Ich komme zum Abstimmungsverfahren. Eine Überweisung ist nicht beantragt worden, sodass ich jetzt über den Antrag in der Drs. 5/692 abstimmen lasse. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei der Linkspartei.PDS und bei der FDP. Wer lehnt ab? - Ablehnung bei der Koalition. Damit ist der Antrag abgelehnt worden und Tagesordnungspunkt 14 ist erledigt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zum Schluss ein Beitrag zur rechtsgeschichtlichen Kulturlandschaft unseres Landes. Ich freue mich, diesen gemeinsamen Antrag einbringen zu dürfen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Sachsenspiegel und das Magdeburger Stadtrecht sind zwei Rechtsquellen, die während des 13. Jahrhunderts auf dem Territorium unseres heutigen Bundeslandes Sachsen-Anhalt entstanden sind. Aufgrund ihrer Qualität und Akzeptanz entfalteten sie sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht eine kraftvolle Ausstrahlung und Dimension.
Bis zum 19. Jahrhundert waren sie noch teilweise geltendes Recht. Ihr territorialer Geltungsbereich reichte von der Elbe bis an den Dnjepr. Hunderte von Landschaften, Städten und Orten in den Gebieten der heutigen Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Rumänien,
Ungarn, Weißrussland, Estland, Litauen, Lettland und Ukraine übernahmen Regelungen aus dem sächsischmagdeburgischen Recht. Noch heute kann man in Kiew ein Denkmal bewundern, welches an die Zugehörigkeit der ukrainischen Metropole zur sächsisch-magdeburgischen Rechtsfamilie erinnert.
Diese Verbreitungsvorgänge, die sich vom 13. bis zum 18. Jahrhundert vollzogen, stellen eine wertvolle kulturgeschichtliche Grundlage unseres modernen Europas dar.
Das im Elbe-Saale-Gebiet entstandene Recht verband im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit Kaufleute, Handwerker, Städtebürger und Dorfbewohner sowie deren Obrigkeiten in zahlreichen ostmitteleuropäischen Gebieten mit der Stadt Magdeburg, unserer heutigen Landeshauptstadt. Dieses beeindruckende Geflecht bietet sich geradezu dazu an, historisch gewachsene Beziehungen zu aktualisieren und für das kulturelle und wirtschaftliche Leben fruchtbar zu machen.
Der Sachsenspiegel ist das bedeutendste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters, welches Eike von Repgow zwischen 1220 und 1235 im östlichen Harzvorland in mittelniederdeutscher Sprache niedergeschrieben hat. Er erlangte eine einmalige Autorität nicht nur in Deutschland.
Im Jahr 2009 jährt sich zum 800. Mal die urkundliche Ersterwähnung dieser großartigen aus Reppichau stammenden Persönlichkeit. Als städtisches Gegenstück zum Sachsenspiegel bildete sich seit dem 12. Jahrhundert das berühmte Stadtrecht von Magdeburg heraus. Seine Regelungen und Anwendungen wirkten vorbildlich und begünstigten die Entfaltung von Handel und Wandel in den Tochterstädten Magdeburgs. Das waren jene Städte, die das Magdeburger Stadtrecht übernommen hatten. So entstand das dichte Netzwerk der größten Städterechtsfamilie in Ostmitteleuropa.
Die sachkundigen Magdeburger Schöffen erteilten Tausende von Rechtsauskünften an Rechtsuchende aus Stadt und Land im Einflussgebiet des sächsisch-magdeburgischen Rechts. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht waren auf dem Weg nach Europa eine zukunftsweisende Verbindung eingegangen.
Fundamentale Rechtsgedanken des Sachsenspiegels wirken bis in unsere heutige Rechtsordnung nach. Die Verantwortung vor Gott und den Menschen bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Ablehnung unrechter Gewalt, die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie das tolerante Miteinander verschiedener Bevölkerungsgruppen und Kulturen waren auch Ideale des Eike von Repgow, zu deren Verwirklichung er mit seinem genialen Rechtsbuch beigetragen hat. Dazu vergleiche man nur die Präambel und die einschlägigen Artikel unserer Landesverfassung.
Meine Damen und Herren! Dem Land Sachsen-Anhalt obliegt aus dieser Tradition heraus eine gewisse Verantwortung, welche mit der Annahme und der Verwirklichung des vorliegenden Antrags auf kulturgeschichtlichem und touristischem Gebiet bewusst und lebensnah für die Gegenwart und für die Zukunft gestaltet werden kann.
Der Sachsenspiegel und das Magdeburger Recht - beide Rechtsquellen sind gerade in Ostmitteleuropa sehr populär. Große internationale Tagungen - 2004 in Litau
en, 2005 in Ungarn oder 2006 die Konferenz in Polen anlässlich des 750. Jahrestages der Bewidmung Krakaus mit Magdeburger Recht - wurden durchgeführt. Dabei schaut man auch unweigerlich auf unser Land. In der modernen Literatur sowie in der internationalen Forschung nehmen Sachsenspiegel und Magdeburger Recht einen hohen Stellenwert ein.
Es ist selbstredend, dass dadurch auch Orte und Personen, die mit dem Territorium Sachsen-Anhalts verbunden sind, stets in lebendiger Erinnerung gehalten werden: Magdeburg, Halle, Burg Falkenstein, Eike von Repgow, Erzbischof Wichmann von Seeburg, Johann von Buch usw. usf.
Das sächsisch-magdeburgische Recht war, wenn man so will, der Exportartikel aus Sachsen-Anhalt schlechthin. Es ist schon etwas ganz Wunderbares und Unnachahmliches, wenn sich Tausende Städte in Ostmitteleuropa noch heute, nach mehreren hundert Jahren, daran erinnern, dass sie durch ein gemeinsames Stadtrecht miteinander verbunden waren, das Magdeburger Recht.
In vielen ostmitteleuropäischen Ländern wird dieser Zusammenhang als Identifikationsmerkmal mit Europa begriffen. Bei uns besteht jedoch noch einiger Nachholbedarf, wenngleich natürlich gute, brauchbare Ausgangspositionen vorhanden sind.
Um die großartigen Wirkungen des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts den Menschen im In- und Ausland näher zu bringen, wurde eine sehr anspruchsvolle Wanderausstellung finanziert, die bereits an mehreren Orten mit großem Erfolg gezeigt wurde. Sie trägt den Titel „Sachsenspiegel und Magdeburger Recht - Grundlagen für Europa“. Zurzeit wird sie in der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt bei der EU in Brüssel gezeigt.
Eine hochkarätige Veranstaltung ist die jährliche Verleihung des Eike-von-Repgow-Preises bzw. des Eike-vonRepgow-Stipendiums der Stadt und der Universität Magdeburg. Zu nennen ist auch der jährliche Gang des Rechts mit Grundschulkindern aus Magdeburg oder die Benennung einer der größten berufsbildenden Schulen in Magdeburg nach Eike von Repgow.
Wenn Sie heute früh die Kinder draußen vor dem Landtag gesehen haben, die kamen von dem Verein „Offene Türen“. Sie zeigten Tänze und Kostüme aus dem Bereich des Magdeburger und sächsischen Rechts.
Touristische Attraktionen wie die Burg Falkenstein im Selketal des Harzes, das Freilichtmuseum für deutsche und europäische Rechtsgeschichte im Eike-vonRepgow-Dorf oder die attraktiven Rolandstädte sowie die vielen rechtsarchäologischen Denkmale in unserem Land fordern ein Handeln geradezu heraus.
Meine Damen und Herren! Kein anderes Bundesland kann nur ansatzweise auf eine derartige Rechtsgeschichte verweisen. Der Sachsenspiegel und das Magdeburger Recht sind etwas Einzigartiges und Einmaliges, ein Alleinstellungsmerkmal unseres Landes Sachsen-Anhalt. Nutzen wir mit diesem Antrag die Chance, diese Fakten und Zusammenhänge einer kultur- und wirtschaftspolitischen Nutzung zuzuführen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit und bitte um Annahme dieses Antrages.
Herzlichen Dank dem Abgeordneten Herrn Reichert. Einen Magdeburger freut es natürlich ganz besonders, wenn seine Stadt so in den Vordergrund gerückt wird.
Wir hatten vereinbart, den Tagesordnungspunkt ohne Debatte zu behandeln. Deshalb kommen wir nun zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/700. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Ich erspare mir die Frage nach den Gegenstimmen und den Enthaltungen. Damit ist dem Antrag zugestimmt worden und wir verlassen den Tagesordnungspunkt 15.
a) Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung und Kürzung von Taschengeldleistungen - 2 BvR 840/06 und 2 BvR 841/06
b) Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 840/06 und 2 BvR 841/06 wurden mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 16. Mai 2007 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Die Antragsteller sind Patienten im Maßregelvollzug, die durch ihre sie vertretenden Betreuer die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg eingelegt haben.
Hintergrund der Klagen ist die Feststellung, dass bis Dezember 2004 mittellosen Patienten der Forensik, die über einen geringen Lockerungsstatus verfügten, ein monatlicher Barbetrag zur freien Verfügung in Analogie für Bewohner von Einrichtungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen gezahlt worden sei. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen habe aufgrund der angespannten Haushaltslage verfügt, dem klagenden Personenkreis den Barbetrag zu kürzen. Somit erhielten die Patienten nun nur noch einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 13 % des Eckregelsatzes und somit 44,33 €.
Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hatte die Kürzungen für rechtmäßig erklärt. Durch die Differenzierung der beiden Gruppen sei kein willkürliches Vorgehen erkennbar und gegen das Vertrauensschutzprinzip werde nicht verstoßen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass eine angespannte Haushaltslage nicht zur Grundlage für Entscheidungen, die die Menschenwürde betreffen, herangezogen werden dürfe. Dem Staat stehe auch kein Recht zu, die Verwendung des Barbetrages vorzuschreiben bzw. Unterstellungen zu äußern. Es würden die Grundrechte der Patienten verletzt und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts müssten aufgehoben werden.
Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 wurden mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 16. Mai 2007 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Die Antragsteller wenden sich gegen das im Dezember 2006 beschlossene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz sehe die Einführung neuer Befugnisse zur Überwachung des Internets und des Zugriffs auf informationstechnische Systeme vor. Die Beschwerdeführer sehen sich als Betroffene, da sie entweder als Adressaten der Regelung oder als unbeteiligte Dritte in ihren Grundrechten betroffen werden könnten.
Begründet werden die Verfassungsbeschwerden mit dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, das heißt auch den Inhalten und Umständen der Internetnutzung. Aufgrund des Änderungsgesetzes werde der Verfassungsschutz nicht nur zur inhaltlichen passiven Registrierung von Kommunikation, sondern auch zur mitbestimmenden Gestaltung von Angeboten des Internets, das heißt zur aktiven heimlichen Teilnahme an den Einrichtungen ermächtigt.
Die Ermächtigung beachte nicht den verfassungsmäßig unverzichtbaren Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und gehe über die gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes hinaus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde verletzt, da dieses nur durch verhältnismäßige und klar gefasste Regelungen eingeschränkt werden dürfe. Genauso seien das Grundrecht der Unversehrtheit der Wohnung, das Grundrecht der Pressefreiheit, das Recht auf ein faires
Verfahren und weitere Rechte verletzt. Zudem werde gegen den Richtervorbehalt des Artikels 13 Abs. 2 des Grundgesetzes verstoßen, da im Gesetz eine richterliche Genehmigung für die Durchsuchung nicht vorgesehen sei.