung, das heißt bei der Festlegung der Höhe der Strafe, Beweggründe und Ziele, also die Gesinnung des Täters berücksichtigt werden müssen. Die Ermittlung und Berücksichtigung des Willens, das heißt der Absichten und Motive des Täters gehört also bereits heute zum Alltag der Strafjuristen. Insoweit wird sich an dieser Tatsache allein nichts ändern.

Meine Damen und Herren! Lassen Sie es mich nochmals in aller Deutlichkeit sagen: Es geht hierbei nicht um die Strafbarkeit von Gesinnungen. Es wird nicht die Gesinnung bestraft. Es geht vielmehr darum, solche Delikte besonders zu ahnden, mit denen der Achtungsanspruch, den jedermann unabhängig von seiner Hautfarbe, Religion oder sozialen Stellung für sich in Anspruch nehmen kann, negiert wird und die Opfer zu Objekten degradiert werden.

(Zustimmung von Frau Fischer, SPD)

Die Betroffenen werden Opfer nicht durch Beziehung oder Konflikt, sondern deshalb, weil sie so sind, wie sie sind. Damit verbunden ist eine Terrorwirkung, die über das einzelne Opfer hinausgeht und alle diejenigen betrifft, die ebenfalls die Eigenschaften des Opfers besitzen. Angriffe gegen das Eigentum, die körperliche Integrität, das Leben von Menschen aus rassistischen und diskriminierenden Gründen haben daher eine über die individuelle Verletzung hinausgehende Bedeutungsdimension und stören den sozialen Frieden in unserer Gesellschaft.

Nicht zuletzt die leidvollen Erfahrungen mit dem so genannten Dritten Reich sollten für den Staat Anlass sein, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er gegen diejenigen, die Demokratie und staatliche Institutionen infrage stellen, hart und konsequent vorgeht. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Herzlichen Dank, Frau Ministerin, für Ihren Beitrag. - Wir kommen jetzt zu den Debattenbeiträgen. Für die FDP

Fraktion hat jetzt der Abgeordnete Herr Wolpert das Wort. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hierbei um ein sehr kontroverses Thema. Dieses ist in der ersten Lesung sehr emotional behandelt worden.

Um etwas von vornherein klarzustellen: In der Bewertung sind wir uns alle einig. Jede Straftat, auch die politisch motivierte, ist eine Straftat zu viel. Außerdem stimme ich mit Ihnen völlig darin überein, dass der Anstieg der Zahl der politisch motivierten Straftaten in den letzten Jahren nicht ohne Folgen bleiben darf.

Auch wenn man nicht aus den Augen verlieren sollte, dass von Januar bis Mai 2007 nur noch zwei politisch motivierte Gewalttaten gegenüber acht im Vergleichszeitraum des Vorjahres zu verzeichnen waren - heute haben wir gehört, es wären 14 im Vergleich zu 42 insgesamt gewesen -, so bin ich doch der Meinung, dass man diesen Aspekt nicht einfach beiseite lassen und sagen kann: Prima, wir sind auf dem Weg der Besserung; es gibt keinen Handlungsbedarf mehr.

Aber wir unterscheiden uns deutlich in der Art und Weise einer Reaktion auf die so genannten politisch motivierten Gewalttaten. Meine Damen und Herren, um es vorwegzunehmen: Die FDP-Fraktion wird der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nicht beitreten und sie ablehnen. Unserer Ansicht nach ist eine Strafrechtsverschärfung kein taugliches Mittel, um gerade die in der Mehrzahl jugendlichen männlichen Täter aus sozial schwachem Milieu von künftigen Gewalttaten abzuhalten.

Mit dieser Auffassung stehen wir nicht allein. Die Anhörungen im Landtag und übrigens auch die in Brandenburg haben gezeigt, dass die FDP-Auffassung diejenige ist, die wohl die richtige ist. Bezeichnend ist meiner Ansicht nach, dass neben Kriminologen, dem Landeskriminalamt, Rechtswissenschaftlern - wir haben jetzt gerade noch eine Äußerung eines Strafrechtlers aus Halle, der den Antrag für populistisch hält - insbesondere auch die mobilen Opferberatungen den Vorstoß von CDU und SPD ablehnen.

Frau Ministerin, der von Ihnen zitierte Herr Herzog hat zwar einiges dazu ausgeführt, was Sie hier vorgetragen haben; aber in der Endbewertung hat er gesagt, die Prävention ist das wesentlich wichtigere Element, um diesen Dingen nahe zu kommen und einen Erfolg zu erzielen. Das war auch die weit überwiegende Meinung aller Angehörten.

Was bleibt Ihnen denn auch übrig? Welche Möglichkeiten haben Sie denn gesetzestechnisch? - Sie können einmal den Strafrahmen erhöhen oder die Strafzumessung. Den Strafrahmen erhöhen Sie, indem Sie einen neuen Paragrafen machen, in den Sie hineinschreiben, dass die politisch motivierte Gewalt strafbar ist. Oder Sie qualifizieren. In dem Moment, in dem Sie die politische Motivation als gesonderten Tatbestand definieren, begeben Sie sich schon in die Gefahr, dass Sie doch die Gesinnung unter Strafe stellen. Sie kommen damit in eine Gratwanderung, die in der Praxis - das haben alle Richter und Staatsanwälte dargelegt - kaum beherrschbar ist, um dem Bestimmtheitsgebot der Verfassung nachzukommen.

Machen Sie eine reine Qualifizierung, haben Sie auch das Problem des Bestimmtheitsgebots, aber - damit komme ich gerade auf den Fall in Halberstadt zurück - das waren mehrere Täter. Das ist eine schwere Körperverletzung. Dieser Tatbestand, der dort erfüllt ist, ist bereits qualifiziert, der Strafrahmen ist bereits erhöht. Wenn Sie darüber hinaus noch eine Qualifizierung machen, dann ist das das, was ich in der ersten Rede schon einmal gesagt habe: ein weißer Schimmel. Sie qualifizieren die Qualifizierung. Wie hoch wollen Sie denn gehen? Zehn Jahre Höchststrafe ist doch da schon drin.