Wenn man dieses kleine Gedicht beherzigt, stellt man sich sicherlich die Frage: Müssen wir dieses Thema regeln oder nicht? - Aber wenn wir uns die Entwicklung in Deutschland und die landespolitische Entwicklung anschauen und wenn wir auch das sehen, was unsere Nachbarn verabschiedet haben oder womit sie sich zurzeit beschäftigen, wenn wir also über die Bundesgrenzen sehen, dann wissen wir, dass wir ohne diese Regelung eine Insel darstellen würden. Das ist sicherlich nicht möglich. Daher haben wir uns heute in erster Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt zu beschäftigen.
Wir als Fraktionen der CDU und der SPD bringen einen umfassenden Gesetzentwurf zum Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt ein. Dieser Gesetzentwurf basiert auf dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/487, den die Landesregierung in erster Lesung in der Sitzung des Landtages am 25. Januar 2007 eingebracht hat, und schließt zugleich dessen Regelungslücken.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erreicht der Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt den gleichen Umfang, wie ihn die vergleichbaren Gesetze anderer Bundesländer beinhalten. Dieser Gesetzentwurf spiegelt den aktuellen Diskussionsstand des Nichtraucherschutzes in Deutschland wider. Wir wollen insbesondere Kinder, Jugendliche und Familien vor Passivrauchen schützen.
Bevor ich auf die wesentlichen Inhalte des Gesetzes eingehe, gestatten Sie mir die Erläuterung, warum sich die Regierungsfraktionen dazu entschieden haben, einen eigenen Gesetzentwurf vorzulegen.
Wie bereits erwähnt, haben wir eine erhebliche Erweiterung des Nichtraucherschutzes vorgenommen, die nach unseren ursprünglichen Überlegungen in einen Änderungsantrag münden sollten. Aufgrund der sehr weitgehenden Änderungen und nach Rücksprache mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages haben wir uns, um dem Zweilesungsprinzip Rechnung zu tragen, entschieden, einen eigenen Gesetzentwurf einzubringen. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Regelungsinhalte Gegenstand der bereits verabredeten Anhörung zu diesem Gesetzentwurf am 5. September 2007 werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was sind nun die wesentlichen Inhalte des Gesetzes? - Das sind zum einen die Regelungen, die der eingangs bereits erwähnte Gesetzentwurf der Landesregierung zum Inhalt hatte. Da wir darüber bereits in der ersten Lesung des damaligen Gesetzentwurfes debattiert haben, möchte ich darauf nicht neuerlich eingehen.
Lassen Sie mich zunächst die Gebäude benennen, für die zukünftig ebenfalls das Rauchverbot gelten soll: Bil
dungseinrichtungen wie Berufsschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft einschließlich der dazu gehörigen Wohnheime; Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder, sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume; Kultureinrichtungen, also Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sonstige Aufenthaltsräume sowie Diskotheken.
Für Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft haben wir das Rauchverbot auch auf die Grundstücke ausgedehnt, auf denen sie errichtet sind.
Bewusst nicht geregelt haben wir aufgrund des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung den Nichtraucherschutz im Verantwortungsbereich der Kommunen sowie in deren Gemeinderäumen bzw. in Räumen von Kirchgemeinden sowie in Vereinsheimen.
Lassen Sie mich nun zu den beiden Örtlichkeiten kommen, die in der öffentlichen Diskussion über den Nichtraucherschutz die größte Aufmerksamkeit erfahren. Dies ist zum einen der Nichtraucherschutz in Hotels und Gaststätten. Wir haben uns in den Koalitionsfraktionen darauf geeinigt, dass in Hotels und Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes, unabhängig von der Konzession, in Einkaufszentren, in anderen Gebäuden oder Räumen, in denen Dienstleistungen erbracht werden, nicht geraucht werden darf.
Ich darf an die Ausgangssituation erinnern, also an die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Regierung im Januar 2007. Seinerzeit haben wir deutlich gemacht, dass wir als CDU-Fraktion keinen Handlungsbedarf im Gaststättenbereich sehen. Wir wussten zur damaligen Zeit noch nicht, was unsere Nachbarn tun und was sich insgesamt in Deutschland entwickelt. Wir konnten auch nicht ahnen, dass der Bund vor einer einheitlichen Regelung wieder einmal zurückschreckt und am Ende diese Regelung in die Landesparlamente schiebt.
Aufgrund dessen wurde auch in diesem Bereich aus Koalitionssicht eine Regelung erforderlich. Wenn wir uns einmal anschauen, wie sich die Regelung nachher im Detail entwickelt, dann finden wir uns darin als CDUFraktion wieder. Ich denke, wenn andere Länder in Europa mit solch einem Rauchverbot und den dazu gehörenden Ausnahmen gute Erfahrungen gemacht haben, dann werden sicherlich auch wir in Deutschland diese Erfahrungen machen.
Hierzu haben wir uns auf eine Ausnahmeregelung verständigt, wonach abweichend von dieser Regelung abgeschlossene Räume eingerichtet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derart räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert wird und diese Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.
Aus verschiedenen Gesprächen ist mir bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die von uns vorgeschlagene Regelung so interpretiert werden könnte, dass der Gastwirt, dessen Gaststätte lediglich über einen Raum verfügt, selbst entscheiden könne, ob er eine Raucher- oder Nichtrauchergaststätte betreiben will.
Diese Auffassung teilen die Regierungsfraktionen nicht. Wir lehnen diese Interpretation ausdrücklich ab.
Da der Gastwirt das wirtschaftliche Risiko trägt, haben wir uns für eine Ausnahmeregelung entschieden, die es den Gastwirten erlaubt, selbst zu entscheiden, welcher Raum rauchfrei bleibt, wenn die Gaststätte mindestens zwei Räume vorhalten kann. Diese Regelung halten wir nicht zuletzt deshalb für richtig, damit die Dorfkneipen im Land nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Wenn man mehrere Räume in einer Gaststätte hat, ist also etwas Spielraum möglich.
Insbesondere auf dem flachen Land, wo man in den kleinen Gemeinden manchmal nur noch eine kleine Dorfkneipe findet und wo viele andere Einrichtungen nicht mehr vorhanden sind, wäre es das Aus für die Dorfkneipen, wenn wir eine starre Regelung in das Gesetz eingebaut hätten, so wie es andere Länder vorgesehen haben oder wie es vielleicht aus der Sicht einer Gesundheitsministerin notwendig wäre.
Ich denke, mit diesem Spielraum, den wir im Gesetzentwurf haben, geben wir den Wirten auch Entscheidungsspielraum an die Hand. Den braucht man auch. Das kann am Ende dazu führen, dass man in einer kleinen Dorfkneipe mit Saal den Schankraum als Raucherraum und den Saal als Nichtraucherraum ausweist. Das ist möglich. Man kann also in dem Moment, wo mehrere Räume vorhanden sind, diesen Spielraum vorhalten. Ich denke, das ist wichtig. Ich habe es bereits gesagt.
Den wirtschaftlichen Aspekt, den der Wirt als Arbeitgeber trägt, sollten wir auch berücksichtigen. Wir wollen ein Gesetz verabschieden, das die Nichtraucher schützt, und nicht ein Gesetz, das ausdrücklich allen Rauchern das Rauchen verbietet. Das muss noch einmal deutlich gesagt werden.
Wir glauben, dass wir mit dieser Lösung eine klare und für jedermann verständliche Regelung zum Nichtraucherschutz im Gaststättenbereich gefunden haben, die den Vergleich mit den Regelungen anderer Länder nicht zu scheuen braucht.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf auch ein Rauchverbot im Landtag von SachsenAnhalt, soweit die Räumlichkeiten für alle öffentlich zugänglich sind, verankern. Uns ist bewusst, dass diese Regelung in diesem Hause höchst umstritten ist. Ob Nichtraucher, Raucher, Besucher, Angestellter oder Journalist - wir brauchen eine Regelung, die für alle in diesem Hohen Hause zutrifft.
Allen wird man es in diesem Hohen Hause natürlich nicht recht machen können. Dass die heute eingebrachte Regelung eine Einschränkung enthält, ist dem Umstand geschuldet, dass die Meinungen hierzu auch innerhalb der Fraktionen sehr breit gefächert sind, vom ausnahmslosen Rauchverbot bis hin zu der Forderung, dass in den Abgeordnetenbüros auch zukünftig geraucht werden darf.
Mit der hierzu gefundenen Formulierung ist es jedoch gelungen, den Gesetzentwurf heute erst einmal in den Landtag einzubringen. CDU und SPD sind sich darin einig, dass insbesondere diese Regelung einer intensiven Erörterung hier im Hohen Hause bedarf.
Wir können uns durchaus vorstellen, dass im Zuge des parlamentarischen Beratungsgangs keine Mehrheit für die Definierung des Landtagsgebäudes als öffentlicher oder nichtöffentlicher Raum gefunden wird. Es kann durchaus möglich sein, dass genau diese Passage - es wird von vielen erwartet - wieder gestrichen wird. Wir halten es auch für möglich, dass sich Abgeordnete über Fraktionsgrenzen hinweg zusammenschließen und in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfes einen Gruppenantrag zur Abstimmung stellen, der das Rauchen in Abgeordnetenbüros auch zukünftig erlaubt.
obwohl ich - das will ich dazu sagen - gelegentlich auch als Nichtraucher den Duft des Pfeifenrauchs als ganz angenehm und kultiviert empfinde.
Aber ich glaube, es ist schwer vermittelbar, dass wir an vielen Orten das Rauchen verbieten wollen, aber an unserem Arbeitsort das Rauchen nicht vollständig untersagen wollen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist also eine sehr schwierige Debatte. Bei diesem Thema kann eigentlich jeder mitreden. Jeder hat etwas dazu beizutragen. Aber es ist nicht einfach, am Ende einen Kompromiss zu finden. Ich denke, dazu brauchen wir ein Beratungsverfahren. Das werden wir auch mit einer großen Anhörung haben. Ich denke, dass wir am Ende ein vernünftiges Ergebnis erzielen können, das sich in das Gesamtkonzert in Deutschland einordnen kann.
Für die Einhaltung des Rauchverbotes sind die Leiterinnen und Leiter oder Inhaberinnen und Inhaber der vorstehend genannten Einrichtungen verantwortlich. Sie müssen bei Verstößen die entsprechenden Schritte einleiten. Wer dies nicht tut, muss mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 € rechnen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Rauchverbot verstößt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 500 €.
Ich will einmal eine Vergleichszahl nennen. Es gibt Länder, die da etwas anders herangehen. Manche meinen, man muss gar keine Geldbuße festschreiben. Ich weiß nicht, ob das der richtige Weg ist. Ich meine, wenn man bei Rot über die Ampel fährt, hat man auch gleich ein Bußgeld in Höhe von 300 € zu zahlen. Aber die Sachsen verlangen bei einem Verstoß 5 000 €. Ob das nun der richtige Weg ist, weiß ich auch nicht.
Aber wir können uns daran orientieren. Die Anhörung wird uns zeigen, ob wir auf dem richtigen Weg sind.
Das von uns vorgeschlagene Gesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Wir schlagen vor, dass der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung an den Ältestenrat sowie an die Ausschüsse für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für Inneres, für Recht und Verfassung sowie für Wirtschaft und Arbeit überwiesen wird. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Kollege Kurze, ist die Entscheidungsfreiheit der Wirte so interpretierbar, dass die festgelegten Nichtraucherräume zeitlich veränderbar sind?
(Frau Budde, SPD: Es ist noch gar nichts be- schlossen! Das wissen wir, wenn das Gesetz verabschiedet ist!)
Wir denken schon, dass die Grundvoraussetzung in Gaststätten das Vorhalten von zwei Räumen sein muss. Ich denke, Ihre Frage geht in die Richtung, ob es möglich ist, das Rauchen zur Mittagszeit einzuschränken und nach der Mittagszeit, wie es früher einmal üblich war, wieder zu erlauben, wenn ich nur einen Raum habe. Unser Gesetzeswille ist so zu interpretieren, dass wir das eigentlich nicht wünschen. Dort, wo wirklich nur ein kleiner Raum vorgehalten werden kann, darf nicht geraucht werden, wenn wir dort die Nichtraucher schützen wollen; denn sie können weder nach links noch nach rechts ausweichen. Eine Besenkammer ist nicht dazu geeignet, als Nichtraucherschutzraum vorgehalten zu werden.
Deshalb ist es notwendig, dass die Gaststätten zwei Räume haben. Ob das ein großer Saal ist, wie man es vom Dorfe kennt, oder ein Vereinsraum, das ist am Ende egal.
Man kann es dann kundengerecht gestalten. Ich denke, das sollten wir den Wirten mit auf den Weg geben. Das war auch die große Forderung der Dehoga und unser Ansatz. Wir müssen daran auch vor dem Hintergrund denken, Nichtraucher vor dem Passivrauchen zu schützen. Ich denke, wir haben einen guten Weg gefunden. - Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantwortet habe. - Danke.
Danke, Herr Kurze. - Bevor die Ministerin für Gesundheit und Soziales das Wort ergreift, möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Fraktionen darauf verständigt haben, nach dem Tagesordnungspunkt 14 den Tagesordnungspunkt 25 - Ausweisung von Kernzonen im Biosphärenreservat Gipskarstlandschaft Südharz - zu behandeln. Stellen Sie sich bitte darauf ein. - Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Ich begrüße es sehr, dass wir nunmehr einen kompletten Vorschlag für eine umfassende Wahrung des Nichtraucherschutzes in Sachsen-Anhalt vorliegen haben. Eingebracht von den Fraktionen der CDU und der SPD, leistet der vorliegende Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes der nichtrauchenden Bevölkerung in unserem Bundesland.